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Bsw2933/23•AUSL EGMR Bsw2933/23
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache B. R. gg die Schweiz, Urteil vom 8.7.2025, Bsw. 2933/23.
Art 3, 8, 14 EMRK - Verweigerung der Kostenübernahme für ein Medikament.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 8 EMRK (mehrheitlich).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 3 EMRK (mehrheitlich).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 14 EMRK iVm Art 3 und Art 8 EMRK (mehrheitlich).
Keine Verletzung von Art 8 EMRK (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die 1988 geborene Bf leidet seit ihrem achten Lebensmonat an spinaler Muskelatrophie Typ II (SMA), die eine Tetraplegie (Lähmung der Arme und Beine) verursacht. Bestimmte Therapien und Behandlungen können das Fortschreiten dieser unheilbaren Krankheit verlangsamen und die Symptome lindern. Die Bf ist auf einen Rollstuhl angewiesen, wird über eine Sonde ernährt und kontinuierlich beatmet. Sie kommuniziert über das Touchpad eines Laptops und steuert ihren Rollstuhl mit einem Joystick. 2015 schloss sie den Master in Linguistik mit Auszeichnung ab und arbeitete als wissenschaftliche Assistentin an der Universität Zürich. Derzeit absolviert sie ein Doktoratsstudium in Linguistik. Die Bf ist bei der Versicherungsgesellschaft Visana krankenpflichtversichert.
Am 18.11.2017 und 26.1.2018 ersuchte der Chefarzt der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich um Kostenübernahme für eine Behandlung mit Spinraza – ein in der Schweiz seit September 2017 zugelassenes Medikament, das pro Ampulle mehr als CHF 80.000,– kostet und sich zu diesem Zeitpunkt nicht auf der Spezialitätenliste des Bundesamtes für Gesundheit befand. Erst mit 1.7.2020 wurde Spinraza in diese Liste aufgenommen. Eine Kostenübernahme war aber für Personen, die 20 Jahre oder älter waren und eine kontinuierliche Beatmung benötigten, ausgeschlossen. Die Krankenkassen waren nach dem schweizerischen Recht nur dann dazu verpflichtet, die Kosten dennoch zu übernehmen, wenn das Medikament einen hohen Nutzen für einen Versicherten mit einem lebensbedrohlichen oder schweren chronischen Gesundheitsproblem erwarten ließ und keine Behandlungsalternative existierte.
Visana lehnte die Kostenübernahme im August 2018 endgültig ab. Diese Entscheidung bekämpfte die Bf beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, wobei sie unter anderem vorbrachte, dass ohne das Medikament das Risiko bestünde, die Beweglichkeit ihres linken Zeigefingers zu verlieren. Dies hätte zur Folge, dass sie nicht mehr über ihren Computer mit der Außenwelt kommunizieren könne.
Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde am 20.3.2020 ab. Noch am selben Tag übermittelte die Bf dem Gericht eine wissenschaftliche Studie, die seit dem 18.3.2020 online verfügbar war. Das Gericht teilte ihr jedoch mit, dass es diese nicht mehr berücksichtigen könne, weil die Entscheidung bei ihrem Einlangen bereits ergangen gewesen sei. Die Bf beantragte einerseits eine Revision des Urteils und brachte andererseits eine Beschwerde an das Bundesgericht ein. Mit Urteil vom 22.9.2021 wies das Sozialversicherungsgericht den Antrag der Bf auf Revision zurück. Die wissenschaftliche Studie wurde dabei berücksichtigt, konnte nach Ansicht des Gerichts jedoch keine eindeutigen Beweise liefern. 2022 wies das Bundesgericht auch ihre Beschwerde ab.
2019 gelang es der Bf durch Crowdfunding, sich einer Behandlung mit Spinraza zu unterziehen. Dies führte dazu, dass die Bf die Finger der rechten Hand wieder bewegen und klarer sprechen konnte. 2022 wurde diese Behandlung fortgesetzt und die Verbesserungen ärztlich bestätigt.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), weil die Kostenübernahme für eine Behandlung mit Spinraza verweigert worden sei, ohne dass sich die innerstaatlichen Behörden ausreichend mit der Wirksamkeit des Medikaments auseinandergesetzt hätten. Weiters brachte sie eine Verletzung von Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) durch die Verweigerung der Kostenübernahme vor. Zudem behauptete sie eine Verletzung von Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm Art 3 und Art 8 EMRK, weil sie wegen ihres Gesundheitszustandes diskriminiert worden sei.
