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11R86/25k•OLG Wien 11R86/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekurs- und Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, geboren am **, *, vertreten durch die JEANNEE Rechtsanwalt GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Sascha Salomonowitz, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Datenauskunft (bewertet mit EUR 6.000) und EUR 1.000 Schadenersatz über den Rekurs und die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31.3.2025, GZ **-14.1, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Streitteile haben die Kosten des Rekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.095,12 (darin EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung und Entscheidungsgründe:
Die Klägerin mietet von der Beklagten die Wohnung Top ** in *. Zwischen den Parteien ist beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien, AZ C, ein Kündigungsverfahren anhängig. Am 20.8.2024 stellte die Klägerin an die Beklagte einen Antrag auf Auskunft nach Art 15 DSGVO.
Die Beklagte beantragte die Unterbrechung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor der Datenschutzbehörde zu D* eingeleiteten Verfahrens.
Die Klägerin sprach sich gegen den Unterbrechungsantrag der Beklagten aus und brachte in der Sache im Wesentlichen vor, die Beklagte habe ihr eine Auskunft gemäß Art 15 DSGVO verweigert. Im Kündigungsverfahren vor dem Bezirksgericht habe sie Fotos und Dokumente vorgelegt, die indizierten, dass die Klägerin seit Monaten überwacht werde. Weiters verweigere die Beklagte die Herausgabe der Unterlagen über ihre verbrauchsabhängigen Betriebskosten. Die Auskunftsverweigerung lasse die Klägerin mit einem Gefühl der Machtlosigkeit und einer psychisch stark belastenden Ungewissheit darüber zurück, in welchem Umfang ihre privaten Aktivitäten von der Beklagten beobachtet und personenbezogene Daten gesammelt und verarbeitet worden seien.
Die Beklagte wendete ein, der Antrag nach Art 15 DSGVO sei in zeitlichem Zusammenhang mit dem Kündigungsverfahren vor dem Bezirksgericht gestellt worden. Die Klägerin habe vor diesem Prozess keinerlei Interesse an den von ihr verarbeiteten Daten gezeigt, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nur versuche Urkunden für diesen Rechtsstreit über den Umweg des Auskunftsbegehrens zu erhalten. Ein solcher Erkundungsbeweis sei in der österreichischen ZPO jedoch unzulässig und könne auch nicht über den Umweg des Auskunftsanspruchs nach dem DSG bzw der DSGVO verfolgt werden. Die Abwägung der Interessen der Verfahrensführung und der Interessen des Datenschutzes müsse in diesem Fall bis Abschluss des Kündigungsverfahrens eindeutig zu Gunsten der Verfahrensführung im mietrechtlichen Verfahren ausfallen. Darüberhinaus handle es sich aufgrund der Rechtsdurchsetzung auch um Geschäftsgeheimnisse nach der Geschäftsgeheimnisrichtlinie.
Mit in das angefochtene Urteil aufgenommenem Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens AZ C* des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor der Datenschutzbehörde zu D* eingeleiteten Verfahrens ab.
Mit dem angefochtenen Urteil selbst gab es der Klage zur Gänze statt und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz. Es ging dabei von dem auf den Seiten 4 und 5 der Urteilsausfertigung festgestellten Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird. Rechtlich führte es zur Abweisung des Unterbrechungsantrags aus, dass weder im Verfahren vor der Datenschutzbehörde noch im Zivilverfahren präjudizielle Vorfragen behandelt würden.
In der Sache selbst gab die Erstrichterin die Grundsätze des Rechts auf Auskunft nach der DSGVO wieder und kam zum Schluss, dass die Beklagte als Vermieterin der Klägerin jedenfalls Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DSGVO sei. Die Klägerin habe somit ein Recht auf Auskunft nach Art 15 DSGVO gegenüber der Beklagten.
