OLG Wien 4R51/25m

4R51/25mOberlandesgericht18.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 4R51/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00051.25M.0718.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Viktorin und Dr. Nowak in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Mag. Christoph U. Kuhn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B LLP, eingetragen im Companies House unter *, , GB, vertreten durch Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. C Handelsgesellschaft, eingetragen im iranischen Handelsregister unter Nr. **, National ID: **, *, Iran, und 3. D, geboren am **, **, Vereinigtes Königreich, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 5.410.411,72 samt Nebengebühren, über den Rekurs der drittbeklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. März 2025, **101, in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die drittbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 8.612,52 (darin EUR 1.435,42 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

B e g r ü n d u n g:

Das „Binding Term Sheet“, also die „Verbindliche Konditionsvereinbarung“ (./A), lautet auszugsweise wie folgt:

„[…]

8. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

8. 1 Die gegenständliche Verbindliche Konditionsvereinbarung fällt unter österreichisches Recht und wird unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UNKaufrechtsabkommens gemäß diesem ausgelegt. Bezüglich der Übertragung der dinglichen Rechte an den Vermögenswerten und Unternehmen werden die zwingend vorgeschriebenen nationalen Bestimmungen, die für den jeweiligen Vermögenswert und das jeweilige Unternehmen gelten, entsprechend berücksichtigt.

8. 2 Alle Meinungsverschiedenheiten, die auf Grund von oder in Zusammenhang mit der gegenständlichen Verbindlichen Konditionsvereinbarung entstehen, werden an das sachlich zuständige Gericht mit örtlicher Zuständigkeit für **, ** Bezirk, Österreich, verwiesen.“

Der Drittbeklagte las sich das Binding Term Sheet nicht im Detail durch. Er scrollte das Dokument durch, überflog es und las lediglich die Überschriften sowie Punkt 3.1, in dem es um seine Funktion bei dem Projekt geht.

Die Überschrift unter Punkt 8. nahm er nicht besonders wahr. Der Drittbeklagte unterfertigte das Binding Term Sheet nicht eigenhändig. Er fügte seine abfotografierte Unterschrift, die er bereits abgespeichert gehabt hatte, hinzu und schickte das Dokument an E*, von dem er es erhalten hatte, per WhatsApp zurück. Zu diesem Zeitpunkt waren für die Erstbeklagte und die Klägerin bereits Unterschriften oder Nachbildungen derselben auf dem Dokument enthalten.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten EUR 5.000.000 als Vertragsstrafe und EUR 410.411,72 an frustrierten Aufwendungen wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Binding Term Sheet vom 10.04.2020 durch die Erstbeklagte. Der Drittbeklagte sei ein namhafter Investor und Bankier sowie wirtschaftlicher Eigentümer der Erst und Zweitbeklagten. Er sei mit dem Binding Term Sheet eine Bürgschaftsverpflichtung für die Erstbeklagte eingegangen.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gründe sich auf die in Punkt 8.2 des Binding Term Sheet vom 10.4.2020 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung. Es sei die Zuständigkeit des sachlich für , ** Bezirk (), zuständigen österreichischen Gerichts vereinbart worden.

Es handle sich um ein allseits unternehmensbezogenes Geschäft, sodass die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben sei. Der Drittbeklagte könne als Bürge mit der Erstbeklagten gemeinschaftlich geklagt werden (§ 12 ZPO). Alle Beklagten seien Streitgenossen (§ 93 JN).

Der Drittbeklagte sei nicht Verbraucher, vielmehr habe er sich aus rein unternehmerischen Motiven beteiligt.

Der Drittbeklagte wendete die internationale, sachliche und örtliche Unzuständigkeit des Handelsgerichts Wien ein und brachte dazu im Wesentlichen vor, die behauptete Gerichtsstandsvereinbarung iSv Art 25 Abs 1 EuGVVO 2012 sei ihm gegenüber unwirksam. Darüber hinaus sei der Drittbeklagte Konsument iSd KSchG, sodass das Handelsgericht Wien jedenfalls auch sachlich und örtlich unzuständig sei.

