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2R84/25b•OLG Graz 2R84/25b
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag.a Gassner (Vorsitz) und Mag.a Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, selbstständiger Versicherungsagent, *, vertreten durch Dr. Alexander Amann LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern/Fürstentum Liechtenstein, gegen die beklagte Partei B AG, **, Deutschland, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 28.000,00 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 16.391,96) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. März 2025, **-53, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Punkte 1. und 2. des Spruches zu lauten haben:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 11.608,04 zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht nicht zu Recht.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.941,90 (darin enthalten EUR 310,05 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kaufte am 20.12.2017 das von der Beklagten hergestellte und am 28.10.2013 erstmals zum Verkehr zugelassene Fahrzeug mit einem Kilometerstand von ca 60.000 km um EUR 28.000,00 gebraucht bei einem Fahrzeughändler. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Kläger nicht, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist (das Vorliegen einer solchen ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig). Er hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn er davon gewusst hätte, oder, dass es Unsicherheiten hinsichtlich der Typengenehmigung geben könnte. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 188.794 km auf. Die durchschnittliche Gesamtkilometerlaufleistung eines ** mit dem gegenständlichen Motor beträgt 280.000 km.
Im Prozess begehrte der Kläger wegen des Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen gestützt auf das Schadenersatzrecht die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges. Nachdem das Erstgericht diesem Begehren im angefochtenen Urteil grundsätzlich statt gab, bilden lediglich die Anrechenbarkeit und die Höhe des von der Beklagten eingewandten Benützungsentgelts, sowie der Beginn des Zinsenlaufs den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zu diesen Themen erstattete der Kläger in erster Instanz zusammengefasst folgendes Vorbringen:
Die Vorteilsanrechnung sei ausgeschlossen, da sie zu einer unbilligen und dem Grundsatz von Treu und Glauben grob widersprechenden Entlastung des Schädigers führen würde. Ein Benützungsentgelt sei daher nicht in Abzug zu bringen. Eventualiter wäre eine Anrechnung der gefahrenen Kilometer höchstens im Wege der linearen Abwertungsmethode auf Basis des um die merkantile Wertminderung verringerten Werts des Fahrzeugs, nicht aber auf Basis des tatsächlichen, überhöhten Kaufpreises zu berechnen. Keinesfalls sei die Händlereinkaufspreismethode zur Berechnung des Benützungsentgelt heranzuziehen, da die Beklagte ansonsten nach dem Verkaufsvorgang ein weiteres Mal mit der Handelsspanne belohnt werden würde. Bei Schadenersatzansprüchen, die unmittelbar im Unionsrecht verankert seien, beginne der Zinslauf mit dem Zeitpunkt der Schadensentstehung, hier daher mit Abschluss des Vertrags über das manipulierte Fahrzeug.
Die Beklagte beantragte mit der zentralen Behauptung, es seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut, die Abweisung der Klage und wandte hilfsweise ein Benützungsentgelt von EUR 16.392,73 als Gegenforderung ein. Dieses ergebe sich aus der Differenz zwischen dem konkret angemessenen Kaufpreis im Zeitpunkt des Kaufvertrags und dem Händlereinkaufspreis als Weiterverkaufspreis im Zeitpunkt des Begehrens auf Rückabwicklung und sei bis zur Zug-um-Zug-Rückgabe des Fahrzeuges zu berechnen. Zinsen könnten erst ab Klagszustellung zustehen.
Mit dem angefochtenen Urteil bejahte das Erstgericht die Schadenersatzpflicht der Beklagten und sprach aus, dass die Klagsforderung in Höhe des Kaufpreises von EUR 28.000,00 und die Gegenforderung in Höhe von EUR 16.391,96 zu Recht bestünden. Vor diesem Hintergrund verpflichtete es die Beklagte zur Zahlung von EUR 11.608,04 samt 4 % Zinsen ab 1.12.2022, sohin ab Klagszustellung, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges. Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus legte es dieser Entscheidung die auf den Seiten 2 und 5 bis 7 des Urteils ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist. Zur Anrechnung des Benützungsentgelts führte es rechtlich aus, dieses sei linear zu bemessen, wobei der Berechnung bei Gebrauchtfahrzeugen der als angemessen zu unterstellende Kaufpreis und die erwartete durchschnittliche Restlaufleistung zugrunde zu legen seien. Die Formel laute daher: Kaufpreis mal gefahrene Kilometer dividiert durch erwartete Restlaufleistung. Im Einzelfall könne zur Bemessung des Benützungsentgelts auch § 273 ZPO herangezogen werden. Unter Berücksichtigung der bereits gefahrenen Kilometer (Kilometerstand zum Zeitpunkt des Schusses der Verhandlung 188.794 km abzüglich Anfangskilometerstand von 60.000 km), des Kaufpreises und der Restlaufleistung errechne sich das Benützungsentgelt mit EUR 16.361,96, welches vom Klagebegehren in Abzug zu bringen sei. Aus Schadenersatz zustehende Verzugszinsen stünden erst ab Fälligstellung zu, weshalb die Beklagte Zinsen erst ab Klagszustellung schulde.
