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1R95/25k•OLG Wien 1R95/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Maga. Viktorin und den Richter Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Viehböck Breiter Schenk Nau Linder Rechtsanwälte GmbH Co KG in Mödling, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei B GmbH, FN **, **, wegen Herausgabe und Abgabe einer Erklärung (Streitwert EUR 30.000), über den Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei im Provisorialverfahren (Rekursinteresse EUR 20.000) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16.6.2025, **-5, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens endgültig selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (Beklagte) ist eine gewerbliche Vermögensberaterin und Vermittlerin von Finanzdienstleistungen (insbesondere von Kapitalanlagen, Bauspar- und Versicherungsverträgen und sonstigen Finanzprodukten). Die Klägerin und gefährdete Partei (Klägerin) wurde als ihre Subvermittlerin tätig. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien am 1.7.2024 den Kooperationsvertrag (./A) mit ua folgendem Inhalt ab:
„III. Vertragsdauer
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt am 1.7.2024.
(2) Der gegenständliche Vertrag kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartal aufgekündigt werden. Zwischen den Parteien wird ein wechselseitiger Kündigungsverzicht von fünf Jahren vereinbart. Die erstmalige Kündigungsmöglichkeit besteht daher zum Kündigungstermin 30.9.2029.
(3) Die Kündigung hat per eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
(4) Davon unberührt bleibt das jeweilige Recht der Vertragspartner, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig zu lösen.
(5) Ein wichtiger Grund neben den im Gesetz genannten liegt insbesondere
• bei Verletzung der Punkte IV. (Pflichten des Partners), V. (Haftung des Partners), VI. (Pflichten der B*GmbH) und VII. (Provisionsvereinbarung) dieses Vertrages;
• bei Verletzung von Immaterialgütern der B*GmbH durch den Partner; sowie
• bei wesentlichen Veränderungen in den Gesellschaftsverhältnissen der Vertragspartner oder Einräumung von Rechten - welcher Art auch immer - die mehr als 51 % der Anteile oder der Stimmrechte betreffen (im Folgenden „Change of Control"),
• wenn über das Vermögen des Partners oder der B*GmbH der Konkurs eröffnet oder die Konkurseröffnung mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wird, vor.
(6) Soweit nicht gemäß zwingendem Recht vorgesehen, setzt die vorzeitige Auflösung dieses Vertrages kein Verschulden voraus.
(7) Erfolgt eine Kündigung des Vertrages durch den Partner vor dem 30.9.2029 so hat er der B*GmbH als Ersatz für die mit der Zurverfügungstellung von Unterlagen und Informationen gem. VI. dieser Vereinbarung verbundenen Wissenstransfer ein pauschales Entgelt von EUR 10.000 zu bezahlen.
[…]
X. Vertragsbestand
[…]
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren einvernehmlich, dass dem Partner bei Auflösung des gegenständlichen Vertrages, aus welchem Grund auch immer, sämtliche von ihm akquirierten Verträge und Kunden überlassen werden. Dies sowie die weiteren (3) bis (5) gelten auch für die Verträge und Kunden, die von den Ex- Kooperationspartner bis zum Abschluss dieser Vereinbarung akquiriert worden sind. Ebenso werden die Kundendaten inkl. vermittlen Verträge in digitaler Form überlassen.“
Beilage B zum Kooperationsvertrag lautet ua:
„I. Finanzielles
Die von A* und ihren Kooperationspartnern erwirtschaftete Abschluss (AP)- und Folgeprovision (FP) wird geteilt:
• Versicherungsprodukte: 90% A*, 10% B* der Provision.
• bei Finanzierungsprodukten: 90% A*, 10% B* der Provision.
bei Kapitalanlagen über C*: 90% A*, 10% B* der Provision.