Der Drittbeklagte sei keine Vertragspartei des Term Sheet, aus der bloßen Hinzufügung seiner FaksimileUnterschrift auf der eingescannten Originalurkunde könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass er der Gerichtsstandsklausel im Vertrag zugestimmt bzw sich dieser unterworfen habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die vom Drittbeklagten erhobene Einrede der internationalen, sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Handelsgerichts Wien.

Es traf zusätzlich zu den eingangs wiedergegebenen die auf den Seiten 5 bis 11 der Beschlussausfertigung ersichtlichen Feststellungen. Aus diesen wird hervorgehoben:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Drittbeklagte die Funktion als Mediator nach Punkt 3.1 des Binding Term Sheet als Privatperson übernommen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Übernahme dieser Funktion durch den Drittbeklagten und die Beifügung seiner Unterschrift zum Binding Term Sheet in keinem Zusammenhang mit seiner selbständigen, wirtschaftlichen Tätigkeit steht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der beruflich-gewerbliche Zweck für den Drittbeklagten nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte. (bekämpfte Feststellung 1)

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin im Vereinigten Königreich eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege (auch) auf dieses Land ausrichtete. (bekämpfte Feststellung 2)

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, der gegenständliche Rechtsstreit falle unter die von den Verfahrensparteien vereinbarte Gerichtsstandsklausel. Weil die Klägerin und der Drittbeklagte darin als Gerichtsstand ** vereinbart hätten, sei die internationale und örtliche Zuständigkeit gegeben. Die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit scheitere an § 43 Abs 3 JN.

Art 25 Abs 4 EuGVVO 2012 stelle klar, dass die in Artikel 19 EuGVVO 2012 vorgesehenen Prorogationsbeschränkungen allgemeine Gültigkeit hätten, jedoch habe der Drittbeklagte kein Vorbringen dazu erstattet, inwiefern der Anwendungsbereich des vierten Abschnitts der EuGVVO 2012 (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) eröffnet wäre und die Voraussetzungen des Art 17 EuGVVO 2012 vorlägen.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Drittbeklagten aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Klage zurückzuweisen; in eventu, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Eventualiter beantragt der Drittbeklagte schließlich, das OLG Wien als Rekursgericht möge die Klage wegen mittlerweile eingetretener Entscheidungsreife mit Teilurteil nach § 391 ZPO abweisen.

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens

1.1. Das Erstgericht habe es zu Unrecht unterlassen, die Parteien zur Erstattung von Urkundenerklärungen zu den bis dahin im Verfahren vorgelegten Urkunden aufzufordern.

1.1.1. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Das Rechtsmittelgericht kann derartige Mängel nur wahrnehmen, wenn sie wesentlich, also zumindest abstrakt geeignet waren, eine unrichtige Entscheidung des Erstgerichts herbeizuführen (RS0043027).

1.1.2. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rekursgrundes erfordert es, dass der Rechtsmittelwerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).

1.1.3. Konkret Bezug nimmt der Rekurswerber nur auf die Beilagen ./A, ./X und ./AC.

1.1.3.1. Mit dem Hinweis, dass sich die Beispiele „ohne Weiteres fortsetzen“ ließen, will der Rekurswerber offenbar aufzeigen, dass sich der Verfahrensmangel auch auf andere Urkunden erstreckt. Schon weil er diese anderen Urkunden nicht benennt, kann nicht geprüft werden, ob in diesem Zusammenhang ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt oder nicht (vgl RS0042939).

1.1.3.2. In Bezug auf ./A macht der Rekurswerber geltend, die Klägerin habe eine falsche, also unrichtige Übersetzung in Vorlage gebracht: „cosigners“ sei unrichtig mit „Bürge“ übersetzt worden.

