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6R87/25v•OLG Linz 6R87/25v
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, Geburtsdatum unbekannt, Pensionist, und 2. C* B*, geboren am , Pensionistin, beide Dgasse E, F G, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei H* GmbH, FN **, **, *, wegen EUR 50.000,- sA, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 24. Juni 2025, Cg-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Zahlung von EUR 50.000,- an Schadenersatz mit der wesentlichen Begründung, dass die Beklagte das Nachbargrundstück der Kläger, die Liegenschaft EZ **, KG **, bestehend aus GSt 634/77 mit der Adresse D*gasse **, erworben habe. Bei den von der Beklagten dort durchgeführten Bauarbeiten hätten Rammarbeiten zu Erschütterungen auf der den Klägern gehörigen Liegenschaft geführt. Dadurch seien Schäden an den Gebäuden der Kläger entstanden. Diese seien nur ungenügend repariert worden; außerdem bestehe eine merkantile Wertminderung der Liegenschaft der Kläger.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg zurück. Die Klagserzählung enthalte nämlich keine Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit des angerufenen LG Salzburg.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Rekurs ist berechtigt.
1.1. Die Rechtsrüge weist darauf hin, dass sich aus der Klagserzählung klar ergebe, dass Rammarbeiten am Nachbargrundstück zu Schäden am Haus der Kläger (Dgasse E, F* G*) führten. Demnach ergebe sich als (zuständigkeitsbegründender) Schadensort die Adresse der Kläger.
1.2. Bei der amtswegig vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung sind gemäß § 41 Abs 2 JN die Klagsangaben zugrunde zu legen, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind. Daraus folgt, dass ein Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten in Anspruch nimmt, schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen behaupten muss, die den besonderen Gerichtsstand begründen (RIS-Justiz RS0046204 insb [T1], RS0046236 insb [T4], RS0039812 [T1]; Mayr in Rechberger5 § 41 JN Rz 2; Scheuer in Fasching3 § 41 JN Rz 7). Er ist allerdings nicht gehalten, die Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, hat jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen (RIS-Justiz RS0046236 [T3], RS0046204 [T 2, T4]; Mayr in Rechberger5 § 41 JN Rz 2).
1.3. Ohne den Gerichtsstand ziffernmäßig zu benennen, stützen sich die Kläger erkennbar auf den Gerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN. Demnach können insbesondere Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden ist, auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist.
Unter Zugrundelegung der Klagserzählung ergibt sich die Lage jenes Grundstückes, auf dem das schadensverursachende Verhalten gesetzt wurde, eindeutig aus der Angabe der Grundstücksnummer und Katastralgemeinde sowie der Liegenschaftsadresse, die zumindest in Zusammenschau mit der Wohnadresse der Kläger ohne weiteres als in der Stadt G* liegend erkannt werden kann. Diese Angaben reichen selbstredend aus. Den konkreten Zuständigkeitstatbestand mussten die Kläger – wie oben aufgezeigt – nicht benennen.
2. Da sich aus dem Klagsvorbringen die örtliche Zuständigkeit bereits ergibt, stellt sich die in der Mängelrüge im Wesentlichen thematisierte Frage nach einem Verbesserungsverfahren nicht.
3.1. In Stattgebung des Rekurses ist somit der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
3.2. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO (Klauser/Kodek18 § 52 ZPO E 3).
3.3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, da das Rekursverfahren gegen eine a-limine-Zurückweisung der Klage einseitig ist und die Kläger durch diese Entscheidung nicht beschwert sind (vgl Klauser/Kodek18 § 41 JN E 23 f; RIS-Justiz RS0039200; OLG Linz 3 R 150/24k, 4 R 43/18y; OLG Wien 3 R 44/24y uam).
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