Das Auskunftsbegehren sei nicht rechtsmissbräuchlich. Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und des OGH könne eine Auskunftsverpflichtung auch dann bestehen, wenn der Auskunftsberechtigte mit seinem Auskunftsersuchen ausschließlich andere als in Satz 1 des Erwägungsgrundes 63 der DSGVO genannte Zwecke verfolgt. Der Auskunftsantrag der Klägerin habe zum einen das Ziel, Daten bezüglich ihres Heizungs- und Warmwasserverbrauchs zu erhalten. Zum anderen wolle die Klägerin mithilfe des Antrags in Erfahrung bringen, welche sonstigen Daten die Beklagte über sie erfasst habe, und deren Rechtmäßigkeit überprüfen. Damit verfolge der Auskunftsantrag der Klägerin ein legitimes Ziel.
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von privaten Verantwortlichen oder Dritten würden dem Recht der betroffenen Personen auf Auskunft nicht stets vorgehen. Es bedürfe im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen ganz besonderer Umstände, um ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten an der Nichterteilung der Auskunft über die eigenen Daten des Betroffenen zu begründen. Die Verweigerung der Auskunft zur bloßen Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit könne einen solchen besonderen Umstand aber jedenfalls dann nicht begründen, wenn die Klägerin – wie im gegenständlichen Fall – ein legitimes Informationsinteresse an ihren eigenen personenbezogenen Daten nachgewiesen habe.
Die Klägerin habe daher einen Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO gegenüber der Beklagten.
Zum Schadenersatzanspruch von EUR 1.000 führte das Erstgericht aus, dass die Klägerin nach den Feststellungen auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund der Auskunftsverweigerung emotional aufgewühlt gewesen sei, insbesondere fühle sie sich permanent unter Druck sowie machtlos und werde zudem von einem Gefühl der Verfolgung und Beobachtung begleitet. Hierbei handle es sich um immaterielle Schäden im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Gegen diesen Beschluss und das Urteil richten sich der Rekurs und die Berufung der Beklagten. Im Rekurs wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung wird der Antrag auf Abänderung, dahingehend gestellt, das Verfahren zu unterbrechen. Die Berufung richtet sich gegen das stattgebende Urteil aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird beantragt, das Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren hinsichtlich des vom Auskunftsverweigerungsrecht umfassten Teils sowie hinsichtlich des Schadenersatzes - in eventu zumindest hinsichtlich des vom Auskunftsverweigerungsrecht umfassten Teils - kostenpflichtig abgewiesen werde; noch einmal hilfsweise wird schließlich ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist unzulässig.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zum Rekurs
1. Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Damit war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Der weitere Rechtszug war nicht zuzulassen, weil keine erheblichen Rechtsfragen zu beantworten waren. Der EuGH und der Oberste Gerichtshof haben bereits klar gestellt, dass der duale Rechtsweg auch nebeneinander (jedenfalls zumindest bis zur Rechtskraft einer Entscheidung) zulässig ist (EuGH C-132/21; RIS-Justiz RS0132578).
II. Zur Berufung
2.1. Eine Mangelhaftigkeit sieht die Beklagte darin, dass der Geschäftsführer der Beklagten nicht vernommen wurde. Dadurch habe sich eine sehr einseitige Sichtweise auf den Sachverhalt ergeben. Der Geschäftsführer hätte den Ablauf des Kündigungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Innere Stadt und die Hintergründe des Zeitpunktes des Auskunftsersuchens genau darlegen und abstrakt Auskunft über die von der Beklagten verarbeiteten Daten geben können. Er hätte erklären können, welche Daten weshalb nicht offengelegt wurden.
2.2. Die Beklagte legt nicht dar, welche rechtlich relevanten, konkreten Tatsachenfeststellungen auf Basis der vermissten Einvernahme des Geschäftsführers zu treffen gewesen wären. Sie beruft sich pauschal auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, ohne auch nur ansatzweise zu konkretisieren um welche Geheimnisse es sich handeln soll. Damit ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039).
