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8Ra41/25w•OLG Wien 8Ra41/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. DerbolavArztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Penz und Michael Grandinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH, gegen die beklagte Partei B GmbH, **, vertreten durch die Kirchmayer Strodl Rechtsanwalts GesmbH in Hainburg an der Donau, wegen EUR 17.014,15 brutto zzgl EUR 1.106,40 netto samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 4.536,03 brutto zzgl EUR 53,50 netto) gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht vom 13.2.2025, GZ **16, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von 11.11.2022 bis 31.12.2023 bei der Beklagten zunächst für 38,5 Wochenstunden, ab dem 1.1.2023 für 34 Wochenstunden und von 1.9.2023 bis 31.12.2023 wieder für 38,5 Wochenstunden als Hilfsarbeiter beschäftigt. Für den Zeitraum von 1.9.2023 bis 31.12.2023 war ein Bruttomonatslohn von EUR 2.234,52 vereinbart. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen und metallverarbeitenden Gewerbe anwendbar.
Der Kläger begehrte Kündigungsentschädigung (samt hierzu gebührenden Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen hierzu), Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum des Dienstverhältnisses (samt Sonderzahlungen hierzu), Mehr und Überstundenentgelt, eine Montagezulage für September bis Dezember 2023 und eine Entfernungszulage für denselben Zeitraum.
Soweit für das Berufungsverfahren relevant, brachte er vor: Die Beklagte habe das Dienstverhältnis am 21.12.2023 termin und fristwidrig zum 31.12.2023 gekündigt. Gemäß Abschnitt VIII des anzuwendenden KollV gebühre dem Kläger eine – monatsweise näher aufgeschlüsselte – Entfernungszulage wegen der von ihm ausschließlich geleisteten Montagearbeiten.
Die Beklagte wandte ein, dass das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung geendet habe und bestritt die vom Kläger vorgebrachten Arbeitszeiten.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.559,73 brutto und EUR 676 netto samt Zinsen und wies das Mehrbegehren von EUR 15.454,40 brutto und EUR 430,40 netto ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen und die weiteren, auf den Seiten 2 bis 4 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich führte es im Wesentlichen aus: Nach dem festgestellten Sachverhalt habe der Kläger einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2023 zugestimmt. Vor diesem Hintergrund sei die von ihm behauptete fristwidrige Kündigung nicht gegeben. Es bestehe daher kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Der Beweis, dass er die geltend gemachten Mehr und Überstunden verrichtet habe, sei dem Kläger nicht gelungen, sodass ein Zuspruch schon deshalb nicht in Betracht komme. Er habe Montagearbeiten iSd Pkt VIII KollV geleistet und sei dabei – bis auf den 20.12.2023 – zumindest sechs, nicht jedoch zwölf bzw mehr als elf Stunden einschließlich Wegzeit, ausschließlich Pausen, außerhalb des Firmengeländes, somit außerhalb des Betriebes, tätig gewesen. Da er unter Zusammenrechnung der Tage mit mehr als sechs Stunden und mit mehr als zwölf Stunden für September 2023 insgesamt 20 Tage, für Oktober 2023 19 Tage, für November 21 Tage und für Dezember 2023 elf Tage geltend gemacht habe, sei sein Anspruch auf Montagezulage mit der Anzahl dieser Tage begrenzt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt gebührten ihm somit für September 2023: EUR 208,00 (20 Tage * 10,40), für Oktober 2023: EUR 197,6 (19 Tage * 10,40), für November 2023: EUR 156,00 (15 Tage * 10,40) und für Dezember 2023: EUR 114,4 (11 Tage * 10,40) an Entfernungszulage, somit insgesamt EUR 676,00 netto (65 Tage * 10,40). Montagezulage gebühre in Höhe von EUR 546,10, Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 861,31 brutto samt Sonderzahlungen zur Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 152,32 brutto.