Die Aufteilung der zusätzlichen Bonifikationen der Produktpartner erfolgt einmal jährlich mit Ende April nach Prüfung des erwirtschafteten Betrages mit der Teilung 70% A*, 30% B*. Kopien der vereinbarten Courtagen und der Bonifikationsausschreibungen werden auf Anfrage von der B* einmal jährlich übermittelt.“
Die Klägerin ist seit Beginn 2025 der Ansicht, ihre Provisionen würden nicht korrekt nach dem Vertrag abgerechnet werden. Sie forderte ab 19.2.2025 von der Beklagten sämtliche kompletten Courtagevereinbarungen der Beklagten mit den jeweiligen Versicherungsunternehmen. Die Beklagte führte dazu aus, dass sie aus Datenschutzgründen und aufgrund von Stillschweigensvereinbarungen nicht „einfach Vereinbarungen herum schicken“ könne, weil in einer Courtage und den Verträgen mehr als nur eine Provision vereinbart sei. Die Klägerin zeigte sich dazu in Hinblick auf die getroffene Vereinbarung ./A uneinsichtig.
Mit E-Mail vom 22.4.2025 übermittelte die Beklagte der Klägerin Boniübersichten sowie die vorläufige Produktion, und teilte mit, dass sich die Courtageübersicht leider verzögert habe. Die Klägerin bestand weiterhin auf einer Übermittlung sämtlicher Courtage-Vereinbarungen, nicht bloß einer Übersicht. Nachdem sie diese nicht erhielt, kündigte sie die Zusammenarbeit mit E-Mail vom 8.5.2025 mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte akzeptierte diese Kündigung aus wichtigem Grund nicht und erklärte, die Kündigung als eine ordentliche Kündigung zum 30.9.2029 zur Kenntnis zu nehmen.
Am 3.6.2025 brachte die Beklagte zu ** des Handelsgerichts Wien Klage auf Feststellung ein, dass der Kooperationsvertrag aufrecht sei, sowie weitere Feststellungs- und Unterlassungsbegehren. Diese Klage wurde der Klägerin am 6.6.2025 zugestellt.
Mit Klage vom 11.6.2025 begehrt die Klägerin das Urteil,
„Die Beklagte ist schuldig,
1. der Klägerin Kopien der mit
• D* Versicherungs-Aktiengesellschaft
• D* Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
• E* Lebensversicherung AG
• F* Versicherung AG
• G* Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
• H* Versicherungs-Aktiengesellschaft
• I* Versicherungs-Aktiengesellschaft
• J* VERSICHERUNG AG
• K* Lebensversicherung Aktiengesellschaft
• K* Versicherung Aktiengesellschaft
• L* Versicherungen AG
• M* Lebensversicherung a. G
• N* Lebensversicherung AG
• N* Versicherung AG
• O* Versicherungs-Aktiengesellschaft
• P*
• Q* Versicherung Aktiengesellschaft
• R* Versicherung Aktiengesellschaft
• S* Versicherungen AG
• T* Lebensversicherung-AG
• U* Aktiengesellschaft
• V* AG
• W* VERSICHERUNG V.a.G.
• X* Versicherung AG
• Y*-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
• Z* SE
• BA* Versicherung Aktiengesellschaft
• BB* Versicherungs-Aktiengesellschaft
• BC* Lebensversicherung Aktiengesellschaft
• BD*-Versicherungs-Aktiengesellschaft
• BE* AG **
• BF*, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
• BG* Versicherung AG
getroffenen Courtagevereinbarungen der Beklagten zu übermitteln;
2. der Klägerin die von ihr oder BH* (im Zeitraum 2.1.2018 bis 30.6.2024), BI* (im Zeitraum 1.1.2018 bis 30.6.2024), BJ* (vom 11.4.2023 bis 30.6.2024) oder BK* (vom 2.1.2018 bis 30.6.2024) vermittelten Verträge und die Kundendaten in digitaler Form zu überlassen;
3. den in Punkt 1. genannten Versicherungsgesellschaften den jeweiligen, von der Klägerin oder BH* (im Zeitraum 2.1.2018 bis 30.6.2024), BI* (im Zeitraum 1.1.2018 bis 30.6.2024), BJ* (vom 11.4.2023 bis 30.6.2024) oder BK* (vom 2.1.2018 bis 30.6.2024) vermittelten Bestand an Verträgen zu nennen und zu erklären, dass dieser Bestand per 8.5.2025 der Klägerin zuzuordnen ist.“
Zur Sicherung ihrer zu 2. und 3. erhobenen Begehren, beantragt die Klägerin gleichzeitig mit der Klage die Erlassung einer inhaltsgleichen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu geltenden, einstweiligen Verfügung.
