AUSL EGMR Bsw8019/16 (Bsw43800/14, Bsw28525/20, Bsw11055/22)

Bsw8019/16 (Bsw43800/14, Bsw28525/20, Bsw11055/22)Übriges Gericht09.07.2025

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw8019/16 (Bsw43800/14, Bsw28525/20, Bsw11055/22)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:AUSL000:2025:00BSW008019.16.0709.000

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Ukraine und Niederlande gg Russland, Urteil vom 9.7.2025, Bsw. 8019/16.

Spruch

Art 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 33, 38, 46 EMRK, Art 1, 2 1. ZPEMRK - Verwaltungspraktiken umfangreicher Menschenrechtsverletzungen durch Russland in der Ukraine.

Zulässigkeit der Beschwerde 11055/22 (einstimmig).

Verletzung des materiellen Aspekts von Art 2 EMRK im Hinblick auf den Abschuss von Flug MH 17 und hinsichtlich des Todes der 298 an Bord befindlichen Personen (einstimmig).

Verletzung des prozeduralen Aspekts von Art 2 EMRK wegen des Versäumnisses Russlands, eine effektive Untersuchung des Abschusses von Flug MH 17 durchzuführen und effektiv mit dem "Joint Investigation Team" zu kooperieren, was den Tod der 298 an Bord befindlichen Personen betrifft (einstimmig).

Verletzung von Art 13 iVm Art 2 EMRK, was die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit effektiver zivilrechtlicher Rechtsbehelfe in Russland angeht (einstimmig).

Verletzung von Art 3 EMRK im Hinblick auf das Leiden der Angehörigen der beim Abschuss von Flug MH 17 Getöteten (einstimmig).

Zum Zugang des GH betreffend die behaupteten Verwaltungspraktiken:

Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK sowie von Art 1 1. ZPEMRK hinsichtlich der Verwaltungspraxis Russlands in den von ihm besetzten ukrainischen Gebieten zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022; Verletzung von Art 8 EMRK, soweit sich diese Praxis ab 24.2.2022 auch auf die Zerstörung und Plünderung von Wohnungen und persönlichem Besitz bezog (einstimmig).

Verletzung von Art 2 EMRK hinsichtlich der russischen Verwaltungspraxis der außergerichtlichen Tötung von Zivilisten und ukrainischen Soldaten hors de combat im besetzten Gebiet der Ukraine zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 (einstimmig).

Verletzung von Art 3 EMRK hinsichtlich der russischen Verwaltungspraxis der Folter und unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im besetzten Gebiet der Ukraine zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 (einstimmig).

Verletzung von Art 4 Abs 2 EMRK hinsichtlich der russischen Verwaltungspraxis der Zwangsarbeit im besetzten Gebiet der Ukraine zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 (einstimmig).

Verletzung von Art 5 EMRK hinsichtlich der unrechtmäßigen und willkürlichen Entziehung der Freiheit von Zivilisten von 11.5.2014 bis 16.9.2022 im besetzten Gebiet der Ukraine (einstimmig).

Verletzung von Art 8 EMRK durch die russische Verwaltungspraxis im besetzten Gebiet der Ukraine in der Zeit von 24.2.2022 und 16.9.2022 (einstimmig).

Verletzung von Art 9 EMRK durch die russische Verwaltungspraxis der Einschüchterung, Belästigung und Verfolgung religiöser Gruppen in den besetzten Gebieten der Ukraine in der Zeit von 11.5.2014 und 16.9.2022 (einstimmig).

Verletzung von Art 10 EMRK für ungerechtfertigte Eingriffe durch Russland in die Freiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, in den besetzten Gebieten der Ukraine in der Zeit von 11.5.2014 und 16.9.2022 (einstimmig).

Verletzung von Art 11 EMRK hinsichtlich der russischen Verwaltungspraxis ungerechtfertigter Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung in den besetzten Gebieten der Ukraine im März und April 2022 (einstimmig).

Verletzung von Art 1 1. ZPEMRK hinsichtlich der russischen Verwaltungspraxis in den besetzten Gebieten der Ukraine; Verletzung von Art 8 EMRK, soweit sich diese Praxis ab dem 24.2.2022 auch auf die Zerstörung und Plünderung von Wohnungen und persönlichem Besitz bezog (einstimmig).

Verletzung von Art 2 1. ZPEMRK hinsichtlich der russischen Verwaltungspraxis in den besetzten Gebieten der Ukraine, die zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 in der Unterdrückung der ukrainischen Sprache in Schulen und zwischen 24.2.2022 und 16.9.2022 auch in der Indoktrinierung in der Erziehung bestand (einstimmig).

Verletzung von Art 3, Art 5 und Art 8 EMRK durch die zwischen Juni 2014 und 16.9.2022 bestehende russische Verwaltungspraxis der Umsiedlung ukrainischer Kinder und in vielen Fällen ihrer Adoption (einstimmig).

Verletzung von Art 14 EMRK wegen des Versäumnisses Russlands, die in Art 2, Art 3, Art 4 Abs 2, Art 5, Art 8, Art 9, Art 10 und Art 11 EMRK sowie in Art 1 und Art 2 1. ZPEMRK garantierten Rechte ohne Diskriminierung aufgrund der politischen Anschauung und der nationalen Herkunft zu gewährleisten (einstimmig).

Verletzung von Art 13 EMRK iVm Art 2, Art 3, Art 4 Abs 2, Art 5, Art 8, Art 9, Art 10, Art 11 und Art 14 EMRK sowie von Art 1 und Art 2 1. ZPEMRK in den besetzten Gebieten der Ukraine, da Russland es verabsäumte, glaubwürdigen Behauptungen über dort bestehende Verwaltungspraktiken nachzugehen oder irgendeine Abhilfe dafür zu schaffen (einstimmig).

Verletzung von Art 38 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art 41 EMRK: Die Beispiellosigkeit des vorliegenden Falls wird durch die Tatsache weiter unterstrichen, dass der Europarat im Mai 2023 ein Register von Schäden, die durch die Aggression Russlands gegen die Ukraine verursacht wurden, eingerichtet hat. [...] Die Arbeit des Schadensregisters soll einen ersten Bestandteil eines zukünftigen internationalen Entschädigungsmechanismus bilden, der in Zusammenarbeit mit der Ukraine durch ein gesondertes völkerrechtliches Instrument einzurichten ist. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Charakters vieler der festgestellten Verletzungen erachtet der GH die Frage der Anwendung von Art 41 EMRK als noch nicht entscheidungsreif. Zudem muss jede künftige Entschädigung an die bf ukrainische Regierung in der vorliegenden Rechtssache [...] die Einrichtung des Schadensregisters und die laufenden Diskussionen über einen künftigen Entschädigungsmechanismus gebührend berücksichtigen. Was den Abschuss von Flug MH 17 betrifft, hat die Regierung der Niederlande die Staatenverantwortlichkeit Russlands geltend gemacht und der Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hat kürzlich eine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Russlands festgestellt. Er prüft nun, welche Art von Wiedergutmachung geboten ist, und es wird wichtig sein, entsprechende künftige Entwicklungen zu berücksichtigen, wenn der bf Regierung der Niederlande eine gerechte Entschädigung zugesprochen wird. Auch die von individuellen Bf [...] angestrengten Verfahren vor dem GH [...] werden dabei zu beachten sein. Aus diesen Gründen erachtet es der GH als geboten, die von der niederländischen Regierung erhobene Beschwerde 28525/20 von der übrigen Rechtssache zu trennen, um die gesonderte Behandlung der geltend gemachten Ansprüche auf angemessene Entschädigung zu ermöglichen.

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Das vorliegende Urteil geht auf vier von der Ukraine und eine von den Niederlanden gegen Russland erhobene Staatenbeschwerden zurück, die vom GH zur gemeinsamen Behandlung verbunden wurden. Die ersten drei Beschwerden der Ukraine beziehen sich vor allem auf konventionswidrige Verwaltungspraktiken in den separatistischen Gebieten im Osten des Landes, für die Russland verantwortlich sei. (Anm: Diese drei Beschwerden wurden am 30.11.2022 für zulässig erklärt: EGMR (GK) 30.11.2022, Ukraine und Niederlande gg Russland, 8019/16, 43800/14 und 28525/20, NLMR 2023, 13.) Die vierte – 2022 erhobene – Beschwerde betrifft massive Menschenrechtsverletzungen infolge der im Februar 2022 begonnenen russischen Invasion. Die Beschwerde der Niederlande bezieht sich auf den Abschuss eines Passagierflugzeugs (»Flug MH 17«) über Donezk im Juli 2014.

Nachdem die ukrainische Regierung im November 2013 erklärt hatte, kein Assoziationsabkommen mit der EU zu unterzeichnen, kam es zu Massenprotesten, die im Februar 2014 den Rücktritt von Regierungschef Janukowitsch nach sich zogen. Anfang März 2014 begannen prorussische Proteste im Osten der Ukraine, einschließlich der Regionen Donezk und Luhansk (Donbass). Es kam zu Gewalttätigkeiten, die rasch eskalierten. Bewaffnete prorussische Separatisten besetzten öffentliche Gebäude. Am 11.5.2014 hielten die Separatisten »Referenden« ab, in deren Folge sie die »Volksrepublik Donezk« (»Donezka narodna respublika« – DNR) und die »Volksrepublik Luhansk« (»Luhanska narodna respublika« – LNR) ausriefen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Separatisten und der ukrainischen Armee hielten trotz internationaler diplomatischer Bemühungen, die zu mehreren Waffenstillstandsabkommen führten, mit wechselnder Intensität an.

Am 17.7.2014 wurde Flug MH 17 der Malaysian Airlines über der Region Donezk abgeschossen. Alle 283 Passagiere und 15 Mitglieder der Crew wurden getötet. Die meisten Opfer waren Staatsangehörige der Niederlande. Wie eine Untersuchung der Überreste des Flugzeugs ergab, war dieses von einer Rakete getroffen worden. Im August 2014 setzten die Niederlande, Australien, Belgien und die Ukraine ein gemeinsames Ermittlungsteam ein (»Joint Investigation Team« – JIT). Dessen umfangreiche Untersuchungen gelangten zum Ergebnis, dass der Abschuss mit einer Buk-Rakete erfolgt war, die von Russland zur Verfügung gestellt und von einem unter Kontrolle der Separatisten stehenden Gebiet aus abgefeuert worden war. Im November 2022 verurteilte das Bezirksgericht Den Haag drei Angeklagte wegen ihrer Verantwortung für den Abschuss zu lebenslanger Haft.

Am 21.2.2022 unterzeichnete der russische Staatspräsident Wladimir Putin zwei Dekrete, mit denen die »DNR« und die »LNR« als »souveräne und unabhängige Staaten« anerkannt wurden. Am folgenden Tag wurde ein »Freundschaftsvertrag« mit diesen Entitäten abgeschlossen. Am 24.2.2022 verkündete der russische Präsident den Beginn einer »militärischen Spezialoperation«, die »dem Schutz der Bevölkerung vor dem Genozid durch das Regime von Kiew« diene. Am selben Tag drangen russische Truppen in das Gebiet der Ukraine ein. Im Zuge ihres Vormarsches kam es in großem Maßstab zu Gräueltaten. Außerdem griff die russische Armee wiederholt mit Raketen und Drohnen zivile Infrastruktur an.

Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine führte zum Ausschluss Russlands aus dem Europarat am 16.3.2022 und damit auch zur Beendigung der Mitgliedschaft zur EMRK, der mit 16.9.2022 wirksam wurde.

Am 4.3.2022 richtete der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eine aus drei Menschenrechtsexperten bestehende internationale unabhängige Untersuchungskommission ein, die alle behaupteten Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht im Kontext des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine untersuchen sollte (im Folgenden: »Untersuchungskommission«).

Rechtsausführungen:

Die Regierung der Ukraine behauptete im Wesentlichen, Russland sei für Verwaltungspraktiken im Kontext des 2014 begonnenen und 2022 eskalierten Konflikts verantwortlich, die gegen Art 2, Art 3, Art 4 Abs 2, Art 5, Art 8, Art 9, Art 10, Art 11, Art 13 und Art 14 EMRK sowie Art 1 und Art 2 1. ZPEMRK verstießen.

Die Regierung der Niederlande brachte vor, Russland sei wegen des Abschusses von Flug MH 17 für eine Verletzung von Art 2, Art 3 und Art 13 EMRK verantwortlich.

Zur Beteiligung des belangten Staats

(141) Die Antworten der belangten Regierung auf Ersuchen um Informationen beschränkten sich auf einige bloße Behauptungen, die durch keine Beweise belegt wurden. Sie bestanden [unter anderem] darin, dass »die russischen Streitkräfte keine Zivilisten oder zivilen Objekte angreifen« [...] und »alle Maßnahmen ergreifen, um zivile Opfer zu vermeiden und die gänzliche Achtung der EMRK sicherzustellen«. [...]

(142) [...] Seit [10.3.2022] sind keine Schreiben mehr eingegangen. [...] Der belangte Staat beteiligte sich nicht am Verfahren in der Sache [...] und nahm nicht an der Verhandlung [...] teil. [...]

Zur Terminologie

(145) [...] Ob das Verhalten Russlands in der Ukraine eine Invasion, eine Okkupation oder eine Annexion darstellt, ist eine anhand der Beweise festzustellende Sachverhaltsfrage.

(146) [...] Der GH ist davon überzeugt, dass das Eindringen russischer Truppen in ukrainisches Territorium ab 24.2.2022 eine Invasion [...] darstellte.

(147) Die Begriffe »Besetzung« und »Annexion« haben im Kontext internationaler bewaffneter Konflikte besondere Bedeutung. [...] Soweit der GH feststellt, dass sich ukrainisches Staatsgebiet im Hinblick auf die Hoheitsgewalt dieses Staats iSv Art 1 EMRK unter der effektiven Kontrolle Russlands befindet, wird er solches Gebiet als »besetzt« bezeichnen.

(148) [...] Soweit der GH im vorliegenden Urteil die Begriffe »annektiert« oder »Annexion« verwendet, bedeutet dies keine Anerkennung eines Übergangs der Souveränität über die fraglichen Gebiete.

(149) Jede Bezeichnung des Verhaltens Russlands in der Ukraine als Invasion, Besetzung oder Annexion dient lediglich dazu, die Situation zu beschreiben, wie sie sich anhand der Tatsachen darstellt. Sie greift nicht einer durch andere internationale Spruchkörper vorgenommenen anderen Beurteilung des Sachverhalts vor [...] und spiegelt keine allgemeinere völkerrechtliche Beurteilung [...] wider.

Zur Jurisdiktion des GH ratione temporis

(186) Die Vorwürfe [...] beziehen sich nicht auf fortdauernde Situationen behaupteter individueller Verletzungen, sondern vielmehr auf behauptete fortdauernde Verwaltungspraktiken, die eine große Zahl von Personen in einem großen Gebiet und während eines langen Zeitraums betreffen. Der GH ist nicht dafür zuständig, neue Ereignisse dieser Verwaltungspraktiken zu prüfen, die sich nach dem Datum der Beendigung der Mitgliedschaft Russlands [16.9.2022] ereigneten.

(188) [...] Die zeitliche Zuständigkeit des GH erstreckt sich im vorliegenden Fall nur bis zum 16.9.2022. [...]

Zur Hoheitsgewalt und zur Zurechnung

(202) In seiner ZE (Ukraine und Niederlande/RU) stellte der GH fest, dass von den Separatisten kontrollierte Gebiete im Osten der Ukraine von 11.5.2014 bis zum Datum der Verhandlung über die Zulässigkeit am 26.1.2022 in die Hoheitsgewalt des belangten Staats [...] fielen. [...]

(203) Im Hinblick auf den Abschuss von Flug MH 17 erachtete es der GH als eindeutig erwiesen, dass sich sowohl das Abfeuern der Buk-Rakete als auch der folgende Absturz des Flugzeugs in einem Territorium ereignet hatten, das sich in den Händen von Separatisten befand und somit unter der Hoheitsgewalt Russlands stand. [...]

(204) Im vorliegenden Fall ist erstens zu prüfen, ob die Hoheitsgewalt der belangten Regierung, deren Bestehen im Hinblick auf die Gebiete unter Kontrolle der Separatisten ab 11.5.2014 bereits festgestellt wurde, nach dem Datum der Verhandlung über die Zulässigkeit am 26.1.2022 [...] andauerte.

(205) Zweitens entschied der GH nach der ZE [...], die Beschwerde 11055/22 mit der vorliegenden, vor der GK anhängigen Rechtssache zu verbinden. Er muss daher nun bestimmen, in welchem Umfang die [...] in dieser Beschwerde erhobenen Rügen in die Hoheitsgewalt des belangten Staats fallen.

(206) Schließlich verband der GH in seiner ZE die [...] sich auf die Hoheitsgewalt des belangten Staats hinsichtlich der behaupteten Verwaltungspraxis des Artilleriebeschusses [...] beziehende Einrede [...] mit der Behandlung in der Sache. Er muss daher diese Angelegenheit nun erledigen.

Fortgesetzte Hoheitsgewalt in der »DNR« und der »LNR« auf der Grundlage effektiver Kontrolle

(329) Am 21.2.2022 erließ der Präsident des belangten Staats Dekrete, mit denen die »Unabhängigkeit« der »DNR« und der »LNR« anerkannt wurde. Am 30.9.2022 unterzeichnete er »Verträge« [...] über deren »Beitritt« zur Russischen Föderation [...].

(331) Angesichts des Fehlens jeglicher Informationen, die auf eine Verringerung des Maßes an Kontrolle des belangten Staats über die »DNR« und die »LNR« hindeuten würden, und der Formalisierung der durch ihn bereits ausgeübten Kontrolle durch den beabsichtigten »Beitritt« der beiden Gebiete zur Russischen Föderation [...] stellt der GH fest, dass sich diese Gebiete während des in die zeitliche Zuständigkeit des GH fallenden Zeitraums, also bis 16.9.2022, weiterhin unter der effektiven Kontrolle des belangten Staats befanden.

Hoheitsgewalt im Hinblick auf die Vorbringen in der Beschwerde 11055/22

(332) Die Beschwerde 11055/22 [...] betrifft auch Handlungen der russischen Behörden, die auf russischem Staatsgebiet stattfanden [...]. Diese [...] fallen eindeutig in die Hoheitsgewalt Russlands iSv Art 1 EMRK.

(333) In ihrer Beschwerde 11055/22 wandte sich die ukrainische Regierung auch gegen eine Reihe behaupteter Verwaltungspraktiken [...] auf ukrainischem Territorium infolge der Invasion vom 24.2.2022. [...]

(334) Soweit sich die Vorwürfe auf militärische Angriffe mit Auswirkungen außerhalb des unter der effektiven Kontrolle des belangten Staats stehenden Gebiets beziehen, entsprechen die [...] von der Beschwerde 11055/22 aufgeworfenen Fragen jenen, die sich im Hinblick auf die in der Beschwerde von 2014 (Nr 8019/16) erhobenen Vorwürfe von Artilleriebeschuss und Bombardierungen stellen. Der GH wird daher die sich auf militärische Angriffe beziehenden Vorbringen in den Beschwerden von 2014 und 2022 gemeinsam behandeln (siehe unten Rz 340 ff).

(335) Die übrigen Vorbringen betreffen Handlungen, die sich in Gebieten ereignet haben sollen, die in den Händen der russischen Armee waren. [...]

(336) [...] Ab 24.2.2022 drangen russische Soldaten in großer Zahl in das souveräne Staatsgebiet der Ukraine ein und übernahmen die direkte Kontrolle über ukrainisches Territorium. [...] Die Beweise für die militärische Präsenz Russlands in der Ukraine seit 24.2.2022 sind reichhaltig und überwältigend. Die Erlangung der Kontrolle über ukrainisches Territorium durch die russische Armee wurde überdies durch den belangten Staat [...] offen anerkannt.

(337) Es bereitet dem GH keine Schwierigkeiten, aus den Beweisen und aus der Geschwindigkeit und dem Ausmaß des russischen Vormarsches zu schließen, dass die militärische Präsenz des belangten Staats in der Ukraine erheblich war. Es steht auch außer Zweifel, dass die russischen Streitkräfte infolge dieser erheblichen militärischen Präsenz die Kontrolle über ukrainische Gebiete übernahmen. [...]

(338) [...] Aufgrund der durch die russischen Streitkräfte über das betroffene Territorium ausgeübten Kontrolle übte Russland effektive Kontrolle über derartiges Territorium aus und hatte damit während jedes Zeitraums, in dem solche Gebiete unter der Kontrolle seiner Streitkräfte blieben, bis zum 16.9.2022 Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK.