1.1.3.2.1. Dies brachte der Drittbeklagte schon in seiner Klagebeantwortung vor (siehe deren Seiten 4, 6 und 9). Er trug also trotz der unterlassenen Aufforderung zur Urkundenerklärung durch das Erstgericht dennoch seinen Standpunkt vor und erklärte sich insoweit sehr wohl zur Richtigkeit der Übersetzung. Was er zusätzlich noch zur Richtigkeit der Urkunde erklärt hätte, legt er im Rekurs nicht dar.

1.1.3.2.2. In Bezug auf ./X und ./AC führt der Rekurswerber ebenso nicht aus, welche Prozesshandlungen er gesetzt hätte, wenn er zur Abgabe einer Urkundenerklärung aufgefordert worden wäre.

Wenn er vorbringt, welche Feststellungen sich seiner Meinung nach aus diesen Beilagen ergeben würden, nähert er sich einer Beweisrüge an, die allerdings nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, schon weil er die zu bekämpfenden Feststellungen nicht bezeichnet.

1.1.4. Ganz unabhängig davon war weiters zu erwägen, dass der Gegner zur Urkundenerklärung nach erfolgter Urkundenvorlage aufzufordern ist (Kodek in Fasching/Konecny III/13 § 298 ZPO Rz 10 [Stand 1.8.2017, rdb.at]).

./A wurde mit der Klage, ./X und ./AC wurden mit Schriftsatz vom 31.3.2023 (ON 29) vorgelegt.

1.1.5. Der Rekurswerber stellt ganz zutreffend nicht in Abrede, dass die Unterlassung der Aufforderung zur Abgabe einer Urkundenerklärung einen rügepflichtigen Verfahrensmangel darstellt (RS0040394; Kodek in Fasching/Konecny III/13 § 298 ZPO Rz 10 [Stand 1.8.2017, rdb.at]), und weist darauf hin, weder er noch eine der anderen Parteien hätten eine entsprechende Rüge erhoben.

1.1.6. Rechtzeitig ist eine Rüge nach § 196 Abs 1 ZPO dann, wenn die rügebelastete Partei, die die Verletzung der betreffenden Verfahrensvorschrift erkannt hat oder erkennen hätte müssen, die Rüge erhebt, bevor sie sich in die weitere Verhandlung einlässt oder eine sonstige Prozesshandlung setzt (Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/3 § 196 ZPO Rz 17 [Stand 1.10.2015, rdb.at]).

1.1.6.1. Das Erstgericht hielt in der Tagsatzung vom 26.2.2025 fest (Protokoll ON 98.5, Seite 12), dass es „nach der Verhandlung noch einmal konkret prüfen wird, ob alle notwendigen Beweise aufgenommen sind und allenfalls bereits eine Entscheidung im Zuständigkeitsstreit im Verhältnis Kläger und Drittbeklagter treffen wird. Sollte dies nicht der Fall sein, wird eine weitere Beweisaufnahmetagsatzung festgesetzt werden.“

1.1.6.2. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Drittbeklagte erkennen müssen, dass die Möglichkeit besteht, das Erstgericht fordere die Parteien nicht mehr zur Abgabe einer Urkundenerklärung auf – es wies ausdrücklich darauf hin, dass nach jener Tagsatzung eine Entscheidung über die Zuständigkeit erfolgen könnte.

Letzteren Umstand erkannte der Drittbeklagte auch, denn sonst wäre er aus seiner Sicht zum Legen eines Kostenverzeichnisses nicht veranlasst gewesen (Seite 13 jenes Protokolls).

1.1.6.3. Der Drittbeklagte verhandelte nach der soeben wiedergegegebenen erstgerichtlichen Erörterung weiter, ohne die Unterlassung der Aufforderung gemäß § 298 Abs 3 ZPO nach § 196 Abs 1 ZPO zu rügen. Die Verletzung der Vorschrift des § 298 Abs 3 ZPO kann er damit im Rekurs zufolge § 196 Abs 1 ZPO nicht mehr geltend machen.

1.2. In der Tagsatzung am 26.2.2025, so der Rekurswerber weiters, sei der Beweisantrag gestellt worden, ergänzend die Zeugen Dr. F* und G* zu zuständigkeitsrelevanten Tatsachen einzuvernehmen.