3. 1 Die Beklagte bekämpft die Feststellung:
„Mit Schreiben vom 20.08.2024 ersuchte die Klägerin die Beklagte gemäß Art 15 DSGVO um Bekanntgabe sämtlicher zu ihrer Person verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie um Übermittlung einer kostenlosen Kopie der betreffenden Daten (./A).“
Sie begehrt statt dessen die Ersatzfeststellung:
„Mit Schreiben vom 20.08.2024 ersuchte die Klägerin die Beklagte gemäß Art 15 DSGVO um Bekanntgabe der im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand in ** „eingeholten persönlichen Informationen“ sowie um Übermittlung einer kostenlosen Kopie der betreffenden Daten (./A).“
Die Berufungswerberin führt dazu aus, dass sie bei Erhalt des Auskunftsersuchens berechtigt davon ausgehen habe können, dass es sich bei den geforderten „eingeholten persönlichen Informationen“ (nur) um die im Kündigungsverfahren relevanten Daten handelt. So sei der Antrag auch objektiv zu verstehen gewesen, die Ausdehnung auf „sämtliche verarbeitete Daten“, habe erst in der mündlichen Verhandlung vom 20.2.2025 stattgefunden.
Daher habe auch die Frist zur Erfüllung der diesbezüglichen Auskunftspflichten gem Art 12 Abs 3 DSGVO erst mit dem 20.2.2025 zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch offen gewesen. Die Auskunftserteilung bezüglich der Verwaltungsdaten sei daher nicht verspätet; und die im Kündigungsverfahren relevanten Daten seien vom Recht auf Auskunftsverweigerung gedeckt. Die Klage sei insgesamt abzuweisen.
Die Verwaltungsdaten der Klägerin habe die Beklagte mittlerweile innerhalb der in der DSGVO vorgesehenen Frist übermittelt und den Auskunftsanspruch fristgerecht erfüllt.
3.2. Diese Ausführungen der Beklagten überzeugen nicht. Das Erstgericht stützt die bekämpfte Feststellung auf das außergerichtliche Auskunftsersuchen der Klägerin Beilage ./A (vgl Urteil Seite 4) und gibt den Wortlaut des Schreibens korrekt wieder.
Auch das Klagebegehren war von Beginn an auf eine vollständige Auskunft „über alle [...] personenbezogenen Daten der Klägerin gemäß Art 15 DSGVO“ gerichtet. Dieses Begehren blieb unverändert aufrecht, die in der Berufung angeführte „Ausdehnung“ ist weder dem Protokoll vom 20.2.2025 (ON 14) noch dem sonstigen Akt zu entnehmen.
Die Beklagte versucht, aus dem Wortlaut des Auskunfts- (und Klage)begehren einen (eingeschränkten) objektiven Erklärungswert abzuleiten, mit dem Argument der zeitlichen Nähe des Auskunftsersuchens zum Kündigungsverfahren. Die von ihr gewünschte „Ersatzfeststellung“ betrifft damit aber nicht die Tatsachenebene, sondern die Auslegung von nach Form und Inhalt unstrittigen Urkunden, die eine Rechtsfrage ist (RS0043422).
Selbst wenn man der Ansicht der Beklagten aber folgen und die Erklärung zweiteilen würde, ist für sie nichts gewonnen. Die Beklagte bestreitet im Berufungsverfahren nicht mehr, dass sie zur Auskunft gegenüber der Klägerin verpflichtet ist und nicht die gesamte Auskunft verweigern darf. Dementsprechend hat sie im Berufungsverfahren eine Urkunde vorgelegt, die ihrer Ansicht nach jene Daten enthält, zu deren Auskunft sie verpflichtet ist (hinsichtlich der restlichen Daten beruft sie sich weiterhin auf das Geschäftsgeheimnis als in ihren Augen zulässigen Verweigerungsgrund).