Gegen die Abweisung von EUR 4.536,03 brutto (beendigungsabhängige Ansprüche) und EUR 53,50 netto (an Entfernungszulage) richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinn eines weiteren Zuspruchs im Anfechtungsumfang abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. 1 Der Kläger bekämpft die Feststellung:
„Am 20.12.2023 rief C* den Kläger an. Dabei stimmte der Kläger einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2023 zu.“ (Urteil Seite 4)
Er begehrt die Ersatzfeststellung:
„Am 20.12.2023 rief C* den Kläger an. Er informierte den Kläger, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2023 beendet sei. Der Kläger stimmte dieser Beendigung nicht zu.“
Unter Zugrundelegung der begehrten Ersatzfeststellung sei von einer frist und terminwidrigen Arbeitgeberkündigung zum 31.12.2023 auszugehen, sodass der Kläger beendigungsabhängige Ansprüche von EUR 4.536,03 brutto (in der Berufung auf Grundlage der weiteren erstgerichtlichen Feststellungen neu berechnet) habe.
1. 2 Das Erstgericht begründete die bekämpfte Feststellung primär mit der – im Gegensatz zur Aussage des Klägers – als glaubwürdig bewerteten Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten C*. Die Angaben des Geschäftsführers seien „vor dem Hintergrund allgemein bekannter und im konkreten Fall auch von vornherein vereinbarter saisonal bedingter Winterpausen“ nachvollziehbar. Durch die Aussagen der Zeugen D* und E* sah das Erstgericht die Aussage des Geschäftsführers zusätzlich gestützt (Urteil Seite 8).
1. 3 Die Berufung argumentiert dagegen, es ergebe sich schon aus der Aussage des Geschäftsführers, dass er den Kläger lediglich von der Beendigung informiert habe. Dies sei auch lebensnah. Der Zeuge E* könne zum konkreten Gespräch zwischen dem Geschäftsführer und dem Kläger keine Auskunft geben. Die Aussage des Zeugen D*, wonach der Geschäftsführer nicht gesagt habe, dass sie gekündigt seien, sondern dass es der letzte Arbeitstag sei und für alle klar gewesen sei, dass sie nicht weiter arbeiten könnten, solange das Wetter nicht besser werde, bestätige eindeutig den Umstand, dass es sich gerade nicht um eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gehandelt habe, sondern vielmehr einseitig seitens des Geschäftsführers klargestellt worden sei, dass nicht weitergearbeitet werde.
Somit ergebe sich auch ohne die Aussage des Klägers, dass das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers geendet habe. Dieses Bild verstärke sich umso mehr, wenn man die Aussagen des Klägers dazu berücksichtige.
1. 4 Das Erstgericht konnte sich von den vernommenen Personen einen persönlichen Eindruck verschaffen. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Insbesondere hat das Erstgericht schlüssig begründet, weshalb es grundsätzliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers hatte (vgl Urteil Seite 4; Seite 8).
Der vom Erstgericht als glaubwürdig erachtete Geschäftsführer der Beklagten gab an: „Der Herr A* hat damals am Telefon zu mir gesagt, ja ist [in] Ordnung, dass wir das Dienstverhältnis mit Ende Dezember auflösen“ (ON 14.3, Seite 11).
Die bekämpfte Feststellung ist durch diese Aussage gedeckt.
1. 5 Keinen Bedenken begegnet es, dass das Erstgericht aus der juristisch unpräzisen Zusammenfassung des Gesprächs durch den Geschäftsführer, wonach dieser den Kläger „über die Beendigung des Dienstverhältnisses informiert“ habe (aaO), keine gegenteiligen Schlussfolgerungen zog.
Das Erstgericht bezieht sich in seiner Beweiswürdigung auch auf die Aussage des Geschäftsführers, wonach eine - im Jänner zu besprechende - „Fortsetzung“ des Dienstverhältnisses geplant war (vgl aaO). Es erscheint nicht unplausibel, dass der Kläger mit dieser vom Geschäftsführer in Aussicht gestellten Vorgangsweise einverstanden war und im Hinblick darauf auch seine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses per Ende Dezember ausdrücklich bekundete.
Dass eine vom Geschäftsführer bei seiner Aussage vor Gericht gewählte Formulierung („informiert“) auch in Richtung einer einseitigen Erklärung verstanden werden könnte, ist nicht entscheidend, zumal es auf eine Gesamtbetrachtung ankommt.
1. 6 Folgt man der Aussage des Geschäftsführers – wie es das Erstgericht nachvollziehbar tat –, dann gibt die Aussage des Zeugen D* den Gesprächsinhalt des Telefonats vom 20.12.2023 (das er im Auto nebenbei mithörte) nicht vollständig wieder. Laut Aussage des Zeugen äußerte der Geschäftsführer, es habe „eh keinen Sinn aufgrund des Wetters, brechen wir die Arbeit ab und machen wir heute den letzten Arbeitstag“ (siehe ON 13.3, Seite 14). Dies schließt nicht aus, dass sich der Kläger – entsprechend der Aussage des Geschäftsführers – in Folge mit einer einvernehmlichen Beendigung per Ende Dezember ausdrücklich einverstanden erklärte.