Aus den Rekursausführungen erschließt sich, dass in der unterbliebenen Vernehmung jener Zeugen ein wesentlichen Verfahrensmangel verwirklicht sei.

1.2.1. Der Rekurswerber beantragte nicht die Vernehmung jener Zeugen, sondern ausschließlich die Klägerin.

Inwieweit darin ein Verfahrensmangel zu Lasten des Rekurswerbers zu erblicken sein soll, dass die Zeugen im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage nicht zum Beweis dafür vernommen wurden, „dass der Klägerin vom Beginn der Vertragsverhandlungen an bewusst gewesen sei, dass der Drittbeklagte wirtschaftlich relevant sei und die Einschaltung von erst und zweitbeklagter Partei nur als wirtschaftliches Vehikel über Vorschlag der drittbeklagten Partei erfolgt sei.“ (ON 98.5, Seite 12) erschließt sich dem Rekurssenat nicht.

2. Zur Beweisrüge

2.1. Statt der getroffenen Feststellung 1 begehrt der Rekurswerber nachstehende Ersatzfeststellung:

„Festgestellt wird, dass der Drittbeklagte die Funktion als Mediator nach Punkt 3.1 des Binding Term Sheet (./A) als Privatperson übernommen hat. Festgestellt wird, dass die Übernahme dieser Funktion durch den Drittbeklagten und die Beifügung seiner Unterschrift zum Binding Term Sheet (./A) in keinem Zusammenhang mit seiner selbständigen, wirtschaftlichen Tätigkeit steht. Ebenso wird festgestellt, dass der beruflich-gewerbliche Zweck für den Drittbeklagten keine oder – wenn überhaupt – nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte.“

2.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme erfolgte Beweiswürdigung im Rekursverfahren nicht bekämpfbar (RS0044018 [T5, T6]; Sloboda in Fasching/Konecny3 § 514 Rz 82, 84 ff).

Das Erstgericht traf die bekämpfte Feststellung auch aufgrund der Angaben des Drittbeklagten (siehe Seite 11 der Beschlussausfertigung), sodass dessen Beweiswürdigung nicht bekämpfbar ist.

2.2. Anstelle der bekämpften Feststellung 2 hätte das Erstgericht nachstehende Ersatzfeststellung treffen müssen:

„Es wird festgestellt, dass die Klägerin ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf irgendeinem Wege (auch) auf das Vereinigte Königreich ausrichtete.“

2.2.1. Es gilt das zu Punkt 2.1.1. Gesagte: Das Erstgericht begründete die Negativfeststellungen, daher auch die hier bekämpfte, mit dem Umstand des Mangels an bezüglichen Beweisergebnissen. In der Tat erwähnte der Drittbeklagte die Klägerin in seiner Vernehmung nur ein einziges Mal im Zusammenhang mit der „FIPPALizenz“ (ON 98.5, Seite 9 aE). Angaben in die Richtung, die Klägerin hätte etwa Werbung im Vereinigten Königreich für sich und ihre Projekte gemacht (zum Ausrichten einer Tätigkeit siehe im Detail Punkt 3.2.2.1.2.2. der Rekursentscheidung), finden sich dagegen nicht.

Die Negativfeststellung ist auch durch die Angaben des Drittbeklagten beweiswürdigend fundiert und daher nicht bekämpfbar.

3. Zur Rechtsrüge

Das Rekursgericht erachtet die Rechtsausführungen des Erstgerichts für zutreffend, sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO).

3.1. Der Rekurswerber moniert, die Gerichtsstandsklausel im Vertragstext des Term Sheet begründe für sich allein noch keine wirksame ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVO. Im vorliegenden Fall seien die Formerfordernisse einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO gerade nicht erfüllt.

Weil der Drittbeklagte keine Vertragspartei des Term Sheet sei, könne aus der bloßen Hinzufügung seiner FaksimileUnterschrift auf der eingescannten Originalurkunde auch nicht darauf geschlossen werden, dass er der Gerichtsstandsklausel im Vertrag zugestimmt bzw sich dieser unterworfen habe. Es fehle somit an der entsprechenden prozessualen Zustimmung bzw Willenserklärung durch eine Gerichtsstandsvereinbarung, einen abweichenden Gerichtsstand begründen zu wollen.