Gegen dieses Urteil in seinem abweisenden Umfang richtet sich die Berufung des Klägers. Er mach den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (inklusive sekundärer Feststellungsmängel) geltend und begehrt die Abänderung des Urteils in gänzliche Stattgebung der Klage. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt
1.1. Der Berufungswerber vertritt zunächst den Standpunkt, die Anrechnung eines Benützungsentgeltes habe gänzlich zu entfallen, da dies nach der Rechtsprechung des EuGH dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz widerspreche (siehe Rz 1 – 5 der Berufung). Verbraucher, die über Jahre hinweg getäuscht worden seien, müssten ihre Ansprüche aufgrund des leugnenden Verhaltens der Motorenhersteller gerichtlich durchsetzen, was mit hohen Rechtsverfolgungskosten und zeitlichem Aufwand verbunden sei. Eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des europarechtlichen Effet Utile Grundsatzes müsse zu ihren Gunsten ausschlagen, andernfalls zum einen die Beklagte bereichert würde und zum anderen eine Nutzungsentschädigung dazu führen könne, dass die Rechtsverfolgungskosten den noch übrigbleibenden Klagsbetrag weit überschreiten und die Verbraucher alleine deswegen von der Durchsetzung berechtigter Ansprüche abgehalten würden.
1.2. Diese Argumente des Klagevertreters verwarf der Oberste Gerichtshof erst unlängst in seiner Entscheidung 10 Ob 59/24k vom 14.1.2025. Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz steht einer Anrechnung eines Nutzungsvorteils für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs demnach auch im Lichte der vom Berufungswerber relevierten Entscheidung des EuGH C- 100/21, QB gegen Mercedes-Benz Group AG, nicht grundsätzlich entgegen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in gleichgelagerten Fällen, dass sich der eine schadenersatzrechtliche Naturalrestitution in Form einer Zug-um-Zug-Abwicklung fordernde Geschädigte ein Benützungsentgelt im Rahmen des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss (10 Ob 59/24k mwN; 4 Ob 163/23h [Rz 41 ff]; 10 Ob 2/23a vom 25.04.2023 [Rz 38 f], ua).
2. Warum der Vorteilsausgleich gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer unbilligen Entlastung „der jahrelang, gezielt und systematisch manipulierenden“ Fahrzeughersteller führen würde, weil nur wenige Geschädigte ihre Ansprüche geltend machten (siehe Rz 40 – 48 der Berufung), ist – im vorliegenden, nur allfällige Ansprüche des Klägers betreffenden Verfahren – nicht ersichtlich (10 Ob 59/24k [Rz 16]).
Würde man seinem Postulat nach der Nichtanrechnung des Vorteils aus der Nutzung von von einer Zug-um-Zug-Abwicklung betroffenen Fahrzeugen (in dieser Allgemeinheit) folgen, könnte dies im Einzelfall dazu führen, dass um die Nutzung bereicherte Anspruchsberechtigte erst am Ende der Nutzungsdauer eines Fahrzeugs Naturalrestitutionsansprüche (in Form einer Zug-um-Zug-Abwicklung mit Übergabe des Fahrzeugs) geltend machen, ohne dass sie sich den Vorteil aus einer mehrjährigen Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen müssten. Dieses Ergebnis widerspräche ebenso dem Grundsatz von Treu und Glauben (OLG Graz 3 R 69/25d).
3.1. Der Berufungswerber rügt zudem die Berechnung des Benützungsentgeltes durch das Erstgericht als falsch (siehe Rz 6 – 13 der Berufung). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gebiete es der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass der Kläger zumindest einen Betrag in Höhe des aktuellen Händlerverkaufspreises erhalten müsse. Allenfalls hätte das Erstgericht der Berechnung des Benützungsentgelts nicht den vereinbarten sondern den täuschungsbedingt um 30 % verminderten Kaufpreis zugrunde legen müssen.
3.2. Dem Kläger ist zuzustimmen, dass die Anrechnung des Benützungsentgelts nicht dazu führen soll, dass der Käufer nur einen unter dem Zeitwert liegenden Betrag ersetzt erhält. In diesen Fällen wäre das linear bemessene Benützungsentgelt angemessen zu korrigieren wäre (4 Ob 66/24w [Rz 40]).
Der Verkehrswert eines Fahrzeugs oder dessen Händlerverkaufspreis zu einem bestimmten Zeitpunkt sind allerdings auf Tatsachenebene zu lösende Fragen. Sollen diese Werte des Fahrzeugs auf Tatsachenebene festgestellt werden (weil daraus rechtliche Schlüsse gezogen werden sollen), bedarf es dazu eines entsprechenden Prozessvorbringens der Partei. Ein solches, geschweige denn ein Vorbringen dazu, dass die Anwendung der linearen Berechnungsmethode des Benützungsentgelts dazu führen würde, dass der Kläger nur einen unter dem Zeitwert liegenden Betrag ersetzt erhält, wurde in erster Instanz nicht erstattet. Zwar hat der KFZ-technische Sachverständige in der Tagsatzung vom 20.12.2024 zu diesem Thema ein Gutachten erstattet (siehe ON 45.3, PS 16). Dies ändert jedoch nichts daran, dass vom Kläger auch danach keinerlei Vorbringen zur Frage des Verkehrswertes des Fahrzeuges erstattet wurde, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt sowohl der Händlerverkaufspreis als auch die Höhe des zu erwartenden Benützungsentgelts bereits bekannt sein mussten.