Die Klägerin bzw zuvor ihre Gesellschafter als damalige Kooperationspartner der Beklagten hätten für die Beklagte Produkte der im Urteilsbegehren zu 1. genannten Häuser vermittelt. Die Beklagte habe entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung bis zum Tag der Klage nur eine einzige Courtagevereinbarung übermittelt. Die Klägerin habe aber auch Anspruch auf den Vertragsbestand. Die Streitteile hätten für jede Art der Vertragsbeendigung vereinbart, dass der Klägerin sämtliche von ihr akquirierten Verträge und Kunden überlassen werden, wobei die Kundendaten inkl der vermittelten Verträge in digitaler Form zu überlassen seien. Dies gelte nach dem Kooperationsvertrag auch für die „Ex-Kooperationspartner“, die nunmehr Gesellschafter der Klägerin seien. Die Vertragsbestände seien mit Abschluss des Kooperationsvertrags in die Klägerin eingebracht und zu deren Gunsten verprovisioniert worden. Bei Beendigung des Kooperationsvertrags sollte dieser Bestand daher denselben Regeln unterliegen wie der in weiterer Folge neu eingebrachte Bestand. In der praktischen Umsetzung sei zur Übertragung des Vertragsbestands erforderlich, dass die Beklagte den einzelnen Häusern die jeweiligen Verträge nenne, die von der Klägerin vermittelt worden seien. Die Beklagte sei aber nicht nur der berechtigten Aufforderung der Klägerin nicht nachgekommen, sie habe auch noch versucht, der geschuldeten Übertragung des Vertragsbestands a priori entgegenzuwirken. So habe sie darauf Einfluss genommen, dass die Klägerin bei einzelnen Häusern keine Courtagevereinbarung erhalten solle, damit eben der Übergang des Vertragsbestands hintertrieben werde.
Der Klägerin drohe ein unwiederbringlicher Schaden, wenn die Beklagte die Übertragung des Vertragsbestands verweigere. Denn sie sei dann nicht mehr Ansprechpartnerin für die von ihr akquirierten Kunden und Verträge. Die Beklagte wäre hingegen, solange sie den Vertragsbestand entgegen der eindeutigen vertraglichen Regelung nicht an die Klägerin übertrage, nun selbst (unmittelbare) Ansprechpartnerin der Kunden oder sie übertrage die Betreuung einem anderen Subvermittler als der Klägerin. Das hätte mehrfache Auswirkungen, weil dann die Beklagte (oder ein anderer Subvermittler) für Konvertierungen, Kündigungen und Neuabschlüsse bei anderen Häusern sorgen, dem Kunden weitere Verträge vermitteln, allgemeine Kundenpflege und -bindung betreiben und bei Kündigungswunsch durch den Kunden die Nachbearbeitung vornehmen könne. Der Klägerin wäre all dies zwischenzeitlich nicht möglich, es drohe ihr also ein unwiederbringlicher Schaden durch Kunden- bzw Provisionsverlust. Es bestehe die evidente Gefahr, dass die Beklagte durch Konvertierungen faktische Vertragsverlängerungen erreiche oder gar weitere Verträge vermittle, die nach einer Übertragung des Vertragsbestands von der Klägerin vermittelt worden wären. Dadurch drohe der Klägerin ein massiver Provisionsverlust. Die von ihr akquirierten Kunden könnten ihr dadurch verloren gehen. Ohne dass ihr der Vertragsbestand zugeordnet sei bzw an sie übertragen sei, könne die Klägerin die Kunden nicht betreuen. Durch die Vorenthaltung dieses, von ihr akquirierten Vertragsbestands drohe der Klägerin der Entzug ihrer Geschäftsgrundlage. Damit sei ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet. Die vorherige Sachlage könne durch die Beklagte durch die Rücknahme der Erklärung gegenüber den Versicherungsunternehmen selbst herbeigeführt werden. Damit sei die Rückführbarkeit gegeben. Dasselbe gelte für die Übermittlung der Kundendaten und -verträge. Diese könne durch eine eigene gerichtliche Anordnung rückgängig gemacht werden. Selbst wenn man die Rückführbarkeit verneinen wollte, sei jedenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen, die zugunsten der Klägerin ausfalle.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – ohne Anhörung der Beklagten – den Antrag der Klägerin ab, zur Sicherung des Klagsanspruches, der Beklagten bis zur Rechtskraft der Entscheidung, Urteilsbegehren 2. und 3. zu gebieten, der Klägerin die von ihr oder BH* (im Zeitraum 2.1.2018 bis 30.6.2024), BI* (im Zeitraum 1.1.2018 bis 30.6.2024), BJ* (vom 11.4.2023 bis 30.6.2024) oder BK* (vom 2.1.2018 bis 30.6.2024) vermittelten Verträge und die Kundendaten in digitaler Form zu überlassen und den jeweiligen Versicherungsunternehmen den betreffenden Bestand an Verträgen zu nennen und zu erklären, dass dieser Bestand per 8.5.2025 der Klägerin, was Betreuung und Provision anlange, zuzuordnen sei.