Schließlich stehe die Feststellung, der Drittbeklagte habe sich das Binding Term Sheet nicht im Detail durchgelesen, der Annahme einer Willenseinigung entgegen.

3.1.1. Es entspricht stRsp und hL (RS0132040; Simotta in Fasching/Konecny 3 V/1 Art 25 EuGVVO 2012 Rz 61 [Stand 30.6.2022, rdb.at]), dass eine Gerichtsstandvereinbarung im Sinn des Art 25 EuGVVO 2012 eine vom Hauptvertrag unabhängige Übereinkunft bildet, sodass das Argument, der Drittbeklagte sei keine Vertragspartei, ins Leere geht.

3.1.2. Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung ist verordnungsautonom zu gewinnen (Czernich in Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands und Vollstreckungsrecht4 Art 25 EuGVVO 2012 Rz 21 mwN; EuGH C214/89, Powell Duffryn/Petereit, Rn 13 f) und bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (RS0117156). Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 25 EuGVVO 2012 ist, dass die zuständigkeitsbegründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; es soll gewährleistet sein, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht. Einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, müssen die Parteien tatsächlich zugestimmt haben (RS0113571 [T1]).

Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen sind eng auszulegen (RS0114604 [T1]; EuGH Rs 24/76, Estasis Salotti/Rüwa, Rn 7), weil nach der Zielsetzung des Art 25 EuGVVO 2012 Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden sollen (RS0113570 [T7, T10, T11]; RS0114604 [T5, T10, T15]). Art 25 EuGVVO 2012 enthält zur Bestimmung der Willenseinigung nur Formerfordernisse, durch deren Einhaltung gewährleistet werden soll, dass die „Einführung“ der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien „tatsächlich feststeht“ (2 Ob 104/19m [Punkt 4.1.] mwN; vgl RS0113570 [T3]).

3.1.3. Eine Unterschrift ist jedenfalls dann nicht notwendig, soweit moderne Kommunikationstechniken einen Verzicht darauf erforderlich machen; ein Telex, Telefax oder eine E-Mail reichen daher aus (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 25 EuGVVO 2012 Rz 130/1 [Stand 30.6.2022, rdb.at]).

Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist überdies nach Art 25 Abs 2 EuGVVO 2012 bereits dann gewahrt, wenn die Möglichkeit besteht, die Gerichtsstandsvereinbarung jederzeit in Schriftform zu reproduzieren, wobei eine Signatur oder elektronische Verschlüsselung nicht erforderlich ist (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 25 EuGVVO 2012 Rz 131/1 [Stand 30.6.2022, rdb.at]).

3.1.4. Dass hier in autonomer Auslegung mit Punkt 8. der ./A eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde, ist nicht zweifelhaft. Die Klausel ist eindeutig mit „Gerichtsstand“ überschrieben und normiert klar und deutlich nicht nur das anwendbare österreichische Recht, sondern auch die ausschließliche Vereinbarung des sachlich zuständigen Gerichts „mit örtlicher Zuständigkeit für **, ** Bezirk, Österreich“. Davon, dass hier die Zuständigkeitsvereinbarung unbemerkt Inhalt des Vertrags geworden sein könnte, kann nicht die Rede sein (vgl 2 Ob 104/19m), weswegen der Einwand, der Drittbeklagte habe (kurz:) Punkt 8. der ./A nicht gelesen, ins Leere geht.

3.1.5. Wenn das Erstgericht davon ausgeht, dass die Hinzufügung einer eingescannten oder abfotografierten Unterschrift und Retournierung die übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien über die darin enthaltene Zuständigkeitsbegründung ausreichend zum Ausdruck kommen lässt, hat es diese auch von ihm dargelegte Rechtslage rechtsrichtig auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet.