Damit verstößt sie aber gegen das Neuerungsverbot, dem auch die erstmalige Vorlage einer Urkunde nach dem Verhandlungsschluss widerspricht (RS0105484 [T1]). Auch den Einwand, dass – durch die konstruierte Zweiteilung des Auskunftsersuchens - die Frist zur Auskunftserteilung nach der DSGVO noch nicht abgelaufen sei, erhebt die Beklagte in der Berufung zum ersten Mal. Ebenso wie neues Tatsachenvorbringen können aber auch neue Einreden rechtlicher Natur in der Berufungsinstanz nicht mehr vorgebracht werden, wenn die sie begründenden Tatsachen im Verfahren vor dem Erstgericht nicht erörtert wurden (RS0042025, RS0041965).
3.3. Die Beklagte bekämpft weiters folgende Feststellung:
„Dieser Auskunftsantrag verfolgt zum einen das Ziel, Daten bezüglich des Heizungs- und Warmwasserverbrauchs zu erhalten. Weiters will die Klägerin mithilfe des Antrags in Erfahrung bringen, welche Daten die Beklagte über sie erfasst hat. Hintergrund ist, dass die Beklagte das Kündigungsschreiben betreffend die Wohnung Top ** in **, zunächst an ein von der Klägerin für neun Monate angemietetes Studio in **, danach an das Ferienhaus der Klägerin in ** und erst nach gescheiterten Zustellversuchen an diesen spanischen Adressen an die Adresse der Klägerin in ** geschickt hatte.“
Sie begehrt statt dessen folgende Ersatzfeststellung:
„Dieser Auskunftsantrag verfolgt das Ziel, Daten bezüglich des Heizungs- und Warmwasserverbrauchs zu erhalten um diese im Kündigungsverfahren zu C* vor dem BG Innere Stadt als Beweismittel zu nutzen und generell die Verfahrensführung der (hier) beklagten Partei zu erschweren bzw deren Taktik vorherzusehen. Hintergrund ist, dass das BG Innere Stadt die gerichtliche Aufkündigung betreffend die Wohnung Top ** in **, zunächst an die Stadtwohnung der Klägerin in **, danach an den Hauptwohnsitz der Klägerin in ** (zustellte).“
Die Aussage der Klägerin zu diesem Thema könne nur als reine Schutzbehauptung abgetan werden, welche bewirken solle, dass der Auskunftsantrag getrennt vom Kündigungsverfahren betrachtet wird. Dass die Beklagte die Zustellungen an den spanischen Adressen vorgenommen habe, sei lediglich eine Annahme des Erstgerichts, die Zustellungen im Kündigungsverfahren seien durch das Bezirksgericht Innere Stadt erfolgt, welches dementsprechend auch die Entscheidung über die Reihenfolge der Zustellversuche getroffen habe.
Der Antrag sei von der Beklagten zur Beschaffung von Beweismitteln über einen unzulässigen Erkundungsbeweis gestellt worden und nicht zur Überprüfung der Datenverarbeitung. Ein legitimes Ziel im Sinne des Erwägungsgrundes 63 liege daher nicht vor.
3.4. Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2], RS0041835).
Soweit sich die Beweisrüge gegen das von der Erstrichterin festgestellte Motiv der Klägerin richtet, das dem Auskunftsersuchen zu Grunde lag, ist die bekämpfte Feststellung unbedenklich. Das Erstgericht hat in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, dass, und warum, die Angaben der Klägerin in ihrer Aussage plausibel und nachvollziehbar waren. Der von der Beklagten dargelegte zeitliche Zusammenhang zwischen Auskunftsersuchen und Kündigungsverfahren war auch der Erstrichterin bekannt, und es gelingt der Beklagten nicht, alleine dadurch Zweifel an der am persönlichen Eindruck orientierten Beweiswürdigung zu wecken (RS0043175).
