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Bsw15653/22•AUSL EGMR Bsw15653/22
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Bradshaw ua gg das Vereinigte Königreich, Urteil vom 22.7.2025, Bsw. 15653/22.
Art 3 1. ZPEMRK - Maßnahmen zur Bekämpfung russischer Einflussnahme auf demokratische Prozesse.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 3 1. ZPEMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf wurden 2019 zu Mitgliedern des Abgeordnetenhauses des britischen Parlaments gewählt. Bei den Wahlen 2024 traten zwei von ihnen nicht mehr an, einer verlor seinen Sitz.
Ihrer Ansicht nach gab es 2014 beim Referendum über die Unabhängigkeit Schottlands, bei der Abstimmung über den »Brexit« 2016 und bei den Parlamentswahlen 2019 massive Einmischungen Russlands. Dessen aggressive Taktiken umfassten die Verbreitung von Desinformation, Cyber-Angriffe auf staatliche Einrichtungen, »hack and leak«-Operationen und den Einsatz von »Cyber-Truppen« und »Troll-Farmen«, um den öffentlichen Diskurs zu manipulieren und Zwietracht zwischen gesellschaftlichen Gruppen zu sähen. Die Bf stützen sich insb auf einen Bericht des Ausschusses für Digitalisierung, Kultur, Medien und Sport des Abgeordnetenhauses (Digital, Culture, Media and Sport Committee – DCMS) vom Februar 2019 und des Geheimdienst- und Sicherheitsausschusses des Parlaments (Intelligence and Security Committee – ISC), der im Juli 2020 veröffentlicht wurde.
Die Bf beantragten eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Premierministers, keine unabhängige Untersuchung der Einmischung Russlands durchführen zu lassen. Dieser Antrag wurde am 12.4.2021 von einer Richterin des High Court mit der Begründung abgewiesen, die Angelegenheit betreffe eine Kernaufgabe des Staats und seine politische Souveränität. Es sei nicht Sache der Gerichte, sich in solche Angelegenheiten einzumischen, solange dies nicht ausnahmsweise im Hinblick auf individuelle Rechte notwendig sei. Dies wäre hier nicht der Fall, da die Entscheidung des Premierministers nachvollziehbar sei und keine Auswirkungen der russischen Aktivitäten auf das individuelle Wahlrecht erkennbar seien.
Ein zweiter Antrag wurde vom High Court am 22.6.2021 ebenfalls abgewiesen. Es gäbe keine Grundlage für die Annahme eines Eingriffs in das Wahlrecht irgendeiner Person. Was die behauptete Untätigkeit des Gesetzgebers betreffe, sei deren Beurteilung nicht Aufgabe der Gerichte. Der Court of Appeal erklärte am 27.9.2021 das Rechtsmittel der Bf wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg für nicht zulässig.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupten unter Art 3 1. ZPEMRK (Recht auf freie Wahlen), dass der belangte Staat seine positive Verpflichtung verletzt habe, Einmischungen eines feindseligen Staats in seine demokratischen Wahlen zu untersuchen, und er es verabsäumt habe, einen effektiven rechtlichen und institutionellen Rahmen einzurichten, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach diesem Artikel zu gewährleisten.
Zulässigkeit
Anwendbarkeit von Art 3 1. ZPEMRK
(105) Die Bf brachten vor, Art 3 1. ZPEMRK verpflichte die Mitgliedstaaten dazu, freie und faire Wahlen [...] abzuhalten. Dies umfasse auch eine positive Verpflichtung, aktive Schritte zu unternehmen, um Wahlen unter fairen Bedingungen zu organisieren. [...] Ihrer Ansicht nach müsse Art 3 1. ZPEMRK auch eine positive Verpflichtung umfassen, ein Wahlsystem vor Druck, Einmischung oder Angriffen von außen durch ausländische Akteure zu schützen. [...]