Damit kann in diesem Zusammenhang auch der vom Kläger monierte sekundäre Feststellungsmangel (siehe Rz 49 – 57 der Berufung) nicht vorliegen. Sekundäre Feststellungsmängel kommen nämlich nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht; sie sind nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (RS0053317 [T4]), was hier - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall ist.
Da dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, dass der Händlerverkaufspreis des Fahrzeuges höher ist, als der vom Erstgericht zuerkannte Betrag, besteht kein Anlass für eine Angemessenheitskorrektur.
3.3. Auch das weitere Argument des Berufungswerbers, wonach der Berechnung nicht der vereinbarte Kaufpreis, sondern ein „täuschungsbedingter“ Minderwert zugrunde zu legen sei, lehnt der Oberste Gerichtshof ab. Da bei einem Fahrzeug die Transportleistung im Vordergrund steht, ist bei dieser Berechnung demnach grundsätzlich vom vereinbarten Kaufpreis (und nicht von einem allenfalls aufgrund des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung geringeren objektiven Wert) auszugehen (RS0134263 [T6]), sofern der Gebrauchsnutzen des Fahrzeugs für den Käufer uneingeschränkt gegeben und der vereinbarte Kaufpreis dem Preis angemessen war, den der Käufer für ein vergleichbares Fahrzeug (ohne unzulässige Abschalteinrichtung, aber mit demselben Gebrauchsnutzen) hätte aufwenden müssen und sich daher durch die Benützung des zurückzugebenden Fahrzeugs erspart hat (zuletzt 10 Ob 59/24k). Feststellungen zum objektiven Wert des Fahrzeuges zum Ankaufszeitpunkt bedarf es daher nicht, sodass auch dahingehend kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt (siehe Rz 58 – 79 der Berufungsschrift).
4.1. Schließlich bekämpft der Berufungswerber die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens (siehe Rz 14 – 39 der Berufung). Das Erstgericht habe Zinsen zu Unrecht erst ab Klagszustellung zuerkannt, vielmehr gebührten diese angesichts der arglistigen Täuschung durch die Beklagte und den Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH bereits ab Schadenseintritt.
4.2. Erst jüngst nahm der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 Ob 38/25s vom 29.4.2025 unter Anführung der maßgeblichen Judikate auch dazu ausführlich ablehnend Stellung: Er verwies dabei auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach ein Schadenersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch den Zugang einer Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig werde, sodass Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden könnten. Auch der Effektivitätsgrundsatz gebiete es nicht, den Beginn des Zinsenlaufs in jedem Fall mit Vertragsschluss festzusetzen. Gegenteiliges sei auch den Entscheidungen des EuGH, C-271/91, M. H. Marshall und C-295–298/04, Manfredi ua – auf die sich der Kläger auch hier bezieht –, nicht zu entnehmen. Das Erstgericht hat diese Rechtsprechung beachtet und beim Beginn des Zinsenlaufes auf die Klagszustellung abgestellt.
Da die Frage, ob der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde, für den Eintritt der Fälligkeit einer Schadenersatzforderung ohne Bedeutung ist (RS0023392 [T3]), geht auch das Argument, das arglistige Handeln der Beklagten rechtfertige einen früheren Beginn des Zinsenlaufs, ins Leere.
Zusammengefasst besteht für den vom Berufungswerber geforderten Beginn des Zinsenlaufs bereits mit Abschluss des Kaufvertrags keine rechtliche Grundlage. Sein Verweis auf § 849 BGB und die dazu ergangene Rechtsprechung des BGH sowie deutscher Oberlandesgerichte geht mangels einer vergleichbaren österreichischen Norm ins Leere (4 Ob 38/24b [Rz 18]).
5. Weder die Bemessung des Benützungsentgelts noch der vom Erstgericht angenommene Beginn des Zinsenlaufs sind daher zu beanstanden, weshalb die Rechtsrüge und damit die Berufung insgesamt scheitert.
Da die Haftung der Beklagten auf Schadenersatz gründet, hat hinsichtlich des eingewandten Benützungsentgelts eine Vorteilsanrechnung durch unmittelbaren Abzug von der Klageforderung und nicht – wie es das Erstgericht tat – in Form einer Gegenforderung zu erfolgen (2 Ob 5/23h [Rz 53 mwN]). Die Beklagte wandte aber ausdrücklich eine Gegenforderung ein, sodass es zwar beim dreigliedrigen Spruch zu bleiben hat, jedoch ist dieser wie im Spruch der Berufungsentscheidung ersichtlich im Wege einer Maßgabebestätigung abzuändern (8 Ob 42/23v).
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass bestand, die ordentliche Revision zuzulassen.
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