Die Beweisrüge zur festgestellten Zustellung bzw den Zustellversuchen der Aufkündigung geht ebenfalls ins Leere. Zum einen ist die Feststellung rechtlich ohne Relevanz für den Auskunftsanspruch der Klägerin. Zum anderen ist eindeutig erkennbar, dass das Erstgericht ohnehin die gerichtlichen Zustellungen im Kündigungsverfahren gemeint hat, nur diese waren überhaupt Thema im Verfahren. Die Entscheidung an welche Adresse zugestellt wird, trifft die jeweilige klagende Partei im Verfahren durch die Angabe des Wohnortes der beklagten Partei (§ 75 ZPO) und nicht – wie in der Berufung suggeriert – das Gericht.
3.5. Schließlich bekämpft die Beklagte folgende Feststellung:
„Aufgrund der Auskunftsverweigerung war und ist die Klägerin auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung emotional aufgewühlt. Insbesondere empfindet sie ein starkes Gefühl verfolgt zu werden, welches sich vor allem darin äußert, dass sie tagtäglich mehrmals überlegt, was sie macht und wer sie dabei beobachten könnte. Zudem fühlt sie sich aufgrund der Ungewissheit betreffend ihre personenbezogenen Daten machtlos sowie permanent unter Druck.“
Sie begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„Die Klägerin nimmt die berechtigte Auskunftsverweigerung lediglich zum Anlass für weitere Verfahren, dies alleine mit dem Ziel, die Verfahrensführung der (hier) beklagten Partei zu verunmöglichen bzw jedenfalls zu erschweren.“
Außer ihrer abweichenden Ansicht zur Glaubwürdigkeit der Klägerin setzt die Beklagte der Beweiswürdigung der Erstrichterin (erneut) nichts entgegen. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Erhebliche Zweifel an der vorgenommenen Beweiswürdigung weckt die Beklagte nicht.
4. Die Beweisrüge erweist sich somit als unbegründet, das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
Die Beklagte bezweifelt im Berufungsverfahren nicht mehr, dass die Klägerin grundsätzlich ein Recht auf Auskunft nach Art 15 DSGVO ihr gegenüber hat. Es wird dazu auf die Ausführungen im Ersturteil verwiesen, das die Rechtslage ausführlich wiedergibt (§ 500a ZPO).
Die Beklagte ist allerdings nach wie vor der Ansicht, dass der Auskunftsantrag der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffe, sodass ein Auskunftsverweigerungsrecht (zumindest) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsverfahrens bestehe.
Diese Ansicht teilt das Berufungsgericht nicht.
Zunächst ist auch hier gemäß § 500a ZPO auf die ausführlichen Rechtsausführungen des Erstgerichts zu verweisen, die die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Missbrauchsvorbehalt im Unionsrecht und zum Rechtsmissbrauch im allgemeinen - insbesondere unter Verweis auf 9 Ob 102/22y und RS0026265 – korrekt wiedergeben. Rechtsmissbrauch liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Auskunftsersuchen einem legitimen Zweck im Sinne des Erwägungsgrundes 63 der DSGVO dient.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits (im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof) klargestellt, dass ein auf Art 15 DSGVO gestütztes Auskunftsersuchen auch dann einem legitimen Zweck im Sinne der DSGVO dient, wenn es darauf abzielt, Beweismaterial für eine Prozessführung zu beschaffen (6 Ob 233/23t [Rz 28 bis 30, anknüpfend an EuGH C-307/22]).
Selbst wenn man also – entgegen den Feststellungen - annimmt, der Klägerin gehe es allein darum, einen Prozess vorzubereiten oder ihren Standpunkt in einem Prozess zu verbessern, schlägt der von der Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Ausgehend von den Feststellungen verfolgt der Auskunftsanspruch der Klägerin aber ohnehin (auch) unstrittig legitime Ziele (vgl Urteil Seite 4) im Sinne des Erwägungsgrundes 63 der DSGVO und ist daher keinesfalls rechtsmissbräuchlich.