Allgemeine Grundsätze
Demokratie und ihr Schutz durch die EMRK
(112) [...] Wie der GH bei vielen Gelegenheiten betont hat, wurde die EMRK geschaffen, um die Ideale und Werte einer demokratischen Gesellschaft zu bewahren und zu fördern. Mit anderen Worten ist die Demokratie das einzige von der Konvention in Betracht gezogene und folglich das einzige mit ihr vereinbare politische Modell.
(113) Die durch Art 3 1. ZPEMRK garantierten Rechte sind entscheidend für die [...] Bewahrung der Grundlagen einer effektiven, [...] rechtsstaatlichen Demokratie. Somit kommt ihnen im Konventionssystem vorrangige Bedeutung zu. Freie Wahlen und Meinungsäußerungsfreiheit, insb die Freiheit der politischen Debatte, bilden das Fundament einer Demokratie.
(114) Es ist nicht auszuschließen, dass eine Person oder eine Gruppe von Personen sich auf die Konventionsrechte [...] stützt, um daraus das Recht auf ein Verhalten abzuleiten, das praktisch auf Aktivitäten hinausläuft, die auf eine Zerstörung der Rechte und Freiheiten der Konvention abzielen. Aus genau dieser Besorgnis heraus fügten die Verfasser der EMRK Art 17 ein. Um die Stabilität und Effektivität eines demokratischen Systems zu gewährleisten, kann der Staat daher gezwungen sein, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um sich selbst zu verteidigen. Der GH anerkannte [...] die Legitimität des Konzepts einer »Demokratie, die in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen«.
(115) [...] Pluralismus und Demokratie beruhen auf einem Kompromiss, der Personen verschiedene Zugeständnisse abverlangt. Sie müssen manchmal bereit sein, einige ihrer Freiheiten einzuschränken, um die größere Stabilität des Landes als Ganzes sicherzustellen. Das Problem besteht hierbei darin, einen Kompromiss zwischen den Anforderungen der Verteidigung einer demokratischen Gesellschaft auf der einen Seite und dem Schutz der individuellen Rechte auf der anderen zu erzielen. Wann immer ein Staat beabsichtigt, sich auf den Grundsatz der »wehrhaften Demokratie« zu stützen, um einen Eingriff in individuelle Rechte zu rechtfertigen, muss er den Umfang und die Konsequenzen der in Betracht gezogenen Maßnahme beurteilen, um sicherzustellen, dass ein Ausgleich zwischen den Anforderungen der Verteidigung der Demokratie und dem Schutz der individuellen Rechte erzielt wird.
Art 3 1. ZPEMRK
(117) Obwohl Art 3 1. ZPEMRK [...] als Verpflichtung der Mitgliedstaaten formuliert ist, Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes gewährleisten, [...] hat der GH festgestellt, dass dies individuelle Rechte impliziert, insb das Recht zu wählen und bei Wahlen zu kandidieren.
(118) Allerdings [...] garantiert er auch ein allgemeineres Recht, nämlich jenes, von Wahlen zur gesetzgebenden Körperschaft zu profitieren, die der oben genannten Formel entsprechen. Der Staat ist demnach verpflichtet, positive Maßnahmen zu ergreifen, um Wahlen unter Bedingungen zu organisieren, »welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften gewährleisten«.
(119) Folglich muss sich der GH davon vergewissern, dass die individuellen Rechte von Bf auf freie Wahlen durch die Bedingungen, unter denen sie ausgeübt wurden, nicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt und ihrer Wirksamkeit beraubt wurden. Solche Bedingungen dürfen die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl ihrer gesetzgebenden Körperschaft nicht vereiteln. Mit anderen Worten müssen sie das Anliegen widerspiegeln, die Integrität und Effektivität eines auf die Feststellung des Willens des Volkes [...] gerichteten Wahlvorgangs sicherzustellen [...].
(120) Es kann keine Demokratie ohne Pluralismus geben, der nicht ohne gewisse positive Maßnahmen zu erreichen ist. [...]