3.2. Der Rekurswerber macht weiters geltend, bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei er als Verbraucher zu qualifizieren gewesen.

3.2.1. Gerichtsstandsvereinbarungen unterfallen dann der EuGVVO 2012, wenn die Parteien – unabhängig von ihrem Wohnsitz – die Gerichte eines Mitgliedstaats als zuständig vereinbaren (Art 25 Abs 1 EuGVVO 2012), was hier der Fall ist.

Solche Vereinbarungen entfalten unter anderem dann keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften des Art 19 EuGVVO 2012 zuwiderlaufen (Art 25 Abs 4 EuGVVO 2012).

Art 19 EuGVVO 2012 stünde einer Gerichtsstandvereinbarung wie der vorliegenden entgegen, wäre der Drittbeklagte Verbraucher im Sinne des vierten Abschnitts der EuGVVO 2012.

3.2.2. Bei einem Beklagten mit Wohnsitz in einem Drittstaat (hier: Vereinigtes Königreich) ist daher zu fragen, ob auch ihm der Schutz des Art 19 EuGVVO 2012 zukommt, sodass also diesem widersprechende Gerichtsstandsvereinbarungen unwirksam sind.

3.2.2.1. Das Rekursgericht erachtet die Rechtsmeinung des Erstgerichts als zutreffend, dass dies der Fall ist. Jedoch setzt die Anwendbarkeit des Art 19 EuGVVO 2012 voraus, dass es sich um ein (autonom zu interpretierendes) „Verbrauchergeschäft“ handelt. Dessen Voraussetzungen liegen daher (nur) bei Erfüllung der Tatbestandselemente des Art 17 EuGVVO 2012 vor.

3.2.2.1.1. Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Art 6 und des Art 7 Z 5 EuGVVO 2012 nach diesem Abschnitt, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012).

3.2.2.1.2. Demnach wäre die Klägerin dann „anderer Vertragspartner“ im Sinn des vierten Abschnitts der EuGVVO 2012, wenn sie – in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Art 17 EuGVVO 2012 – im Vereinigten Königreich entweder 1. eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder 2. eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet.

3.2.2.1.2.1. „Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit“ bedeutet eine aktive Beteiligung am Wirtschaftsverkehr im Wohnsitzstaat des Verbrauchers; der Vertragspartner des Verbrauchers muss aber nicht zwingend über eine eigene Niederlassung im Verbraucherstaat agieren. Auch andere Formen der aktiven Teilnahme am Wirtschaftsverkehr des Verbraucherstaats sind erfasst, wie beispielsweise das Betreiben einer Agentur oder das Erbringen von Dienstleistungen vor Ort (2 Ob 206/04i). Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht bloßes „doing business“ (etwa einmaliges Versenden von Katalogen an Einzelpersonen, Empfehlung durch Bekannte oder das Bereithalten von Formularen des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung durch den vom Verbraucher eingeschalteten Vermittler) nicht aus (RS0125252 [T4]). Tätigkeiten zur Vertragserfüllung gegenüber dem Verbraucher alleine begründen kein Ausüben im Sinne jener Norm (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 124 [Stand 30.6.2022, rdb.at]).

Dass die Klägerin im Vereinigten Königreich eine solche Tätigkeit ausübte, brachte der Drittbeklagte nicht vor.

3.2.2.1.2.2. Ein Gewerbetreibender richtet eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers aus, wenn er – vor dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher (RS0128705; 4 Ob 36/22f Rz 8; 2 Ob 189/22s Rz 4) – den Willen ausdrückt, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in diesem Mitgliedstaat herzustellen (4 Ob 36/22f Rz 8; 4 Ob 96/23f Rz 13), also zum Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit zu sein (RS0128705).

