OLG Wien 1R44/25k

1R44/25kOberlandesgericht03.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 1R44/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00100R00044.25K.0703.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, *, vertreten durch die Aigner RechtsanwaltsGmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **gasse **, **, vertreten durch die Strasser Haindl Meyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 34.493,42, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24.1.2025, **37, in nichtöffentlicher Sitzung

I. durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Klenk und Mag. Tscherner den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

und

II. durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Maga. Tscherner und den Kommerzialrat Dr. Seybold den Beschluss gefasst:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung

Die C* GmbH (Emittentin) vergab seit dem Jahr 2015 mehrere Jahre lang nachrangige Darlehen als Veranlagung. Zu diesem Zweck erstellte sie einen am 2.12.2015 von ihrem Geschäftsführer unterfertigten Kapitalmarktprospekt. Die Beklagte war Prospektkontrollorin im Sinn des § 8 Abs 2 KMG idF vor BGBl I 62/2019 (KMG aF). Die Beklagte erklärte mit 30.11.2015 als Prospektkontrollorin gemäß § 8 Abs 2 Z 3 KMG aF, „dass der vorliegende Veranlagungsprospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden wurde. Der Prospekt enthält alle Angaben, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil über die Vermögens, Finanz und Ertragslage der Emittentin, ihre Entwicklungsaussichten und über die mit der angebotenen Veranlagung verbundenen Rechte, Chancen und Risiken zu bilden.“

Dem Prospekt waren außerdem folgende Unterlagen angeschlossen: Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrags, Darlehensbedingungen, Merkblatt zu den Risikohinweisen, Gesellschaftsvertrag der Emittentin, Geschäftsordnung der Pfandleihanstalt [Emittentin], Jahresabschluss der Emittentin zum 31.12.2014 und ein Firmenbuchauszug der Emittentin per 21.10.2015. Die Emittentin erstellte einen Nachtrag gemäß § 6 KMG aF, der mit Februar 2018 datiert. Der Prospekt wurde vom Geschäftsführer der Emittentin am 8.2.2018 unterfertigt. Am selben Tag erklärte die Beklagte als Prospektkontrollorin gemäß § 8 Abs 2 Z 3 KMG [aF], „dass der vorliegende Nachtrag kontrolliert und für richtig und vollständig befunden wurde“. Diesem Nachtrag zum Prospekt waren als Anlagen angeschlossen der Gesellschaftsvertrag der Emittentin, der Jahresabschluss der Emittentin zum 31.12.2016, der Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrags über ein qualifiziertes Nachrangdarlehen und ein Firmenbuchauszug der Emittentin per 2.2.2018. Der Jahresabschluss der Emittentin zum 31.12.2014 war von der D*gesellschaft mbH erstellt worden. Diese nahm weder eine Abschlussprüfung noch eine prüferische Durchsicht des Abschlusses vor.

Der Kläger zeichnete nach Beratung durch einen Finanzberater am 23.1.2019 ein nachrangiges Darlehen der Emittentin im Betrag von EUR 30.000. Ausschlaggebend für das Investment waren für den Kläger die Laufzeit von zwei Jahren, die Verzinsung von 7,5% p.a. und der Umstand, dass ihm das Pfandleihgeschäft der Emittentin als solches bekannt ist und das Modell des Pfandleihgeschäfts für ihn verständlich und schlüssig war. Bei einem Beratungstermin übergab der Berater dem Kläger den Kapitalmarktprospekt aus dem Jahr 2015. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Berater dem Kläger auch den Nachtragsprospekt aus dem Jahr 2018 übergab. Außerdem übergab der Berater dem Kläger einen Werbefolder des Produkts. Der Kläger las weder den Kapitalmarktprospekt der Emittentin noch den darin als Anlage angeschlossenen Jahresabschluss. Im Gespräch zwischen dem Kläger und dem Berater war der Kapitalmarktprospekt nur insofern Gegenstand, als sie die (auch) im Kapitalmarktprospekt angeführte Laufzeit und die Verzinsung besprachen. Nicht festgestellt werden konnte, ob über die Laufzeit und die Verzinsung der Veranlagung hinaus noch weitere und gegebenenfalls welche Stellen des Kapitalmarktprospekts im Beratungsgespräch konkret besprochen wurden. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Risikohinweise im Beratungsgespräch zwischen Kläger und Berater durchgegangen wurden. Der dem Kapitalmarktprospekt angeschlossene Jahresabschluss der Emittentin oder einzelne Positionen dieses Jahresabschlusses waren nicht Gegenstand des Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Berater. Nicht festgestellt werden konnte, dass im Gespräch zwischen dem Kläger und dem Berater die wirtschaftlichen Daten und Kennzahlen der Emittentin und die Rentabilität des Geschäftsmodells der Emittentin besprochen wurden. Der Berater bezog die Informationen, die er den Beratungsgesprächen mit seinen KundInnen – darunter auch dem Kläger – zugrunde legte, von Vertriebsleuten der Emittentin, die die Finanzberater betreuten. Bei solchen von der Emittentin und ihrem Vertriebspersonal durchgeführten Vertriebsveranstaltungen wurde das Risiko der Veranlagung als eher gering dargestellt. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Berater dem Kläger im Rahmen des Beratungsgesprächs – abgesehen von der Verzinsung und der Laufzeit der Veranlagung – Informationen erteilte, die er dem Kapitalmarktprospekt entnommen hatte. Der Berater las den Kapitalmarktprospekt auszugsweise, wobei nicht festgestellt werden konnte, welche Stellen des Kapitalmarktprospekts – vom Jahresabschluss der Emittentin abgesehen – der Berater tatsächlich las. Den im Kapitalmarktprospekt enthaltenen Jahresabschluss sah der Berater durch, ohne aber die einzelnen Positionen des Jahresabschlusses im Detail zu studieren.