(122) Der GH hat wiederholt vor Behinderungen der freien Meinungsäußerung gewarnt und betont, dass im Bereich der politischen Debatte Kritik in weiten Grenzen hinzunehmen ist. [...]
(123) Art 3 1. ZPEMRK verlangt auch das Bestehen eines innerstaatlichen Systems zur effektiven Prüfung individueller Beschwerden und Rechtsmittel in Wahlrechtssachen. [...]
(124) Bei der Anfechtung von Wahlergebnissen muss der Entscheidungsprozess von angemessenen und ausreichenden Sicherungen begleitet sein, die insb die Vermeidung jeder Willkür gewährleisten. [...]
(125) Ungeachtet dessen war Art 3 1. ZPEMRK nicht als Wahlgesetz gedacht, das alle Aspekte des Wahlvorgangs regeln soll. Dementsprechend ist der Ermessensspielraum in diesem Bereich weit. [...]
Die verfahrensrechtliche Verpflichtung zu Durchführung einer Untersuchung
(127) Wie der GH festgestellt hat, verlangen die Verpflichtungen gemäß Art 2, Art 3 und Art 4 jeweils iVm Art 1 EMRK [...], dass es eine Form der amtlichen Untersuchung geben muss, wenn Personen eine vertretbare Behauptung vorbringen, eine gegen diese Artikel verstoßende Behandlung erlitten zu haben. [...]
(128) [...] Der GH war extrem zurückhaltend bei der Ausdehnung dieser eigenständigen prozeduralen Untersuchungspflicht auf Fälle, die keine behaupteten Verletzungen [...] von Art 2, Art 3 und Art 4 EMRK betreffen. Er hat dies in gewissen Art 8 EMRK-Fällen getan, die schwere Eingriffe in die physische oder psychische Integrität betrafen [...]. Daneben hat er in wenigen Fällen zu Art 1 1. ZPEMRK die Notwendigkeit einer strafrechtlichen Untersuchung bei Diebstahl oder Betrug angenommen [...].
Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall
(131) [...] Es kann eine Verletzung von Art 3 1. ZPEMRK vorliegen, wenn die Bedingungen, unter denen das individuelle Wahlrecht [...] ausgeübt wird, die durch diesen Artikel garantierten Rechte in einem solchen Ausmaß einschränken, dass ihr Wesenskern beeinträchtigt und sie ihrer Wirksamkeit beraubt werden. Der Umfang der Verpflichtung [des Staates, Wahlen zu organisieren], geht über die Integrität der Wahlergebnisse im engeren Sinn hinaus und umfasst auch die Verbreitung politischer Meinungen und Informationen in der den Wahlen vorangehenden Phase sowie, allgemeiner, die Chancengleichheit der Kandidat*innen.
(133) Auch wenn sich der GH bislang nur mit Fällen befasst hat, die sich auf vom (oder im) belangten Staat geschaffene Bedingungen bezogen, die nach dem Vorbringen die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaft vereitelten, verlangen Ziel und Zweck der Konvention, dass ihre Bestimmungen so ausgelegt und angewendet werden, dass sie nicht theoretisch und illusorisch werden, sondern praktisch und effektiv.
(134) Es steht [...] außer Streit, dass staatliche und nichtstaatliche Akteure Desinformation als Waffe benutzt haben, um in demokratische Wahlen einzugreifen. Während es neue Technologien wie Social Media-Plattformen politischen Parteien erlaubt haben, Informationen direkt unter der Wählerschaft zu verbreiten, haben sie es auch feindseligen Akteuren ermöglicht, in einem noch nie dagewesenen Ausmaß und mit einer noch nie dagewesenen Geschwindigkeit Desinformation zu verbreiten und Informationen zu manipulieren. Laut National Cyber Security Centre, das Teil eines der Geheimdienste des Vereinigten Königreichs ist, ist es »kein Geheimnis«, dass Russland versucht, seine Gegner zu schwächen und zu spalten, indem es durch Fehl- und Desinformation, Cyber-Angriffe und andere Methoden Wahlen beeinflusst. Zudem hat der Rat der EU darauf hingewiesen, dass Russland eine systematische, internationale Kampagne der Medienmanipulation und Verzerrung von Fakten betrieben hat, um seine Strategie der Destabilisierung seiner Nachbarstaaten sowie der EU und deren Mitglieder voranzutreiben. Sowohl das Vereinigte Königreich als auch die USA haben anerkannt, dass es Versuche Russlands gab, sich in ihre demokratischen Wahlen einzumischen.