Dabei ging es vom eingangs (wörtlich) wiedergegebenen bescheinigten Sachverhalt aus.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht (zusammengefasst) aus, die Beklagte habe keinen Anlass gesetzt anzunehmen, sie würde der Klägerin den Kundenstock entziehen. Vielmehr richte sie ihre Klage gegen die Klägerin auf Zu- und exklusive Einhaltung des Kooperationsvertrags. Bereits daraus ergebe sich, dass der von der Klägerin behauptete Bestand des Anspruchs nicht als bescheinigt angesehen werden könne. Dass die Klägerin Anspruch auf den jeweiligen gesamten Text der Courtagevereinbarung hätte, ergebe sich jedenfalls nicht wörtlich aus Beilage B zum Kooperationsvertrag ./A. Die Nichtherausgabe dieser (kompletten) Vertragstexte sei dort auch nicht als wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung genannt. Auch zu welchem konkreten Zeitpunkt ihr das Informationsrecht zukommen solle, bedürfe der Interpretation des Vertrags im Hauptverfahren. Wenn sämtliche Verträge und Kundendaten herausgegeben werden sollten, scheine auch die Rückgängigmachung des gewünschten Begehrens zweifelhaft. Das Begehren der beantragten einstweiligen Verfügung sei aus dem Vorbringen der Klägerin selbst nicht ableitbar; sie behaupte nicht und es ergebe sich auch nicht aus den Verträgen, dass die Beklagte allfällige Daten in digitaler Form zur Verfügung zu stellen hätte. Außerdem sei die Kündigung unstrittig nicht durch eingeschriebenen Brief geschehen. Die Klägerin begehre somit etwas, worauf sie keinen Anspruch bescheinigen habe können. Bereits aus diesem Grund sei der Antrag abzuweisen. Nach der Rechtsprechung komme die drohende Gefahr eines Kundenverlusts - bei entsprechender Erheblichkeit - als unwiederbringlicher Schaden in Betracht. Aber auch für die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens durch einen drohenden Kundenverlust müsse sich diese Tatsache konkret aus dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ergeben. Hier sei der Kundenstock grundsätzlich jener der Beklagten, die ihn seit weniger als einem Jahr der (gemeint) Klägerin zur Subvermittlung nach dem Kooperationsvertrag überlasse. Außerdem beabsichtige die Beklagte, soweit bescheinigt, gar nicht, der Klägerin diesen Zugang zu nehmen, vielmehr dränge die Klägerin auf die Beendigung des Vertrags. Die Klägerin habe es unterlassen, darzustellen, inwieweit ihr Unternehmensbestand im Fall der Nichtherausgabe der von der Beklagten begehrten Unterlagen – insbesondere im Vergleich zu den von der Beklagten zugestandenen und teilweise auch übergebenen – Aufstellungen gefährdet wäre. Die Gesellschafter der Klägerin hätten diese zwar unmittelbar vor Eingehen der Kooperationsvereinbarung vor einem Jahr gegründet, sie seien aber nach eigenem Vorbingen bereits davor in der Vermittlung tätig gewesen, sodass es ohne weiteres Vorbringen und Anhaltspunkte dazu nicht als bescheinigt angesehen werden könne, dass bei Nichtherausgabe der verlangten Daten der Bestand des Unternehmens der Klägerin gefährdet wäre. Die für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung erforderliche subjektive Gefährdung sei somit weder behauptet noch bescheinigt. Ein Anspruch nach dem UWG sei nicht konkret ausgeführt. Insbesondere stünden die Parteien angesichts des geschlossenen Vertrags gerade nicht in Wettbewerb zueinander.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtig als nicht bescheinigt angenommener Tatsachen, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verfahrensmängeln, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass sämtliche begehrten Sicherungsmaßnahmen erlassen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist sogleich auf die Rechtsrüge einzugehen.
