OLG Wien 18Bs183/25f

18Bs183/25fOberlandesgericht08.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 18Bs183/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00183.25F.0708.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich LL.M, als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3 StGB uaD über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 30. Juni 2025, GZ **49, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Untersuchungshaft ist wegen Flucht und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO fortzusetzen.

Die Haftfrist endet am 8. September 2025.

Es wird festgestellt, dass der bekämpfte Beschluss dadurch, dass er keine Ausführungen zum Tatverdacht zur inneren Tatseite beinhaltet, das Gesetz verletzt (§ 173 Abs 1 StPO).

Begründung

B e g r ü n d u n g:

Über den am ** in der Slowakei geborenen slowakische Staatsangehörigen A* wurde nach dessen Festnahme am 12. Juni 2025, 06:25 Uhr (ON 27.2) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt am 13. Juni 2025, 9.45 Uhr (ON 28.6.4) – über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 28.1.3) - mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.(richtig:) Juni 2025 (ON 28.11) die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach § 129 Abs 1 Z 3 StGB sowie zu II./ und B./ des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125, 126 Z 1 StGB aus den Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO mit Wirksamkeit bis längstens 30. Juni 2025 verhängt und nach Abtretung des Aktes an das Landesgericht St. Pölten und Durchführung einer Haftverhandlung am 30. Juni 2025 (ON 48) mit dem angefochtenen Beschluss wegen Fortbestehens des dringenden Tatverdachts aus den bisherigen Haftgründen mit Wirksamkeit bis 30. Juli 2025 fortgesetzt (ON 49).

Dagegen erhob der Beschuldigte unmittelbar nach dessen Verkündung Beschwerde (ON 48), die er mit Eingabe vom 2. Juli 2025 fristgerecht ausführte (ON 51).

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, Strafprozessordnung6 § 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RISJustiz RS0107304).

Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RISJustiz RS0116421) vom Vorliegen des folgenden für die Haftfrage relevanten (zur Zulässigkeit der Beschränkung von Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände vgl RISJustiz RS0120817 [T1], [T6] und [T7]) dringenden Tatverdachtes (§ 173 Abs 1 StPO) aus:

Der Beschuldigte A* ist dringend verdächtig,

I./ zu nachstehend angeführten Zeitpunkten, fremde bewegliche Sachen in einem 5.000,- Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten durch Einbruch weggenommen zu haben bzw dies versucht zu haben, und zwar

A./ am 16. Dezember 2024 in ** das Fahrrad der B* im Wert von EUR 270,-- durch Aufzwicken des Fahrradschlosses, sohin durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, weggenommen;

B./ am 12. Juni 2025 in ** zehn Gemälde von Mag. C* D* im Gesamtwert von rund EUR 10.000,-- wegzunehmen versucht, indem er über eine ca. drei Meter hohe Mauer auf die Terrasse der Wohnung Top 1 der Rechtsanwaltskanzlei D* Partner stieg, dort die versperrte Terrassentüre mit Körperkraft aus dem Türstock zog und die Bilder in den Geschäftsräumlichkeiten zum Wegtransport bereit legte, wobei es beim Versuch blieb, weil er von der Kanzleimitarbeiterin E* auf frischer Tat betreten wurde.

A* ist somit dringend verdächtig das Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3 und 15 StGB begangen zu haben.

Subjektiv besteht der dringende Verdacht, A* habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Wertgegenstände, durch Einbruch, sowie durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung bzw Öffnen mit einem in § 129 Abs 1 Z 1 StGB genannten Mittel in einem insgesamt 5.000,- Euro übersteigenden Betrag wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Zur objektiven Tatseite gründet sich dieser dringende Tatverdacht zum Faktum I./A./ auf die Ermittlungsergebnisse der PI F* (ON 2 bis 5), insbesondere die Lichtbilder in ON 4.2 (vor allem Bild Nr. 6), die Lichtbilder in ON 9.2 und die Angaben der Zeugen B* (ON 2.4). Zum Faktum I./ B./ fußt die Annahme des dringenden Tatverdachts auf den Ermittlungsergebnissen der Landespolizeidirektion G* zu GZ ** (ON 28.2), insbesondere der Aussage der Zeugin E* (ON 28.4.7) den Lichtbildern der Örtlichkeit des versuchten Einbruchs (ON 28.4.13, Bild 8 ff) sowie der letztlich erfolgten Betretung des Beschuldigten auf frischer Tat.

Diese Ermittlungsergebnisse und Indizien stützen den dringenden Tatverdacht der Täterschaft des Beschwerdeführers. Die bisher getätigten, ausweichenden bzw den Diebstahlversuch leugnenden Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Vernehmung, in der er ausführte, er sei über die Mauer bzw den Zaun geklettert und durch das Fenster in das Büro eingestiegen, wobei er aber Dieben gefolgt sei, die Bilder habe er nicht stehlen wollen, vielmehr hätten andere sie stehlen wollen (ON 28.4.6), und in der gerichtlichen Einvernahme (ON 28.10) konnten diese Verdachtslage nicht entkräften. In der Beschwerde wird das Vorliegen des dargestellten dringenden Tatverdachts nicht in Abrede gestellt.

Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite basiert auf den zielgerichteten objektiven Verhaltensweisen, welche unter den jeweiligen Fakten angeführt wurden (vgl RISJustiz RS0098671; RS0116882).

Insgesamt besteht daher der für die Haftfrage relevante dringende Verdacht, A* habe das Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3 und 15 StGB begangen.

Ausgehend von dieser, für die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderlichen, qualifizierten Verdachtslage im Sinne des § 173 Abs 1 StPO liegen nach Auffassung des Beschwerdegerichts auch die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO vor.

Unter Fluchtgefahr ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe (Kirchbacher/Rami, aaO § 173 Rz 31). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte slowakischer Staatsbürger ohne Wohnsitz und soziale Integration in Österreich ist, er im Inland zweimal zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden musste (ON 28.4.10), sich dem Akteninhalt auch keine ausreichende soziale Integration in einem andern Land entnehmen lässt und auch nicht behauptet wurde, sowie das Ausmaß der ihm nun voraussichtlich bevorstehenden Freiheitsstrafe einen Fluchtanreiz darstellt, besteht die Gefahr, er werde auf freiem Fuß belassen flüchten oder sich dem Strafverfahren zumindest durch Verborgenhalten zu entziehen suchen (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO). Dass – wie der Beschwerdeführer ausführt - Fluchtgefahr nicht vorliege, weil der Beschuldigte in Österreich polizeibekannt war, ist angesichts der oben aufgezeigten Umstände, insbesondere des unsteten Aufenthalts des Beschuldigten, nicht zutreffend.

Auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt vor, weil zu befürchten ist, A* werde hinkünftig aufgrund seiner prekären finanziellen und beruflichen Situation – der Beschuldigte verfügt über keine Einkünfte und hat auch kein Vermögen, jedoch Sorgepflichten für 4 Kinder (ON 28.4.6) - ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens erneut strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut (fremdes Vermögen) gerichtet sind, wie die ihm angelasteten Straftaten mit nicht bloß leichten Folgen (§ 173 Abs 1 z 3 lit b StPO).

Den angeführten Haftgründen kann im Hinblick auf ihre Intensität und der sich in der Art und Weise der strafbaren Handlungen manifestierenden kriminellen Energie nicht effektiv durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO begegnet werden (Mayerhofer, StPO6 § 173 E 192), weil taugliche gelindere Mittel zu ihrer Hintanhaltung nicht zur Verfügung stehen. Die in der Beschwerde angestrebte Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung oder sonst einer medizinischen Behandlung und einer Psychotherapie oder gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, ist fallbezogen nicht geeignet, der Flucht und Tatbegehungsgefahr wirksam zu begegnen.

Auch steht die Fortsetzung der erst wenige Wochen andauernden Untersuchungshaft in Österreich weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Freiheitsstrafe außer Verhältnis (der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre), liegt in casu doch insbesondere der dringende Verdacht der Begehung eines wertqualifizierten Einbruchsdiebstahls vor. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft in Bezug auf die zu erwartende Strafe ist – der Beschwerde zuwider - die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht ohne Bedeutung (Kirchbacher/Rami in WKStPO § 173 Rz 14 mwN).

Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Wirksamkeit dieses Beschlusses gründet sich auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer neuerlichen Haftverhandlung zu entscheiden ist, soweit nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3 bis 5 StPO eintritt.

Zum Ausspruch der Gesetzesverletzung:

Nach § 174 Abs 3 Z 4 StPO iVm § 176 Abs 4 letzter Satz StPO hat jede Entscheidung auf Fortsetzung der Untersuchungshaft „die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht" ergibt, zu enthalten. Das bedeutet, dass mit Bestimmtheit anzugeben ist, welcher - in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen (rechtlichen Kategorien; vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO) rechtlich entscheidend beurteilte - Sachverhalt angenommen wurde (Feststellungsebene) und klarzustellen ist, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sogenannten erheblichen Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die entscheidenden Tatsachen beruhen (Begründungsebene; vgl EvBl 2006/132, 690; RISJustiz RS0120817). Geschieht dies nicht, liegt eine Grundrechtsverletzung vor. Insoweit unterscheidet sich die Begründungspflicht für Haftbeschlüsse nicht von der für ein Strafurteil (vgl statt aller: OGH 13 Os 81/07x, EvBl 2007/137, 742, mwN).

Indem das Erstgericht keine subsumtionstauglichen Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite getroffen hat, verletzt der angefochtene Beschluss das Gesetz. Dieser Grundrechtsverletzung hat das Oberlandesgericht in seinem - reformatorischen (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RISJustiz RS0116421, RS0120817) - Fortsetzungsbeschluss nicht nur durch entsprechend taugliche Sachverhaltsannahmen Rechnung zu tragen, sondern hat es die in erster Instanz erfolgte Gesetzesverletzung auch explizit festzustellen (Kirchbacher/Rami in WKStPO Vor §§ 170189 Rz 27).

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