Hoheitsgewalt in Bezug auf militärische Angriffe

Einleitung

(340) Wie oben erwähnt, verband der GH in seiner ZE die von der belangten Regierung erhobene Einrede hinsichtlich des Vorbringens der ukrainischen Regierung zur Verwaltungspraxis der Bombardierung und des Artilleriebeschusses mit der Entscheidung in der Sache. Dabei erkannte er die Notwendigkeit sorgfältiger Überlegungen darüber an, wie seine Feststellungen im Urteil Georgien/RU (II) auf die ihm damals im Kontext der Beschwerde 8019/16 vorliegenden Behauptungen anwendbar sein könnten. Mit der Verbindung der Beschwerde 11055/22 mit der bestehenden Rechtssache umfassen seine diesbezüglichen Überlegungen nun auch die militärischen Angriffe, auf die sich diese Beschwerde bezieht. Für den GH stellt sich somit die Frage, ob die behauptete Verwaltungspraxis konventionswidriger militärischer Angriffe von 2014 bis 2022 in die Hoheitsgewalt des belangten Staats fällt.

(341) Der Hintergrund der Prüfung dieser Beschwerde auf der gesonderten Zulässigkeitsebene des Verfahrens ist wichtig. Am 21.1.2021 erließ der GH sein Urteil Georgien/RU (II), in dem er aufgefordert war zu prüfen, ob die in seiner Rsp entwickelten Voraussetzungen für die Ausübung extraterritorialer Hoheitsgewalt durch einen Staat im Kontext militärischer Operationen, die während des »Fünf-Tage-Kriegs« in Georgien von 8.–12.8.2008 erfolgten, als erfüllt angesehen werden können. Er stellte fest, dass Russland im Hinblick auf seine während dieses fünftägigen Zeitraums ausgeführten militärischen Operationen keine Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK hatte. Er erklärte, es könne zunächst davon ausgegangen werden, dass im Fall militärischer Operationen – einschließlich beispielsweise bewaffneter Angriffe, Bombardements oder Artilleriebeschuss –, die während eines internationalen bewaffneten Konflikts durchgeführt werden, im Allgemeinen nicht von »effektiver Kontrolle« über ein Gebiet gesprochen werden kann. Schon die Realität von bewaffneten Konfrontationen und Kämpfen zwischen verfeindeten Streitkräften, die in einem chaotischen Umfeld danach streben, die Kontrolle über ein Gebiet zu erlangen, bedeute, dass es keine Kontrolle über ein Gebiet gibt. [...]

(342) Im vorliegenden Fall fand die Verhandlung über die Zulässigkeit am 26.1.2022 statt. Die Vorbringen der Parteien [...] waren in das Georgien/RU (II)-Paradigma eingebettet.

(343) Allerdings marschierte weniger als einen Monat nach dieser Verhandlung [...] Russland in der Ukraine ein. Infolge dessen wurden zehntausende Zivilisten getötet und verletzt. [...] Der größte Teil dieser Todesfälle und Verletzungen war das Resultat von Angriffen mit Explosivwaffen.

(344) Die Untersuchungskommission [...] berichtete im März 2023, dass der bewaffnete Konflikt »eine in Europa seit dem Zweiten Weltkrieg nicht gesehene Bevölkerungsvertreibung verursacht hat«. [...] Die Berichte beschreiben die umfassende Beschädigung und Zerstörung von Städten und Dörfern – einschließlich Wohnhäusern, Krankenhäusern und Schulen – durch die militärischen Angriffe [...]. [...]

(345) Der Bericht der Untersuchungskommission vom März 2024 behandelte die Ereignisse rund um die Belagerung von Mariupol. [...] Zeugen hatten den Beschuss eines Krankenhauses durch russische Soldaten gesehen, der zu zivilen Opfern und Schäden am Gebäude führte. Die Kommission beurteilte den Angriff als [...] »Kriegsverbrechen der unverhältnismäßigen absichtlichen Tötung, Verletzung oder Beschädigung«. [...]

(347) Am 5.3. und am 24.6.2024 erließ [...] der IStGH Haftbefehle gegen den damaligen Verteidigungsminister Schoigu und drei weitere hochrangige Vertreter der russischen Armee wegen des Verdachts der Verantwortlichkeit für das Kriegsverbrechen des Befehlens von Angriffen auf zivile Objekte, das Kriegsverbrechen der absichtlichen Verursachung unverhältnismäßiger Schäden an [...] zivilen Objekten und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Raketenangriffe der russischen Armee gegen die Elektrizitätsinfrastruktur der Ukraine [...]. [...] Es gab stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Verdächtigen absichtlich großes Leid und schwere Verletzungen [...] herbeigeführt hatten und daher für Verbrechen gegen die Menschlichkeit [...] strafrechtlich verantwortlich waren.

(348) Der GH ist sich stets seiner Verantwortung bewusst, [...] die Beachtung der von den Mitgliedstaaten in der EMRK [...] übernommenen Verpflichtungen sicherzustellen. Die Konvention ist nicht bloß eine Erklärung von Rechten. Sie errichtet ein europäisches System für die kollektive Durchsetzung der in ihr enthaltenen Rechte mit dem Ziel [...], auf einem Kontinent, der im 20. Jahrhundert zwei Mal von Krieg verwüstet wurde, Gerechtigkeit und Frieden sicherzustellen. Wie die verfügbaren Beweise eindeutig zeigen, führten die militärischen Angriffe Russlands auf ukrainischem Territorium zu einigen der ungeheuerlichsten und umfangreichsten behaupteten Menschenrechtsverletzungen, zu denen es in diesem bewaffneten Konflikt kam. [...]

(349) Die umfassende Invasion in die Ukraine, einen Mitgliedstaat, durch Russland, einen anderen Mitgliedstaat, die am 24.2.2022 begann, markierte daher einen klaren Wendepunkt in der Geschichte des Europarats und der Konvention. Die Parlamentarische Versammlung und das Ministerkomitee reagierten entschieden auf diese Ereignisse und schlossen Russland [...] aus dem Europarat aus. [...] In Anbetracht eines solchen noch nie da gewesenen und eklatanten Angriffs auf die grundlegenden Werte des Europarats und auf Ziel und Zweck der Konvention muss der GH erneut über die Ausübung seiner eigenen Zuständigkeit gemäß Art 32 EMRK reflektieren, die EMRK auszulegen und anzuwenden, um durch den effektiven Schutz und die Durchsetzung der Menschenrechte jener, auf deren Schutz die Konvention abzielt, zur Bewahrung von Frieden und Sicherheit in Europa beizutragen. In diesem Zusammenhang ist nicht unwesentlich, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten in ihren Stellungnahmen als Drittbeteiligte [...] ihre Unterstützung für [...] Bemühungen zum Ausdruck brachten, Russland für alle Verletzungen des Völkerrechts zur Rechenschaft zu ziehen [...]. [...]

Zu den Grundsätzen zur extraterritorialen Hoheitsgewalt im Fall eines bewaffneten Konflikts und zum jüngsten Zugang des GH

(350) Die allgemeinen Grundsätze zur extraterritorialen Hoheitsgewalt wurden in der ZE Ukraine und Niederlande/RU ausführlich dargelegt. Sie wurden [...] im Kontext der Prüfung spezifischer Fälle [...] formuliert und weiterentwickelt. Es ist wichtig anzumerken, dass sich diese Fälle regelmäßig vor dem Hintergrund bewaffneter Konflikte ergaben. [...]

(351) [...] Das räumliche Konzept der Hoheitsgewalt entstand, wo ein Mitgliedstaat – durch die Handlungen seiner Streitkräfte oder der Streitkräfte einer ihm untergeordneten örtlichen Verwaltung – effektive Kontrolle über ein außerhalb seines nationalen Territoriums liegendes Gebiet ausübte. Die Hoheitsgewalt des die Kontrolle ausübenden Staats ist in solchen Fällen insofern territorial, als er Befehlsgewalt und Kontrolle über das Gebiet insgesamt ausübt. [...] Aufgrund seiner Beherrschung des gesamten Gebiets ist der die Kontrolle ausübende Staat gemäß Art 1 EMRK verpflichtet, in dem von ihm kontrollierten Gebiet das gesamte Spektrum der in der EMRK und der von ihm ratifizierten Protokolle enthaltenen materiellen Rechte zu gewährleisten.

(352) Allerdings hat der GH Fragen der Hoheitsgewalt nicht nur im Kontext der Erlangung der Kontrolle über das Gebiet eines Mitgliedstaats durch einen anderen Mitgliedstaat behandelt. Er hat auch Fälle geprüft, die militärisches Handeln von Mitgliedstaaten außerhalb eines solchen Kontexts betrafen. In seiner ZE Banković ua/BE ua [...] unterstrich der GH, dass die »Hoheitsgewalt eines Staats grundsätzlich territorial ist« und extraterritoriale Hoheitsgewalt eine Ausnahme sei. [...]

(353) In weiterer Folge stellte der GH klar, dass die Anwendung von Gewalt durch im Ausland tätige staatliche Organe unter bestimmten Umständen die Hoheitsgewalt des Staats über eine Person begründen kann, die dadurch unter die Kontrolle der Behörden des Staats gebracht wird. Dies gilt auch in Situationen eines bewaffneten Konflikts. [...] Die staatliche Hoheitsgewalt ist in diesen Fällen personenbezogener Natur, da sie Befehlsgewalt und Kontrolle über die individuellen Opfer selbst umfasst. Entsprechend der Natur seiner Hoheitsgewalt in derartigen Fällen ist der belangte Staat gemäß Art 1 EMRK verpflichtet, der Person jene Konventionsrechte und -freiheiten zu gewährleisten, die für die Situation dieser Person relevant sind.

(354) Das Bestehen extraterritorialer Hoheitsgewalt auf einer personenbezogenen Grundlage wurde vom GH auch in Fällen anerkannt, welche die Anwendung von Gewalt durch staatliche Organe in einem Kontext betrafen, in dem der Mitgliedstaat, dem die Handlungen dieser Organe zurechenbar sind, die Verantwortung für die Sicherheit in einem Gebiet außerhalb seines nationalen Territoriums übernommen hat. [...]

(355) Diese Grundsätze auf den Sachverhalt von Georgien/RU (II) anwendend, maß der GH der Realität der bewaffneten Auseinandersetzung und des Kampfes zwischen feindlichen Streitkräften, die versuchten, in einem chaotischen Umfeld die Kontrolle über die in diesem Fall betroffenen Gebiete zu erlangen, entscheidendes Gewicht bei und stellte fest, dass Russland im Hinblick auf die militärischen Operationen in Georgien während der fünftägigen Phase aktiver Kampfhandlungen keine Hoheitsgewalt hatte.

Hoheitsgewalt im vorliegenden Fall betreffend die militärischen Angriffe von 2014 bis 2022

(356) Der GH hat bereits festgestellt, dass ab 11.5.2014 die separatistische Operation in ihrer Gesamtheit durch Russland gesteuert und koordiniert wurde (Ukraine und Niederlande/RU [ZE] Rz 693). [...]

(357) Die Beweise [...], auf die sich der GH im Zulässigkeitsstadium des vorliegenden Verfahrens detailliert bezog, zeigen eindeutig die Koordinierung der verschiedenen Aspekte der russischen Operationen, die im Frühling 2014 im Osten der Ukraine begannen, durch die russischen Behörden. Es gibt [...] keine Grundlage dafür, diese Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen. [...] Die russischen Operationen im Osten der Ukraine, die im Frühling 2014 begannen, wurden von Russland sorgfältig geplant und aufeinander abgestimmt und aufgrund russischer Befehle von russischen Streitkräften in Grenzregionen und von bewaffneten Separatisten in der »DNR« und der »LNR«, die unter russischer Befehlsgewalt und Kontrolle handelten, ausgeführt.

(358) Der unmittelbare Zweck der militärischen Angriffe bestand darin, dem belangten Staat die Erlangung und Bewahrung effektiver Kontrolle über ukrainisches Territorium zu ermöglichen und die Befehlsgewalt und Kontrolle der ukrainischen Regierung zu beseitigen. Wie der GH in seiner ZE beobachtete, hatten die Separatisten im April und Anfang Mai 2014 die Kontrolle über weite Gebiete in den Regionen Luhansk und Donezk erlangt. Diese Kontrolle ging jedoch im Lauf des Sommers 2014 durch die zunehmend professionelle und organisierte militärische Reaktion der Ukraine schrittweise verloren. Die Lieferung von Artilleriegeschützen an die Separatisten erfolgte in direkter Antwort auf deren Bitten, um die Niederlage oder die erhebliche Reduktion der abtrünnigen Hochburgen in der östlichen Ukraine zu verhindern. Aus ihrem Zeitpunkt und der kritischen Lage kann abgeleitet werden, dass die direkte Unterstützung mit Artillerie durch russische Truppen darauf abzielte, dasselbe Ziel sicherzustellen [...].

(359) Während die Kontaktlinien in den folgenden Jahren weitgehend stabil waren, dauerten militärische Angriffe an. Neben regelmäßigen Feuergefechten an der Frontlinie gab es auch Zeiten intensiver Kämpfe, bei denen die Separatisten versuchten, durch militärische Angriffe die Kontrolle über ukrainisches Gebiet zu behalten oder zu erlangen. [...]

(360) Der Beginn des russischen Einmarsches in die Ukraine am 24.2.2022 stand für die Fortsetzung und Eskalation der von Russland seit 2014 verfolgten Strategie. Die lange Vorbereitungsphase, welche die Aufstellung von Truppen und Kriegsgerät umfasste, sowie der Umfang der Invasion zeigen klar den Grad an Planung seitens Russlands. Der Schritt von verdeckten zu offenen Operationen brachte Transparenz und Klarheit über die Ansichten und Absichten der russischen Führung und folglich über [...] die langfristigen Ziele der russischen Operationen in der Ukraine. Diese Ziele bestanden in nicht weniger als der Zerstörung der Ukraine als einem unabhängigen, souveränen Staat durch die Annexion ukrainischen Territoriums und die Unterwerfung des Rests der Ukraine unter den Einfluss und die Kontrolle Russlands. Diese Ziele sind [...] völlig unvereinbar mit dem Friedensprojekt des Europarats [...].

(361) Die Realität der umfangreichen, strategisch geplanten militärischen Angriffe, die von russischen Streitkräften zwischen 2014 und 2022 auf souveränem Hoheitsgebiet der Ukraine mit der Absicht und der unbestreitbaren Wirkung durchgeführt wurden, – wenn auch hinter effektiver Kontrolle zurückbleibende – Befehlsgewalt und Kontrolle über Gebiete, Infrastruktur und Menschen in der Ukraine zu erlangen, steht in völligem Widerspruch zu jeglichem Begriff von Chaos. Der GH gelangt zu dem Schluss, dass Russland, indem es in der Absicht, effektive Kontrolle über Gebiete des souveränen ukrainischen Hoheitsgebiets zu erlangen und zu behalten und damit diese Gebiete der effektiven Kontrolle der Ukraine zu entziehen, seine militärischen Angriffe auf ukrainisches Territorium plante und direkt oder durch die bewaffneten Kräfte der »DNR« und der »LNR« ausführte, einen Grad der Verantwortung über jene Personen übernahm, die von seinen Angriffen betroffen waren. Unter diesen Umständen übte Russland bis zum 16.9.2022 durch seine de iure- und de facto-Streitkräfte Befehlsgewalt und Kontrolle über Personen aus, die von seinen militärischen Angriffen betroffen waren. Solche Personen fielen daher iSv Art 1 EMRK in die Hoheitsgewalt Russlands. Daraus folgt, dass Russland gemäß Art 1 EMRK verpflichtet war, den von seinen militärischen Angriffen betroffenen Personen die für ihre Situation relevanten Konventionsrechte und -freiheiten zu gewährleisten.

Zurechnung

(362) Handlungen und Unterlassungen des russischen Militärs sind Handlungen russischer Staatsorgane und offensichtlich dem belangten Staat zuzurechnen.

(363) Der GH hat bereits in seiner ZE erklärt, dass die Handlungen und Unterlassungen der Separatisten in den Gebieten unter effektiver Kontrolle Russlands diesem Staat zurechenbar waren (Ukraine und Niederlande/RU [ZE] Rz 697). Im Hinblick darauf betont der GH, dass er angesichts des Reichtums an ihm vorliegenden Beweisen davon überzeugt ist, dass alle von den Separatisten unternommenen bewaffneten Feindseligkeiten eine Gesamtstrategie und Taktiken widerspiegelten, die zur Gänze von Russland entwickelt wurden. Es kann zudem kein Zweifel daran bestehen, dass der belangte Staat von den frühesten Phasen des bewaffneten Konflikts an direkte und entscheidende Unterstützung im Kampf leistete. Die Beziehung zwischen den Separatisten auf der einen und dem belangten Staat auf der anderen Seite war derart, dass die Separatisten, was auch immer ihr rechtlicher Status gewesen sein mag, vollkommen von der militärischen, politischen und wirtschaftlichen Unterstützung durch den belangten Staat abhängig waren, um ihre Aktivitäten durchzuführen. Sie waren letztendlich ein bloßes Instrument dieses Staats. Aus diesen Gründen wurde der GH davon überzeugt, dass die Beziehung der Separatisten zu Russland ab dem 11.5.2014 derart durch Abhängigkeit auf der einen Seite und Kontrolle auf der anderen bestimmt war, dass es richtig wäre, die Separatisten in der »DNR« und der »LNR« iSv Art 4 der ILC-Artikelentwürfe über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln mit de facto-Organen Russlands gleichzusetzen. Jede andere Lösung würde es Staaten erlauben, ihre Verpflichtungen aus der EMRK zu umgehen, indem sie sich dazu entscheiden, durch Einheiten zu handeln, deren behauptete Unabhängigkeit rein fiktiv ist.

Schlussfolgerung

(365) Der GH stellte bereits in seiner ZE fest, dass der belangte Staat von 11.5.2014 bis zumindest 26.1.2022 Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK über Gebiete im Osten der Ukraine unter separatistischer Kontrolle ausübte.

(366) Der GH kommt nunmehr zum Ergebnis, dass die Hoheitsgewalt [...] des belangten Staats [...] auch bis zum 16.9.2022 festgestellt wurde, soweit es um Beschwerdevorbringen betreffend Verwaltungspraktiken in Gebieten unter separatistischer Kontrolle nach dem 26.1.2022 [...], in Russland und in Gebieten in den Händen der russischen Streitkräfte ab 24.2.2022 sowie einer Verwaltungspraxis konventionswidriger militärischer Angriffe von 2014 bis 2022 geht. Dementsprechend verwirft er die diesbezügliche Einrede der belangten Regierung. Alle Handlungen und Unterlassungen der russischen Streitkräfte und der bewaffneten Separatisten der »DNR« und der »LNR« sind Russland zuzurechnen.

Verhältnis zwischen der EMRK und dem humanitären Völkerrecht

(368) Die bf Regierungen und einige Drittbeteiligte ersuchten den GH [...], seinen Zugang zur Auslegung der [...] EMRK in Situationen eines bewaffneten Konflikts und zur Relevanz von Bestimmung des humanitären Völkerrechts in diesem Kontext klarzustellen, insb unter Umständen wie jenen des vorliegenden Falls, in denen keine Derogationserklärung nach Art 15 EMRK erfolgte.

Allgemeine Grundsätze

(428) Der IGH hat klargestellt, dass der durch menschenrechtliche Konventionen gebotene Schutz im Fall eines bewaffneten Konflikts nicht endet. Er hat erklärt, dass es hinsichtlich des Verhältnisses zwischen humanitärem Völkerrecht und Menschenrechten drei mögliche Situationen gibt: manche Rechte können ausschließlich Angelegenheiten des humanitären Völkerrechts sein, andere ausschließlich Angelegenheiten der Menschenrechte, wiederum andere können Angelegenheiten beider Bereiche des Völkerrechts sein. In der Vergangenheit bezeichnete er das humanitäre Völkerrecht in diesem Kontext als lex specialis. In seinem jüngeren Urteil in Armed Activities on the Territory of the Congo (Democratic Republic of the Congo v Uganda) zog er jedoch das Konzept der lex specialis nicht heran und erklärte stattdessen, er sei in seiner früheren Rsp zum Schluss gelangt, dass »beide Zweige des Völkerrechts, nämlich die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht, berücksichtigt werden müssten«. Der GH seinerseits hat das Verhältnis zwischen der EMRK und dem humanitären Völkerrecht nicht als ein solches der lex generalis und lex specialis bezeichnet. Insb zeigt seine Rsp, dass die spezifischen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts nicht die Garantien der Konvention in Situationen eines bewaffneten Konflikts verdrängen. Sie werden vielmehr als Auslegungswerkzeug zur Bestimmung der Reichweite menschenrechtlicher Garantien in solchen Situationen verwendet. Im Kontext der EMRK gibt es keine Umstände, unter denen die Geltung des humanitären Völkerrechts zum völligen Ausschluss der menschenrechtlichen Garantien der Konvention führt. Dies ergibt sich logisch aus der konsequenten Haltung des GH, wonach selbst in Situationen eines internationalen bewaffneten Konflikts die Garantien der EMRK weiterhin gelten.

Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt

(429) [...] Der GH ist aufgefordert, die EMRK vor dem Hintergrund eines internationalen bewaffneten Konflikts auszulegen und anzuwenden. Er wird bei der Bestimmung der Reichweite von Konventionsgarantien [...] relevante Bestimmungen des humanitären Völkerrechts berücksichtigen. [...] Unter diesen Umständen kann es der GH nicht vermeiden, das humanitäre Völkerrecht auszulegen, und er wird – wo dies für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist – die Einhaltung von Bestimmungen des humanitären Völkerrechts beurteilen.

(430) [...] Der GH ist verpflichtet, die EMRK »so weit wie möglich« in Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen [vgl Art 31 WVK]. Es kann Situationen geben, in denen eine harmonische Auslegung wegen des Fehlens einer Derogation nach Art 15 EMRK nicht möglich ist, da sich die Bestimmungen widersprechen. In seiner ZE hat der GH anerkannt, dass dies im Hinblick auf die [...] Beschwerdebehauptungen zu Art 2 EMRK der Fall sein könnte. Der GH wird sich im Zuge der Prüfung der entsprechenden Beschwerdevorbringen [...] unter Art 2 EMRK damit befassen, wo sich im vorliegenden Fall tatsächlich ein solcher Konflikt ergibt.

Zur behaupteten Verletzung von Art 2 EMRK durch den Abschuss von Flug MH 17

Zum materiellen Aspekt von Art 2 EMRK

(452) Der GH hat bereits festgestellt, dass der Abschuss von Flug MH 17, der zum Tod aller 298 an Bord befindlichen Zivilisten führte, die Folge der Abfeuerung einer Buk-Rakete von Territorium unter separatistischer Kontrolle war, die von Russland mitsamt dem Startsystem zur Verfügung gestellt und in den Osten der Ukraine transportiert worden war (Ukraine und Niederlande/RU [ZE] Rz 701 und 705). [...] Er bekräftigt, dass der belangte Staat zur Zeit des Starts der Rakete effektive Kontrolle über den Ort des Starts hatte. [...] Die einzige vernünftige Schlussfolgerung besteht darin, dass die Rakete von einem Mitglied der russischen Besatzung des Buk-Startsystems oder einem Mitglied der »DNR« abgefeuert wurde. Es ist [...] nicht notwendig, genau zu bestimmen, wer die Rakete abfeuerte, da die Handlungen der russischen Streitkräfte und der bewaffneten Separatisten [...] Russland zurechenbar waren (siehe oben Rz 362 f). (453) [...] Wie der GH anerkannte, besteht die Möglichkeit eines Konflikts zwischen Art 2 EMRK und den Bestimmungen des humanitären Völkerrechts, wenn im Kontext eines bewaffneten Konflikts Gewalt angewendet wird. Im gegenständlichen Fall würde sich ein solcher Konflikt potenziell ergeben, wenn der Abschuss von Flug MH 17 mit dem humanitären Völkerrecht vereinbar wäre. Daher erachtet es der GH als angemessen, zunächst zu prüfen, ob dies der Fall war. Um die Vereinbarkeit des Angriffs mit dem humanitären Völkerrecht zu beurteilen, muss der GH zunächst versuchen, sich Gewissheit über die Tatsachen rund um den Start der Rakete zu verschaffen.

(454) [...] Informationen betreffend den genauen Einsatz des Buk-Raketenstartsystems, einschließlich der Bestimmung des Ziels, möglicher Schritte zu dessen Verifizierung, Sicherheitsvorkehrungen und der für das Abfeuern der Waffe verantwortlichen Personen liegen im ausschließlichen Wissen der Behörden des belangten Staats. [...] Das Versäumnis Russlands, irgendwelche Informationen [...] zu übermitteln, rechtfertigt es für den GH, die ihm angemessen und geboten erscheinenden Schlüsse zu ziehen.

(455) Das Bezirksgericht Den Haag hielt unter Bezug auf die »enorme Zerstörungskraft« einer Buk-Rakete fest, dass die Überlebenschancen der Insassen eines Flugzeugs bei einem Angriff gleich null wären. Wie das Gericht weiter feststellte, wäre sich jeder, der eine spezielle, teure Waffe wie ein Buk-Raketenstartsystem bedient, dessen bewusst gewesen. Dessen Bedienung erfordere eine gut ausgebildete Mannschaft und ein Abfeuern geschehe nicht unabsichtlich oder aus einer Laune heraus. Ein Abfeuern erfolge vielmehr bewusst und wohlüberlegt entsprechend einem festgelegten, durch technische Anforderungen vorgegebenen Verfahren. Das Gericht kam daher zum Ergebnis, dass das Abfeuern der Rakete auf Flug MH 17 absichtlich erfolgte und dessen Konsequenzen, nämlich der Absturz des Flugzeugs und aller Wahrscheinlichkeit nach der Tod der an Bord befindlichen Personen, klar waren. Das Bezirksgericht erachtete es als unwahrscheinlich, dass ein ziviles Flugzeug absichtlich abgeschossen wurde. Die Beweise zeigten seiner Ansicht nach eher, dass die Rakete im Glauben abgefeuert wurde, das Ziel sei ein militärisches Flugzeug. Der GH erkennt die Feststellung des Bezirksgerichts an, wonach die Rakete absichtlich auf Flug MH 17 abgefeuert wurde, höchstwahrscheinlich aufgrund der irrigen Annahme, es handle sich um ein militärisches Flugzeug, aber im vollen Bewusstsein, dass der Tod aller an Bord befindlichen Personen die unvermeidbare Folge wäre.

(456) Das humanitäre Völkerrecht enthält Regeln für Angriffe in Situationen eines bewaffneten Konflikts. Art 48 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12.8.1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (ZP I) regelt den Grundsatz der Unterscheidung. Diese Grundregel verlangt von den am Konflikt beteiligten Parteien, jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen zu unterscheiden und ihre Kriegshandlungen nur gegen Kombattanten und militärische Ziele zu richten, niemals gegen Zivilisten oder zivile Objekte.

(457) Art 57 ZP I regelt Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff. Er sieht vor, dass die an einem Konflikt Beteiligten stets darauf zu achten haben, dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben, und dass alle praktisch möglichen Vorkehrungen getroffen werden, um Verluste unter der Zivilbevölkerung zu vermeiden. Dies verlangt neben weiteren Verpflichtungen, alles praktisch Mögliche zu unternehmen, um sicherzugehen, dass es sich bei Zielen um militärische Objekte handelt.

(458) Es stellt sich die Frage, ob ein Tatsachenfehler bei der Auswahl eines Ziels, der dazu führt, dass Zivilisten oder zivile Objekte ins Visier genommen werden, immer gegen den Grundsatz der Unterscheidung verstößt oder ob ein ehrlicher und nachvollziehbarer Fehler das für einen solchen Verstoß erforderliche Element der Absicht ausschließt. In dem Maße, in dem diesbezüglich Unklarheit herrscht, wäre es für den GH nur dann notwendig, diese Frage zu beantworten, wenn nachgewiesen werden könnte, dass im vorliegenden Kontext ein ehrlicher und nachvollziehbarer Fehler bei der Zielauswahl unterlaufen ist. Eine wichtige Überlegung ist dabei, ob die für die Zielauswahl verantwortlichen Personen alles praktisch Mögliche getan haben, um sich über die Identität des Ziels zu vergewissern und alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen haben, um das Risiko eines Verlusts von Menschenleben zu reduzieren.

(459) Wie die bf Regierung der Niederlande erklärte, kann ein Buk-Startsystem, obwohl es mit einem Radar ausgestattet ist und somit potenzielle Ziele erkennen kann, nur eigene Kampfflugzeuge als »Freund« identifizieren. Jedes nicht als »Freund« identifizierte Flugzeug wird als »Feind« eingeschätzt, egal ob es sich um ein militärisches oder um ein ziviles Flugzeug handelt. [...] Folglich würde der Einsatz eines Buk-Startsystems alleine, ohne die übrigen Einheiten des Buk-Raketensystems und insb eines Buk-Zielerfassungsradars und ohne weitere Maßnahmen zur genauen Identifizierung militärischer Ziele, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unterscheidung begründen. Wird ein Buk-Startsystem alleine eingesetzt, würde der Grundsatz der Vorsichtsmaßnahmen auch das Ergreifen weiterer Maßnahmen verlangen, um die genaue Identifikation des potenziellen Ziels zu ermöglichen.

(460) Es ist folglich zweckdienlich zu untersuchen, welche anderen Maßnahmen ergriffen wurden, um die genaue Identifikation von Zielobjekten sicherzustellen. [...] Russland legte dazu keine Beweise vor [...]. Die dafür gelieferte Begründung war, dass es unzureichende Belege für eine Beteiligung Russlands gebe. Dieser Grund kann angesichts der von der JIT gesammelten umfangreichen Beweise nicht als plausibel angenommen werden. Der GH leitet aus den Beweisen und aus dem Fehlen jeglicher Informationen seitens Russlands ab, dass keine weiteren Maßnahmen ergriffen wurden, um die genaue Identifikation des Ziels des Buk-Startsystems sicherzustellen.

(461) Unter diesen Umständen verstieß das Abfeuern der Rakete vom Buk-Startsystem im Osten der Ukraine gegen die im humanitären Völkerrecht verankerten Grundsätze der Unterscheidung und der Vorsichtsmaßnahmen. Gemäß Art 52 ZP I handelte es sich daher um einen nach dem humanitären Völkerrecht verbotenen unterschiedslosen Angriff. Angesichts dieser Schlussfolgerung kann der Abschuss von Flug MH 17 keine Handlung der rechtmäßigen Kriegsführung darstellen. Folglich gibt es im Kontext der vorliegenden Beschwerde keinen potenziellen, sich aus dem Fehlen eines Bezugs auf mit dem humanitären Völkerrecht vereinbare Tötungen in Art 2 Abs 2 EMRK ergebenden Konflikt.

(462) Es wurde von Russland nicht vorgebracht, dass das Abfeuern der Rakete durch einen anderen der in Art 2 Abs 2 EMRK genannten Zwecke gerechtfertigt werden könnte. Es ist klar, dass keiner dieser Zwecke einschlägig ist. Die absichtliche Gewaltanwendung, die zur Tötung von 298 Zivilisten an Bord von Flug MH 17 führte, kann daher aus keinem der in Art 2 Abs 2 EMRK genannten Gründe gerechtfertigt werden und verstößt als solche gegen das durch Art 2 Abs 1 EMRK garantierte Recht auf Leben.

(463) Obwohl der GH bereits eine Verletzung von Art 2 EMRK aufgrund eines Verstoßes gegen die negativen Verpflichtungen des Staats festgestellt hat, verlangen die Umstände des Abschusses von Flug MH 17 vom GH auch, das Vorbringen der bf Regierung der Niederlande zu prüfen, Russland habe auch seine positive Verpflichtung nach Art 2 EMRK verletzt, indem es verabsäumt hätte, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der Personen an Bord von Flug MH 17 zu setzen.

(464) [...] Russland setzte im Osten der Ukraine, wo nach wie vor zivile Flüge unterwegs waren, ein Buk-Startsystem ein, das nicht genau zwischen zivilen und militärischen Flugzeugen unterscheiden konnte. [...] Unter diesen besonderen Umständen wussten die russischen Behörden vom Bestehen einer realen und unmittelbaren Gefahr für das Leben aller Zivilisten, die sich in einem dieses Gebiet überquerenden Flugzeug befanden, oder hätten davon zumindest wissen müssen. Dementsprechend ergab sich eine Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, um das Eintreten dieser Gefahr zu verhindern. Eine solche Verpflichtung entspricht der Grundregel der Vorsichtsmaßnahmen nach dem humanitären Völkerrecht [...].

(465) Die bf Regierung der Niederlande wies auf eine Reihe von Maßnahmen hin, die das von dem Buk-Startsystem ausgehende Risiko für Zivilisten in Flugzeugen über dem Osten der Ukraine erheblich reduziert oder ganz beseitigt hätten. Der belangte Staat lieferte keine Erklärung dafür, warum keine dieser Maßnahmen ergriffen wurde. [...] Sein Versäumnis, irgendwelche Schritte zu unternehmen, war typisch für die leichtfertige Haltung gegenüber dem Leben von Zivilisten, die durch seine Kampfhandlungen im Osten der Ukraine gefährdet wurden. Sein Versäumnis, irgendwelche Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, verletzte die Art 2 Abs 1 EMRK innewohnende positive Verpflichtung.

(466) Aus diesen Gründen hat im Hinblick auf den Abschuss von Flug MH 17 und den Tod der 298 an Bord befindlichen Personen eine Verletzung des materiellen Aspekts von Art 2 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Zum prozeduralen Aspekt von Art 2 EMRK

(467) Die bf Regierung der Niederlande brachte vor, der belangte Staat habe es verabsäumt, eine effektive amtliche Untersuchung durchzuführen [...].

Verpflichtung zur Durchführung einer effektiven Untersuchung

(485) Angesichts der Feststellung einer Verletzung des materiellen Aspekts von Art 2 EMRK [...] bestand eindeutig eine Verpflichtung des belangten Staats [...], den Abschuss von Flug MH 17 zu untersuchen. [...]

(486) Die belangte Regierung [...] brachte vor, die Verantwortung für die Durchführung einer Untersuchung liege bei der Ukraine [...]. Dennoch habe sie versucht, den Abschuss von Flug MH 17 zu untersuchen [...] und eine Reihe von [...] Ermittlungsmaßnahmen gesetzt. [...]

(487) Aus dem [vorliegenden] Material geht hervor, dass diese von Russland durchgeführten Ermittlungen bruchstückhaft und auf gewisse Aspekte des Vorfalls fokussiert waren, mutmaßlich in der Absicht, das Fehlen jeglicher Beteiligung Russlands zu zeigen und der Ukraine die Verantwortung zuzuschieben. [...]

(488) Überdies führten diese Ermittlungen regelmäßig zur Offenlegung von Informationen, die sich später bestenfalls als ungenau und schlimmstenfalls als komplett erfunden erwiesen. [...] Ganz generell zeigen die Schlussfolgerungen der JIT [...] und des Bezirksgerichts Den Haag [...] eindeutig, dass Russland für den Abschuss des Flugzeugs verantwortlich war. Diese Schlussfolgerungen und Feststellungen wurden vom GH anerkannt (siehe oben Rz 452 und 455). Dies ist schon für sich ausreichend, um die Ergebnisse der internen russischen Ermittlungen völlig zu entkräften.

(489) Wie der GH zudem feststellt [...], deutet nichts darauf hin, dass die Gesamtverantwortung für die Ermittlungen bei den zivilen Strafverfolgungsbehörden lag. Die Beteiligung des Verteidigungsministeriums führt unter diesen Umständen zur Schlussfolgerung, dass die Ermittlungen nicht den Anforderungen von Art 2 EMRK an die Unabhängigkeit entsprachen. [...] Anzumerken ist überdies, dass die Angehörigen der beim Abschuss von Flug MH 17 Getöteten weder in irgendwelche Ermittlungen der russischen Behörden involviert noch direkt über deren Ausgang informiert wurden.

(490) Folglich besteht kein Zweifel daran, dass die Ermittlungen der russischen Behörden nicht geeignet waren, den Sachverhalt festzustellen oder die Verantwortlichen zu identifizieren und zur Rechenschaft zu ziehen.

Verpflichtung zur effektiven Kooperation mit der JIT

(492) [...] Unter bestimmten Umständen kann sich aus Art 2 EMRK eine Verpflichtung der Staaten ergeben, effektiv miteinander zu kooperieren, um Tötungen zu untersuchen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.

(493) Flug MH 17 startete in den Niederlanden (einem Mitgliedstaat) und hatte 196 Staatsangehörige der Niederlande an Bord [...]. Er wurde über der Ukraine abgeschossen, die auch ein Mitgliedstaat ist. Behauptungen über die Beteiligung Russlands, das damals ebenfalls ein Mitgliedstaat war, tauchten bald auf. [...] Angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle ihnen zumutbaren Schritte zu setzen, um miteinander zu kooperieren, insb gemäß geltenden internationalen Instrumenten über die gegenseitige Rechtshilfe und Kooperation in strafrechtlichen Angelegenheiten, und der Rolle der Niederlande bei der Führung der JIT, ist der GH davon überzeugt, dass Russland nach Art 2 EMRK verpflichtet war, effektiv mit der JIT [...] zusammenzuarbeiten und insb auf Rechtshilfeersuchen der niederländischen Strafverfolgungsbehörden zu antworten.

(494) Es gibt keine Belege für irgendeine tatsächliche, geschweige denn für eine effektive Zusammenarbeit mit den Ermittlungen der JIT seitens der russischen Behörden [...]. Die Beweise zeigen vielmehr in überwältigender Weise das Gegenteil. [...]

(495) [...] Die Begründungen für die Ablehnung, Rechtshilfeersuchen nachzukommen, waren schlicht nicht zufriedenstellend. [...]

(497) Die Pressekonferenzen des russischen Verteidigungsministeriums zeigen ebenfalls den obstruktiven Zugang der russischen Behörden [...]. Schon in den ersten Tagen nach dem Abschuss des Flugzeugs verbreitete die belangte Regierung Fehlinformationen über die Ursache und die Umstände des Absturzes. [...]

(498) Das Bezirksgericht Den Haag bemerkte mit Bezug auf von den russischen Behörden wiederholt vorgelegte Beweise, mit denen die Verantwortlichkeit der Ukraine für den Abschuss von Flug MH 17 nachgewiesen werden sollte, dass »[...] sich diese sogenannten Beweise entweder als gefälscht erwiesen oder klare Spuren von Manipulation aufwiesen«. [...]

(499) Die Beweise zeigen ohne Zweifel, dass die ungenauen Enthüllungen und Offenlegungen durch das russische Verteidigungsministerium bei seinen Pressekonferenzen darauf abzielten, den Ergebnissen dieser Untersuchung zu widersprechen und diese zu untergraben sowie falsche Fährten zu legen. Anstatt mit der JIT zu kooperieren, wurden deren Zeit und Ressourcen damit verschwendet. Das Versäumnis der russischen Behörden, zu kooperieren, beeinträchtigte die Fähigkeit der JIT, seine Ermittlungen über die Beteiligung der russischen Streitkräfte und hoher russischer Politiker am Abschuss von Flug MH 17 abzuschließen.

Schlussfolgerung

(500) Aus dem Versäumnis Russlands, eine effektive Untersuchung des Abschusses von Flug MH 17 durchzuführen und effektiv mit der JIT zu kooperieren, folgt eine Verletzung des prozeduralen Aspekts von Art 2 EMRK hinsichtlich des Todes der 298 an Bord befindlichen Personen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art 13 iVm Art 2 EMRK

(510) [...] Während sich dieser Beschwerdepunkt zu einem gewissen Grad mit jenem zum prozeduralen Aspekt von Art 2 EMRK überschneidet, liegt der Fokus dieser Rüge auf der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit effektiver zivilrechtlicher Rechtsbehelfe. Der GH muss unter Art 13 EMRK prüfen, ob die Verletzung des prozeduralen Aspekts von Art 2 EMRK den Zugang oder die Nutzung verfügbarer und effektiver Rechtsbehelfe behinderte, mit denen in zivilrechtlichen Verfahren die Haftung staatlicher Organe festgestellt und eine Entschädigung erlangt werden könnte.

(511) Die umfassende und gründliche Untersuchung der JIT erlaubte die Feststellung der wesentlichen Fakten rund um den Abschuss von Flug MH 17. [...] Allerdings räumte die JIT selbst die Grenzen dessen ein, was ihre Untersuchung ohne die Zusammenarbeit Russlands in Bezug auf gewisse grundlegende Tatsachen hinsichtlich der Bereitstellung und des Einsatzes des Buk-Startsystems erreichen könnte. Insb war die JIT nicht in der Lage, die Identität der Mannschaft des Buk-Startsystems, die genaue Abfolge der Ereignisse, die zum Abfeuern der Waffe führten, oder die Verantwortlichkeit in der Befehlskette festzustellen. [...]

(512) Es gab kein anderes Forum zur Feststellung des Sachverhalts, das es erlaubt hätte, diese zentralen Details zu ergründen. Da sich die erforderlichen Informationen ausschließlich in den Händen der russischen Behörden befinden, macht es Russlands anhaltende völlige Zurückweisung jeder Beteiligung am Abschuss von Flug MH 17 und die Weigerung, Informationen [...] herauszugeben, unmöglich, die volle Wahrheit über diesen Vorfall durch eine unabhängige Instanz feststellen zu lassen. Folglich kann jeder Vorschlag, wonach in einem Zivilverfahren in Russland eine Aufklärung des Sachverhalts und die Feststellung der Haftung russischer Staatsorgane erreicht werden könnten, nur als wirklichkeitsfremd bezeichnet werden.