1. 1 Gemäß § 381 EO können zur Sicherung von nicht in Geldforderungen bestehenden Ansprüchen einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn entweder zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde (Z 1), oder derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen (Z 2).
1. 2 Beide Tatbestände setzen eine konkrete Gefährdung voraus, für die der Antragsteller behauptungs- und bescheinigungspflichtig ist (RS0005175 [insb T9]; König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Kap 3 Rz 3.39, 3.82). Erforderlich ist die Behauptung (und Bescheinigung) von Umständen, aus denen im jeweiligen Einzelfall auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdung geschlossen werden kann. Abstrakt gehaltene Befürchtungen und die abstrakt stets gegebene Möglichkeit einer Rechtsverletzung reichen nicht aus (vgl RS0005118 [T6]; RS0005369 [T9]; RS0005175 [T2, T8]). Im Hinblick auf die vom Gesetz gebrauchten Ausdrücke „besorgen“ (§ 381 Z 1 EO) und „drohen“ (§ 381 Z 2 EO) wird das Vorliegen von Umständen gefordert, die ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung eine Beeinträchtigung des Anspruchs oder des Anspruchsberechtigten als wahrscheinlich erscheinen lassen (RS0005175 [T6]). Der allgemeine Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung des Anspruches ersetzt nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen lassen (RS0005295).
1. 3 Unwiederbringlich iSd § 381 Z 2 EO ist ein Schaden dann, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (RS0005270).
Der Begriff des unwiederbringlichen Schadens darf nicht zu weit ausgelegt werden (RS0005275). Es reicht nicht aus, dass der drohende Schaden nur schwer gutzumachen ist; erforderlich ist, dass Naturalrestitution nicht oder doch nur unter größten Schwierigkeiten und mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und der Nachteil auch in seinen Auswirkungen nicht oder nur zum geringen Teil beseitigt werden könnte (RS0005291). Handelt es sich um bloße, auch abschätzbare Vermögensschäden, so liegt kein unwiederbringlicher Schaden vor, sofern der Gegner nicht zahlungsunfähig ist (RS0005275 [T16]).
1. 4 Diese (strengen) Voraussetzungen sind erforderlich, weil mit jeder einstweiligen Verfügung – noch vor Abklärung der jeweiligen Rechtsposition im Hauptverfahren – ein Eingriff in die Rechtssphäre des Gegners verbunden ist. Eine Beschränkung des Gegners der gefährdeten Partei kann – wiewohl noch keine rechtskräftige Sachentscheidung über die (naturgemäß) diametralen Standpunkte im Hauptverfahren vorliegt – damit nur dann gerechtfertigt sein, wenn es aus Gründen des (vorläufigen) Rechtsschutzes notwendig scheint, einen in seinen Auswirkungen auch beurteilbaren Schaden abzuwenden, der ohne Erlassung der einstweiligen Verfügung ansonsten wahrscheinlich eintritt und nicht mehr mit Geld ausgeglichen werden könnte. Dagegen reicht nach ständiger Rechtsprechung die bloß theoretisch abstrakte Möglichkeit des Eintritts von solchen Schäden für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht aus (vgl RS0005275 [T21]).
1. 5 Wenn auch die Gefahr des Verlustes von Kunden einen dem Geschäftsbetrieb drohenden (unwiederbringlichen) Schaden darstellen kann (RS0005256), so muss doch der nach § 389 Abs 1 EO beweispflichtige (RS0005175 [T9]) Kläger konkrete Tatsachen bescheinigen, die eine Beeinträchtigung des Anspruches als wahrscheinlich erscheinen lassen (RS0005118 [T5]) oder die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens rechtfertigen (RS0005118 [T6]). Es kann nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit des – hier in Betracht kommenden – unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinn dieser Gesetzesstelle begründen. Es ist vielmehr die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung zu fordern (RS0005175 [T2]; RS0005118 [T1 und T4]).