(135) Es besteht auch kein Zweifel daran, dass die Verbreitung von Desinformation eine erhebliche Bedrohung für die Demokratie darstellen kann. [...]
(136) Der GH würde daher akzeptieren, dass im Fall einer aus Eingriffen durch einen feindseligen Staat resultierenden realen Gefahr einer Beschränkung der Rechte der Wählerschaft in einem Mitgliedstaat, die deren Wesenskern – nämlich die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl ihrer gesetzgebenden Körperschaft – beeinträchtigt und sie ihrer Wirksamkeit beraubt, Art 3 1. ZPEMRK positive Maßnahmen dieses Staats zum Schutz der Integrität seines Wahlverfahrens und eine regelmäßige Überprüfung dieser Maßnahmen verlangen kann.
(137) Die Bf haben versucht, sich auf die Rsp des GH zu Art 2 EMRK zu stützen, um ihre Behauptung zu untermauern, der Staat wäre zur Untersuchung der mutmaßlichen Einmischungen Russlands in die Wahlen im Vereinigten Königreich verpflichtet. In der Rsp des GH deutet jedoch nichts auf das Bestehen einer eigenständigen prozeduralen Verpflichtung gemäß Art 3 1. ZPEMRK hin, vertretbare Behauptungen einer Verletzung von durch diese Bestimmung garantierten individuellen Rechten zu untersuchen. Solche Fälle unterscheiden sich grundlegend von jenen, die unter Art 2, Art 3, Art 4, Art 8 EMRK und selbst Art 1 1. ZPEMRK fallen und in denen der GH eine eigenständige prozedurale Untersuchungspflicht angenommen hat. [...]
(138) Angesichts des sehr unterschiedlichen Charakters der unter Art 3 1. ZPEMRK fallenden Beschwerden ist der GH nicht der Ansicht, dass aus diesem Artikel nunmehr eine eigenständige Untersuchungspflicht [...] abgeleitet werden kann oder muss. Zugleich wäre ein Staat, wenn er glaubwürdige Behauptungen einer ausländischen Einmischung in seine Wahlen ignoriert, nicht in der Lage, positive Maßnahmen zum Schutz der Integrität seines Wahlvorgangs zu treffen. Auch wenn die Staaten keine gesonderte und eigenständige Verpflichtung treffen mag, vertretbare Behauptungen einer Verletzung der durch Art 3 1. ZPEMRK garantierten Rechte des Einzelnen zu untersuchen, könnte daher ein offenkundiges Versäumnis eines Staats, glaubwürdige Behauptungen eines Eingriffs in Wahlen zu untersuchen, ein Problem [...] aufwerfen, wenn dadurch seine Fähigkeit beeinträchtigt wird, positive Maßnahmen zum Schutz der Wählerschaft vor einer Beeinträchtigung des Wesenskerns ihres Rechts auf Wahlen unter Bedingungen zu ergreifen, »welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes gewährleisten«.
(139) Der Zweck jeder Untersuchung würde grundsätzlich darin bestehen, Art und Ausmaß der Bedrohung zu bestimmen, um es dem Staat zu ermöglichen, die zum Schutz der Integrität des Wahlvorgangs vor äußeren Einmischungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Untersuchung wäre daher der Einrichtung oder Aktualisierung eines rechtlichen oder regulatorischen Rahmens vorgeschaltet, der zur Erfüllung der positiven Verpflichtung dient, die Integrität des Wahlvorgangs zu gewährleisten. Jedes behauptete Versäumnis, eine Untersuchung durchzuführen, wird als Teil dieser positiven Verpflichtung zu beurteilen sein und nicht als gesonderte Verletzung von Art 3 1. ZPEMRK.