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
Zulässigkeit
(32) [...] Der GH erinnert daran, dass die Menschenwürde dem Geist der EMRK zugrunde liegt und insb in den Anwendungsbereich des Art 8 EMRK fällt [...].
(33) In Bezug auf die Situation der Bf ist der GH der Ansicht, dass sich die Bf auf Art 8 EMRK berufen kann. Die Regierung bestreitet allerdings nicht, dass Spinraza eine Verbesserung der Motorik der Bf und vor allem ihrer Finger ermöglicht hatte, wodurch sie – insb im Hinblick auf die Fortsetzung ihrer akademischen Aktivitäten an der Universität Zürich – ihren Computer nutzen und mit der Außenwelt kommunizieren kann. Das gegenständliche Medikament trägt daher dazu bei, würdevollere Lebensbedingungen für die Bf zu gewährleisten, die aufgrund ihrer Erkrankung zu den schutzbedürftigsten Personen der Gesellschaft zählt. Der GH ist daher der Ansicht, dass die in ihrer Beschwerde beanstandete Situation in den Bereich des »Privatlebens« der Bf fällt.
(34) Mit der Feststellung, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (mehrheitlich).
In der Sache
Anwendbare allgemeine Grundsätze
(60) Der GH erinnert daran, dass die EMRK weder das Recht auf Gesundheit an sich [...] noch auf eine bestimmte, von einem Patienten gewünschte, medizinische Behandlung [...] und noch weniger ein Recht auf kostenlose medizinische Versorgung garantiert [...]. Hingegen kann der GH prüfen, ob der Betroffene Zugang zu einem gesundheitlichen Versorgungsniveau hat, welches der gesamten Bevölkerung zusteht [...].
(63) Auch wenn Art 8 EMRK im Wesentlichen die Einzelnen vor willkürlichen staatlichen Eingriffen schützen soll, verpflichtet er den Staat nicht nur, solche Eingriffe zu unterlassen; vielmehr ergeben sich auch positive Verpflichtungen, die mit der Achtung des Privat- und Familienlebens verbunden sind. Die Grenze zwischen positiven und negativen Verpflichtungen des Staats [...] lässt sich nicht immer klar definieren; dennoch sind die anwendbaren Grundsätze vergleichbar. In beiden Fällen ist auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft als Ganzes zu achten; weiters verfügt der Staat in beiden Fällen über einen gewissen Ermessensspielraum [...].
Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall
Zur Frage, ob eine positive Verpflichtung bestand oder ob ein Eingriff in die Ausübung des vorgebrachten Rechts stattfand
(64) Der GH wurde in der Vergangenheit mit ähnlichen Fällen befasst, namentlich dem Antrag auf Zugang zu Medikamenten. Der GH setzte sich mit der Einstufung dieses Antrages und insb mit der Frage auseinander, ob die strittige Maßnahme als Einschränkung der Freiheit der Bf, ihre Behandlung zu wählen – und damit als Eingriff in die Ausübung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens –, oder als behauptete Verletzung der Pflicht des Staats, einen geeigneten Rechtsrahmen [...] zu schaffen – sohin als positive Verpflichtung, die Achtung des Privatlebens zu gewährleisten –, angesehen werden kann. Der GH war der Ansicht, dass es nicht notwendig ist, sich für einen Ansatz zu entscheiden, weil Art 8 EMRK keine klare Definition zur Abgrenzung enthält und die für beide geltenden Grundsätze dieselben sind. [...] Es stellt sich die Frage, ob unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums des Staats [zwischen den konkurrierenden Interessen] ein Gleichgewicht [...] hergestellt wurde.
Zum Ermessensspielraum und zur Abwägung der konkurrierenden Interessen
(66) Der GH berücksichtigt, dass er im gegenständlichen Fall mit einer Interpretation wissenschaftlicher Meinungen und medizinischer Expertisen im Licht des schweizerischen Rechts konfrontiert ist. Er hält es – unter Berücksichtigung der subsidiären Natur seiner Aufgabe – nicht für seine Zuständigkeit, sich zu Fragen, die ausschließlich in den Bereich der medizinischen Expertise fallen, zu äußern [...].