Mit der am 9.5.2023 eingebrachten Klage begehrte der Kläger EUR 34.493,42 zuzüglich 4% Zinsen seit Zustellung der Klage Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Nachrangdarlehen der Emittentin, in eventu, es werde mit Wirkung zwischen dem Kläger und der Beklagten festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, insbesondere der Unterlassung der pflichtgemäßen Kontrolle des Kapitalmarktprospekts der Emittentin aus Dezember 2015 einschließlich eines Nachtrags aus Februar 2018 sowie Verschleppung der Insolvenz der Emittentin im Zusammenhang mit der Zeichnung eines Nachrangdarlehens der Emittentin, für alle künftigen Schäden hafte. Der vom Kläger investierte Betrag hafte unberichtigt aus, und der Kläger habe auch keine Zinsen erhalten. Der Kläger habe das Investment im Vertrauen auf den Kapitalmarktprospekt, der ihm vom Berater ausgehändigt worden sei, und dessen Inhalt mit dem Berater besprochen worden sei, getätigt. Der Berater habe dabei auf die positive wirtschaftliche Lage der Emittentin hingewiesen und darauf verwiesen, dass es sich um eine ertragreiche Anlage handle.

Alternativ zum Investment hätte der Kläger eine Rendite von 3,5% p.a. netto für die Anlage in Produkte von Emittenten mit seriösen und rentablen Geschäftsmodellen erwirtschaftet; mit Investitionen in ein Sparbuch oder Festgeld hätte der Kläger im Zeitraum 29.1.2019 bis 9.5.2023 (Tag der Klagseinbringung, Einzahlung des Investments) eine Rendite von EUR 4.493,92 erwirtschaftet, was Teil des Klagebegehrens sei.

Der von der Beklagten kontrollierte Prospekt sei unvollständig, unrichtig und irreführend gewesen; die Beklagte hätte diesen daher nicht mit einem Genehmigungsvermerk und einem Kontrollvermerk versehen dürfen. Der Prospekt habe unvollständige Angaben zum ursprünglichen Geschäftsmodell und zum Geschäftsmodell ab dem Jahr 2015 enthalten. Die Wirtschaftlichkeit und die Rentabilität des Geschäftsmodells der Emittentin seien unrichtig wiedergegeben worden; die Anleger seien systematisch über tatsächliche, mit dem Investment verbundene Risiken in die Irre geführt worden.