(140) In dem in den vorstehenden Absätzen dargelegten Ausmaß erachtet der GH daher Art 3 1. ZPEMRK als auf die Beschwerdevorbringen der Bf anwendbar.
Opfereigenschaft
(143) Um behaupten zu können, Opfer einer Verletzung zu sein, muss eine Person von der umstrittenen Handlung oder Unterlassung persönlich und direkt betroffen sein. [...]
(144) Grundsätzlich könnte jeder, der in einem Mitgliedstaat aktiv oder passiv wahlberechtigt ist, ein potenzielles Opfer eines Versäumnisses des Staats sein, positive Maßnahmen zum Schutz der Integrität des Wahlvorgangs zu ergreifen. Da es aber normalerweise nicht die Aufgabe des GH ist, das einschlägige Recht und die Praxis in abstracto zu beurteilen, muss ein Bf, um die »Opfereigenschaft« nachzuweisen, vernünftige und überzeugende Beweise für die Wahrscheinlichkeit vorlegen, dass das Recht auf Wahlen unter Bedingungen, »welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes gewährleisten«, in einem solchen Ausmaß eingeschränkt wird, dass sein Wesenskern beeinträchtigt ist. Bloße [...] Mutmaßungen werden nicht ausreichen.
(145) Damit diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Beweise für einen Eingriff vorliegen, der ausreichend intensiv ist, um den Wesenskern des Rechts auf Wahlen unter Bedingungen, »welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes gewährleisten«, beeinträchtigen zu können.
(146) Im vorliegenden Fall stützen sich die Bf auf die Berichte des DCMS und des ISC als Beweise für Eingriffe Russlands in die Wahlen im Vereinigten Königreich durch die Verbreitung von Desinformation und »Einflusskampagnen« (die neben dem Verbreiten von Desinformation auch andere Taktiken umfassen wie illegale Finanzierung, Störung von Wahlanlagen oder direkte Angriffe auf eine der Kampagnen, etwa durch »Hack and Leak«-Taktiken). [...] Aus beiden Berichten geht klar hervor, dass Russland eine erhebliche und anhaltende Bedrohung für die demokratischen Prozesse im Vereinigten Königreich durch Desinformationskampagnen und politische Einflussnahme darstellte. Diese Bedrohung beschränkte sich nicht auf das Vereinigte Königreich [...]. [...] Die belangte Regierung erkannte [...] an, dass es »beinahe sicher sei, dass russische Akteure versuchten, die allgemeinen Wahlen von 2019 zu beeinflussen, indem sie illegal erworbene und weitergegebene Regierungsunterlagen im Internet verbreiteten«. Sie verwies [...] auf »mehrere Vorfälle [...] von Denial-of-Service-Angriffen gegen politische Parteien sowie von Kandidaten erhaltene verdächtige Emails«.
(147) Wie der GH anerkannt hat, können Kampagnen zur Beeinflussung von Wahlen eine erhebliche Gefahr für die Demokratie darstellen, insb durch eine Verzerrung des Kommunikations-Ökosystems bis zu einem Punkt, an dem Wähler*innen durch irreführende, manipulative oder falsche Informationen, die auf eine Beeinflussung ihres Wahlverhaltens abzielen, in ihren Entscheidungen ernsthaft behindert werden. Im vorliegenden Fall nimmt er daher an, dass Beweise für einen Eingriff in die demokratischen Prozesse [...] vorliegen, die aufgrund ihrer ausreichenden Intensität geeignet waren, den Wesenskern des Rechts auf Wahlen unter Bedingungen, »welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes gewährleisten« zu beeinträchtigen.