2. 1 Die Klägerin kommt hier den dargelegten Anforderungen nicht nach.
2.1. 1 Sie erblickt das Vorliegen eines drohenden unwiederbringlichen Schadens darin, dass sie – aufgrund der Weigerung der Beklagten zur Übertragung des Vertragsbestands – nicht mehr Ansprechpartnerin für die von ihr akquirierten Kunden und Verträge wäre. Mit ihrem Verweis auf die theoretische (und damit bloß abstrakte) Möglichkeit der Beklagten, die infolge der Nichtübertragung des Vertragsbestands nun selbst Ansprechpartnerin der Kunden würde, die Betreuung einem anderen Subvermittler zu übertragen oder selbst für Konvertierungen, Kündigungen und Neuabschlüsse sorgen oder dem Kunden weitere Verträge vermitteln, Kundenpflege und -bindung betreiben und bei Kündigungswunsch durch den Kunden die Nachbearbeitung vornehmen zu können, vermag die Klägerin im Sinne der dargelegten Grundsätze keine Tatsachen aufzuzeigen, aus denen sich eine konkrete Anspruchsgefährdung ableiten ließe:
2.1. 2 Die – für das Sicherungsverfahren relevanten – Ansprüche der Klägerin richten sich auf (1) Überlassung der durch die Klägerin bzw der ehemaligen Kooperationspartner der Beklagten in einem bestimmten Zeitraum vermittelten Verträge und Kundendaten in digitaler Form und (2) Abgabe einer Erklärung durch die Beklagte gegenüber den jeweiligen Versicherungsgesellschaften, dass diese Verträge der Klägerin zuzuordnen seien.
Ein konkret absehbares und drohendes Eingreifen der Beklagten in den Vertragsbestand, etwa ein konkretes Vorhaben, für Konvertierungen oder Kündigungen der bestehenden Verträge und Neuabschlüsse bei anderen Häusern zu sorgen, lässt sich weder dem Vorbringen der Klägerin noch den jeweils gleichlautenden eidesstättigen Erklärungen ihrer Gesellschafter (./O, ./P, ./Q) entnehmen und ist im Übrigen auch mit dem von der Beklagten im Parallelverfahren zu ** des Handelsgerichts Wien eingenommenen Prozessstandpunkt, wonach das Vertragsverhältnis zwischen den Streitparteien weiterhin aufrecht bestehe, nicht in Einklang zu bringen.
2. 2 Selbst wenn man eine konkrete Anspruchsgefährdung bereits im Vorenthalten des von der Klägerin akquirierten Vertragsbestands und dem damit einhergehenden Fehlen der Möglichkeit der Klägerin, die Bestandskunden weiter zu betreuen, erblicken wollte, ist im vorliegenden Fall das Erfordernis eines drohenden unwiederbringlichen Schadens (←1.3) nicht erfüllt:
2.2. 1 Die Klägerin stützt die hier relevanten Ansprüche auf die mit der Beklagten geschlossene Kooperationsvereinbarung ./A, bei welcher es sich – nach dem Vorbringen der Klägerin – inhaltlich um einen Handelsvertretervertrag handle.
Zu Punkt X. „Vertragsbestand“ trafen die Streitparteien über die eingangs bereits zitierten Vertragsbestimmungen hinaus ua folgende Regelungen:
„(1) Dem Partner stünde nach Maßgabe der Bestimmungen des HVertrG gegenüber der BGmbH nur dann und nur insoweit ein Ausgleichsanspruch zu, wenn und als der BGmbH aus den vom Partner vermittelten Verträgen insbesondere auch noch nach Auflösung des gegenständlichen Vertrages erhebliche Vorteile ziehen kann und kein Ausschlussgrund nach §24 Abs. 3 HVertrG vorliegt.
[…]
(4) Sollte eine Übernahme der Kunden nach X. (2) durch den Partner etwa mangels eigener Courtagevereinbarungen nicht möglich [sein], bleibt dessen Provisionsanspruch nach Maßgabe dieser Vereinbarung iSd. §26c Handelsvertretergesetz weiter aufrecht.
(5) Ein sich möglicherweise ergebender Ausgleichsanspruch ist sohin durch die Überlassung sämtlicher vom Partner akquirierter und vermittelter Kunden bzw. fortlaufende Provisionszahlung abgegolten.
Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht.“
2.2. 2 Nach diesen Vertragsbestimmungen soll die von der Klägerin begehrte „Übertragung“ der von ihr vermittelten Verträge somit anstelle eines der Klägerin bei Auflösung der Kooperation gebührenden Ausgleichsanspruchs nach dem Handelsvertretergesetz treten. Zur Bemessung eines solchen Ausgleichsanspruchs wurden in der Rechtsprechung ausreichende Kriterien ermittelt, die sich insbesondere (auch) an dem vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstock und den von ihm in der Vergangenheit erzielten Provisionen orientieren (vgl RS0121117; RS0130121; RS0124681; RS0062649). Die Annahme einer Unmöglichkeit der Berechnung einer allfälligen Abgeltung oder Schadenersatzzahlung, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte, ist daher unbegründet .
2.2. 3 Schließlich ist auch das (weitgehend abstrakt gehaltene) Vorbringen der Klägerin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zu unsubstanziiert geblieben. Das bloße Vorenthalten der bisher für die Beklagte vermittelten, bereits bestehenden Kundenverträge und die damit einhergehende mangelnde Betreuungsmöglichkeit der Bestandskunden ist dafür nicht ausreichend, zumal mit der Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses wie dem vorliegenden typischerweise ein Verlust der bisher betreuten Kunden einhergeht und die Klägerin eine darüber hinausgehende, konkrete Beeinträchtigung und Gefährdung ihres wirtschaftlichen Fortkommens nicht darlegt. Dass die Beklagte der Klägerin die dieser nach der Kooperationsvereinbarung zustehenden laufenden Provisionen für den Vertragsbestand vorenthalten würde, wird von der Klägerin nicht behauptet und ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
2. 3 Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Verfügung gilt grundsätzlich, dass die betreffende Anordnung wieder rückführbar sein muss. Irreversibel ist der Zustand dann, wenn damit eine Sachlage geschaffen würde, die im Fall eines die Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils im Hauptprozess nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (RS0005696).
Zwar können nach § 381 Z 2 EO einstweilige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden und unwiederbringlichen Schadens auch dann bewilligt werden, wenn sie sich mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel decken. Auch in diesen Fällen darf aber nach herrschender Auffassung keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden kann (RS0009418 [T16, T17]). In einem solchen Fall kann sie nur bewilligt werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2 EO nötig erscheint (RS0009418 [T12]).
Nichtrückführbarkeit liegt nach der Judikatur etwa dann vor, wenn durch die geänderte Sachlage auch nach Aufhebung bzw Geltungsablauf der einstweiligen Verfügung der status quo ante wieder hergestellt werden kann, aber dennoch Beeinträchtigungen verbleiben, die nicht (vollständig) in Geld ausgleichbar sind. Dem Gegner der gefährdeten Partei muss also seinerseits ein unwiederbringlicher Schaden iSd § 381 Z 2 EO entstehen (RS0133609). Unzulässig ist etwa der Zwang zu einstweiliger Auskunft zur Regelung eines (materiellen) Auskunftsanspruchs und überhaupt die Anordnung einer Willenserklärung (König/Weber aaO Rz 3.85 mwN).
2.3. 1 Ausgehend von diesen Grundsätzen strebt die Klägerin – entgegen ihrer Rechtsansicht – einen irreversiblen Zustand an, der sich im Hauptverfahren nicht mehr korrigieren ließe. Die einstweilige Verfügung hat aber nicht den Zweck, die Erfüllung zu erzwingen oder etwaige Vertragsverletzungen zu verhindern; ihr Zweck ist nur, die Vereitlung der Durchsetzung des Anspruches zu verhindern oder die gefährdete Partei gegen Veränderungen des gegenwärtigen Zustandes zu schützen, die für sie mit einem drohenden unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre (RS0004802).
