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25Rs28/25s•OLG Innsbruck 25Rs28/25s
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Marius Baumann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, vertreten durch deren Angestellten B*, ebendort, wegen Versehrtenrente, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 336,82 sA) gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.4.2025, signiert mit 28.4.2025, **, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 374,06 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Versehrtenrente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 26.5.2020. Mit Urteil vom 9.4.2025 (ON 11) stellte das Erstgericht einen Eindrückungsbruch des äußeren hinteren Schienbeinkopfes und einen knöchernen Ausriss des vorderen Kreuzbands sowie einen Teilriss des rechten inneren Knieseitenbands als Folgen des in Rede stehenden Arbeitsunfalls fest; das auf Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente in der gesetzlichen Höhe ab dem gesetzlichen Zeitpunkt gerichtete Begehren wies es ab. Mit der Begründung, die Klägerin habe hinsichtlich des Teilrisses des rechten inneren Knieseitenbands die Feststellung einer weiteren, im angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigten Unfallfolge erreicht, sprach das Erstgericht der Klägerin gemäß § 77 Abs 2 ASGG (vollen) Kostenersatz in der verzeichneten Höhe (EUR 710,88) zu; Einwendungen im Sinn des § 54 Abs 1a ZPO gegen das Kostenverzeichnis der Klägerin habe die Beklagte nicht erstattet.
Während die Entscheidung in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, erhebt die Beklagte einen rechtzeitigen Kostenrekurs, mit dem sie – erkennbar – gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, der Klägerin lediglich einen Kostenersatz in Höhe von EUR 374,06 zuzuerkennen. Begründend führt sie aus, die verzeichneten Kosten für die Klage stünden nicht zu, weil die Klägerin bei Klagseinbringung noch durch die C* vertreten worden sei.
Die Klägerin hat keine Rechtsmittelgegenschrift erstattet.
Der Kostenrekurs ist berechtigt:
1. Am 5.12.2024 brachte die Klägerin, vertreten durch einen Mitarbeiter der C*, die Klage ein. Nach Einlangen der Klagebeantwortung (ON 2) bestellte das Erstgericht mit Beschluss vom 19.12.2024 einen (unfallchirurgischen) Sachverständigen (ON 3); dessen Gutachten langte am 15.2.2025 ein (ON 4). Mit Schriftsatz vom 17.2.2025 gab die Klägerin, nunmehr vertreten durch den Klagsvertreter, den Vollmachtswechsel bekannt (ON 6). In weiterer Folge verrichtete der Klagsvertreter die (einzige) Tagsatzung am 9.4.2025, in der er Kostenverzeichnis legte (ON 8); darin sind – neben der Vollmachtsbekanntgabe und der Tagsatzung – auch Kosten für die Klage in Höhe von EUR 339,70 (netto EUR 283,08) verzeichnet.
2. Im Fall eines Vertreterwechsels sind grundsätzlich auch die Kosten des vorigen Vertreters zu verzeichnen. § 19a RAO, wonach der zeitlich letzte Rechtsanwalt Treuhänder des vorigen ist, ist jedoch für Interessenvertretungen mangels Geltung der RAO unanwendbar (vgl OLG Graz 7 Ra 88/13k). Zudem unterliegt die gegenständliche Sozialrechtssache nicht dem Aufwandersatzgesetz, sodass der ursprünglich einschreitenden Interessenvertretung (auch) kein pauschalierter Aufwandersatz im Sinn des § 58a ASGG zusteht (RIS-Justiz RS0106551). Die Rekurswerberin zeigt sohin völlig richtig auf, dass der Klägerin Kosten für die Klage nicht zu ersetzen sind.
3. Wie das Erstgericht zutreffend festhielt, erstattete die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG) gegen das Kostenverzeichnis der Klägerin.
Ohne konkrete Einwendungen sind nur offenbare Unrichtigkeiten sowie Schreib- und Rechenfehler in einem Kostenverzeichnis wahrzunehmen. Eine offenbare Unrichtigkeit in diesem Sinn liegt vor, wenn kein eingehendes Aktenstudium und keine Lösung mehr oder weniger diffiziler Tat-, Rechts- und Wertungsfragen erforderlich ist. Unter solche bereits bei überblicksartiger Akteneinsicht ins Auge stechenden Unrichtigkeiten fallen daher zB gar nicht erbrachte und damit zu Unrecht verzeichnete Leistungen, unverbrauchte Kostenvorschüsse, sonstige evidente Gesetzwidrigkeiten sowie Fehler, die durch einfaches Gegenüberstellen und Vergleichen der Kostennoten bereits ins Auge springen. Weitergehende Fragen, wie etwa, ob eine Leistung nach dem richtigen Tarifansatz verzeichnet wurde, in welcher Höhe der Einheitssatz zusteht und ob die verzeichnete Leistung überhaupt für die Rechtsverfolgung oder verteidigung zweckentsprechend und notwendig war, fallen hingegen ohne konkrete Einwendungen der Gegenpartei aus der Prüfkompetenz des Gerichts heraus. Soweit keine solchen offenbaren Unrichtigkeiten bzw Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, sind dem Kostenersatzberechtigten auch ausgehend von der nunmehrigen Fassung des § 54 Abs 1a ZPO weiterhin die von ihm verzeichneten Prozesskosten, gegen die keine bzw keine ausreichend konkretisierten Einwendungen erhoben worden sind, ohne weitergehende Prüfung als jene, ob offenbare Unrichtigkeiten bzw Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, zuzusprechen (RIS-Justiz RI0100096).
Da bereits bei überblicksartiger Akteneinsicht ins Auge sticht, dass der (nunmehrige) Klagsvertreter im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht für die Klägerin eingeschritten ist, sondern die Klage noch von der vormals einschreitenden Interessenvertretung eingebracht wurde, und somit ein Ersatz der Klagskosten – insbesondere auf Basis des Rechtsanwaltstarifgesetzes – denkunmöglich in Frage kommt, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinn der dargestellten Grundsätze. Eine diesbezügliche Überprüfung ist dem Rekursgericht sohin auch ohne erstinstanzliche Kosteneinwendungen eröffnet und die aufgezeigte Unrichtigkeit somit aufzugreifen.
4. Bei richtiger Berechnung ergäbe sich ein Kostenersatzbetrag von (nur) EUR 371,18, auf den die Klägerin Anspruch hätte (zugesprochene Kosten von EUR 710,88 abzgl Kosten der Klage von EUR 339,70). Da das Rechtsmittel jedoch ausdrücklich einen (darüber hinausgehenden) Kostenersatz von EUR 374,06 anstrebt, ist dieser zugrunde zu legen (§ 405 ZPO).
5. Dem Rekurs ist daher Folge zu geben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
6. Eine Kostenentscheidung im Rekursverfahren konnte unterbleiben, weil die Beklagte zutreffend (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG) keine Kosten verzeichnet und die Klägerin sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt hat.
7. Der Revisionsrekurs ist gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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