Der Jahresabschluss der Emittentin zum 31.12.2014 sei nicht von einem Jahresabschlussprüfer geprüft worden. Die Beklagte hätte den Jahresabschluss einer Kontrolle zu unterziehen gehabt, zumal darin dessen Erstellerin darauf hingewiesen habe, dass die Buchhaltungsunterlagen der Emittentin weder auf Ordnungsmäßigkeit noch auf Plausibilität geprüft zu haben. Die Beklagte wäre zu „erhöhter Achtsamkeit“ und „vertiefter Kontrolle“ verpflichtet gewesen und hätte den Prospekt einschließlich des darin veröffentlichten Jahresabschlusses der Emittentin sowie deren Geschäftsunterlagen zu zentralen Geschäftsfällen auf Richtigkeit zu prüfen gehabt, dies jedoch unterlassen, worin ein grobes Verschulden liege. Bei pflichtkonformer Kontrolle hätte die Beklagte zentrale Änderungen der Angaben im Kapitalmarktprospekt verlangen müssen, und zwar insbesondere zu mangels Bankenkonzession gesetzwidrigen Kreditgeschäften der Emittentin, zu deren negativem Eigenkapital, zu „hochgradig kritischen“ Hintergründen für ausgewiesene Forderungen gegenüber zwei „Altgesellschaftern“ (welche als uneinbringlich auszubuchen gewesen wären) und Auszahlungen von Investorengeldern an diese, zum Umstand, dass die Emittentin kein eigenes Pfandleihgeschäft betrieben habe und ihre Betriebsergebnisse falsch angegeben worden seien, dass die Emittentin ein gesetzwidriges und damit sittenwidriges Geschäftsmodell verfolgt habe und sie dadurch laufend entreichert worden und materiell insolvent gewesen sei, sodass keine wirksame Nachrangabrede vorgelegen sei, und zur Unvollständigkeit des Prospekts in Ansehung einer im Jahresabschluss erwähnten Fondsgründung. Hätte die Emittentin die von der Beklagten bei pflichtgemäßem Verhalten zu fordernden (Bilanz) Korrekturen und Prospektergänzungen verweigert, hätte die Beklagte die Erteilung des Kontrollvermerks bei pflichtkonformen Verhalten verweigern müssen. Hätte die Beklagte diese Umstände offen gelegt oder hätte sie den unvollständigen und unrichtigen Prospekt in der vorliegenden Form nicht genehmigt oder mit einem Kontrollvermerk versehen, wäre das Produkt unverkäuflich gewesen, die Darlehen an die Emittentin wären nicht auf dem Markt vertrieben worden oder verzögert gewesen, und dies hätte bereits vor dem Investment des Klägers zur Insolvenz der Emittentin geführt. Auch der Berater hätte dem Kläger das Produkt nicht empfohlen.

Der Kläger begründet den Anspruch gegenüber der Beklagten mit deren Haftung als Prospektkontrollorin gemäß § 11 KMG aF, auf eine Haftung aus dem zwischen der Emittentin und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag über die Vornahme der Prospektkontrolle als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und auf eine Schutzgesetzverletzung gemäß § 1311 ABGB iVm § 69 IO (Insolvenzantragspflicht).

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und brachte im Wesentlichen vor, der Prospekt sei nicht relevant, nicht veranlagungs und schadenskausal. Zum Zeitpunkt der Veranlagung sei ein Prospekt einschlägig gewesen, den nicht die Beklagte kontrolliert habe. Auch in Bezug auf den Kapitalmarktprospekt 2015 samt Nachtrag 2018 bestehe keine Kausalität, weil der Kläger den Prospekt nicht gelesen, sondern sich auf die Produktpräsentation verlassen habe. Die Risikohinweise im Prospekt und Nachtrag seien eindeutig, nachvollziehbar und verständlich und würden auch die vom Kläger getragenen Risiken erfassen. Weder der Kapitalmarktprospekt noch der Nachtrag seien unrichtig gewesen. Die Prüfung durch die Beklagte sei richtig, vollständig und sorgfältig durchgeführt worden.

Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Jahresabschluss im Sinn einer Abschlussprüfung zu prüfen; sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Jahresabschlüsse den standesrechtlichen Vorschriften entsprechend erstellt worden seien.

Die von der Emittentin betriebenen Geschäfte seien keine konzessionspflichtigen Geschäfte im Sinn von § 1 BWG gewesen. Schließlich treffe den Kläger das Alleinverschulden am Zustandekommen des Schadens; er sei auf die Totalverlustmöglichkeit im Prospekt mehrfach hingewiesen worden. Zumindest habe er seine Schadensminderungspflicht verletzt, weil er den Darlehensvertrag nicht angefochten und die Investitionssumme zurückgefordert habe. Die Haftung aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheitere an der Subsidiarität. Der Anspruch wegen Schutzgesetzverletzung gegen die Insolvenzantragspflicht scheitere daran, dass die Beklagte nicht dem Adressatenkreis von § 69 EO angehöre.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren im zweiten Rechtsgang wie schon im ersten Rechtsgang - in dem der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Erst- und des Berufungsgerichts aufgehoben hatte (1 R 52/24k, 8 Ob 130/24m) - ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz.

Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 3f und 9 bis 11 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass eine Haftung als Prospektkontrollorin nur in Betracht komme, wenn die behauptete Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts für die Investition des Klägers ursächlich gewesen sei; der Prospekt müsse Entscheidungsgrundlage für den Anleger gewesen sein, sohin wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen habe und die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage einer schadensauslösenden Disposition gemacht habe. Dies könne auch mittelbar durch die Weitergabe der Informationen durch den Berater erfolgen. Nach der Rechtsprechung sei eine durch den Berater vermittelte mittelbare oder indirekte Kenntnis als ausreichend anzusehen. Dabei wäre es auch denkbar, dass die auf die Anlageentscheidung positiv einwirkende Beratung von erteilten Vermerken beeinflusst war, wenn – und nur dann – statt des Anlegers der Berater diese gekannt oder sonst von deren Erteilung erfahren habe. Da der Kläger seine Kaufentscheidung auf die Empfehlung des Beraters gestützt habe, wobei für ihn vor allem Laufzeit und Verzinsung relevant gewesen seien, der Kläger den Kapitalmarktprospekt nicht gelesen habe, der Prospekt nur zu den Punkten Laufzeit und Verzinsung Gegenstand des Beratungsgesprächs geworden sei und nicht festgestellt werden habe können, dass daneben noch weitere Inhalte des Kapitalmarktprospekts Gegenstand des Beratungsgesprächs gewesen wären oder der Berater dem Kläger Informationen erteilt hätte, die er dem Kapitalmarktprospekt entnommen habe und feststehe, dass der Berater seine Informationen von den Vertriebsleuten der Emittentin bezogen habe, seien die vom Kläger behaupteten Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten des Kapitalmarktprospekts für seine Investition nicht ursächlich gewesen; es bestehe kein Prospekthaftungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Den Kausalitätsbeweis habe der sich auf einen Prospekthaftungsanspruch berufende Kläger zu erbringen. Da die Rechtsprechung verlange, dass entweder der Kläger selbst oder der Berater den Prospekt gelesen haben müsse, wobei die konkreten Inhalte des Prospekts vom Berater an den Kläger weitergereicht werden oder in die individuelle Beratung eingeflossen sein müssten und der Kläger damit auf den Inhalt des Prospekts vertraut habe, gehe das Vorbringen, ein allenfalls unrichtiger Prospekt oder Kontrollvermerk sei für die Veranlagung kausal gewesen, weil die Veranlagung nicht vertrieben worden wäre, wenn der Kontrollor den Kontrollvermerk nicht gesetzt hätte, ins Leere. Die Annahme des Prüfungsvertrags zwischen Emittentin und Beklagter als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheitere an der Subsidiarität dieses Instituts. Auch in diesem Fall müsste zudem der Inhalt des Prospekts im Einzelfall kausal für die Anlageentscheidung des Klägers sein. Auch die Haftung gemäß § 1311 Satz 2 ABGB iVm § 69 IO (Schutzgesetzverletzung wegen unterlassenen Insolvenzantrags) greife nicht, weil die Beklagte nicht Adressatin der in § 69 IO normierten Insolvenzantragspflicht sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, der Klage stattzugeben, in eventu, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

I. Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen.

I.1 Darin behauptet der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und einen Verstoß gegen die „Bindungswirkung“ gemäß § 511 ZPO an die Entscheidung des OGH im ersten Rechtsgang; aufgrund der Entscheidung zu 8 Ob 130/24m sei eine Verfahrensergänzung durch Verbreiterung der Tatsachengrundlage im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt obligatorisch gewesen. Da das Erstgericht die Entscheidung im zweiten Rechtsgang ohne neuerliche Verhandlung gefasst habe, sei dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, vor Gericht zu verhandeln und die von ihm genannten Zeugen zu den vom OGH aufgeworfenen Sachverhaltsthemen ergänzend zu befragen.

Im ersten Rechtsgang hatte der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht „zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung“ zurückverwiesen. Die Aufhebung der Entscheidungen begründete der Oberste Gerichtshof damit, dass sich zur Frage, welchen Einfluss der Prospekt auf die Beurteilung der Veranlagung durch den Berater und auf seine Beratung und deren Inhalt hatte, keine Feststellungen fänden; insbesondere fänden sich keine hinreichend klaren und widerspruchsfreien Feststellungen, aus denen ableitbar wäre, ob die letztlich zur Zeichnung führende Kaufempfehlung des Beraters auf falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben oder bloß auf andere Quellen gegründet war.

I.2 Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, ein Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör, liegt nur vor, wenn sie von der der Entscheidung erster Instanz unmittelbar vorangehenden Tagsatzung, in der die wesentliche Beweisaufnahme und damit im Zusammenhang die konkrete Erörterung des Sachverhalts erfolgte, nicht verständigt und ihr auch in der Folge vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (RS0042216; vgl RS0005915).

Die unterlassene Einvernahme kann schon begrifflich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bewirken (vgl RS0042237). Dass dem Kläger im ersten Rechtsgang die Gelegenheit genommen worden wäre, Vorbringen zu erstatten oder zu Beweisergebnissen zu den von ihm vorgebrachten Behauptungen Stellung zu nehmen, behauptet er nicht. Die vom Erstgericht in der Entscheidung im zweiten Rechtsgang verarbeiteten Beweisergebnisse lagen bereits zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang vor, und der Kläger hätte auch dazu Stellung nehmen können. Der Kläger behauptet auch nicht, dass das Erstgericht Beweisergebnisse verwertet hätte, zu denen er sich nicht äußern hätte können.