(514) Folglich hat eine Verletzung von Art 13 iVm Art 2 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art 3 und Art 13 EMRK durch den Abschuss von Flug MH 17

Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK

(515) Die bf Regierung der Niederlande brachte vor, die Haltung und das Verhalten Russlands gegenüber den Angehörigen der Opfer [...] habe diesen schweres Leid zugefügt [...]. [...]

(545) [...] In seiner ZE verband der GH die Frage, ob das vorgebrachte Leiden der Angehörigen der Opfer des Abschusses von Flug MH 17 das für die Anwendbarkeit von Art 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht hat, mit der Entscheidung in der Sache. Er muss daher nun bestimmen, ob es unter den Umständen des Falls besondere Faktoren gibt, aufgrund derer sich Dimension und Natur des Leidens der Angehörigen von der emotionalen Belastung unterscheiden, die als unvermeidbare Auswirkung auf die Verwandten von Opfern einer schweren Menschenrechtsverletzung angesehen werden kann [...].

(546) [...] Ohne Zweifel erfuhren die Angehörigen tiefe Trauer und Schmerz aufgrund der Tötung ihrer Lieben und dies dauert nach wie vor an. Art und Ausmaß des Leidens [...] wurden in psychologischen und psychiatrischen Gutachten dargelegt. [...] Demnach verursachten die Todesumstände [...] bei den Angehörigen tiefgehenden Schmerz traumatischer Art, der über das hinausgeht, was mit dem Verlust eines Familienmitglieds unvermeidbarerweise einhergeht.

(547) [...] Auch wenn die Angehörigen den Abschuss oder die Absturzstelle nicht direkt miterlebten, konnten sie es nicht vermeiden, die in den Medien weit verbreiteten Bilder der Absturzstelle und der Leichname zu sehen. Sie waren gezwungen mitanzusehen, wie die Leichname ihrer Angehörigen an der Absturzstelle von Mitgliedern der »DNR« mit wenig Respekt behandelt wurden. [...]

(548) Zudem leistete die belangte Regierung den Aufforderungen der internationalen Gemeinschaft nicht Folge, [...] angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Absturzstelle und zur raschen und angemessenen Bergung der Leichname zu ermöglichen. In Folge dessen hatten das Team der OSZE und die niederländischen Behörden nur beschränkten Zugang zur Absturzstelle und es dauerte acht Monate, bis die Leichname vollständig geborgen waren. [...] Diese Umstände [...] führten ohne Zweifel zu einem starken Gefühl von Machtlosigkeit und Besorgnis hinsichtlich der [...] Organisation der Rückführung der Leichname und der Aufdeckung der Gründe für den Absturz.

(549) [...] Die Angehörigen mussten die unvollständigen Leichname [...] beerdigen und dies zum Teil mehr als einmal. [...]

(550) Der GH weist weiters auf die Beteiligung der Angehörigen an der Untersuchung [...] der JIT hin. [...] Sie wandten sich zudem persönlich mit der Bitte um entscheidende Informationen [...] an die russischen Behörden und an Präsident Putin selbst. Alle ihre Ersuchen wurden entweder unzureichend, gar nicht oder mit Unwahrheiten beantwortet. [...]

(551) Der GH hat eine Verletzung [...] von Art 2 EMRK wegen des Versäumnisses der russischen Behörden, eine effektive Untersuchung durchzuführen und mit [...]der JIT zu kooperieren, festgestellt. Diese Versäumnisse verschlimmerten das Leiden der Angehörigen erheblich, indem sie deren qualvolles Warten auf Antworten verlängerten. Auch wenn die Arbeit der JIT die wesentlichen Umstände des Absturzes klären konnte, wurden die Angehörigen durch das Versäumnis der russischen Behörden, sich an den Ermittlungen zu beteiligen, in einem Zustand der Ungewissheit über die genauen Umstände des Abschusses des Flugzeugs und die Verantwortlichkeit hochrangiger Funktionäre in der russischen Regierung gelassen.

(552) Aus diesen Gründen [...] hatte das Leiden der Angehörigen [...] einen Charakter und eine Dimension, die es [...] in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK bringt. Die diesbezügliche Einrede [...] wird verworfen. Folglich hat eine Verletzung von Art 3 EMRK im Hinblick auf das Leiden der Angehörigen der beim Abschuss von Flug MH 17 Getöteten stattgefunden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art 13 EMRK

(555) [...] Der GH erachtet es nicht als notwendig, die Beschwerde gesondert unter Art 13 iVm Art 3 EMRK zu prüfen (16:1 Stimmen).

Zur Zulässigkeit der Beschwerde 11055/22

(558) Eine Reihe von Behauptungen betreffend fortgesetzte Verwaltungspraktiken wurde von der ukrainischen Regierung in den Beschwerden 8019/16 und 43800/14 erhoben. Die meisten dieser Beschwerdevorbringen wurden vom GH in seiner ZE (Ukraine und Niederlande/RU, Rz 889) für zulässig erklärt.

(559) Die Vorbringen in Beschwerde 11055/22 betreffen weitere Behauptungen konventionswidriger Verwaltungspraktiken nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine am 24.2.2022. Es stellt sich die Frage, ob es sich dabei um neue Beschwerdevorbringen handelt oder um eine Fortsetzung von Beschwerdepunkten, die vom GH bereits am 26.1.2022 für zulässig erklärt wurden. [...]

[Die sich auf folgende Geschehnisse beziehenden Vorbringen werden vom GH als Fortsetzung bereits für zulässig erklärter Beschwerdepunkte qualifiziert: Entführung ukrainischer Kinder nach Russland; unrechtmäßige militärische Angriffe auf zivile Ziele und Zerstörung zivilen Eigentums; Zwangsarbeit; Angriffe auf religiöse Gemeinschaften; Unterdrückung von Protesten. Im Hinblick auf die übrigen neuen Vorbringen prüft der GH die Zulässigkeit.]

(583) Der GH erklärt die in Beschwerde 11055/22 enthaltenen neuen Vorbringen für zulässig (einstimmig), nämlich: die Behauptung einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Verwaltungspraxis durch unrechtmäßige [...] militärische Angriffe, Entführungen und Verschwindenlassen; die Behauptung einer mit Art 8 EMRK unvereinbaren Verwaltungspraxis, die in der Vertreibung und der Umsiedlung von Zivilisten [...], der Anwendung von Filtrationsmaßnahmen, der Zerstörung von Wohnungen und persönlichem Besitz und dem Diebstahl und der Plünderung persönlichen Eigentums besteht; die Behauptung einer gegen Art 11 EMRK verstoßenden Verwaltungspraxis unrechtmäßiger Eingriffe in das Recht zu protestieren; die auf Art 2 1. ZPEMRK gestützte Behauptung einer Verwaltungspraxis, die im Versäumnis besteht, den Zugang zum Recht auf Bildungseinrichtungen zu gewährleisten, sowie in der Indoktrinierung von Schülern; die auf Art 14 EMRK iVm den obigen Beschwerdepunkten gestützte Behauptung einer Verwaltungspraxis; und die Behauptung einer Verwaltungspraxis, die gegen Art 2, Art 3, Art 4 Abs 2, Art 5, Art 8, Art 9, Art 10 und Art 11 EMRK sowie gegen Art 1 und Art 2 1. ZPEMRK und Art 2 4. ZPEMRK verstößt.

Zum Zugang des GH betreffend die behaupteten Verwaltungspraktiken

Feststellung von Verwaltungspraktiken

(584) [...] Die Behauptungen betreffen überwiegend ukrainisches Territorium, das von Russland besetzt ist, oder die Behandlung von Gefangenen. Der GH wird im Hinblick auf diese Vorwürfe prüfen, ob die Beweise ein wiederholtes Verhalten zeigen, das gegen jeden einzelnen der geltend gemachten Artikel der Konvention verstößt. Dazu wird er jedes Konventionsrecht einzeln behandeln.

(585) Allerdings wird der GH die Behauptung unrechtmäßiger militärischer Angriffe im Kontext der Durchführung von Kampfhandlungen, in Bezug auf welche die ukrainische Regierung eine Reihe von Konventionsartikeln geltend gemacht hat, als einen einzigen thematischen Beschwerdepunkt behandeln. Solche Angriffe fanden nicht in besetztem Gebiet statt, weshalb es angemessen ist, sie gesondert von Vorwürfen zu prüfen, die sich auf das Verhalten russischer Organe in besetzten Gebieten beziehen. Er wird auch die behauptete Entführung und Umsiedlung ukrainischer Kinder nach Russland gesondert behandeln [...].

Beweise für eine Verwaltungspraxis

(586) Um das Bestehen einer Verwaltungspraxis nachzuweisen, muss die ukrainische Regierung Beweise vorlegen, die es erlauben, in einer über vernünftige Zweifel erhabenen Weise festzustellen, dass es eine Wiederholung der fraglichen Handlungen und deren offizielle Duldung gab. [...]

(589) Der GH anerkennt [...], dass es angesichts des Gesamtkontexts und des behaupteten Musters von Verletzungen schwierig sein kann, direkte Beweise für die behaupteten Ereignisse zu erlangen.

(590) Erstens können sich Zeugen und mutmaßliche Opfer mit guten Gründen vor möglicher Verfolgung durch Separatisten [...] gefürchtet haben. [...]

(591) Zweitens [...] gab es im besetzten Gebiet nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Kontrolle [...] durch unabhängige und externe Beobachter [...]. [...] Sowohl das Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte (Office of the High Commissioner for Human Rights – OHCHR) als auch die OSZE entsandten Beobachtungsmissionen in den Osten der Ukraine, die ihre Berichte regelmäßig veröffentlichten. Allerdings konnten selbst sie sich nicht ungehindert bewegen. [...]

(594) Die Geschichte des Konflikts in der Ukraine hat schließlich gezeigt, dass Menschenrechtsverletzungen oft ans Licht kamen, nachdem die ukrainischen Streitkräfte die Kontrolle über ein Gebiet zurückerlangt hatten. [...]

(596) Angesichts der Gesamtumstände des Konflikts in der Ostukraine von 2014 bis 2022 und der Einschränkungen, die von den separatistischen Behörden wiederholt über die beiden Beobachtungsmissionen verhängt wurden, die als einzige in dem während dieser Zeit von ihnen kontrollierten Gebiet zugelassen waren, ist der GH davon überzeugt, bei der Beurteilung der vorliegenden Beweise die relevanten Schlüsse ziehen zu können.

(597) Mit offizieller Duldung ist gemeint, dass unrechtmäßige Handlungen von den Vorgesetzten der unmittelbar Verantwortlichen oder von höheren Behörden toleriert werden. Der vorliegende Fall betrifft die behauptete weitverbreitete Missachtung einer Reihe von Konventionsrechten durch die belangte Regierung während einer Zeit von acht Jahren, zunächst in der Ostukraine und dann im ganzen Land. Aus den in der ZE dargelegten Gründen wäre es im gegebenen Kontext gekünstelt, die Angelegenheit der offiziellen Duldung im Hinblick auf jeden der mutmaßlich verletzten Konventionsartikel gesondert zu behandeln. Der GH wird daher die Frage der offiziellen Duldung prüfen, sobald er die relevanten Tatsachen im Kontext seiner Prüfung der behaupteten Wiederholung der konventionswidrigen Handlungen festgestellt hat.

»Rechtmäßigkeit«

(598) Keine Handlung der Behörden eines Mitgliedstaats, die in Konventionsrechte eingreift, wird gerechtfertigt sein, wenn sie nicht rechtmäßig ist. [...]

(599) [...] Im vorliegenden Fall [...] übte der belangte Staat im Kontext eines bewaffneten Konflikts extraterritoriale Hoheitsgewalt auf souveränem Territorium der Ukraine aus. In diesem Kontext muss der GH seinen Zugang zu »innerstaatlichem Recht« im vorliegenden Fall erklären.

(600) Art 43 LKO (Anm: Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18.10.1907 [Haager Landkriegsordnung].) verpflichtet die Besatzungsmacht, die Landesgesetze zu beachten, soweit dem kein zwingendes Hindernis entgegensteht. Nach Art 64 GA IV (Anm: IV. Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, BGBl 155/1953.) bleiben die Strafgesetze in besetzten Gebieten in Kraft, sofern sie nicht eine Gefahr für die Sicherheit der Besatzungsmacht oder ein Hindernis bei der Anwendung des Abkommens darstellen. Das humanitäre Völkerrecht sieht somit die fortgesetzte Geltung des ukrainischen Rechts in dem von Russland eroberten Gebiet vor. Folglich kann das ukrainische Recht eine Rechtsgrundlage für Handlungen im besetzten Gebiet darstellen. [...] Der GH sieht keinen Grund für die Annahme, dass irgendeine der umstrittenen Handlungen oder Maßnahmen auf ukrainischem Recht beruht hätte.

(602) [...] Es ist nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass Rechtsakte der »DNR« und der »LNR« »innerstaatliches Recht« [...] darstellen. Allerdings [...] umfasst die Beurteilung der »Gesetzmäßigkeit« auch eine qualitative Beurteilung des innerstaatlichen Rechts [...]. [...]

(605) Die belangte Regierung stellte nicht die notwendigen Informationen zur Verfügung, die es dem GH erlaubt hätten anzunehmen, dass irgendwelche von der »DNR« oder der »LNR« beschlossenen Rechtsakte bei der Beurteilung der behaupteten Konventionsverletzungen als »Gesetz« angesehen werden können.

(607) [Im Hinblick auf von Russland erlassene Rechtsakte] [...] gibt es überhaupt keine Beweise dafür, dass die russischen Besatzungsbehörden durch »zwingende Hindernisse« iSv Art 43 LKO an der Beachtung der in ukrainischem Gebiet geltenden Gesetze gehindert waren oder dass die Voraussetzungen von Art 64 GA IV erfüllt gewesen wären [...]. [...]

(609) Folglich waren die Voraussetzungen für die Anerkennung von russischem Recht oder von Maßnahmen der Besatzungsbehörden als gültige Rechtsgrundlage [...] für in der Ukraine gesetzte Handlungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Konsequenzen dieser Schlussfolgerung werden unten bei der Beurteilung der behaupteten Verwaltungspraktiken angesprochen.

Zur behaupteten Verwaltungspraxis unrechtmäßiger militärischer Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte

(611) Wie oben (Rz 585) dargelegt, erachtet es der GH als angemessen, [...] gesondert zu prüfen, ob es eine Verwaltungspraxis konventionswidriger militärischer Angriffe gab, da sich die geltend gemachten Verletzungen alle aus der behaupteten großflächigen, gezielten und unterschiedslosen Bombardierung und einem solchen Artilleriebeschuss durch russische Organe auf Territorium der Ukraine ergeben, das nicht unter der effektiven Kontrolle Russlands stand. Die Beschwerdevorbringen beziehen sich im Wesentlichen auf die zivilen Todesopfer, die großflächige Zerstörung von Wohnungen und anderem Eigentum sowie auf durch solche militärischen Angriffe verursachte Angst und Leiden der Zivilbevölkerung. [...] Der GH wird seine Prüfung auf Art 2, Art 3 und Art 8 EMRK sowie Art 1 1. ZPEMRK beschränken.

(747) Bei seiner Auslegung der Verpflichtungen des belangten Staats gemäß Art 2, Art 3 und Art 8 EMRK sowie Art 1 1. ZPEMRK wird der GH die relevanten Bestimmungen des humanitären Völkerrechts berücksichtigen [...]. Er hat die Möglichkeit anerkannt, dass es in Situationen der Anwendung tödlicher Gewalt in einer bewaffneten Auseinandersetzung zu einem Konflikt zwischen Art 2 EMRK und den Regeln des humanitären Völkerrechts kommen kann (siehe oben Rz 430). Im Kontext der vorliegenden Beschwerde gibt es allerdings keine potenzielle Unstimmigkeit zwischen [...] Art 2 EMRK und dem humanitären Völkerrecht, da sich die Vorwürfe der bf ukrainischen Regierung auf militärische Angriffe beziehen, die ihrer Ansicht nach gegen das humanitäre Völkerrecht verstießen. Der GH wird seine Prüfung daher auf behauptete militärische Angriffe beschränken, die nicht dem humanitären Völkerrecht entsprechen. Die Frage, wie mit Tötungen, die mit dem humanitären Völkerrecht vereinbar sind, im Fall des Fehlens einer Derogation nach Art 15 EMRK aus Sicht von Art 2 EMRK umzugehen ist, muss daher nicht behandelt werden.

(748) Der GH muss [...] zunächst die Beweise bewerten und den Sachverhalt [...] feststellen.

(749) [...] Bereits ab Mai 2014 setzten bewaffnete Separatisten im Osten der Ukraine schwere Waffen ein. [...] Ungeachtet der Aushandlung einer Reihe von Waffenstillständen [...] zeigen die vorhandenen Beweise klar, dass die Angriffe der Separatisten entlang der Kontaktlinie während der nächsten siebeneinhalb Jahre beinahe ununterbrochen andauerten. [...]

(750) Ab 24.2.2022 eskalierten Ausmaß und territoriale Ausdehnung der vom belangten Staat ausgehenden militärischen Angriffe massiv. Die Berichte der Untersuchungskommission [...] lassen keinen Zweifel daran, dass die Streitkräfte des belangten Staats, einschließlich Separatisten der »DNR« und der »LNR« ab 24.2.2022 eine intensive, anhaltende und großflächige Kampagne militärischer Angriffe durchführten. Diese Angriffe töteten und verletzten tausende Zivilisten und beschädigten und zerstörten zivile Objekte einschließlich Wohnhäuser, Schulen, Geschäftsobjekte und unerlässliche Infrastruktur in massivem Ausmaß.

(751) [...] Nach den Regeln des humanitären Völkerrechts über die Durchführung von Kampfhandlungen sind die Grundsätze der Unterscheidung, Verhältnismäßigkeit und Vorsichtsmaßnahmen von fundamentaler Bedeutung. Nach der Grundregel der Unterscheidung dürfen Angriffe nur gegen militärische Ziele gerichtet sein [...]. [...] Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind Angriffe untersagt, wenn die zu erwartende Tötung oder Verletzung von Zivilisten oder die Beschädigung ziviler Objekte [...] im Verhältnis zum direkten [...] militärischen Vorteil unverhältnismäßig wäre. Nach den Regeln über Vorsichtsmaßnahmen [...] muss stets darauf geachtet werden, die Zivilbevölkerung [...] und zivile Objekte zu schonen. [...] Schließlich sieht das humanitäre Völkerrecht auch Regeln für die Mittel und Methoden der Kriegsführung vor, die [...] den oben genannten Grundsätzen entsprechen [...]. [...]

(752) Bereits im August 2014 verwies das OHCHR auf Behauptungen über den Einsatz schwerer Waffen im Osten der Ukraine, der unterschiedslos und in dicht bevölkerten Gegenden erfolge. Seither gab es in Berichten des OHCHR und der OSZE zahlreiche Hinweise auf den gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßenden Artilleriebeschuss von Wohngebieten. [...] Nach der Invasion 2022 wurde diese Praxis noch intensiviert, etwa bei der beinahe völligen Zerstörung von Städten wie Mariupol und Izium durch die russische Armee.

(753) Die Beweise zeigen den regelmäßigen Einsatz [...] von Explosivwaffen mit großflächigen Wirkungen [...] sowie regelmäßige Angriffe mit Streumunition, ungelenkten Raketen und zahlreichen ungelenkten Bomben in besiedelten Gegenden. [...] Solche Waffen, die nicht zwischen militärischen und zivilen Objekten unterscheiden können, sind schon ihrer Art nach unterschiedslos, wenn sie in besiedelten Gebieten eingesetzt werden.

(754) Es gibt auch Beweise dafür, dass die Streitkräfte des belangten Staats absichtlich flüchtende Zivilisten angriffen. Zudem nimmt der GH den Angriff auf ukrainische Soldaten zur Kenntnis, die sich im August 2014 über einen humanitären Korridor zurückzogen. [...] Die genauen Umstände des Rückzugs bleiben unklar. [...] Der GH bemerkt, dass ein Angriff auf den sich zurückziehenden Konvoi [der auch klar gekennzeichnete, unbewaffnete Fahrzeuge umfasste, die verletzte Soldaten transportierten] [...] nach einer Vereinbarung zwischen den Konfliktparteien über den sicheren Abzug ukrainischer Soldaten als Perfidie erscheinen und daher ein nach dem humanitären Völkerrecht unzulässiges Mittel darstellen würde.

(755) Es gab Angriffe auf [...] medizinische Einrichtungen, unerlässliche Infrastruktur und Gebäude, in denen Zivilisten Zuflucht nahmen und die klar als solche gekennzeichnet waren. [...]

(756) Schon das schiere Ausmaß der Tötung und Verletzung von Zivilisten und der Umfang der Beschädigung zivilen Eigentums infolge der seit Mai 2014 erfolgten militärischen Angriffe gibt Anlass zu ernsten Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des humanitären Völkerrechts. Die Berichte der OSZE, des OHCHR und der Untersuchungskommission, die eine Reihe von Angriffen während des mehr als acht Jahre dauernden Zeitraums genauer prüften, liefern starken Rückhalt für die Behauptung, dass die [...] Angriffe weitgehend in Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht durchgeführt wurden. [...]