(148) Die Frage, ob ein solcher Eingriff in der Praxis geeignet ist, den Wesenskern des Rechts auf Wahlen unter Bedingungen, »welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes gewährleisten« zu beeinträchtigen, hängt allerdings nicht nur von seiner Intensität ab, sondern auch von den Maßnahmen, die auf nationaler Ebene gesetzt wurden, um der Gefahr einer Beeinflussung des Wahlergebnisses durch diesen Eingriff zu begegnen. Diese Frage ist eng mit jenen verknüpft, die der GH bei der Prüfung der Beschwerde in der Sache behandeln muss. Sie ist daher mit der Prüfung in der Sache zu verbinden.
Andere Unzulässigkeitsgründe
(149) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(158) Während der GH die Bedrohung nicht unterschätzt, die von der Verbreitung von Desinformation und von »Einflusskampagnen« ausgeht, ist es aufgrund ihres Charakters dennoch schwierig, ihren Einfluss auf individuelle Wähler*innen und in weiterer Folge auf den Ausgang einer bestimmten Wahl genau zu bestimmen. Der ISC-Bericht erkannte ausdrücklich an, dass der Einfluss Russlands auf die Wahlen im Vereinigten Königreich »schwierig – wenn nicht gar unmöglich einzuschätzen« ist, und folglich versuchte der ISC dies gar nicht. [...]
(159) Die Schwierigkeit, die Auswirkungen von Versuchen ausländischer Agenten, eine Wahl zu beeinflussen, zu bestimmen, sollte Staaten nicht davon abhalten, Maßnahmen zur Verteidigung demokratischer Werte zu ergreifen. Der GH hat bereits klargestellt, dass Staaten, bevor sie einschreiten, nicht abwarten müssen, bis eine Bedrohung der Demokratie ausreichend festgestellt und unmittelbar ist. Während in der internationalen Gemeinschaft zweifellos Einigkeit über die Bedrohung der Demokratie durch Wahlbeeinflussung in Form von Desinformation, Cyber-Angriffen und »Hack and Leak«-Aktionen besteht, gibt es allerdings bislang keinen klaren Konsens darüber, welche konkreten Handlungen Staaten ergreifen sollten, um ihre demokratischen Prozesse vor solchen Risiken zu schützen.
(160) Tatsächlich scheint ein klarer Konsens einzig dahingehend zu bestehen, dass es sich um ein komplexes globales Problem handelt, das nicht ohne die Kooperation internationaler Partner und Social Media-Unternehmen angegangen werden kann. Internationale Organisationen haben nicht nur vor den Gefahren von Desinformation und ausländischen Eingriffen in Wahlen gewarnt, sondern gleichermaßen vor dem Risiko reflexartiger Reaktionen auf diese Gefahren. Die Wirkungen von Desinformation und Einflusskampagnen hängt von verschiedenen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, technologischen und politischen Dynamiken ab, die keinen schematischen Lösungen zugänglich sind. [...] Außerdem ist es nur eine sehr feine Grenze zwischen dem Eingehen auf die Gefahren der Desinformation und regelrechter Zensur. [...]
(161) Alle staatlichen Handlungen, die ergriffen werden, um der Gefahr ausländischen Einflusses auf Wahlen durch die Verbreitung von Desinformation und durch Einflusskampagnen entgegenzutreten, müssten daher gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung [...] abgewogen werden. Im Kontext von Art 10 EMRK hat der GH anerkannt, dass es in der Phase vor Wahlen besonders wichtig ist, dass Meinungen und Informationen aller Art frei zirkulieren dürfen. Während die Verbreitung von Desinformation oder Falschmeldungen potenziell in das Recht auf Empfang von Informationen [...] eingreifen könnte, kann dies auch bei allen Maßnahmen gegen diese Verbreitung der Fall sein. Daher müsste jede solche Maßnahme sorgfältig justiert werden um sicherzustellen, dass sie nicht unverhältnismäßig in das Recht Einzelner eingreift, Informationen weiterzugeben und zu empfangen, insb in der Zeit vor Wahlen. Zudem müsste sie das Risiko eines Missbrauchs durch Mitgliedstaaten berücksichtigen, die versuchen, das Ergebnis ihrer eigenen Wahlen zu beeinflussen. [...]