I.3 Wieso ein Verstoß gegen eine „Bindungswirkung“ der aufhebenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hier eine Nichtigkeit begründen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Oberste Gerichtshof hat weder die Anberaumung einer Verhandlung aufgetragen, noch hat er bindend über einen Anspruch entschieden (vgl RS0127052). Dass nach § 511 Abs 1 ZPO eine Bindung an die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofs besteht, die dieser seinem aufhebenden Beschluss zugrunde gelegt hat, begründet keine Nichtigkeit im Sinn eines Verstoßes gegen die materielle Rechtskraft einer Entscheidung (vgl auch Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 § 511 ZPO Rz 6f).

Nach § 511 Abs 2 ZPO hat das Berufungsgericht oder das Gericht erster Instanz zum Zweck der Aufnahme des Verfahrens die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen anzuberaumen. Aus dieser Bestimmung ist nicht ableitbar, dass das Gericht, an das der OGH die Rechtssache zurückverwies, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen muss (vgl Lovrek aaO Rz 13). Wenn eine neue Verhandlung nicht erforderlich ist, kann die Entscheidung ohne neuerliche Verhandlung getroffen werden (vgl Pimmer in Fasching/Konecny, aaO § 499 ZPO Rz 21). Da eine Aufhebung und Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht infolge von „rechtlichen Feststellungsmängeln“ erfolgte, wäre eine Verhandlung nur anzuberaumen gewesen, wenn das Erstgericht diese für erforderlich gehalten hätte (vgl RS0117140).

II. Im Übrigen ist die Berufung im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

II.1 Zur behaupteten Mangelhaftigkeit wegen „Nichtbeachtung des Auftrags des OGH“:

Aus den bereits oben (←I.3) dargelegten Erwägungen begründete die neuerliche Urteilsschöpfung ohne vorangehende Verhandlung im zweiten Rechtsgang auch keinen Verfahrensmangel.

Ergänzend wird darauf verwiesen, dass der Oberste Gerichtshof weder eine Verhandlung noch ergänzende Einvernahmen oder Erörterungen aufgetragen hat. Der Kläger zeigt nicht nachvollziehbar auf, wieso das Verfahren durch das Unterlassen der Ausschreibung einer neuerlichen Verhandlung mangelhaft geblieben sein soll: Die auch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zugrundeliegenden Prozessbehauptungen des Klägers, darunter, der Berater hätte das Produkt nicht empfohlen und sogar von der Veranlagung abgeraten, wenn die Beklagte etwa den Jahresabschluss einer Kontrolle unterzogen und daraufhin Änderungen der Angaben im Kapitalmarktprospekt, etwa zum negativen Eigenkapital, zu Forderungen gegenüber Altgesellschaftern, unrichtigen Betriebsergebnissen oder materiell vorliegender Insolvenz verlangt hätte, lagen bereits im ersten Rechtsgang vor. Der Kläger hatte auch die Gelegenheit, zu diesen Behauptungen im Beweisverfahren Fragen zu stellen. Wieso eine ergänzende Einvernahme bereits einvernommener Auskunftspersonen notwendig sein soll, ergibt sich aus der Berufung nicht. Im Übrigen kam das Erstgericht dem Auftrag auf Verbreiterung der Tatsachengrundlage nach: Es erweiterte und präzisierte die Feststellungen zum Thema Kausalität. Eine neuerliche Verhandlung ohne ergänzende Beweisaufnahme wurde vom Obersten Gerichtshof nicht aufgetragen.

Ob die getroffenen Feststellungen für eine Beurteilung des Einflusses des Prospekts auf die Beurteilung der Veranlagung durch den Berater und seine Beratung hatten, ausreichen, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung; siehe dazu näher unten.

Es erübrigt sich eine Eingehen auf die Frage, ob die Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Steuern und Rechnungswesen zum Beweis dafür, dass das Aktivvermögen der Emittentin in den Jahresabschlüssen 2014 und 2016 sowie auch die Ertragslage deutlich überhöht und insgesamt falsch ausgewiesen wurden, bereits ab dem Jahr 2014 eine buchmäßige Überschuldung vorlag und sich die wirtschaftliche Lage der Emittentin in den Folgejahren laufend verschlechterte, einen Verfahrensmangel begründete (→II.2).

II.2 zur Rechtsrüge:

II.2.1 Der Oberste Gerichtshof hat im ersten Rechtsgang die Grundsätze für das Bestehen von Prospekthaftungsansprüchen dargelegt (8 Ob 130/24m [14ff]):

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehen Prospekthaftungsansprüche, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewogen wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risiken verbundenen Beteiligungsentschluss. Aus diesem Grund muss sich der potenzielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen (RS0107352). An diesem Zweck orientieren sich auch Inhalt und Umfang der in § 8 Abs 2 KMG 1991 (in den maßgeblichen Fassungen BGBl I 2013/184 bzw BGBl I 2017/149) geregelten Prüfpflicht: Der Prospektkontrollor hat den Prospekt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen mit der Beifügung „als Prospektkontrollor“ zu unterfertigen, was die unwiderlegliche Vermutung begründet, dass er den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat; er haftet gemäß § 11 KMG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2012/83) aber gerade nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern nur für dessen unrichtige oder unvollständige Kontrolle (RS0107352 [T5, T15]; 10 Ob 35/24f Rz 10 mwN).