Die Tatsachenrüge ist daher nicht berechtigt.
2. 1 Mit seiner Rechtsrüge bekämpft der Kläger (nur) die Teilabweisung des Anspruchs auf eine Entfernungszulage im Umfang von EUR 53,50 netto.
Die rechtliche Überprüfung des Urteils ist daher auf diesen Anspruch beschränkt (vgl RS0043352 [T10]).
2. 2 Pkt VIII des anzuwendenden KollV sieht unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Entfernungszulage für Arbeiten außerhalb des ständigen Betriebs (Montagearbeiten) vor, wobei die Höhe danach differiert, ob eine ununterbrochene Abwesenheit von mehr als sechs Stunden oder eine Abwesenheit von mehr als 11 Stunden – einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause – vorliegt.
Der Kläger begehrte eine Entfernungszulage für September 2023 für ununterbrochene Abwesenheit von mehr als 6 Stunden an 14 Tagen und ununterbrochene Abwesenheit von mehr als 12 Stunden an 6 Tagen; für Oktober 2023 für ununterbrochene Abwesenheit von mehr als 6 Stunden an 12 Tagen und ununterbrochene Abwesenheit von mehr als 12 Stunden an 7 Tagen; für November 2023 für ununterbrochene Abwesenheit von mehr als 6 Stunden an 17 Tagen und ununterbrochene Abwesenheit von mehr als 12 Stunden an 4 Tagen; für Dezember 2023 für ununterbrochene Abwesenheit von mehr als 6 Stunden an 5 Tagen und für ununterbrochene Abwesenheit von mehr als 12 Stunden an 6 Tagen (ON 12, Seite 5).
2. 3 Das Erstgericht stellte hierzu fest: „Im September 2023 und Oktober 2023 arbeitete der Kläger jeweils an 21 Arbeitstagen, im November 2023 – unter Berücksichtigung des oben genannten Urlaubskonsums – an 15 Tagen und im Dezember 2023 an 13 Tagen“ (Urteil Seite 4).
Überdies ging das Erstgericht auf Tatsachenebene davon aus, dass der Kläger – bis auf den 20.12.2023 – zumindest sechs, nicht jedoch zwölf bzw mehr als elf Stunden, einschließlich Wegzeit, ausschließlich Pausen, außerhalb des Firmengeländes tätig war.
2. 4 Die Berufung begehrt – ausgehend von der festgestellten Anzahl an Arbeitstagen – den Zuspruch einer Entfernungszulage von je EUR 10,40 für 21 Tage im September, 21 Tage im Oktober, 15 Tage im November und 13 Tage im Dezember. Der Kläger verlangt somit die Zulage für einen weiteren Tag im September und je zwei weitere Tage im Oktober und Dezember, die das Erstgericht - als vom Klagevorbringen nicht umfasst - nicht zusprach.
2. 5 Gemäß § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.
Das Gericht ist bei der Prüfung seiner Entscheidungsbefugnis stets an den gesamten Streitgegenstand gebunden (Fucik in Fasching/Konecny3 § 405 ZPO Rz 6). Der Streitgegenstand ist nach der Rsp (RS0037522) das Klagebegehren und das Tatsachenvorbringen, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird (= Klagegrund).
Der Kläger hat die Entfernungszulage monatsweise für eine jeweils bestimmte Anzahl von Tagen geltend gemacht. Das Gericht war daher nicht befugt, ihm eine Zulage für weitere Tage zuzusprechen.
Dass der nun begehrte weitere Zuspruch in Summe rechnerisch vom Klagebegehren umfasst wäre (da die Zulage für manche Tage nur nach einem niedrigeren als dem geltend gemachten Zulagensatz zusteht), ändert daran nichts, weil es nicht nur auf die Höhe des Klagebegehrens, sondern auch auf die zur Begründung des Klagebegehrens herangezogenen Tatsachenbehauptungen ankommt; die Zulage wird nicht global bemessen.
Die Berufung ist daher insgesamt erfolglos.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO.
4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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