(757) Angesichts der Beweise und der zahlreichen glaubhaften und seriösen Berichte liegt es am belangten Staat nachzuweisen, dass die [...] Angriffe mit dem humanitären Völkerrecht vereinbar waren. [...] Allerdings wurden von der belangten Regierung keine Stellungnahmen zur Durchführung der Kampfhandlungen [...] erstattet oder Beweise vorgelegt. [...]

(758) In Anbetracht des Gewichts der Beweise und des Versäumnisses der belangten Regierung, irgendeine Erklärung zu liefern, ist es für den GH angemessen anzunehmen, dass die Schilderungen von OSZE, OHCHR und der Untersuchungskommission [...] zur Gänze oder zumindest weitgehend korrekt sind. Der GH stellt auf der Grundlage der ihm vorliegenden umfassenden Beweise fest, dass der belangte Staat von Mai 2014 bis September 2022 für ein Muster militärischer Angriffe verantwortlich ist, die nicht den Grundregeln entsprachen, die nach dem humanitären Völkerrecht für die Durchführung von Kampfhandlungen gelten.

(759) Es besteht kein Zweifel am Ausmaß der Tötungen, Verletzungen und Schäden an Eigentum, das während der mehr als acht Jahre andauernden militärischen Angriffe verursacht wurde [...]. [...]

(760) Dementsprechend ist Art 2 EMRK [...] zweifellos anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Angriff zu einem Todesfall oder einer Verletzung geführt hat: Schon die Art der Durchführung, die unterschiedslose und unverhältnismäßige militärische Angriffe und auch Angriffe gegen Wohngebiete und zivile Infrastruktur umfasst, brachte das Leben von Zivilisten in Gefahr. Diese tödlichen Angriffe können nicht nach Art 2 Abs 2 EMRK gerechtfertigt werden und verletzten daher Art 2 EMRK.

(761) Was die Behauptung betrifft, die nach 24.2.2022 durchgeführten militärischen Angriffe hätten auch gegen Art 3 EMRK verstoßen, beobachtet der GH, dass Umfang und Intensität der Angriffe [...] und das weitgehende Versäumnis, auf den Schutz der Zivilbevölkerung abzielende Regeln des humanitären Völkerrechts einzuhalten, unvermeidlich Furcht und Schrecken unter der Zivilbevölkerung der Ukraine auslöste. Der GH erinnert daran, dass das humanitäre Völkerrecht Gewaltakte verbietet, deren primäres Ziel darin besteht, die Zivilbevölkerung zu terrorisieren. Überlebende der Angriffe blieben mit körperlichen Narben und psychischen Traumata zurück. [...] Jene in den belagerten Städten mussten Wochen oder Monate lang in Kellern oder Gebäuden Zuflucht suchen, in denen entsetzliche Zustände herrschten und es am Notwendigsten [...] mangelte.

(762) Der GH hat keinen Zweifel daran, dass das Ausmaß des Leidens das Mindestmaß des Art 3 EMRK erreicht. Daher stellt er fest, dass die intensiven und anhaltenden militärischen Angriffe durch den belangten Staat auf souveränem Territorium der Ukraine zwischen 24.2.2022 und 16.9.2022 eine unmenschliche Behandlung von Zivilisten [...] darstellte und eine Verletzung von Art 3 EMRK begründete.

(763) Die obigen Feststellungen über eine Verletzung der negativen Verpflichtungen des belangten Staats nach Art 2 EMRK gelten zwangsläufig auch für militärische Angriffe auf Städte, insb in Mariupol, Isjum und Tschernihiw, die auf eine Belagerung hinausliefen. Der GH hat jedoch [...] auch geprüft, ob Belagerungen als Methode der Kriegsführung mit den positiven Verpflichtungen des belangten Staats nach Art 2 und Art 3 EMRK vereinbar waren.

(764) [...] Das humanitäre Völkerrecht verbietet die Anwendung von Belagerungen nicht als solche [...]. Eine Reihe von Bestimmungen sieht jedoch Beschränkungen [...] vor. [...] Unter Berücksichtigung des Inhalts des humanitären Völkerrechts ist der GH davon überzeugt, dass den belangten Staat [...] auch eine positive Verpflichtung gemäß Art 2 und Art 3 EMRK traf, das Leben und Wohlergehen von Zivilisten in den belagerten Städten zu schützen, um das Leid der Zivilbevölkerung zu mildern. Dies schloss eine Verpflichtung mit ein, die Versorgung mit Wasser, Nahrung und Heizung [...] sowie den Zugang zu medizinischer Unterstützung und humanitäre Korridore für die sichere Evakuierung der Zivilbevölkerung sicherzustellen.

(765) Die dem GH vorliegenden Berichte offenbaren eine völlige Geringschätzung für das Leben und Wohlergehen von Zivilisten in den belagerten Gebieten durch den belangten Staat. [...] Es gibt keine Hinweise [...] auf irgendwelche Maßnahmen [...] zum Schutz von Leben und Wohlbefinden von Zivilisten [...].

(766) Dementsprechend stellt der GH fest, dass der belangte Staat zwischen 24.2.2022 und 16.9.2022 durch die Durchführung von Belagerungen ohne die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Zivilisten [...] auch seine positiven Verpflichtungen nach Art 2 und Art 3 EMRK verletzt hat.

(768) Anhand der Beweise und der obigen Feststellungen des GH ist offensichtlich, dass die Angriffe [...] enorme Schäden an privatem Eigentum anrichteten [...]. [...] Somit hat ein erheblicher Eingriff [...] in das Recht auf Achtung der Wohnung und auf Achtung des Eigentums stattgefunden.

(769) [...] In Anbetracht des Fehlens jeglicher Information über die innerstaatliche Rechtsgrundlage und angesichts des eklatanten Versäumnisses des belangten Staats, die Grundregeln des humanitären Völkerrechts einzuhalten, kann nicht gesagt werden, dieser schwerwiegende Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums wäre gesetzlich vorgesehen gewesen, hätte ein [...] anerkanntes legitimes Ziel verfolgt oder wäre notwendig und verhältnismäßig gewesen. Die militärischen Angriffe zwischen Mai 2014 und 16.9.2022 verletzten daher Art 1 1. ZPEMRK. Zwischen 24.2.2022 und 16.9.2022 verstießen sie auch gegen Art 8 EMRK.

(770) Aufgrund der Art der Beweise und der vom GH vorgenommenen Analyse besteht kein Zweifel daran, dass die unrechtmäßigen militärischen Angriffe des belangten Staats eine Ansammlung von identischen oder vergleichbaren Verstößen gegen Art 2, Art 3, Art 8 EMRK und Art 1 1. ZPEMRK während der [...] geprüften Zeiträume darstellten, die ausreichend zahlreich und miteinander verbunden waren, um ein Muster oder ein System zu ergeben.

(771) Aus den unten dargelegten Gründen besteht kein Zweifel daran, dass die gegen humanitäres Völkerrecht verstoßenden militärischen Angriffe nicht nur offiziell geduldet, sondern tatsächlich von hohen Regierungsmitgliedern des belangten Staats organisiert und angeordnet wurden.

(772) Dementsprechend stellt der GH die Verantwortlichkeit des belangten Staats für eine Verwaltungspraxis militärischer Angriffe in der Ukraine im Kontext der Durchführung von Kampfhandlungen zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 fest, die eine Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK sowie Art 1 1. ZPEMRK begründete und ab 24.2.2022 auch eine Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).

Zu den behaupteten gegen Art 2, Art 3, Art 4 Abs 2 und Art 5 EMRK verstoßenden Verwaltungspraktiken

(773) Die bf ukrainische Regierung brachte vor, dass der belangte Staat für Verwaltungspraktiken verantwortlich ist, die gegen Art 2, Art 3, Art 4 Abs 2 bzw Art 5 EMRK verstoßen. [...]

Zu Art 2 EMRK

(1023) Die bf ukrainische Regierung beschwerte sich über eine Verwaltungspraxis zwischen 11.5.2014 und 24.2.2022 im Donbas und ab 24.2.2022 in der gesamten Ukraine, die in der systematischen, außergerichtlichen Tötung von Zivilisten und ukrainischen Soldaten außer Gefecht, auch während der Okkupation von Städten und Dörfern durch die russische Armee, bestand. Der GH hat zudem entschieden, sich mit zusätzlichen Behauptungen betreffend Angriffe auf Zivilisten während Evakuierungen [...] zu befassen. [...]

(1035) [...] Der Schutz von Zivilisten und Soldaten hors de combat ist ein Grundprinzip des humanitären Völkerrechts. Die Verpflichtungen zur humanen Behandlung und zur Achtung des Lebens sowie das Verbot des Mordes während internationaler bewaffneter Konflikte sind in der LKO und den Genfer Abkommen verankert. [...] Die absichtliche Tötung von geschützten Zivilisten, verwundeten Soldaten außer Gefecht oder Kriegsgefangenen stellt einen gravierenden Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht dar. [...]

(1036) Die Beweise zeigen in einer über jeden Zweifel erhabenen Weise, dass die bewaffneten Separatisten vom Beginn des Konflikts im Osten der Ukraine an in besetzten Gebieten tödliche Gewalt gegen Zivilisten anwendeten. [...]

(1037) Es gibt auch Beweise für die Tötung ukrainischer Soldaten, die außer Gefecht waren, durch separatistische und russische Streitkräfte. [...]

(1038) Im Hinblick auf das Verhalten der russischen Armee während der Okkupation ukrainischer Gebiete nach dem 24.2.2022 liegen sehr viele Beweise vor. Diese kamen nach der Rückeroberung der zuvor besetzten Gebiete durch die ukrainischen Streitkräfte ans Licht. Die detaillierten Berichte der Untersuchungskommission sind erschreckend. Sie legen in grausamen und bestürzenden Details dar, wie die russische Armee regelmäßig tödliche Gewalt gegen Zivilisten und Soldaten außer Gefecht anwendete. Es gibt Beweise für die Ermordung von Zivilisten in großem Ausmaß unmittelbar nach der Ankunft der russischen Armee in den besetzten Gebieten. Zahllose Leichname wurden mit gefesselten Händen, Schusswunden im Kopf und durchschnittener Kehle gefunden. Es gibt Beweise für die grundlose Erschießung von Zivilisten, die versuchten, vor den Kampfhandlungen [...] zu fliehen. [...] Wie aus den Berichten klar hervorgeht, handelt es sich bei den genannten Fällen nur um Beispiele für ein Verhaltensmuster, das in den besetzten ukrainischen Gebieten in großem Umfang stattfand.

(1039) Für die Zeit von Mitte 2015 bis zur Invasion 2022 sind die direkten Beweise für die Tötung von Zivilisten und Soldaten außer Gefecht sowie für Todesfälle in Haft weniger zahlreich. [...]

(1040) Der GH hat bereits die Schwierigkeiten bei der Erlangung direkter Beweise [...] anerkannt (siehe oben Rz 589–594).

(1041) Angesichts der Behauptung, dass Personen während ihrer Anhaltung getötet wurden, und der für 2014 und 2015 sowie nach der Invasion 2022 vorliegenden Beweise für solche Tötungen ist im vorliegenden Fall die Verweigerung des Zugangs zu Orten der Freiheitsentziehung besonders relevant. Der GH betont, dass es keine Hinweise auf eine spürbare Änderung des Verhaltens der bewaffneten Gruppen nach Mitte 2015 gab. Zahlreiche Berichte stellten weiterhin Beispiele fest, die ein während des gesamten Konflikts im Osten der Ukraine herrschendes Klima der Rechtlosigkeit und Straflosigkeit illustrierten. [...] Es gibt umfangreiches Beweismaterial für Entführungen und Misshandlung in Haft während dieses Zeitraums [...]. Der GH ist davon überzeugt, dass er davon ausgehen kann, dass solche Praktiken zwischen Mitte 2015 und Anfang 2022 weiterhin zu Todesfällen führten, wie dies vor und nach diesem Zeitraum der Fall war [...].

(1042) [...] Es gibt in keinem der oben genannten Beispiele einen Hinweis darauf, dass die Gewaltanwendung nach dem humanitären Völkerrecht gerechtfertigt gewesen sein hätte können. [...] Der GH ist folglich davon überzeugt, dass das angefochtene Verhalten nicht mit dem humanitären Völkerrecht vereinbar war.

(1044) Die Tötung von Zivilisten und Soldaten hors de combat in den besetzten Gebieten kann nicht unter Verweis auf die in Art 2 Abs 2 EMRK genannten Ausnahmen gerechtfertigt werden. Sie verstieß folglich gegen Art 2 EMRK. Der GH ist zudem [...] davon überzeugt, dass es zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 eine Häufung identischer oder vergleichbarer Verstöße gegen Art 2 EMRK gab, die ausreichend zahlreich und zusammenhängend sind, um ein Muster oder System außergerichtlicher Tötungen zu ergeben. Aus den [...] unten (Rz 1617–1621) dargelegten Gründen ist im Hinblick auf diese Tötungen [...] ohne Zweifel auch die Voraussetzung der offiziellen Duldung erfüllt.

(1045) Folglich stellt der GH fest, dass Russland für eine Art 2 EMRK verletzende Verwaltungspraxis der außergerichtlichen Tötung von Zivilisten und ukrainischen Soldaten hors de combat in besetztem Gebiet der Ukraine zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 verantwortlich ist (einstimmig).

Zu Art 3 EMRK

(1046) Die bf ukrainische Regierung beschwerte sich über eine gegen Art 3 EMRK verstoßende Verwaltungspraxis, die sich ab 11.5.2014 auf den Donbas und ab 24.2.2022 auf alle von Russland besetzten Gebiete erstreckte [...] und in Folter und Misshandlung von Zivilisten und Soldaten (einschließlich Kriegsgefangener) bestand. [...]

(1068) Das humanitäre Völkerrecht enthält Regeln über die Behandlung von Zivilisten und Personen, die nicht an Kampfhandlungen teilnehmen. Art 32 GA IV verbietet Maßnahmen, die Zivilisten physische Leiden zufügen [...]. Art 5 und Art 27 GA IV schreiben die humane Behandlung von Zivilisten [...] und ihren Schutz vor Gewaltakten vor. [...] Art 14 GA III (Anm: Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl 155/1953.) sieht vor, dass Kriegsgefangene »unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre« haben. Gemäß allen drei relevanten Genfer Abkommen werden Folter oder unmenschliche Behandlung sowie das absichtliche Zufügen von schwerem Leid oder ernsten Verletzungen [...] als schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht angesehen.

(1070) Die Beweise zeigen in einer über jeden Zweifel erhabenen Weise, dass die bewaffneten Separatisten von Beginn des Konflikts im Osten der Ukraine an in Gebieten unter der effektiven Kontrolle Russlands Gewalt gegen gefangene Zivilisten und Soldaten anwendeten. [...] Das OHCHR verwies im Juni 2016 auf ein Netzwerk von Anhalteorten, in denen Personen gefoltert und misshandelt und unmenschlichen Haftbedingungen unterworfen wurden. [...]

(1071) Im Hinblick auf das Verhalten der russischen Armee während ihrer Besetzung von Gebieten der Ukraine nach dem 24.2.2022 liegen wesentlich mehr Beweise vor. [...] Sie zeigen einen erheblichen Anstieg in Umfang und Intensität der Akte von Misshandlung, sowohl in Haft als auch außerhalb offizieller Hafteinrichtungen, in improvisierten »Folterkammern« oder in den Häusern oder Dörfern der Opfer. Die Untersuchungskommission [...] kam zum Schluss, dass Folter eine koordinierte staatliche Politik gegenüber ukrainischen Zivilisten und Kriegsgefangenen war. Sie wurde eingesetzt, um Geständnisse zu erlangen, Angst auszulösen, physischen und psychischen Druck auszuüben und um zu brechen, zu erniedrigen, zu zwingen und zu bestrafen.

(1073) Es gibt Beweise für einen weitverbreiteten und systematischen Einsatz sexueller Gewalt durch bewaffnete Separatisten und russische Soldaten, sowohl gegen Männer als auch gegen Frauen jeden Alters [...]. Vergewaltigungen erfolgten mit vorgehaltener Waffe, mit extremer Brutalität und begleitet von Folterhandlungen wie Schlägen, Würgen oder Elektroschocks. Frauen und Männer wurden in Haft oft Opfer von sexueller Gewalt und Vergewaltigung. [...]

(1074) Es liegen auch umfangreiche Beweise für Vergewaltigungen außerhalb klassischer Haftsituationen vor [...]. Die Opfer wurden in ihren eigenen vier Wänden oder in anderen Wohnungen oder Unterkünften angegriffen. [...] Frauen und Mädchen wurden vor den Augen ihrer Ehemänner, Freunde und Kinder vergewaltigt. Kinder wurden vor den Augen ihrer Eltern vergewaltigt oder sexuell missbraucht. [...] Überlebende und ihre Familien wurden durch das erlittene Martyrium schwer traumatisiert. [...] Nach der russischen Invasion 2022 stieg die Häufigkeit der Angriffe auf Zivilisten mit sexueller Gewalt steil an.

(1076) Angesichts der überwältigenden Beweise kann nicht bestritten werden, dass es zu zahlreichen, wiederholten Fällen von Misshandlung von Zivilisten und Kriegsgefangenen durch Separatisten und die russischen Streitkräfte und Behörden in den besetzten Gebieten der Ukraine kam. Eine derartige Behandlung [...] war ohne Zweifel zumindest unmenschlich und erniedrigend iSv Art 3 EMRK. Der GH ist zudem vom Vorliegen eines Musters [...] überzeugt, das die oben genannten Praktiken einer absichtlichen unmenschlichen Behandlung umfasst, die sehr schwerwiegendes und grausames Leiden verursachte. [...] Für die in den Beispielen, auf die sich der GH oben bezieht, beschriebene Behandlung kann es keine mögliche Rechtfertigung nach dem humanitären Völkerrecht geben.

(1077) Das Vorherrschen von sexueller Gewalt und Vergewaltigung durch russische Soldaten in besetztem Gebiet ist besonders abscheulich. [...] Zusätzlich zu ihren Folgen für die direkten Opfer wurde die Vergewaltigung von Frauen und Mädchen im Kontext eines bewaffneten Konflikts auch als ein Mittel des Aggressors beschrieben, die besiegten Männer symbolisch und physisch zu erniedrigen. [...] Die bewusste Veranlassung und Billigung dieser Handlungen durch militärische Kommandanten und politische Führer unterstreicht ihre Bedeutung als mehr als zufällige Angriffe.

(1078) [...] Der GH ist davon überzeugt, dass sexuelle Gewalt und Vergewaltigung in der Ukraine nach der Invasion 2022 als Teil einer militärischen Strategie eingesetzt wurde, um zu entmenschlichen, zu erniedrigen und die Moral der ukrainischen Bevölkerung zu brechen [...] und die Dominanz über souveränes Territorium der Ukraine geltend zu machen. Die systematische Vergewaltigung von Frauen als Kriegswaffe verursacht unvorstellbares physisches, emotionales und psychisches Leiden. [...] Das Statut des IStGH definiert Vergewaltigung als Teil eines umfassenden oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Der GH erachtet die oben beschriebene Verwendung von Vergewaltigung als Kriegswaffe als einen Akt der extremen Grausamkeit, der auf Folter hinausläuft.

(1079) Dementsprechend stellt der GH zweifelsfrei fest, dass es zwischen 14.5.2014 und 16.9.2022 ein Muster der Misshandlung von Zivilisten und Kriegsgefangenen in den besetzten Gebieten der Ukraine gab, die als Folter und unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSv Art 3 EMRK anzusehen ist.

(1080) Für die Zeit von 11.5.2014 bis 16.9.2022 gibt es auch reichlich Beweise für unangemessene Haftbedingungen. [...] Diese [...] stellten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSv Art 3 EMRK dar.

(1081) Was schließlich das behauptete Leiden der Familienangehörigen jener betrifft, die nach dem 24.2.2022 entführt wurden oder verschwunden sind, unterstreicht der GH, dass sich dies [...] in einem Kontext der massenhaften willkürlichen Freiheitsentziehungen und der systematischen Misshandlung der Inhaftierten ereignete. [...] Das allgemeine Gefühl, dass Menschenrechtsverletzungen straflos blieben, war eine wichtige Quelle von Angst und Sorge. [...] Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls verursachte die eklatante, fortgesetzte und kaltblütige Missachtung der Verpflichtung, Auskunft über Aufenthaltsort und Schicksal der vermissten Familienmitglieder zu geben, angesichts der schrecklichen Gewalt, die in massivem Ausmaß gegen Gefangene in den besetzten Gebieten ausgeübt wurde, Leiden, das die Schwelle der mit Art 3 EMRK unvereinbaren unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreichte.