Die für eine solche Haftung notwendige Kausalität wird von der Rechtsprechung bejaht, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschließt, wenn also unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben des Prospekts, welcher unrichtig oder unvollständig kontrolliert wurde, tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht wurden; maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Ursachenzusammenhang ist der des Vertragsabschlusses in Ansehung der konkreten Anlageentscheidung (vgl RS0108626).

Den Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltsverletzung und dem Schaden hat – wie nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen auch – der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen (vgl RS0108626 [T4, T7]; 10 Ob 35/24f Rz 18 mwN). In der zuletzt genannten Entscheidung wurde zur Prospekthaftung erwogen, eine durch den Berater vermittelte (mittelbare bzw indirekte) Kenntnis (wie sie zur Haftung des Abschlussprüfers anerkannt ist: vgl 4 Ob 145/21h Rz 31) als ausreichend anzusehen; auch bei Bestätigungsvermerken muss das Vertrauen zwar nicht durch die Kenntnis des konkreten Vermerks geschaffen werden, sondern es wäre auch denkbar, dass die auf die Anlageentscheidung positiv einwirkende Beratung von erteilten Vermerken beeinflusst war, jedoch nur wenn statt des Anlegers der Berater diese gekannt oder sonst von deren Erteilung erfahren hat (vgl RS0108627 [T2]). Ein Rückgriff auf Grundsätze des Anscheinsbeweises in der Frage des Kausalitätszusammenhangs zwischen mangelhaften Prospektangaben und dem Anlageentschluss eines Anlegers (wie er sich bei der Ansicht ergäbe, dass bereits ein am Markt vorhandener fehlerhafter Prospekt zu einer – hypothetischen – „Anlagestimmung“ führen und derart anstelle eines Beweises der konkreten Gründe für die Anlageentscheidung ein prima facieBeweis zu Gunsten des Anlegers im Sinn einer anzunehmenden Beeinflussung genügen würde) wird dagegen von der ständigen Rechtsprechung abgelehnt (RS0108627; 10 Ob 69/11m; vgl 8 Ob 93/14f Pkt 2.3), was umso mehr für die Haftung aufgrund unrichtiger bzw unvollständiger Kontrolle des Prospekts gilt (4 Ob 119/24i Rz 18; 5 Ob 118/24z Rz 14; vgl jüngst 7 Ob 164/24d und 7 Ob 165/24a).

Zur Beurteilung solcher Prospekthaftungsansprüche bedarf es demnach der Feststellung einer hinreichend klaren und widerspruchsfreien Tatsachengrundlage, nach der die Frage beantwortet werden kann, ob sich der Anleger im Vertrauen auf den Prospekt zum Kauf entschloss oder ob eine zur Zeichnung führende Kaufempfehlung eines Beraters auf die Angaben des Prospekts sowie den Kontrollvermerk oder bloß auf andere Quellen gegründet war (vgl auch 8 Ob 144/24w [1014]).

Bei der Beurteilung der Kausalität kommt es nicht nur auf das Gesamtbild des Kapitalmarktprospekts an; vielmehr muss der (konkret behauptete) Prospektmangel für den eingetretenen Schaden kausal sein, die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben müssen also Grundlage der Disposition des Anlegers gewesen sei (10 Ob 35/18f = RS0126931 [T1] mwN; 10 Ob 35/24f [15]; 3 Ob 232/24z [10]).

II.2.2 Das Erstgericht interpretierte die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze dahin, dass eine Haftung des Prospektkontrollors voraussetze, dass entweder der Anleger selbst oder der Berater den Prospekt gelesen haben müsse, wobei die konkreten Inhalte des Prospekts diesfalls vom Berater an den Kläger weitergereicht worden oder in die individuelle Beratung des Klägers eingeflossen sein müssten. Da der Kläger nach den getroffenen Feststellungen seine Kaufentscheidung auf die Empfehlung des Beraters gestützt habe, wobei für ihn vor allem Laufzeit und Verzinsung relevant gewesen seien, der Kläger den Kapitalmarktprospekt nicht gelesen habe, der Prospekt nur zu den Punkten Laufzeit und Verzinsung Gegenstand des Beratungsgesprächs gewesen sei und nicht festgestellt werden habe könne, dass daneben noch weitere Inhalte des Kapitalmarktprospekts Gegenstand des Beratungsgesprächs gewesen wären oder der Berater dem Kläger Informationen erteilt hätte, die er dem Kapitalmarktprospekt entnommen hätte, und zudem feststehe, dass der Berater seine Informationen von den Vertriebsleuten der Emittentin bezogen habe, könnten keine Ansprüche gegen die Beklagte als Prospektkontrollorin abgeleitet werden.

