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4R84/25i•OLG Wien 4R84/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Nowak in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, , vertreten durch Mag. Magdalena Ferner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei B e.U. C, FN **, **, vertreten durch Mag. Hannes Fischbacher, LLB.oec., LLM.oec., Rechtsanwalt in Schladming, wegen EUR 33.303,63 samt Nebengebühren, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 1.925,20) gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13. Mai 2025, **17, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung abgeändert, dass sie lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.288,86 (darin enthalten EUR 180 an Barauslagen und EUR 684,81 an USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g:
Mit Mahnklage vom 23.10.2024 begehrte die Klägerin Schadenersatz aufgrund unsachgemäßer Bedienung eines LKWLadekrans durch den Beklagten.
Der daraufhin erlassene Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten nach dem Inhalt des Rückscheins an der oben ersichtlichen Adresse durch Hinterlegung zugestellt.
Die Einspruchsfrist verstrich ungenützt, das Zustellstück langte nach Ablauf der Hinterlegungsfrist mit dem Vermerk „nicht behoben“ wieder beim Erstgericht ein, das die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls bestätigte.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 23.12.2024 (ON 4) die Neuzustellung des Zahlungsbefehls und die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Schließlich erhob der Beklagte – wiederum hilfsweise – in jenem Schriftsatz eine Berufung.
Mit Beschluss vom 13.5.2025 gab das Erstgericht dem Antrag gemäß § 7 Abs 3 EO statt und erkannte die Klägerin für schuldig, dem Beklagten die mit EUR 6.214,06 bestimmten Kosten dieses Zwischenstreits binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die im angefochtenen Beschluss enthaltene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass dem Beklagten bloß EUR 4.288,86 an Kosten des Zwischenstreits zuerkannt werden, also um EUR 1.925,20 weniger als zugesprochen.
Der Beklagte beantragt, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben und ihn zurück oder abzuweisen.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Die Rekurswerberin moniert, der Antrag auf Neuzustellung und Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeitsbestätigung „vom 18.12.2024“ (ON 4) sei nur nach TP 2 RATG zu honorieren; überdies gebühre dafür nur der einfache Einheitssatz.
Diesen Schriftsatz, dessen Honorierung nun strittig ist, verzeichnete der Beklagte in seinem Kostenverzeichnis (ON 13.3) als „Berufung, TP3B“ samt dreifachem Einheitssatz. Als Zeitpunkt der Leistungserbringung nannte er im Kostenverzeichnis den 18.12.2024.
Eindeutig beziehen sich beide Streitteile auf den Antrag ON 4, bei Gericht eingelangt am 23.12.2024.
1.1. Zunächst ist die Rekurswerberin im Recht, wenn sie davon spricht, es sei der Antrag ON 4 (niedriger) zu honorieren – nicht aber etwa die „Berufung ON 4“:
1.1.1. Werden Haupt und Eventualanträge gestellt, ist für die Honorierung maßgeblich, welcher Antrag behandelt wird (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.137). Mit seinem Hauptantrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung drang der Beklagte durch, sodass nur dieser zu honorieren ist, nicht aber die „nachfolgenden“ Eventualanträge, die gerade nicht einer Behandlung unterzogen werden mussten.
1.1.2. Das Erstgericht ist in einem Fall wie dem vorliegenden überdies nicht dafür zuständig, über Kosten einer Berufung zu entscheiden.
1.1.3. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Berufung gegen einen bedingten Zahlungsbefehl zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein soll.
1.1.4. Zu honorieren ist daher der („ein“) Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (nicht aber eine Berufung), und zwar wie folgt:
1.2. Sowohl in Ansehung der anzuwendenden Tarifpost (siehe TP 2 I 1 lit e RATG; zuletzt etwa 5 R 12/25h) als auch in Betreff des Einheitssatzes (§ 23 Abs 6 RATG; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.19) ist die Rekurswerberin im Recht, was die Höhe der Honorierung eines solchen Antrags betrifft: Für ON 4 gebührt bloß TP 2 samt einfachem Einheitssatz.
2. Die Rekurswerberin macht zweitens geltend, dass dem Beklagten zu Unrecht der doppelte Einheitssatz für die Teilnahme an der Verhandlung „betreffend den beklagtenseits behaupteten Zustellmangel/Wiedereinsetzungsgrund“ zugesprochen worden sei: Besondere Gründe dafür, dass er sich eines auswärtigen Rechtsanwalts bediene, so beispielsweise ein besonderes Vertrauensverhältnis oder eine besonders eingehende Befasstheit des auswärtigen Rechtsanwalts mit dem Sachverhalt, habe er nicht behauptet.
2.1. Für Leistungen, die – wie die vorliegende – unter die Tarifpost 3 A Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können (§ 23 Abs 5 RATG).
2.2. Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts entstehen, sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, es sein denn, es würden besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwalts durch die selbst am Gerichtsort wohnhafte Partei bescheinigt (RS0036203, 2 Ob 167/22f).
Am Recht auf freie Anwaltswahl ändert dies nichts; der Gegner soll nach dem Zweck dieser Rsp nur nicht mit Mehrkosten belastet werden, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig sind.
2.3. Der Beklagte behauptete ein besonderes Vertrauensverhältnis erstmals in der Rekursbeantwortung vom 9.6.2025 und wiederholte dieses Vorbringen im Einspruch vom 17.6.2025.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kosten des Zwischenstreits war ein derartiges Vorbringen nicht erstattet.
2.4. Auch mit ihrem Einwand gegen den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes ist die Rekurswerberin daher im Recht.
3. Den Rechtsmittelgegenausführungen ist entgegenzuhalten, dass ein Sachverhalt, der eine Einwendungspflicht der Klägerin ausgelöst hätte, hier nicht vorliegt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.59).
4. Dem Rekurs war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Rekurswerberin verzeichnete nominell zwar Kosten nach TP 3 A, einer rechnerischen Nachprüfung hält dies aber nicht Stand, weil sie tatsächlich TP 3 B zugrundelegte. Es hatte eine dementsprechende Korrektur zu erfolgen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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