(1082) Folglich ist der GH überzeugt davon, dass überwältigende Beweise für gegen Art 3 EMRK verstoßende Handlungen in den besetzten Gebieten der Ukraine zwischen 14.5.2014 und 16.9.2022 vorliegen. Diese Beweise erlauben es, in einer über vernünftige Zweifel erhabenen Weise darauf zu schließen, dass es während der behandelten Zeit eine Häufung identischer oder vergleichbarer Verstöße gegen Art 3 EMRK gab, die ausreichend zahlreich und zusammenhängend sind, um ein Muster oder System der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und der Folter zu ergeben. [...] Die organisierten und systematischen Praktiken können nicht ohne Wissen und Beteiligung hochrangiger russischer Regierungsmitglieder stattgefunden haben. Aus diesen und den unten (Rz 1617–1621) genannten Gründen besteht kein Zweifel daran, dass im Hinblick auf diese Handlungen auch die Voraussetzung der offiziellen Duldung erfüllt ist.

(1083) Dementsprechend stellt der GH die Verantwortlichkeit Russlands für eine Art 3 EMRK verletzende Verwaltungspraxis der Folter und unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im besetzten Gebiet der Ukraine zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 fest (einstimmig).

Zu Art 4 Abs 2 EMRK

(1084) Die bf ukrainische Regierung beschwerte sich über eine mit Art 4 Abs 2 EMRK unvereinbare Verwaltungspraxis der Zwangsarbeit, die sich ab 11.5.2014 auf den Donbass und ab 24.2.2022 auf die von Russland besetzten Gebiete erstreckte.

(1091) Die [vorliegenden] Beweise für mutmaßliche Zwangsarbeit [...] beziehen sich beinahe ausschließlich auf den Kontext der Anhaltung durch bewaffnete Separatisten oder durch die russische Armee. [...] Art 4 Abs 3 EMRK schließt Arbeit, die üblicherweise während einer gemäß Art 5 EMRK verhängten Freiheitsentziehung verlangt wird, von der Definition der Zwangsarbeit aus. Diese Ausnahme vom Verbot des Art 4 Abs 2 EMRK ist im vorliegenden Fall [...] in Anbetracht des Kontexts verbreiteter [...], gegen Art 5 EMRK verstoßender Festnahmen und Anhaltungen, in dem es zu dieser behaupteten Zwangsarbeit kam, allerdings nicht anwendbar.

(1092) Das humanitäre Völkerrecht erlaubt Arbeit Kriegsgefangener und angehaltener Zivilisten, verbietet jedoch unbezahlte und missbräuchliche Arbeit. [...]

(1093) [...] Es gibt glaubwürdige Berichte darüber, dass die Separatisten von Beginn des Konflikts an angehaltene ukrainische Soldaten und Zivilisten zur Arbeit zwangen. Während manche dieser Arbeiten den Wiederaufbau von Gebäuden oder andere Erhaltungstätigkeiten umfassten, standen andere in einem engeren Zusammenhang zu den Kampfhandlungen, einschließlich des Aushebens von Gräben und der Verladung von militärischem Material, insb Munition. Solche Aufgaben scheinen unvereinbar mit Art 55 GA III und Art 51 GA IV. Es gab Berichte über Gefangene, die zur Minenräumung gezwungen wurden, was eine gefährliche Arbeit darstellt und daher nach dem humanitären Völkerrecht verboten ist. Nach einer Reihe von Berichten [...] wurden Gefangene gezwungen, sich den separatistischen Streitkräften oder, später, der russischen Armee anzuschließen, um an der Front zu kämpfen. [...] Zivilisten in besetzten Gebieten oder Kriegsgefangene zum Dienst in einer feindlichen Armee zu zwingen, wird vom humanitären Völkerrecht streng untersagt.

(1094) Befreite Gefangene [...] verwiesen auf die schlechten Arbeitsbedingungen und Misshandlungen [...]. Die Berichte erwecken Besorgnis betreffend die Arbeitsstunden und andere Arbeitsbedingungen [...]. Keine der Schilderungen oder Zeugenaussagen verwies auf irgendeine Entlohnung [...].

(1096) Der GH ist davon überzeugt, dass Berichte über und Beispiele für Zwangsarbeit während der im vorliegenden Fall untersuchten mehr als acht Jahre des Konflikts vorliegen. Diese Fälle von Zwangsarbeit ereigneten sich in einem Gebiet, das unter der effektiven Kontrolle des belangten Staats stand, und waren diesem zurechenbar [...]. [...]

(1098) [...] Der GH erkennt an, dass die ihm vorliegenden Beweise für Zwangsarbeit im Wesentlichen korrekt sind. Weiters geht er davon aus, dass es zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 im besetzten Gebiet zahlreiche weitere, nicht dokumentierte Fälle von Zwangsarbeit gab. Dementsprechend stellt er zweifelsfrei fest, dass es während der untersuchten Zeit eine Häufung von identischen oder vergleichbaren Verstößen gegen Art 4 Abs 2 EMRK gab, die ausreichend zahlreich und zusammenhängend sind, um ein Muster oder ein System der Zwangsarbeit zu ergeben. Aus den unten genannten Gründen (Rz 1617–1621) besteht auch kein Zweifel daran, dass diese Verletzungen von Art 4 Abs 2 EMRK von den Vorgesetzten der Täter und den höheren Behörden des belangten Staats offiziell geduldet wurden.

(1099) Daher gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass Russland für eine Verwaltungspraxis der Zwangsarbeit im besetzten Gebiet der Ukraine zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 verantwortlich war, die eine Verletzung von Art 4 Abs 2 EMRK begründete (einstimmig).

Zu Art 5 EMRK

(1100) Die bf ukrainische Regierung beschwerte sich über eine seit 11.5.2014 bestehende, mit Art 5 EMRK unvereinbare Verwaltungspraxis, die [...] Entführungen, unrechtmäßige Festnahmen und Anhaltungen von Zivilisten [...] umfasste. [...]

(1113) Das humanitäre Völkerrecht erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Entziehung der Freiheit von Zivilisten in besetzten Gebieten. [...] Die Besatzungsmacht kann Gesetze erlassen, insb um die ordentliche Verwaltung des Territoriums aufrechtzuerhalten und seine Sicherheit zu gewährleisten. [...]

(1114) Das dem GH vorliegende umfangreiche und detaillierte Material lässt keinen Zweifel über das Vorherrschen von Entführungen, Festnahmen und Anhaltungen in den besetzten Gebieten der Ukraine zu. Im Sommer 2014 beraubten bewaffnete Gruppen von Separatisten in einem generellen Klima der Angst und Straflosigkeit in großem Umfang Zivilisten ihrer Freiheit. [...] 2021 berichtete das OHCHR über die systematische Durchführung von willkürlichen Freiheitsentziehungen in der »DNR« und der »LNR«. [...]

(1115) Wie die Details einzelner Vorfälle zeigen, wurden einige Personen vorgeblich wegen Verstößen gegen die Ausgangssperre oder wegen anderer Ordnungswidrigkeiten festgenommen. Vielen anderen wurde die Freiheit entzogen, weil sie Fotos oder Videos der Aktivitäten der bewaffneten Gruppen aufgenommen hatten, weil sie von den Separatisten als Befürworter der Einheit der Ukraine angesehen wurden oder weil sie sich kritisch über die separatistische Verwaltung geäußert hatten. In den späteren Jahren wurden [...] oft Spionage oder Hochverrat als Gründe für die Freiheitsentziehung genannt. Es gibt auch Beispiele für rein opportunistische Entführungen von Zivilisten, die den bewaffneten Separatisten in die Quere kamen. [...]

(1116) Der GH nimmt insb die seit 2014 im Gebiet der »DNR« und der »LNR« weit verbreitete Praxis administrativer oder präventiver Haft zur Kenntnis. Diese Praktiken wurden vorgeblich durch [...] Rechtsakte der separatistischen Entitäten genehmigt, aber die Beweise zeigen, dass diese Praktiken auch ohne behauptete Rechtsgrundlage angewendet wurden. Zwischen 2014 und 2022 wurden zahllose Zivilisten diesen Praktiken entsprechend [...] angehalten. Sie wurden selten über die angebliche Rechtsgrundlage [...] oder über die Art der gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Sie wurden nicht unverzüglich einem richterlichen Beamten vorgeführt [...].

(1117) Gemäß dem Bericht der Untersuchungskommission internierte die russische Armee nach der Invasion [...] in den von ihr kontrollierten Gebieten Zivilisten in großer Zahl. [...]

(1118) Die Beweise zeigen auch einen im besetzten Gebiet durchgeführten Prozess der »Filtration« zur Überprüfung von Personen, die versuchten, belagerte Städte und andere gefährliche Gegenden zu verlassen [...]. Filtrationsmaßnahmen umfassten Durchsuchungen von Autos und persönlichen Gegenständen, die Beschlagnahme von Telefonen und Computern, das Abnehmen von Fingerabdrücken und die Aufnahme von Fotos, Befragungen durch russische Beamte und manchmal ein zwangsweises Entkleiden. In vielen Fällen führten sie zur Anhaltung zur weiteren Überprüfung in sogenannten »Filtrationslagern«. Wenn sich der Verdacht von [...] Verbindungen einer Person zur ukrainischen Verwaltung ergab, wurde sie einfach in Haft behalten. [...]

(1119) Die Beweise [...] deuten auf die vorgebliche Anwendung des russischen Gesetzes über das Kriegsrecht nach der Invasion von 2022 hin, das die Internierung fremder Staatsangehöriger »entsprechend den allgemein anerkannten Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts« vorsieht. Allerdings hat das OHCHR keine Informationen erhalten, die darauf hinweisen, dass Russland Verfahren oder Praktiken vorgesehen hat, um den in der GA IV vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen zu entsprechen, insb dem Recht auf Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Internierung [...].

(1121) Die belangte Regierung hat [...] keinen Grund für die Freiheitsentziehungen [...] genannt. [...] Der GH wurde auch nicht über irgendeine Rechtsgrundlage [...] informiert. [...] Aufgrund der Beweislage ist der Schluss angemessen, dass jene, die Zivilisten ihrer Freiheit beraubten, dies unter wenig oder gar keiner Rücksicht darauf taten, ob sie dazu rechtlich befugt waren.

(1122) Wie oben erklärt wurde, gibt es Hinweise auf die Einführung einer Art von »administrativer Haft« in der »DNR« und der »LNR« auf der Grundlage vorgeblicher rechtlicher Maßnahmen [...]. Es gibt auch Belege dafür, dass die vorgebliche Rechtsgrundlage für die Filtrationsmaßnahmen [...] nach der Invasion [...] das russische Gesetz über das Kriegsrecht war. Allerdings kann nach Ansicht des GH keine dieser Maßnahmen die Rechtsgrundlage für die Entziehung der Freiheit von Zivilisten durch Russland und seine Organe liefern. Was die rechtlichen Maßnahmen in der »DNR« und der »LNR« betrifft, hat der GH bereits erklärt, dass diese nicht als »Gesetz« iSv Art 5 Abs 1 EMRK angesehen werden können (siehe oben Rz 602–605). Allgemeiner gesagt erlaubt das humanitäre Völkerrecht zwar unter gewissen Voraussetzungen die Internierung von Zivilisten in besetzten Gebieten, doch wurde deren Erfüllung im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen. [...] Die von Separatisten ab 2014 im Donbass und nach der Invasion 2022 im gesamten besetzten Gebiet der Ukraine durchgeführten Freiheitsentziehungen [...] können daher nicht als gemäß der GA IV rechtmäßige Internierung angesehen werden. Es ist daher für den GH nicht notwendig, sich in diesem Fall mit dem offensichtlichen Konflikt zwischen der Genehmigung einer Internierung von Zivilisten nach den einschlägigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts und den in Art 5 Abs 1 EMRK abschließend aufgelisteten Kategorien zulässiger Freiheitsentziehung zu befassen.

(1123) Dementsprechend ist der GH zweifelsfrei davon überzeugt, dass es in der Zeit zwischen 11.5.2013 und 16.9.2022 eine Anhäufung von identischen oder vergleichbaren Verstößen gegen Art 5 EMRK gab, die ausreichend zahlreich und zusammenhängend sind, um ein Muster oder System der unrechtmäßigen und willkürlichen Anhaltung von Zivilisten ohne die grundlegendsten prozeduralen Sicherungen gab. Aus den unten (Rz 1617–1621) dargelegten Gründen besteht kein Zweifel an der offiziellen Duldung dieser Verletzungen von Art 5 EMRK durch die Vorgesetzten der Täter und die höheren Behörden des belangten Staats. [...]

(1124) Der GH kommt folglich zu dem Schluss, dass Russland für eine Verwaltungspraxis der Art 5 EMRK verletzenden, unrechtmäßigen und willkürlichen Entziehung der Freiheit von Zivilisten von 11.5.2014 bis 16.9.2022 im besetzten Gebiet der Ukraine verantwortlich war (einstimmig).

Zur behaupteten gegen Art 8 EMRK verstoßenden Verwaltungspraxis

(1125) Soweit sie für zulässig erklärt wurde (siehe oben Rz 583), betrifft dieses, sich auf die Zeit ab 24.2.2022 beziehende Beschwerdevorbringen [insb] die zwangsweise Umsiedlung und Deportation von Zivilisten sowie die Misshandlung von Zivilisten während »Filtrations«-Verfahren [...].

Umsiedlung und Vertreibung von Zivilisten

Einleitung

(1157) [...] Millionen von Ukrainern verließen nach dem 24.2.2022 ihre Heimat in besetztem Gebiet oder wurden von dort vertrieben. [...]

(1158) Manchen Zivilisten wurde die Freiheit entzogen, ehe sie [...] in Haftanstalten in Russland gebracht wurden. [...]

(1159) [...] Manche Zivilisten wurden von der russischen Armee oder den Besatzungsbehörden in oft als »Evakuierung« bezeichneten Operationen angewiesen oder gezwungen, das besetzte Gebiet zu verlassen. [...]

(1160) Die Beweise bestätigen auch die umfangreiche Vertreibung der russischen Bevölkerung aus besetzten Gebieten ohne unmittelbaren Zwang [...] wegen Kampfhandlungen, der Zerstörung ihrer Wohnungen und der allgemeinen Situation von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen. [...]

Transfer von Gefangenen

(1161) Die Überstellung von Gefangenen nach Russland stellte ohne Zweifel einen Eingriff in deren durch Art 8 EMRK geschützte Rechte dar.

(1162) [...] Es wurde [...] keine Rechtsgrundlage für diese Handlungen erkannt. [...] Zwangsweise Einzel oder Massenumsiedlungen, ebenso wie Deportationen von Zivilisten aus besetztem Gebiet in das Territorium der Besatzungsmacht oder jenes eines anderen Staats [...] sind ungeachtet ihres Beweggrunds nach Art 49 GA IV untersagt. Art 76 GA IV untersagt auch den Transfer von Gefangenen [...]. Das humanitäre Völkerrecht bietet nach Ansicht des GH keine Rechtsgrundlage für die [...] Überstellung Gefangener aus der Ukraine nach Russland.

Vertreibung von Zivilisten aus besetzten Gebieten

(1165) Die belangte Regierung behauptete in ihren öffentlichen Stellungnahmen wiederholt, die Anweisung an Zivilisten, sich nach Russland zu begeben [...] wäre im Zuge humanitärer Evakuierungen ergangen [...]. [...] Nach dem humanitären Völkerrecht ist eine [...] Evakuierung nur ausnahmsweise möglich, wenn die Sicherheit der Bevölkerung oder zwingende militärische Gründe dies verlangen; sie muss wenn möglich innerhalb des besetzten Gebiets erfolgen [...] und vorübergehend sein [...]. Eine zwangsweise Entfernung [...] ist nicht gerechtfertigt, wenn die ihr zugrunde liegende humanitäre Krise das Resultat der unrechtmäßigen Handlungen des Täters selbst ist [...].

(1167) Im vorliegenden Fall wurden die »evakuierten« Zivilisten durch bewaffnete Männer aus ihren Wohnungen abgeholt, angewiesen und manchmal eskortiert. Der mit der Entfernung aus ihren Wohnungen einhergehende Zwang reicht für die Schlussfolgerung aus, dass es sich [...] um einen Eingriff iSv Art 8 EMRK handelt.

(1168) [...] Das Fehlen direkter physischer Gewalt führt nicht automatisch dazu, dass eine Umsiedlung freiwillig erfolgt. Das Herbeiführen einer humanitären Krise oder eines von Zwang geprägten Umfelds kann ausreichen, um Zivilisten eine echte Wahl zwischen dem Verbleib [...] und der Flucht [...] zu nehmen und eine solche Vertreibung als zwangsweise [...] zu qualifizieren. [...]

(1170) Der GH hat bereits [...] Verwaltungspraktiken massenhafter Menschenrechtsverletzungen durch Russland [...] festgestellt. [...] Es kann nicht bestritten werden, dass nach dem 24.2.2022 (dem Zeitraum, mit dem sich der GH hinsichtlich dieses Beschwerdepunkts befasst) in der Ukraine ein von Zwang, Angst, Gewalt und Terror geprägtes Umfeld herrschte. [...] Dieses Umfeld war der wesentliche Grund für die Entscheidung von Zivilisten, zu fliehen.

(1171) Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass jene, die ihr Zuhause in besetztem Gebiet verließen, um dem Krieg und der Gewalt [...] zu entkommen [...], dies aus freien Stücken taten, selbst wenn es keinen direkten und unmittelbaren Zwang gab. [...] Das Ausmaß der Nötigung [...] durch russische und separatistische Kräfte war so groß, dass es zur Zwangsvertreibung von Zivilisten in den besetzten Gebieten führte. [...] Das weiterhin bestehende Umfeld von Zwang und Terror [...] hindert die Menschen weiterhin an einer Rückkehr [...]. Der GH ist daher überzeugt davon, dass die Vertreibung von Zivilisten, die sich in besetzten Gebieten [...] auf freiem Fuß befanden, einen Eingriff iSv Art 8 EMRK darstellt.

(1175) Es wurde nicht nachgewiesen, dass das humanitäre Völkerrecht eine Grundlage für die »Evakuierung« von Zivilisten aus der Ukraine nach Russland bietet.

(1176) Was die Vertreibung von Zivilisten betrifft, die nicht von der russischen Armee »evakuiert« wurden, erinnert der GH daran, dass sie durch vom belangten Staat [...] selbst in beispiellosem Ausmaß ausgehende unrechtmäßige Gewalt und Terror aus ihrem Zuhause vertrieben und an einer Rückkehr gehindert wurden. Es kann keine Rechtfertigung für die Schaffung eines solchen Umfelds [...] geben, [...] das der Durchführung von Kampfhandlungen im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht nicht innewohnt. Es resultiert vielmehr aus weitverbreitetem unrechtmäßigem und willkürlichem Verhalten [...]. Diese Handlungen waren ganz offensichtlich nicht rechtmäßig.

(1177) Folglich waren der Transfer und die Vertreibung von Zivilisten, die sich im besetzten Gebiet der Ukraine in Haft oder in Freiheit befanden, nicht iSv Art 8 Abs 2 EMRK gesetzlich vorgesehen und daher nicht [...] gerechtfertigt.

Filtrationsmaßnahmen

(1179) Die Beschwerde [...] über Filtrationsmaßnahmen bezieht sich hauptsächlich auf die Praxis der massenhaften Sammlung von Daten und der in die Privatsphäre eindringenden Methoden, die dabei von russischen Beamten angewendet wurden. Damit sei die Schaffung einer umfangreichen und detaillierten Datenbank über Ukrainer im besetzten Gebiet einhergegangen. Die Methoden [...] umfassten detaillierte Kontrollen aller persönlichen Gegenstände einschließlich Mobiltelefone, Befragungen über den persönlichen Hintergrund, familiäre Verbindungen, politische Ansichten [...] und eine umfassende Datenerhebung [...]. [...] Ohne Zweifel wurden diese Maßnahmen systematisch im gesamten besetzten Gebiet auf jeden angewendet, der aus- oder einreisen oder sich in diesem Gebiet bewegen wollte. Solche Maßnahmen [...] stellen eindeutig einen Eingriff in die durch Art 8 Abs 1 EMRK geschützten Rechte dar.

(1181) [...] Dem GH liegen keine Belege für klare, detaillierte Regeln über Umfang und Methoden der Filtrationsmaßnahmen oder über Mindestgarantien betreffend [die Verarbeitung der Daten] [...] vor. [...] Das Fehlen eines allgemeinen Verbots von Sicherheitsmaßnahmen bezüglich Zivilisten im humanitären Völkerrecht befreit die belangte Regierung nicht von ihrer Verpflichtung, für jede derartige Maßnahme in Übereinstimmung mit Art 8 EMRK eine klare gesetzliche Grundlage mit strengen prozeduralen Gewährleistungen zu schaffen.

(1182) Aus diesen Gründen waren die [...] Filtrationsmaßnahmen nicht »gesetzlich vorgesehen« iSv Art 8 Abs 2 EMRK und folglich nicht [...] gerechtfertigt.