II.2.3 Auf Grundlage der im zweiten Rechtsgang konkretisierten, nicht bekämpften Feststellungen geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kläger der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen seiner Kaufentscheidung und ihm unmittelbar zur Kenntnis gelangten, allenfalls unrichtigen oder unvollständigen Prospektangaben nicht gelungen ist: Er las weder den Prospekt noch den Jahresabschluss durch. Im Gespräch zwischen dem Anlageberater und dem Kläger waren Prospektinhalte nur zu den Themen Laufzeit und Zinsen ein Thema und darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, ob weitere Stellen des Kapitalmarktprospekts im Beratungsgespräch besprochen wurden oder der Berater dem Kläger Informationen erteilte, die er dem Kapitalmarktprospekt entnommen hatte.

Darüber hinaus steht fest, dass der Jahresabschluss oder einzelne Positionen dieses Jahresabschlusses nicht Gegenstand des Beratungsgesprächs waren und nicht festgestellt werden konnte, dass im Gespräch wirtschaftliche Daten und Kennzahlen oder die Rentabilität des Geschäftsmodells der Emittentin besprochen wurden.

II.2.4 Der Oberste Gerichtshof begründete die Aufhebung der Entscheidung damit, dass keine ausreichenden Feststellungen zur Beurteilung der Frage vorlägen, welchen Einfluss der Prospekt auf die Beurteilung der Veranlagung durch den Berater und dessen Beratung und deren Inhalte hatte und ob die letztlich zur Zeichnung führende Kaufempfehlung des Beraters auf falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben oder bloß auf andere Quellen gegründet waren.

II.2.4.1 Zu prüfen bleibt daher anhand der dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze, ob mittelbar, über das Wissen des Beraters, allenfalls unrichtige oder unvollständige Angaben des Prospekts, der unrichtig oder unvollständig von der Beklagten kontrolliert wurde, zur Grundlage der schadensauslösenden Anlageentscheidung wurden.

II.2.4.2 In der Rechtsprechung (←II.2.1; 10 Ob 35/24f [19f]; 8 Ob 130/24m [16]; 8 Ob 144/24w [13]) wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Haftung des Abschlussprüfers (4 Ob 145/21h [31]) erwogen, eine durch die Berater vermittelte (indirekte) Kenntnis [von für die Anlageentscheidung relevanten Aspekten des Prospekts] als ausreichend für die Annahme einer Veranlagungsentscheidung im Vertrauen auf die Prospektangaben anzusehen: Auch bei Bestätigungsvermerken müsse das Vertrauen zwar nicht durch die Kenntnis des konkreten Vermerks geschaffen werden, sondern es wäre auch denkbar, dass die auf die Anlageentscheidung positiv einwirkende Beratung von erteilten Vermerken beeinflusst war, jedoch nur, wenn statt des Anlegers der Berater diese gekannt oder sonst von der Erteilung erfahren hat; demnach kommt es darauf an, ob die Kaufempfehlung eines Beraters auf die Angaben des Prospekts und den Kontrollvermerk oder nur auf andere Quellen gegründet war (vgl 8 Ob 144/24w [14]). Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof im ersten Rechtsgang auch Feststellungen vermisst, aus denen ableitbar wäre, welchen Einfluss der Prospekt auf die Beurteilung der Veranlagung durch den Berater und auf dessen Beratung und deren Inhalte hatte und ob die letztlich zur Zeichnung führende Kaufempfehlung des Beraters auf falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben oder bloß auf andere Quellen gegründet war (8 Ob 130/24m [18, 19].

II.2.4.3 Vor dem Hintergrund der Prozessbehauptung des Klägers, der Berater hätte dem Kläger vom Investment abgeraten (ON 9, S 13, 2.5) oder dieses zumindest nicht empfohlen, wenn eine korrekte Prospektprüfung zu dem vom Kläger geforderten Ergebnis geführt hätte, dass (Bilanz) Korrekturen und Prospektergänzungen vorgenommen worden wären, widrigenfalls die Beklagte den Kontrollvermerk zu verweigern gehabt hätte, ist daher zu prüfen, ob unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt oder im in den Prospekt einfließenden Jahresabschluss die Beratung im vom Kläger behaupteten Sinn beeinflussten.