2.3. 2 Durch die antragsgemäße Erlassung der einstweiligen Verfügung wäre die Beklagte gezwungen, sämtliche (von der Klägerin vermittelten) Kundenverträge und die dazugehörigen Kundendaten in digitaler Form an die Klägerin herauszugeben und darüber hinaus gegenüber den Versicherungsunternehmen die (Willens-)Erklärung abzugeben, dass diese Verträge nunmehr der Klägerin zuzuordnen sind (womit im Ergebnis die Betreuungsmöglichkeit sowie die Provisionsverpflichtung auf die Klägerin übergehen soll). Die Klägerin ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auf ihr eigenes erstinstanzliches Vorbringen zu verweisen und die mit der Übertragung des Vertragsbestands verbundenen Möglichkeiten, mit diesem zu verfahren (S 8 in ON 1), was aber umgekehrt gedacht auch zu einem – nicht rückführbaren – Kundenverlust der Beklagten führen könnte.
2. 4 Da sich der Antrag der Klägerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bereits aus den dargelegten Erwägungen als nicht berechtigt erweist, bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit den in der Rechtsrüge vorgetragenen Argumenten. Die Fragen, ob die Klägerin zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses zur Beklagten aus wichtigem Grund berechtigt war und eine wirksame Auflösung/Kündigung erfolgte, sind (allenfalls) im Hauptverfahren zu klären. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel, das Erstgericht habe die von ihr angebotenen Auskunftspersonen zur Kündigung nicht einvernommen, liegt damit nicht vor.
3. 1 Soweit die Klägerin den unwiederbringlichen Schaden, die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, den Wettbewerb der Streitteile zueinander als „unrichtig als nicht bescheinigt angenommene Tatsachen“ beanstandet, zielt sie im Ergebnis nicht auf eine Änderung der Feststellungsgrundlage, sondern auf eine andere rechtliche Beurteilung ab. So handelt es sich auch bei der vom Erstgericht getroffenen „Feststellung“ („Es ist nicht bescheinigt, dass der Klägerin ein unwiederbringlicher Schaden droht, wenn die Übertragung des Vertragsbestands verweigert oder nur verzögert werde oder, dass sie derzeit nicht mehr Ansprechpartnerin für die von ihr bzw von den Ex-Kooperationspartnern (den Gesellschaftern der Klägerin) akquirierten Kunden und Verträge wäre“) in Wahrheit um eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Die Klägerin ist daher mit ihren diesbezüglichen Ausführungen auf die Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen (←1., 2.).
3. 2 Den weiteren Rekursausführungen „Zur Blockade durch die Beklagte“ lässt sich weder entnehmen, auf welches konkrete erstinstanzliche Vorbringen die Klägerin hier Bezug nimmt, noch welche Tatsachen das Erstgericht ihrer Ansicht nach als bescheinigt hätte ansehen müssen. Darauf ist daher nicht näher einzugehen.
4. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch iSd § 1 UWG wird durch die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, weshalb es auch keiner Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Klägerin zum zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnis bedarf.
5. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 78 und 393 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. Unterliegt die gefährdete Partei im Provisorialverfahren, steht ihr dafür endgültig kein Kostenersatz zu, auch wenn sie im Hauptverfahren obsiegt (Kodek in Angst/Oberhammer EO3 § 393 EO Rz 2, Rz 2/1). Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels daher endgültig selbst zu tragen.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, § 500 Abs 2 Z 1 lit b iVm § 526 Abs 3 ZPO. Während die Klägerin ihrem Kostenverzeichnis als Bemessungsgrundlage den Betrag von EUR 35.000 zugrundelegte und diesen auch auf dem ERV-Deckblatt als Streitwert auswies, findet sich im Rubrum der Klage eine Bewertung des (Leistungs-)Begehrens mit EUR 30.000. Werden zudem in der Klage wie hier mehrere Begehren geltend gemacht, so ist eine Einzelbewertung erforderlich, widrigenfalls im Zweifel von der Gleichwertigkeit aller Begehren auszugehen ist (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 2.40 mwN). In Ermangelung einer eindeutigen Bewertung der jeweils erhobenen Begehren war im Zweifel daher den drei erhobenen Urteilsbegehren ein Streitwert von jeweils EUR 10.000 beizumessen, sodass in Ansehung des zwei dieser Begehren betreffenden Sicherungsantrags von einem Rekursinteresse von EUR 20.000 auszugehen war.
Wird - wie im vorliegenden Fall - der ohne Anhörung des Gegners gefasste Beschluss auf Abweisung eines Sicherungsantrags vom Rekursgericht bestätigt, ist ein Revisionsrekurs nach § 78 EO iVm § 578 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (§ 402 Abs 2 EO; RS0012260).
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