Schlussfolgerung

(1183) Der GH stellt somit zweifelsfrei fest, dass es von 24.2.2022 bis 16.9.2022 eine Häufung identischer oder vergleichbarer Verstöße gegen Art 8 EMRK gab, die im nicht gerechtfertigten Transfer und der Vertreibung von Zivilisten und in der ungerechtfertigten Anwendung von Filtrationsmaßnahmen bestand, die ausreichend zahlreich und zusammenhängend sind, um ein Muster oder System zu ergeben. Aus den unten (Rz 1617–1621) dargelegten Gründen besteht kein Zweifel [...] an der offiziellen Duldung. [...]

(1184) Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass Russland von 24.2.2022 und 16.9.2022 für eine Verwaltungspraxis [...] verantwortlich war, die eine Verletzung von Art 8 EMRK begründete (einstimmig).

Zur behaupteten gegen Art 9 EMRK verstoßenden Verwaltungspraxis

(1187) Die Vorbringen [...] zu Art 9 EMRK betreffen im Wesentlichen die Einschüchterung, Belästigung und Verfolgung aller anderen religiösen Gruppen als der Ukrainischen-Orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats sowie [...] die Entführung, Misshandlung und Tötung von religiösen Führern und Anhängern [...], die Beschlagnahme religiöser Einrichtungen [...] und ein diskriminierendes System der verpflichtenden Registrierung religiöser Gruppen. [...]

(1267) Die Verpflichtung zur Achtung der religiösen Überzeugungen und Handlungen [...] in besetzten Gebieten wurde in Art 46 LKO festgeschrieben. [...] Art 15 ZP 1 GA (Anm: 1. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, BGBl 527/1982.) verpflichtet dazu, das zivile Seelsorgepersonal zu schonen und zu schützen.

(1269) Wie die Beweise zeigen, wurde die Religionsfreiheit in den besetzten Gebieten der Ukraine seit Mai 2014 erheblich beschnitten. Die Separatisten in der »DNR« und der »LNR« erklärten rasch die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche des Moskauer Patriarchats zur wichtigsten religiösen Gruppe [...]. Sie belästigten und verfolgten Funktionäre anderer Religionen [...] ebenso wie Zivilisten, die sich an religiösen Handlungen beteiligten [...]. [...] Es liegen zahlreiche Berichte über die Misshandlung, Entführung während Gottesdiensten und Tötung religiöser Führer durch Separatisten vor [...]. [...]

(1270) Ab 2016 [...] führten die »DNR« und die »LNR« formelle Voraussetzungen für die Registrierung und den Fortbestand religiöser Gruppen ein. [...] Deren restriktive praktische Anwendung führte dazu, dass einer Reihe religiöser Organisationen aus nicht genannten Gründen die Registrierung verweigert wurde. [...] Liegenschaften wurden als »verlassenes Eigentum« [...] beschlagnahmt.

(1271) Die Beweise bestätigen, dass die Praxis der Entführung religiöser Führer sowie der Beschlagnahme und Zerstörung von Kirchen und religiösem Eigentum nach dem 24.2.2022 in allen vom belangten Staat besetzten Gebieten fortgesetzt wurde. [...]

(1272) Die Maßnahmen [...] zielten darauf ab, Mitglieder religiöser Gemeinschaften davon abzuhalten, sich zu versammeln und ihren Glauben auszuüben. [...] Sie stellten Eingriffe in die durch Art 9 EMRK geschützten religiösen Überzeugungen dar.

(1273) [...] Soweit sich die Behauptungen zu Art 9 EMRK auf unrechtmäßige Freiheitsentziehungen, Misshandlungen und Folter sowie außergerichtliche Tötungen von Zivilisten aufgrund des Bekenntnisses oder der Ausübung ihrer Religion beziehen, kann ein solches Verhalten eindeutig nicht nach Art 9 Abs 2 EMRK gerechtfertigt sein.

(1275) Wie bereits dargelegt, kann der GH [...] [in der »DNR« und der »LNR« erlassene] »Gesetze« oder »Rechtsakte« nicht als Rechtsgrundlage für Handlungen der Separatisten oder der russischen Besatzungsbehörden ansehen. Im humanitären Völkerrecht ist keine rechtliche Grundlage für die Beschlagnahme religiösen Eigentums oder für die verpflichtende Registrierung religiöser Gemeinschaften erkennbar. Dies ist ausreichend für die Schlussfolgerung des GH, dass die umstrittenen Maßnahmen nicht »gesetzlich vorgesehen« waren. [...]

(1276) Dementsprechend stellt der GH zweifelsfrei fest, dass es zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 eine Häufung identischer oder vergleichbarer Verstöße gegen Art 9 EMRK gab, die ausreichend zahlreich und zusammenhängend waren, um ein Muster oder System der Einschüchterung, Belästigung und Verfolgung religiöser Gruppen [...] zu ergeben. Aus den unten (Rz 1617–1621) dargelegten Gründen besteht kein Zweifel an der offiziellen Duldung [...].

(1277) Der GH kommt daher zum Ergebnis, dass Russland zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 für eine Art 9 EMRK verletzende Verwaltungspraxis der Einschüchterung, Belästigung und Verfolgung religiöser Gruppen [...] in den besetzten Gebieten der Ukraine verantwortlich war (einstimmig).

Zur behaupteten gegen Art 10 EMRK verstoßenden Verwaltungspraxis

(1280) Diese Vorbringen [...] betreffen Eingriffe in die Freiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben durch [...] Belästigung und Einschüchterung von Journalisten und Personen, die [...] abweichende Meinungen vertraten, und durch Verwaltungsmaßnahmen zur Sperrung von Medienunternehmen, Internetauftritten und sozialen Medien. [...]

(1342) Das humanitäre Völkerrecht verbietet die Tötung, Inhaftierung und Einschüchterung ziviler Journalisten. [...]

(1343) Aus den [...] Beweisen geht klar hervor, dass die russischen Behörden und die Streitkräfte der Separatisten von Beginn des Konflikts [...] an unabhängige Journalisten gezielt ins Visier nahmen. Ab Sommer 2014 wiesen die Separatisten die Medien an, wie diese [...] zu berichten hatten. [...] Der Zugang von Journalisten zu Konfliktzonen und öffentlichen Versammlungen wurde eingeschränkt. [...] Redaktionen wurden angegriffen und Herausgeber durch loyale Anhänger der separatistischen Regime ersetzt. [...] Journalisten, die sich kritisch äußerten [...], wurden eingeschüchtert und eingesperrt, [...] in manchen Fällen auch misshandelt oder getötet. [...]

(1346) Ukrainische und ausländische Medien wurden daran gehindert, in der »DNR« und der »LNR« zu senden. [...] Zahlreiche Websites wurden blockiert [...]. [...]

(1347) Die Beweise [...] lassen keinen Zweifel an der Gesamtwirkung dieser unterschiedlichen Praktiken auf die Pressefreiheit und den Zugang der lokalen Bevölkerung zu Informationen. [...] Schon ab 2015 gab es sehr wenig Spielraum für unzensierte Meinungsäußerungen in den besetzten Gebieten. [...] Die lokalen Medien wurden von den Separatisten kontrolliert [...]. [...] Nur von den Separatisten und den russischen Behörden gebilligte Informationen waren [...] frei verfügbar. Die individuellen Einschüchterungs- und Gewaltakte sowie die verschiedenen allgemeinen Maßnahmen [...] begründeten einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art 10 EMRK garantierte Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen [...].

(1348) [...] Soweit sich das Vorbringen zu Art 10 EMRK auf unrechtmäßige Freiheitsentziehungen, Misshandlungen und Folter sowie außergerichtliche Tötungen von Journalisten und anderen Zivilisten wegen der Weitergabe von Informationen und Ideen bezieht, kann ein solches Verhalten eindeutig nicht nach Art 10 Abs 2 EMRK gerechtfertigt sein.

(1349) Ab 2019 konnten Bewohner der besetzten Gebiete nur noch über soziale Medien Informationen und Meinungen [...] verbreiten. Allerdings wurde der Zugang der lokalen Bevölkerung zu Informationen durch »Gesetze« weiter beeinträchtigt, welche die Verbreitung von die Ukraine unterstützenden Informationen [...] unter Strafe stellten, sowie durch die Anwendung von Antiterror- und Extremismus-»Gesetzen« gegen jene, die solche Informationen verbreiteten. [...] Zahlreiche Journalisten und Blogger wurden von »Gerichten« [...] wegen Spionage, terroristischen Straftaten oder Extremismus zu langen Haftstrafen verurteilt.

(1350) [Aus den oben in Rz 1275 dargelegten Gründen] waren die umstrittenen Maßnahmen nicht »gesetzlich vorgesehen«. [...]

(1351) Dementsprechend stellt der GH zweifelsfrei fest, dass es zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 eine Häufung identischer oder vergleichbarer Verstöße gegen Art 10 EMRK gab, die ausreichend zahlreich und zusammenhängend waren, um ein Muster oder System von Eingriffen in die Freiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, zu ergeben. Aus den unten (Rz 1617–1621) dargelegten Gründen besteht kein Zweifel an der offiziellen Duldung [...].

(1352) Der GH kommt daher zum Ergebnis, dass Russland zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 für eine Art 10 EMRK verletzende Verwaltungspraxis ungerechtfertigter Eingriffe in die Freiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, [...] in den besetzten Gebieten der Ukraine verantwortlich war (einstimmig).

Zur behaupteten gegen Art 11 EMRK verstoßenden Verwaltungspraxis

(1353) Die bf ukrainische Regierung rügte eine ab 24.2.2022 in den besetzten Gebieten herrschende Verwaltungspraxis unrechtmäßiger Eingriffe in das Demonstrationsrecht durch die Anwendung rechtswidriger und oft tödlicher Gewalt [...].

(1379) [...] Die gewaltsame Auflösung friedlicher Proteste in besetztem Gebiet im März und April 2022 begründete Eingriffe in das durch Art 11 EMRK geschützte Recht auf friedliche Versammlung. [...]

(1380) Das humanitäre Völkerrecht verlangt von der Besatzungsmacht die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung [...] und gestattet ihr, Maßnahmen zu diesem Zweck zu ergreifen. Der GH ist daher bereit zu akzeptieren, dass [...] solche Maßnahmen des belangten Staats grundsätzlich eine Grundlage im humanitären Völkerrecht haben können. Allerdings muss [...] sich jede derartige rechtliche Grundlage in der innerstaatlichen Rechtsordnung in Form einschlägiger Rechtsakte widerspiegeln [...].

(1381) [...] Angesichts des Versäumnisses des belangten Staats, die relevanten Informationen zu übermitteln, wurde nicht nachgewiesen, dass die während der Proteste angewendete Gewalt eine gesetzliche Grundlage hatte. [...] Zudem erscheint jedes Gesetz, das die Anwendung tödlicher Gewalt gegen friedliche Demonstranten erlaubt, so grundlegend unvereinbar mit den Anforderungen von Art 11 EMRK, dass es die Anforderungen an die Qualität des Rechts kaum erfüllen könnte [...]. Die vom belangten Staat zur Auflösung friedlicher Proteste ergriffenen Maßnahmen waren daher nach Überzeugung des GH nicht »gesetzlich vorgesehen« iSv Art 11 Abs 2 EMRK.

(1382) Der GH hat auf zehn spezifische Fälle gewaltsamer Auflösungen von Protesten im März und April 2022 verwiesen. [...] Angesichts der kurzen Zeitspanne ist er davon überzeugt, dass sie ausreichend zahlreich und zusammenhängend waren, um ein Muster oder System zu ergeben. Aus den unten (Rz 1617–1621) dargelegten Gründen waren sie ohne Zweifel durch die Vorgesetzten der Täter und die höheren Behörden des belangten Staats offiziell geduldet. [...]

(1383) Der GH kommt daher zweifelsfrei zu dem Schluss, dass der belangte Staat für eine Art 11 EMRK verletzende Verwaltungspraxis ungerechtfertigter Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung in besetzten Gebieten der Ukraine im März und April 2022 verantwortlich war (einstimmig).

Zur behaupteten gegen Art 1 1. ZPEMRK verstoßenden Verwaltungspraxis

(1384) Die bf ukrainische Regierung beschwerte sich über eine Verwaltungspraxis [...], die [insb] in der Zerstörung [...] von Häusern sowie [...] Plünderungen und Beschlagnahmen von Privateigentum bestehe.

(1386) [...] Diese behauptete Verwaltungspraxis [...] beschränkt sich auf Handlungen [...] in Gebieten unter der effektiven Kontrolle des belangten Staats.

(1440) [...] Einzelne Vorbringen beziehen sich auf Energie- und Verkehrsinfrastruktur sowie Krankenhäuser [...]. Diese steht zumindest teilweise im Eigentum von staatlichen Behörden oder staatseigenen Monopolunternehmen [...]

(1441) [...] Träger von Konventionsrechten können nur [...] natürliche und juristische Personen sein, die als »nichtstaatliche Organisationen« anzusehen sind. [...]

(1442) [...] Folglich wird der GH Vorfälle der Zerstörung von Eigentum dieser [staatlichen] Unternehmen bei der Gesamteinschätzung des Vorliegens [...] einer Verwaltungspraxis nicht berücksichtigen. [...]

(1443) Die Beweise zeigen, dass privates Eigentum seit Mai 2014 in der »DNR« und der »LNR« sowie den nach der Invasion [...] kontrollierten Gebieten durch russische und von Russland kontrollierte Organe und Soldaten systematisch gestohlen, geplündert, unterschlagen, beschädigt und zerstört wurde. [...]

(1445) Es steht ohne Zweifel fest, dass die separatistischen und die russischen Streitkräfte im hier untersuchten Zeitraum eine systematische Kampagne der umfangreichen Enteignung, Verstaatlichung, Zerstörung und Beschädigung des Eigentums von Zivilisten und privaten Unternehmen in besetztem Gebiet durchführten. Solche Maßnahmen stellten einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums [...] dar.

(1447) [...] Plünderung ist nach dem humanitären Völkerrecht unter allen Umständen verboten. [...]

(1448) Auch wenn das humanitäre Völkerrecht unter strengen Voraussetzungen die Inbesitznahme bestimmter Güter durch die Besatzungsmacht erlaubt, [...] muss jede derartige Maßnahme in genaueren Bestimmungen der Besatzungsmacht festgelegt sein, die den qualitativen Anforderungen des Begriffs der »Gesetzmäßigkeit« entsprechen müssen. [...] Es gibt keine Beweise dafür, dass Enteignungshandlungen [...] iSv Art 1 1. ZPEMRK »unter den durch Gesetz vorgesehenen Bedingungen« stattfanden.

(1449) [...] Die generellen [als Rechtsgrundlage herangezogenen] Maßnahmen scheinen auch mit dem humanitären Völkerrecht unvereinbar zu sein und entsprechen daher nicht den Art 1 1. ZPEMRK innewohnenden Anforderungen an die Qualität des Rechts.

(1450) Was die Zerstörung privaten Besitzes betrifft, [...] ist diese gemäß Art 53 GA IV verboten, solange sie nicht militärisch [...] unerlässlich ist. [...] Es gibt keinen Grund zur Annahme [einer solchen Notwendigkeit] [...]. Zudem zeigen die Beweise eine mutwillige und absichtliche Zerstörung von privatem Besitz. Diese Zerstörung [...] fand daher ebenfalls nicht [...] »unter den durch Gesetz vorgesehenen Bedingungen« statt.

(1452) Dementsprechend stellt der GH zweifelsfrei das Bestehen einer Anhäufung von identischen oder vergleichbaren Verstößen gegen Art 1 1. ZPEMRK zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 fest, die ausreichend zahlreich und zusammenhängend sind, um ein Muster oder System von Eingriffen in das Recht auf Achtung des Eigentums zu ergeben. Der behördliche Charakter bestimmter Aspekte dieser Praxis und ihre generelle Anwendung bestätigen das Bestehen sowohl einer »Wiederholung von Handlungen« als auch der »offiziellen Duldung« [...].

(1453) Der GH stellt daher fest, dass der belangte Staat für eine Verwaltungspraxis in den besetzten Gebieten der Ukraine verantwortlich ist, die [...] eine Verletzung von Art 1 1. ZPEMRK begründete. Soweit sich diese Praxis ab 24.2.2022 auch auf die Zerstörung und Plünderung von Wohnungen und persönlichem Besitz bezieht, begründete sie auch eine Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten gegen Art 2 1. ZPEMRK verstoßenden Verwaltungspraxis

(1454) Die bf ukrainische Regierung beschwerte sich über eine »Unterdrückung der ukrainischen Sprache« in Schulen in den besetzten Gebieten ab 11.5.2014. [...]

(1486) Die Beweise zeigen, dass ab 2014 in der »DNR« und der »LNR« und in den nach der Invasion vom 24.2.2022 besetzten Gebieten der Ukraine [...] offizielle Maßnahmen gesetzt wurden, um den Unterricht in der einzigen Amtssprache der Ukraine, nämlich Ukrainisch, zu unterdrücken. Die umstrittenen Maßnahmen ersetzten jeden in ukrainischer Sprache erfolgenden Unterricht durch Unterricht in russischer Sprache [...]. Zudem änderte sich der Inhalt des Unterrichts für ukrainische Kinder [...] nach dem 24.2.2022 erheblich.

(1487) [...] Diese Maßnahmen gingen, vor allem nach 2022, mit einer Form der Indoktrinierung mit dem offiziellen russischen Narrativ einher, das die Existenz der Ukraine als eigenständigem Staat leugnet [...].

(1488) Änderungen im Bildungssystem zielten somit in erster Linie darauf ab, die im Staatsgebiet der Ukraine geltende einzige Amtssprache durch die Sprache der de facto-Besatzungsbehörden zu ersetzen. Dies diente dem politischen Gesamtziel, die Russifizierung der Bevölkerung in den [...] kontrollierten Gebieten zu erzwingen und diese von der Ukraine loszulösen. [...] Zudem erhielten die Schüler*innen [...] Unterricht über die Geschichte ihres Landes nur aus der Perspektive der [...] Besatzungsmacht. Viele Kinder in den besetzten Gebieten waren daher möglicherweise einem Loyalitätskonflikt zwischen dem, was in der Schule gelehrt, und dem, was sie von ihren Eltern [...] vermittelt bekamen, ausgesetzt. Ohne Zweifel erreichten die Ansichten von Eltern [...] über die Geschichte und den Status der Ukraine jenen Grad der Stichhaltigkeit, Ernsthaftigkeit, Kohärenz und Wichtigkeit, der notwendig ist, um diese als »Überzeugungen« iSv Art 2 1. ZPEMRK anzusehen.

(1489) Außerdem [...] wurden Unterrichtspersonal, Kinder und ihre Eltern im Zusammenhang mit der Verwendung der ukrainischen Sprache [...] belästigt und bedroht. [...] Die Änderungen waren nicht nur aus Sicht der ukrainischen Behörden inakzeptabel, sondern auch mit den Überzeugungen vieler Eltern [...] unvereinbar. Diese Maßnahmen griffen in das Recht der Eltern ein, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

(1490) Das humanitäre Völkerrecht [...] gestattet es der Besatzungsmacht nicht, das Bildungssystem [...] zu ändern. [...]

(1493) Das Versäumnis der »DNR«, der »LNR« und der Besatzungsverwaltungen anderer Gebiete unter russischer Kontrolle, weiterhin den Unterricht in ukrainischer Sprache [...] zur Verfügung zu stellen, läuft auf eine Verweigerung des Wesenskerns des durch Art 2 1. ZPEMRK garantierten Rechts hinaus.

(1494) Zudem dienten die ab Februar 2022 ergriffenen Maßnahmen [...] dazu, die Russifizierung der ukrainischen Bevölkerung [...] durchzusetzen. [...] Ein solcher Unterricht verfolgte das Ziel der Indoktrinierung, die keine Rücksicht auf die Überzeugungen der Eltern nahm [...].

(1495) Der GH stellt dementsprechend zweifelsfrei fest, dass es in besetzten Gebieten eine Häufung identischer oder vergleichbarer Verstöße gegen Art 2 1. ZPEMRK gab, die ausreichend zahlreich und zusammenhängend sind, um ein Muster oder System der Unterdrückung der ukrainischen Sprache zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 und der Indoktrinierung zwischen 24.2.2022 und 16.9.2022 zu ergeben.

(1496) Aus den unten (Rz 1617–1621) dargelegten Gründen besteht kein Zweifel an der offiziellen Duldung der Verletzungen von Art 2 1. ZPEMRK [...].

(1497) Der GH gelangt daher zu dem Schluss, dass Russland für eine Art 2 1. ZPEMRK verletzende Verwaltungspraxis in besetzten Gebieten verantwortlich war, die zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 in der Unterdrückung der ukrainischen Sprache in Schulen und zwischen 24.2.2022 und 16.9.2022 auch in der Indoktrinierung in der Erziehung bestand (einstimmig).