Es konnte zwar nicht festgestellt werden, dass über die Verzinsung und die Laufzeit des Produkts hinausgehe Inhalte des Prospekts oder des Jahresabschlusses in den Beratungen abgearbeitet wurden. Darüber hinaus steht fest, dass der Berater seine Informationen von Vertriebsleuten der Emittentin bezog; daraus könnte der Umkehrschluss gezogen werden, dass er seine Information nicht aus anderen Quellen, wie dem Prospekt oder dem in diesen einfließenden Jahresabschluss, bezog, zumal auch nicht festgestellt werden konnte, welche Stellen der Berater vom auszugsweise gelesenen Kapitalmarktprospekt tatsächlich las.

Es steht aber andererseits auch fest, dass der Berater den im Kapitalmarktprospekt enthaltenen Jahresabschluss durchsah. Auch wenn er die einzelnen Positionen des Jahresabschlusses nicht im Detail studierte, lässt sich anhand dieser Feststellungen noch nicht lückenlos schließen, dass dem Kläger der Beweis eines Kausalzusammenhangs zwischen – einem allenfalls unrichtigen – Jahresabschluss und seiner Veranlagungsentscheidung nicht gelungen wäre. Auf Tatsachenebene ist daher zumindest noch zu beleuchten, ob der Berater durch das festgestellte Lesen des Jahresabschlusses Kenntnis von Positionen desselben erlangte, die laut Klagsvorbringen im Jahresabschluss unrichtig gewesen sein sollen und von der Beklagten im Rahmen der Prospektkontrolle aufzugreifen gewesen wären, und, bejahendenfalls, ob diese seine Beratungstätigkeit für den Kläger inhaltlich beeinflussten.

II.2.5 Sollte sich nach Verbreiterung der Tatsachengrundlage zu den Fragen, ob die Beratung und Kaufempfehlung des Anlageberaters auf unrichtige oder unvollständige Angaben im Jahresabschluss gegründet war (siehe dazu insbesondere das Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz vom 8.8.2023, ON 9, 1. „Ergänzendes Vorbringen zur Unrichtigkeit der Jahresabschlüsse der C*, der daraus folgenden unrichtigen Prospektangaben und zur pflichtwidrigen Prospektprüfung“) und ob der Berater im dort behaupteten Szenario vom Erwerb der Anlage abgeraten hätte, ergeben, dass die Kausalität nicht von Vornherein zu verneinen ist, wäre im Rahmen der Prozessbehauptungen zu prüfen, ob und in welcher Weise der Beklagten eine Verletzung der sie treffenden Kontrollpflichten anzulasten wäre und ob solche die Anlageentscheidung beeinflusst hätten (siehe auch 8 Ob 130/24m [20]).

II.2.6 Den Ausführungen in der Berufungsbeantwortung ist insoweit zuzustimmen, als der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 232/24z unter Hinweis auf 10 Ob 35/24f [15] den Kausalzusammenhang wegen einer durch den Berater vermittelten Kenntnis verneinte, weil dem Kläger der Beweis nicht gelungen sei, dass der Berater ihm die (nach den Behauptungen des Klägers unrichtigen oder unvollständigen, für die Investitionsentscheidung angeblich kausalen) Prospektangaben auch nur zur Kenntnis gebracht habe. Entgegen der in der Berufungsbeantwortung vertretenen Ansicht lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass der relevante Kausalzusammenhang bei einer durch den Berater vermittelten (mittelbaren) Kenntnis nur dann angenommen werden kann, wenn konkret bezeichnete Prospektangaben dem Anleger im Rahmen der Beratung durch den Berater zur Kenntnis gebracht werden. Wie im ersten Rechtsgang des vorliegenden Verfahrens (8 Ob 130/24m [16]) wies der Oberste Gerichtshof auch zu 3 Ob 232/24z [13, 14] auf die Möglichkeit hin, die Rechtsprechung zur Haftung des Abschlussprüfers - wonach unter der Voraussetzung, dass der Berater die Bestätigungsvermerke gekannt oder sonst von der Erteilung erfahren habe, das für eine Haftung erforderliche Vertrauen auch dann geschaffen werden könne, wenn nur die auf die Anlageentscheidung positiv einwirkende Beratung von den erteilten Bestätigungsvermerken beeinflusst gewesen sei (4 Ob 145/21h [31]; vgl auch 10 Ob 35/24f [18ff] - auf die Haftung des Prospektkontrollors zu übertragen. Eine Prüfung dieser Frage unterblieb aber, weil auf Tatsachenebene nicht feststand, dass der Berater auf Angaben im Kapitalmarktprospekt vertraut hatte.

II.3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher zumindest prüfen müssen, ob der Anlageberater beim Lesen des Jahresabschlusses laut Klagsvorbringen relevante Informationen erlangte und, wenn ja, ob diese einen Einfluss auf die Beratung des Klägers und eine Empfehlung des Produkts der Emittentin hatten. Ob dafür neuerlich zu verhandeln ist, bleibt der Beurteilung des Erstrichters überlassen.

II.4 Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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