Anhaltspunkte dafür, dass eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, bilden alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, in diesem Mitgliedstaat wohnhafte Verbraucher als Kunden zu gewinnen, etwa durch das Anbieten von Dienstleistungen und Produkten (7 Ob 225/13h; 10 Ob 21/14g Pkt 3.; 4 Ob 36/22f Rz 8; 4 Ob 96/23f Rz 13), Werbung und andere absatzfördernde Maßnahmen (RS0125252), die Aufnahme von Fernkontakt und der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz (C190/11, Mühlleitner/Yusufi, Rn 44), einen Sitz in einem grenznahen Ballungsraum oder eine Telefonnummer des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, um den Kunden die Kosten für ein Auslandsgespräch zu ersparen (C218/12, Emrek/Sabranovic, Rn 30; 2 Ob 189/22s Rz 4; 4 Ob 96/23f Rz 11).

3.2.2.1.2.3. Der Drittbeklagte beschränkte sich darauf, bloß seine Verbrauchereigenschaft (ON 7, Seite 5; ON 91, Seite 17 f) und den Umstand zu behaupten, die Klägerin würde ihre Tätigkeit auf das Vereinigte Königreich ausrichten (ON 91, Seite 20). Die einzige in diesem Zusammenhang aufgestellte Tatsachenbehauptung bestand im Vorbringen, „dass die klagende Partei den Drittbeklagten aktiv um die Mitwirkung an der Preisbildung im Fall von Preisdifferenzen angesprochen hat“ (ON 91, Seite 20).

3.2.2.1.2.4. Der Rekurswerber legt nicht dar, inwieweit die Wahrunterstellung dieses Vorbringens zur Annahme führte, dass die Klägerin ihre Tätigkeit auf das Vereinigte Königreich ausrichten würde.

3.2.2.2. Doch selbst wenn diese Rechtsmeinung unzutreffend wäre, wäre für den Rekurswerber nichts gewonnen: Schlösse man die Anwendbarkeit des vierten Abschnitts der EuGVVO 2012 auf Verbraucher mit Wohnsitz in einem Drittstaat schlechthin aus, bliebe es bei der Anwendung des Art 25 EuGVVO 2012 ohne Berücksichtigung des Art 19 EuGVVO 2012, weil immerhin Gerichte eines Mitgliedstaats als zuständig vereinbart wurden.

Am Ergebnis würde sich daher nichts ändern.

3.3. Das Erstgericht habe, so der Rekurswerber weiter, verkannt, dass er nicht in den personellen Geltungsbereich der Gerichtsstandsvereinbarung falle.

3.3.1. Die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts (EuGH 10. 3. 1992, C214/89, Powell Duffryn/Petereit Rn 35 ff; RS0004131). Dies hat sinngemäß auch für den personellen Geltungsbereich zu gelten (vgl 2 Ob 104/19m).

3.3.2. Die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung durch das Erstgericht ist zutreffend, weil dort umfassend von allen Meinungsverschiedenheiten die Rede ist.

Im Ergebnis kann sich die Klägerin daher gegenüber dem Drittbeklagten auf die Gerichtsstandsvereinbarung berufen.

3.4. Schließlich releviert der Rekurswerber, die Einschränkung des § 43 Abs 3 JN sei im vorliegenden Fall unanwendbar.

3.4.1. Mit ihrem Hinweis auf § 43 Abs 3 JN „zweifelt die Erstrichterin“ nicht „die Glaubwürdigkeit ihrer eigenen Beweiswürdigung an“ (Seite 22 des Rekurses), sondern führt ganz zutreffend aus, dass der Drittbeklagten in einem Fall wie dem vorliegenden die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verwehrt ist.

4. Der zuletzt gestellte Eventualrekursantrag ist schon von vornherein verfehlt, weil das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung entweder – allenfalls jeweils auch nur teilweise – bestätigen oder abändern oder aber aufheben kann. Eine meritorische Entscheidung, mithin in der Sache selbst, ist ihm versagt, weil der Streitgegenstand des Rekursverfahrens in der erstgerichtlichen Zuständigkeitsentscheidung liegt (vgl RS0109540).

5. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit (vgl RS0035955 [T3, T4, T8, T17]) beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag steht der Klägerin nicht zu (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.25). Es gebührt bloß der einfache Einheitssatz (§ 23 Abs 9 RATG).

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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