Zur behaupteten Verwaltungspraxis der Entführung und Umsiedlung von Kindern

(1498) Gemäß der Stellungnahme der bf ukrainischen Regierung [...] bestand eine gegen Art 3, Art 5 und Art 8 EMRK sowie Art 2 4. ZPEMRK verstoßende Verwaltungspraxis der Entführung und Umsiedlung von Kindern nach Russland und ihrer dortigen Adoption [...].

(1567) [...] Art 78 ZP I GA verbietet die Evakuierung von Kindern, die nicht die eigenen Staatsangehörigen sind, in ein fremdes Land, sofern dies nicht durch zwingende Gründe der Gesundheit, der medizinischen Behandlung oder der Sicherheit [...] erforderlich ist. [...]

(1569) Es ist unbestritten, dass im Sommer 2014 insgesamt 85 Bewohner von Kinderheimen in der Ostukraine in drei Gruppen von bewaffneten Vertretern der »DNR« und der »LNR« zur russischen Grenze eskortiert wurden [...]. Umstritten ist [...], ob die Überquerung der Grenze freiwillig erfolgte [...].

(1571) [...] Die belangte Regierung lieferte keine glaubwürdige und begründete Erklärung, die es ermöglichen würde, die Schilderung der ukrainischen Regierung in Frage zu stellen. [...] Der GH zieht daher [...] den Schluss, dass die Überquerungen der Grenze im Sommer 2014 unfreiwillig erfolgten.

(1573) Die Ereignisse ab Februar 2022 sind im Detail dokumentiert. [...] Zahlreiche öffentliche Äußerungen russischer Funktionäre stellen die massenhafte Umsiedlung von Kindern aus der Ukraine [...] nicht in Frage. [...] Das von der ukrainischen Regierung betriebene Portal verzeichnete am 30.9.2022 insgesamt 7.890 aus der Ukraine verschleppte Kinder.

(1575) Offizielle Mitteilungen zeigen, dass russische Beamte gezielte legislative und administrative Maßnahmen zur Umsiedlung ukrainischer Kinder nach Russland setzten. [...] Sie verwiesen auf die Unterstützung durch Präsident Putin selbst [...].

(1576) Was den Rechtsstatus der Kinder betrifft, nimmt der GH Gesetzesänderungen in Russland zur Erleichterung der Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft und der Adoption [...] zur Kenntnis. [...]

(1577) Die Maßnahmen des Gesetzgebers [...] sind Hinweise auf ein systematisches Programm zur [...] dauerhaften Entfernung dieser Kinder aus der Obhut ihrer Erziehungsberechtigten in der Ukraine. [...]

(1579) Für die Zeit ab kurz vor der Invasion am 24.2.2022 liegen [...] überwältigende Beweise für eine systematische Praxis der Umsiedlung ukrainischer Kinder aus besetzten Gebieten nach Russland ohne elterliche Zustimmung sowie ihrer Adoption vor.

(1580) Offen bleibt die Frage, ob es Beweise für eine zwischen August 2014 und Februar 2022 fortgesetzte [derartige] Praxis [...] gibt [...].

(1587) [...] Die für die Zeit von 2014 bis 2022 vorliegenden [...] Beweise geben Anlass zur echten Sorge über eine Fortsetzung der Praxis der Umsiedlung von Kindern nach Russland [...].

(1588) Dies verlangt nach einer Erklärung seitens Russlands. Es erfolgte keine Erklärung. Unter diesen Umständen [...] ist der GH davon überzeugt, dass eine von 2014 bis 2022 durchgehende Abfolge von Handlungen nach einem bestimmten Muster zweifelsfrei nachgewiesen wurde, die darauf abzielten, ukrainische Kinder aus besetztem Gebiet der Ukraine zu entfernen und sie potenziell dauerhaft in Familien oder Institutionen in Russland zu integrieren. [...]

(1590) [...] Die Entfernung der Kinder aus ihrem Zuhause, die Trennung von ihren Eltern [...] und ihre Umsiedlung nach Russland [...] stellten Eingriffe in das Recht der Kinder auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar [...].

(1591) Die belangte Regierung hat [...] auf keine Rechtsgrundlage der [...] Maßnahmen verwiesen. [...]

(1593) Außerdem müsste eine Umsiedlung von Kindern, um nach dem humanitären Völkerrecht als rechtmäßig zu gelten, einer Reihe von Voraussetzungen entsprechen. [...] Die belangte Regierung legte keine Beweise dafür vor, dass die Umsiedlung der Kinder [...] irgendeiner dieser Bestimmungen entsprochen hätte. [...]

(1594) Daher [...] war die Umsiedlung ukrainischer Kinder nach Russland und ihre in vielen Fällen erfolgte Adoption in Russland nicht iSv Art 8 Abs 2 EMRK »gesetzlich vorgesehen«.

(1595) Zudem stellt der GH aus folgenden Gründen fest, dass die Behandlung der Kinder den für die Anwendung von Art 3 EMRK erforderlichen Schweregrad erreicht hat. Erstens betrifft der Fall eine offizielle Politik der Entfernung von Kindern aus der Obhut ihrer Erziehungsberechtigten in besetztem Gebiet und ihre potenziell dauerhafte und völkerrechtswidrige Unterbringung in einem feindseligen Staat. Zweitens erfolgten die umstrittenen Handlungen vor dem Hintergrund militärischer Operationen, die schon als solche langfristige und traumatisierende Auswirkungen haben. Drittens war die Trennung der Kinder von ihren Eltern und Bezugspersonen [...] für die betroffenen Kinder traumatisieren, insb angesichts der Unsicherheit und der Furcht vor einer dauerhaften und zwangsweisen Trennung von ihren Familien. [...] Die Umsiedlung ukrainischer Kinder [...] führte daher zu einer Verletzung von Art 3 EMRK.

(1596) [...] Die außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falls [...] bringen den GH zu der Schlussfolgerung, dass den Kindern iSv Art 5 EMRK »ihre Freiheit und Sicherheit entzogen« wurde. [...] Der GH kann keinen legitimen Grund für eine solche Freiheitsentziehung erkennen. Daher stellt er [...] eine Verletzung von Art 5 EMRK fest.

(1597) [...] Eine gesonderte Prüfung der auf Art 2 4. ZPEMRK gestützten Beschwerde ist [...] nicht erforderlich (einstimmig).

(1598) Der GH ist daher zweifelsfrei davon überzeugt, dass es zwischen Juni 2014 und 16.9.2022 eine Häufung identischer oder vergleichbarer Verstöße gegen Art 3, Art 5 und Art 8 EMRK gab, die ausreichend zahlreich und zusammenhängend sind, um ein Muster oder System ungerechtfertigter Eingriffe in die Rechte ukrainischer Kinder zu ergeben. [...] Es besteht kein Zweifel an der offiziellen Duldung dieser Verletzungen [...].

(1599) Der GH stellt daher fest, dass der belangte Staat für eine zwischen Juni 2014 und 16.9.2022 bestehende Verwaltungspraxis der Umsiedlung ukrainischer Kinder und in vielen Fällen ihrer Adoption verantwortlich war, die eine Verletzung von Art 3, Art 5 und Art 8 EMRK begründete (einstimmig).

Zur behaupteten gegen Art 14 EMRK verstoßenden Verwaltungspraxis

(1606) [...] Der GH hat die Verantwortlichkeit des belangten Staats für eine Reihe konventionswidriger Verwaltungspraktiken [...] festgestellt. Abgesehen von Gewaltakten gegen Zivilisten in der Ukraine, die oft gezielt gegen jene gerichtet waren, die ihre politische Unterstützung für die Einheit der Ukraine äußerten, liegen umfangreiche Beweise für in besetzten Gebieten angewendete Maßnahmen vor, die darauf abzielten, die ukrainische Ethnizität und Geschichte zu untergraben [...].

(1607) Daher ist der GH überzeugt davon, dass Russland Art 14 EMRK verletzt hat, indem es verabsäumte, die in Art 2, Art 3, Art 4 Abs 2, Art 5, Art 8, Art 9, Art 10 und Art 11 EMRK sowie Art 1 und Art 2 1. ZPEMRK garantierten Rechte ohne Diskriminierung aufgrund der politischen Anschauung und der nationalen Herkunft zu gewährleisten (einstimmig).

Zur offiziellen Duldung und zur behaupteten gegen Art 13 EMRK verstoßenden Verwaltungspraxis

(1608) Die bf ukrainische Regierung [...] brachte vor, dass es die belangte Regierung verabsäumt hätte, glaubwürdigen Behauptungen über die Verwaltungspraktiken nachzugehen oder irgendeine Abhilfe zu schaffen. Dies stelle eine gegen Art 13 EMRK verstoßende Verwaltungspraxis dar. Angesichts der offensichtlichen Überschneidungen [...] zwischen dieser Angelegenheit und der Frage der offiziellen Duldung erachtet es der GH als angemessen, [...] sie gemeinsam zu behandeln.

Offizielle Duldung

(1617) In seiner ZE [...] kam der GH zum Schluss, dass ausreichend untermauerte prima facie-Beweise für eine offizielle Duldung der Wiederholung konventionswidriger Handlungen in den relevanten Teilen des Donbas vorlagen. Er verwies auf die frühen Berichte glaubwürdiger Quellen, einschließlich des OHCHR und der OSZE, über weitverbreitete, schwere Menschenrechtsverletzungen durch bewaffnete Separatisten [...] und ein herrschendes Klima der Straflosigkeit und der allgemeinen Rechtlosigkeit im Osten der Ukraine und das Fehlen einer legitimen und wirksamen Gerichtsbarkeit. Zudem verwies der GH auf das schiere Ausmaß der umstrittenen Handlungen, das seiner Ansicht nach schon als solches ein Zeichen für ein Umfeld der Toleranz war, das es erlaubte, dass diese Handlungen wieder und wieder verübt wurden.

(1618) Diese Beobachtungen gelten umso stärker für die Zeit, die auf die Invasion der Ukraine am 24.2.2022 folgte. Die Berichte der Untersuchungskomission zeigen eindrücklich den enormen Umfang der schweren Menschenrechtsverletzungen, die durch Organe des belangten Staats auf ukrainischem Gebiet begangen wurden. Das verfügbare Material [...] bezeugt die Erosion der Rechtsstaatlichkeit in den von der russischen Armee kontrollierten Gebieten und die Atmosphäre der Angst und Einschüchterung, die in den von ihr kontrollierten oder von ihren Angriffen betroffenen Gebieten herrschte. [...]

(1619) Es gibt keine Belege dafür, dass die belangte Regierung versucht hätte, die behaupteten Verstöße ihrer eigenen Organe gegen die EMRK zu untersuchen, oder dass sie einen Rechtsbehelf für die Opfer solcher Verletzungen eingerichtet hätte. [...]

(1620) Wie der GH erklärt hat, brachte die Invasion [...] Transparenz über die Ziele Russlands [...]. Sie bestätigte die enge Beteiligung hochrangiger Regierungsmitglieder [...] einschließlich des Präsidenten an der Kontrolle und Planung der Ereignisse in der Ukraine seit Frühling 2014. [...] Der GH stellte anhand direkter Beweise wiederholte Verletzungen von Art 2, Art 3, Art 4 Abs 2, Art 5, Art 8, Art 9, Art 10, Art 11 und Art 14 EMRK sowie Art 1 und Art 2 1. ZPEMRK fest, wobei viele der Verletzungen über eine Zeitspanne von mehr als acht Jahren begangen wurden. Unter diesen Umständen ist undenkbar, dass die höheren Stellen der belangten Regierung nichts vom Bestehen konventionswidriger Praktiken wussten. Der GH betont zudem die Erosion der Rechtsstaatlichkeit in den Gebieten, die unter effektiver Kontrolle Russlands standen und die Atmosphäre der Angst und Einschüchterung sowohl in den von Russland kontrollierten als auch in den von seinen militärischen Angriffen betroffenen Gebieten. Er hebt das Klima hervor, in dem die russischen Streitkräfte und jene, die von diesen kontrolliert wurden, agierten und mit völliger Straflosigkeit die Vielzahl von in diesem Urteil genannten Verletzungen begingen. Der GH betont auch die Repression gegen alle Personen, die sowohl in Russland als auch anderswo versuchten, Fragen über die von den russischen Streitkräften begangenen Übergriffe aufzuwerfen. Zudem unterstreicht er den regulatorischen Charakter vieler der umstrittenen Maßnahmen, die auf der Grundlage von »Gesetzen« der »DNR«, der »LNR« oder anderer Besatzungsbehörden oder des russischen Rechts selbst erfolgten, und die notwendige Beteiligung der russischen Zentralbehörden an einigen der generellen, systematischen Maßnahmen, wie etwa der Umsiedlung von Gefangenen und Zivilisten [...] und dem System der Filtration. Die beschriebenen, beispiellosen Übergriffe konnten nicht ohne die direkte Genehmigung, Anordnung und Unterstützung dieser höheren Behörden verübt werden.

(1621) In Anbetracht der obigen Ausführungen stellt der GH zweifelsfrei fest, dass die Anforderungen an den Nachweis offizieller Duldung im Hinblick auf die Wiederholung der in diesem Urteil genannten, gegen Art 2, Art 3, Art 4 Abs 2, Art 5, Art 8, Art 9, Art 10, Art 11 und Art 14 EMRK sowie Art 1 und Art 2 1. ZPEMRK verstoßenden Handlungen erfüllt wurden (einstimmig).

Zu Art 13 EMRK

(1622) Der GH hat bereits auf die erheblichen Überschneidungen [...] zwischen der Beschwerde über eine gegen Art 13 EMRK verstoßende Verwaltungspraxis und der Frage der offiziellen Duldung verwiesen (siehe oben Rz 1608). Zudem wohnt es einer Verwaltungspraxis inne, dass jeder Rechtsbehelf hinsichtlich ihrer Beendigung eindeutig ineffektiv wäre. In Anbetracht der Gründe für seine Schlussfolgerung über das Bestehen einer offiziellen Duldung stellt der GH auch fest, dass zwischen 11.5.2014 und 16.9.2022 eine gegen Art 13 EMRK iVm Art 2, Art 3, Art 4 Abs 2, Art 5, Art 8, Art 9, Art 10, Art 11 und Art 14 EMRK sowie Art 1 und Art 2 1. ZPEMRK verstoßende Verwaltungspraxis bestand (einstimmig).

Abschließende Bemerkungen

(1623) [...] Das bedauerliche Versäumnis Russlands, [...] seiner grundlegenden Verpflichtung zur Kooperation mit dem EGMR nachzukommen, beeinträchtigte unvermeidbarerweise die Prüfung der Rechtssache [...].

(1624) [...] Die Beweise, aufgrund derer der GH zu seinen Schlussfolgerungen gelangte, zeichnen ein Bild miteinander verbundener Praktiken offensichtlich unrechtmäßigen Verhaltens von Organen des belangten Staats in massivem Umfang. [...]

(1625) Die vom GH bei der Feststellung von Verletzungen von unter Vorbehalt stehenden Konventionsrechten hinsichtlich der Rechtsqualität zum Ausdruck gebrachten Bedenken machen zweifelsfrei deutlich, dass das in den Anwendungsbereich der einschlägigen Artikel fallende, verwerfliche Verhalten des belangten Staats weit über die Frage der »Rechtmäßigkeit« hinausgeht. Es gibt keine Beweise dafür, dass den Organen Russlands bei der Ausübung ihrer Funktionen im Namen des belangten Staats irgendwelche Einschränkungen auferlegt worden wären. Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang wurden nicht nur ohne Sanktionen begangen, sondern regelmäßig als Teil eines weitreichenden Verwaltungssystems, das von den Behörden des belangten Staats ohne irgendwelche Sicherungen eingerichtet wurde. Es ist daher wichtig festzuhalten, dass die Beweise in überwältigender Weise Verhalten der Organe des belangten Staats belegen, das nicht nur unrechtmäßig war, sondern eindeutig auch unverhältnismäßig zu jeglichen Zielen, die im Hinblick auf die unter Vorbehalt garantierten Konventionsrechte als legitim angesehen werden könnten.

Zur Anwendung von Art 38 EMRK

(1639) Angesichts des Versäumnisses der belangten Regierung, dem GH die erbetenen Informationen zu übermitteln, ihrer fehlenden konstruktiven Beteiligung an der Prüfung der Rechtssache auf der Stufe der Zulässigkeit und ihrer völligen Weigerung, sich an der Prüfung der noch offenen Zulässigkeitsfragen und an der Prüfung in der Sache [...] zu beteiligen, stellt der GH [...] eine Verletzung von Art 38 EMRK fest (einstimmig).

Zur Anwendung von Art 41 und Art 46 EMRK

Art 46 EMRK

(1643) [...] Russland ist ungeachtet der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Europarat gemäß Art 46 Abs 1 EMRK verpflichtet, die Urteile des GH umzusetzen.

(1644) [...] Der belangte Staat muss unverzüglich alle Personen, denen vor dem 16.9.2022 in Gebieten die Freiheit entzogen wurde, die von russischen oder von russisch kontrollierten Kräften besetzt sind, und die nach wie vor durch die russischen Behörden angehalten werden, aus der Haft entlassen oder ihre sichere Rückkehr gewährleisten.

(1646) [...] Der belangte Staat muss unverzüglich bei der Einrichtung eines internationalen und unabhängigen Mechanismus kooperieren, der sicherstellt, dass so schnell wie möglich und mit der gebotenen Berücksichtigung des Kindeswohls alle aus der Ukraine nach Russland oder in von Russland kontrollierte Gebiete umgesiedelten Kinder identifiziert werden, der Kontakt dieser Kinder zu ihren überlebenden Familienmitgliedern oder Obsorgeberechtigten wiederhergestellt wird und sie sicher mit ihren Familien oder Obsorgeberechtigten wieder vereinigt werden.

Art 41 EMRK

Die Beispiellosigkeit des vorliegenden Falls wird durch die Tatsache weiter unterstrichen, dass der Europarat im Mai 2023 ein Register von Schäden, die durch die Aggression Russlands gegen die Ukraine verursacht wurden, eingerichtet hat. [...] Die Arbeit des Schadensregisters soll einen ersten Bestandteil eines zukünftigen internationalen Entschädigungsmechanismus bilden, der in Zusammenarbeit mit der Ukraine durch ein gesondertes völkerrechtliches Instrument einzurichten ist. [...]

Vor diesem Hintergrund und angesichts des Charakters vieler der festgestellten Verletzungen erachtet der GH die Frage der Anwendung von Art 41 EMRK als noch nicht entscheidungsreif. Zudem muss jede künftige Entschädigung an die bf ukrainische Regierung in der vorliegenden Rechtssache [...] die Einrichtung des Schadensregisters und die laufenden Diskussionen über einen künftigen Entschädigungsmechanismus gebührend berücksichtigen.

Was den Abschuss von Flug MH 17 betrifft, hat die Regierung der Niederlande die Staatenverantwortlichkeit Russlands geltend gemacht und der Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hat kürzlich eine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Russlands festgestellt. Er prüft nun, welche Art von Wiedergutmachung geboten ist, und es wird wichtig sein, entsprechende künftige Entwicklungen zu berücksichtigen, wenn der bf Regierung der Niederlande eine gerechte Entschädigung zugesprochen wird. Auch die von individuellen Bf [...] angestrengten Verfahren vor dem GH [...] werden dabei zu beachten sein.

Aus diesen Gründen erachtet es der GH als geboten, die von der niederländischen Regierung erhobene Beschwerde 28525/20 von der übrigen Rechtssache zu trennen, um die gesonderte Behandlung der geltend gemachten Ansprüche auf angemessene Entschädigung zu ermöglichen.

Vom GH zitierte Judikatur:

Banković ua/BE ua, 12.12.2001, 52207/99 (ZE der GK) = NL 2002, 48 = EuGRZ 2002, 133

Ilaşcu ua/MD und RU, 8.7.2004, 48787/99 (GK) = NL 2004, 174

Catan ua/MD und RU, 19.10.2012, 43370/04 ua (GK) = NLMR 2012, 335

Hassan/GB, 16.9.2014, 29750/09 = NLMR 2014, 389

Jaloud/NL, 20.11.2014, 47708/08 (GK) = NLMR 2014, 467

Güzelyurtlu ua/CY und TR, 29.1.2019, 36925/07 (GK) = NLMR 2019, 13

Ukraine/RU (Krim), 16.12.2020, 20958/14, 38334/18 (ZE der GK) = NLMR 2021, 13

Georgien/RU (II), 21.1.2021, 38263/08 (GK) = NLMR 2021, 20

Ukraine und Niederlande/RU, 30.11.2022 (ZE der GK), 8019/16, 43800/14, 28525/20 = NLMR 2023, 13

Pivkina ua/RU 6.6.2023, 2134/23 ua (ZE) = NLMR 2023, 391

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.7.2025, Bsw. 8019/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 293) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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