(68) Im vorliegenden Fall waren die innerstaatlichen Gerichte der Ansicht, dass die vorgelegten [...] Studien zu Spinraza keinen wissenschaftlichen Beweis für einen hohen Nutzen des Medikaments für Patienten mit SMA Typ II im Alter von mindestens 20 Jahren, die auf eine permanente Beatmung angewiesen sind, lieferten. Im Übrigen ließen sie die Frage offen, ob die gegenständliche Behandlung einen hohen Nutzen für die Bf hatte, weil die Wirksamkeit des Medikaments im Einzelfall nicht den auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden allgemeinen Nachweis ersetzen könne.
(69) [...] Der GH kann die Beurteilung der innerstaatlichen Behörden in Bezug auf behauptete Rechtsfehler nur in Frage stellen, wenn diese willkürlich oder offensichtlich unsachlich ist [...].
(70) Betreffend das in der Schweiz geltende System ist der GH zunächst der Ansicht, dass das einschlägige schweizerische Recht a priori eine Abwägung zwischen dem Interesse der Versicherungsgemeinschaft und dem Schutz der begrenzten staatlichen Ressourcen einerseits und dem privaten Interesse der erkrankten Person an einer bestimmten teuren Behandlung andererseits beinhaltet, namentlich durch die Anforderung der »Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit«. In diesem Zusammenhang hält der GH [...] die unterschiedliche Behandlung aufgrund des Patientenalters nicht für unbegründet. Dies gilt nach Ansicht des GH auch für die Voraussetzung eines »hohen Nutzens« des Medikaments für an SMA Typ II erkrankte Personen, die eine bestimmte Altersgrenze überschritten haben und auf eine ständige Beatmung angewiesen sind, wie es bei der Bf der Fall ist.
(72) Zur Anwendung der relevanten Vorschriften im konkreten Fall ist der GH der Ansicht, dass die Auslegung des innerstaatlichen Rechts, vor allem des Begriffs »hoher Nutzen«, durch die innerstaatlichen Gerichte nicht willkürlich oder offensichtlich unsachlich war. Insb sieht er die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte nicht als unangemessen an, wonach die verfügbaren wissenschaftlichen Studien nicht den Schluss zuließen, dass Spinraza in Fällen wie jenem der Bf einen hohen therapeutischen Nutzen habe und dass die entsprechende Voraussetzung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sei [...].
(75) Der GH [...] stellt fest, dass weder das in der Schweiz geltende System noch dessen Anwendung nach schweizerischem Recht durch die nationalen Gerichte im konkreten Fall willkürlich oder offensichtlich unsachlich erscheinen oder gegen Art 8 EMRK verstoßen.
(76) Zudem misst der GH der Tatsache Bedeutung bei, dass der Bf ein geeigneter Rechtsrahmen zur Verfügung stand, der es ihr erlaubte, ihre Beschwerden, einschließlich der unter die EMRK fallenden, geltend zu machen. [...]
(77) Zusammenfassend anerkennt der GH zwar die äußerst schwierige Situation der Bf, doch ist er der Ansicht, dass die innerstaatlichen Behörden, die nur über begrenzte Ressourcen verfügen, manchmal mit sehr schwierigen Entscheidungen konfrontiert sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die beantragte Behandlung für die Bf tatsächlich einen gewissen Nutzen hatte, musste sie doch entsprechend den geltenden innerstaatlichen Vorschriften und gleichberechtigt mit anderen potenziellen Antragstellern behandelt werden. Ihre privaten Interessen mussten mit den konkurrierenden Interessen des Staats, namentlich den Kosten für das öffentliche Gesundheitswesen und die Sozialversicherung, abgewogen werden.
(78) Daraus folgt, dass keine Verletzung von Art 8 EMRK stattgefunden hat (4:3 Stimmen; gemeinsames Sondervotum von Richter Serghides, Richter Zünd und Richterin Kovatcheva).
Zu den weiteren Beschwerdepunkten
Beschwerde betreffend Art 3 EMRK
(85) [...] Das durch eine natürlich auftretende Krankheit verursachte Leid kann [...] unter Art 3 EMRK fallen, wenn es durch eine Behandlung, für die die Behörden verantwortlich sind, verschlimmert wird oder verschlimmert werden könnte. Allerdings ist die Schwelle für so eine Situation hoch, denn der behauptete Schaden wäre nicht auf vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen der Behörden, sondern auf die Krankheit selbst zurückzuführen [...].