5.2. Zum Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass jene Daten, die sie über die Klägerin verarbeitet hat und die Beweismittel im Kündigungsverfahren gegen die Klägerin (als dort Beklagte) sind, als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geschützt sind.
Der Europäische Gerichtshof definiert ein Geschäftsgeheimnis im Wesentlichen im Zusammenhang mit der EU-Richtlinie 2016/943 (in Österreich umgesetzt mit der UWG-Novelle 2018). Nach dem EuGH und der Richtlinie müssen drei Kriterien erfüllt sein, damit ein schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis vorliegt:
Eine Information muss (i) geheim, (ii) kommerziell wertvoll und (iii) Gegenstand angemessener Geheimhaltungspflichten sein (vgl zum Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses: Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 51/1).
Inwieweit die eigenen personenbezogenen Daten der Klägerin unter diese Definition fallen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte behauptet nicht einmal einen über das Kündigungsverfahren hinausgehenden kommerziellen Wert. Entscheidend ist für ein Geschäftsgeheimnis außerdem naturgemäß, dass die Information gegenüber Dritten geschützt wird, nicht gegenüber demjenigen, um dessen eigene Daten es sich handelt. Es ist nicht ersichtlich, warum Daten aus einer Geschäftsbeziehung (hier: dem Mietverhältnis der Streitteile) ein Geschäftsgeheimnis gegenüber dem anderen Geschäftspartner (hier: der Klägerin) darstellen sollen (vgl auch OLG Wien, 14 R 48/24t).
Dass es sich bei den, ihrer Ansicht nach, dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegenden Daten um andere als personenbezogene Daten der Klägerin handelt – etwa um internes Vermietermanagement oder technische Verfahren, die zur Datenverarbeitung eingesetzt werden –, hat die Beklagte nicht einmal behauptet. Es geht ihr lediglich um die Befürchtung, dass die Klägerin einen Vorteil im Kündigungsprozess erlangen könnte, wenn für das Verfahren relevante Daten herausgegeben werden müssen.
Damit lässt die Beklagte aber das Wesen des Zivilprozesses und dessen erklärtes Ziel einer möglichst umfassenden und wahrheitsgemäßen Sachverhaltsfeststellung außer Acht (4 Ob 78/22g). Ein taktisches Zurückhalten von Unterlagen oder Sachverhaltselementen zur Stärkung der eigenen Position im Rechtsstreit sollen weder die Bestimmungen der DSGVO noch jene der ZPO ermöglichen (vgl dazu etwa die in § 184 ZPO normierte allgemeine Aufklärungspflicht oder die Bestimmungen der §§ 304, 305 ZPO; zur DSGVO etwa OLG Wien, 14 R 48/24t). Das bloße Unterliegen im Rechtsstreit oder die Verschlechterung der Beweislage kann auch nach der ZPO nicht zu einer gerechtfertigten Verweigerung einer Urkundenvorlage führen (Wallner-Friedl in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 305 ZPO Rz 14). Die Argumentation der Berufungswerberin mit den Vorschriften der ZPO zum „Erkundungsbeweis“ und der allfälligen Schwächung ihrer Prozessposition geht damit ebenfalls ins Leere.
Da kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Erteilung der verlangten Auskunft entgegensteht, erübrigt sich die vom Erstgericht vorgenommene Interessensabwägung.
6. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
8. Ein Bewertungsausspruch entfällt, weil der auf die DSGVO gestützte Auskunftsanspruch wegen seines höchstpersönlichen Charakters keiner Bewertung zugänglich ist (RS0042418 [vgl insb T12 und T18]).
9. Die ordentliche Revision war angesichts der vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen und Obersten Gerichtshofes mangels Vorliegens einer wesentlichen Rechtsfrage nicht zuzulassen (§ 502 Abs 1 ZPO).
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