(87) Die Situation der Bf [...] ähnelt Hristozov ua/BG und Abdyusheva ua/RU, in denen den Bf eine Behandlung mit verbotenen Substanzen untersagt wurde, die sie für notwendig erachteten. In diesen Urteilen kam der GH zu dem Schluss, dass die Weigerung der Behörden, Zugang zu den gewünschten Medikamenten zu gewähren, nicht schwerwiegend genug war, um als unmenschliche Behandlung angesehen zu werden. Da seitens dieser Behörden kein Vorsatz zur Demütigung oder Erniedrigung gegeben war und auch keine Leiden durch Staatsbedienstete direkt verursacht wurden, kam er in Hristozov ua/BG zu dem Ergebnis, dass Art 3 EMRK nicht verletzt wurde; in Abdyusheva ua/RU sah er die Beschwerde als unzulässig an.
(88) Dieser Argumentation schließt sich der GH im vorliegenden Fall an. [...] Insb kann nicht behauptet werden, dass die Behörden durch die Verweigerung der Kostenübernahme für eine sehr teure medizinische Behandlung, deren Wirksamkeit für die Patientenkategorie, zu der die Bf gehört, allgemein nicht schlüssig nachgewiesen war, zu ihrem zwar erheblichen, aber seit ihrer frühen Kindheit bestehenden Leiden direkt beigetragen hätten [...]. Das Vorbringen der Bf, wonach das [...] Medikament in ihrem Einzelfall eine bestimmte Wirkung entfaltet hätte, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Da die EMRK selbst unter Berücksichtigung von Art 3 EMRK keinen freien Zugang zu jeder medizinischen Behandlung, so wünschenswert diese auch wäre, gewährt und weil die Mitgliedstaaten nur über begrenzte Ressourcen verfügen, werden vielen Personen auch lebenswichtige Behandlungen verweigert, vor allem wenn diese dauerhaft und kostspielig sind [...].
(89) In Anbetracht des zuvor Gesagten ist die Beschwerde nach Art 3 EMRK offensichtlich unbegründet [...] und muss [...] als unzulässig zurückgewiesen werden (mehrheitlich; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides).
Beschwerde betreffend Art 14 EMRK iVm Art 3 und Art 8 EMRK
(99) Der GH [...] stellt fest, dass die Beschwerde der Bf in den Anwendungsbereich des Art 8 fällt und daher Art 14 EMRK anwendbar ist [...]. Da die Beschwerde aus den folgenden Gründen jedenfalls unzulässig ist, kann der GH die Frage unbeantwortet lassen, ob das Beschwerdevorbringen nach Art 14 EMRK auch in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK fällt [...].
(101) [...] Der GH ist der Ansicht, dass dieser Beschwerdepunkt nicht nur die Voraussetzung [...] der Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges nicht erfüllt, sondern auch, dass die schwerstbehinderte Bf nicht behaupten kann, sich in einer mit einer Person ohne Behinderung vergleichbaren oder ähnlichen Situation zu befinden. [...] Auf Grundlage des aktuellen Stands der Wissenschaft und in einer angemessenen und umfassenden Abwägung der privaten und der staatlichen Interessen, namentlich in Bezug auf die Kosten für das [...] Gesundheitswesen und die Sozialversicherungen, haben [die Behörden] begründet, weshalb der Antrag auf Kostenübernahme im Fall der Bf abgelehnt werden musste. [...] Daraus folgt, dass die innerstaatlichen Behörden sich auf eine objektive und schlüssige Rechtfertigung [...] für die von der Bf bekämpfte unterschiedliche Beurteilung berufen konnten.
(102) In Anbetracht des zuvor Gesagten ist die Beschwerde nach Art 14 iVm Art 3 und Art 8 EMRK offensichtlich unbegründet [...] und muss [...] als unzulässig zurückgewiesen werden (mehrheitlich; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides).
Vom GH zitierte Judikatur:
Pentiacova ua/MD, 4.1.2005, 14462/03 (ZE)
Hristozov ua/BG, 13.11.2012, 47039/11, 358/12 = NLMR 2012, 373
Paposhvili/BE, 13.12.2016, 41738/10 (GK) = NLMR 2016, 506
Abdyusheva ua/RU, 26.11.2019, 58502/11 = NLMR 2019, 506
Beeler/CH, 11.10.2022, 78630/12 (GK) = NLMR 2022, 436
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.7.2025, Bsw. 2933/23, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 331) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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