(162) Daher sollten Staaten zwar im Angesicht von Beweisen über eine Bedrohung ihrer demokratischen Prozesse nicht untätig bleiben, doch muss ihnen bei der Auswahl der zur Bekämpfung dieser Bedrohungen zu ergreifenden Maßnahmen ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden. [...]
(163) Die Reaktion des Vereinigten Königreichs auf die Gefahr eines russischen Eingriffs in Wahlen lag nach Ansicht des GH nicht außerhalb des weiten Ermessensspielraums [...].
(164) Auch wenn es ohne Zweifel Versäumnisse in der anfänglichen Reaktion der Regierung gab [...], wurden zwei gründliche und unabhängige Untersuchungen des russischen Eingriffs in die demokratischen Prozesse des Vereinigten Königreichs durchgeführt.
(165) Der erste Bericht war jener des DCMS, eines überparteilichen Ausschusses von Mitgliedern des Parlaments [...]. [...]
(166) Der zweite Bericht stammte vom ISC, einem gesetzlichen Ausschuss, dem die Aufsicht über die Geheimdienste [...] zukam. Der ISC führte 2018 eine große Untersuchung durch, die verschiedene Aspekte der Bedrohung durch Russland [...] abdeckte und beurteilte, wie die Regierung [...] darauf reagiert hatte. [...]
(167) Die Bf haben [...] nicht dargelegt, welche weiteren Maßnahmen die belangte Regierung hätte ergreifen sollen, um Behauptungen russischer Einflussnahme auf ihre demokratischen Prozesse zu untersuchen. [...]
(168) Jedenfalls machte sich die Regierung nach der Veröffentlichung des ISC-Berichts daran, drei neue Gesetze im Parlament einzubringen: Das Wahlgesetz 2022, das Gesetz über die Nationale Sicherheit 2023 und das Gesetz über Online-Sicherheit 2023.
(169) Das Wahlgesetz 2022 beschränkte Wahlspenden auf juristische Personen mit Sitz im Vereinigten Königreich und auf im Ausland wohnhafte Wähler*innen und [...] führte ein, dass auf digitalem Wahlkampagnenmaterial Name und Adresse des Verbreiters oder der Person, in deren Auftrag es veröffentlicht wurde [...], aufscheinen müssen. Das Gesetz über die Nationale Sicherheit stellte die Unterstützung eines ausländischen Geheimdiensts bei Aktivitäten, die der Sicherheit und den Interessen des Vereinigten Königreichs abträglich sind, ausdrücklich unter Strafe; führte die neuen Tatbestände der Sabotage [...] und der ausländischen Einflussnahme ein; erhöhte die Strafdrohungen für bestimmte, im Auftrag oder zugunsten eines anderen Staats begangene Straftaten im Zusammenhang mit Wahlen; und führte ein Register ausländischer Einflussnahmen ein. Das Gesetz über Online-Sicherheit schuf ein neues Regelwerk, mit dem Unternehmen gegenüber einem unabhängigen Regulator verantwortlich wurden, und wandte sich gegen Desinformation und Falschmeldungen mit illegalem oder für Kinder schädlichem Inhalt.
(170) Zusätzlich zu diesen gesetzgeberischen Maßnahmen schuf die Regierung auch die Counter Disinformation Unit (»CDU«) und eine »Defending Democracie«-Arbeitsgruppe. [...] Die CDU [...] koordiniert die [...] Aktionen der gesamten Regierung zur Bekämpfung von Desinformation. Sie beobachtet auch aktiv die schädlichen Narrative, die das Vereinigte Königreich gefährden, und spricht sich mit den Regierungsabteilungen ab, um die angemessenen Reaktionen auf Falschmeldungen und Desinformation zu setzen. Die »Defending Democracy«-Arbeitsgruppe [...] dient dem Schutz der »demokratischen Integrität des Vereinigten Königreichs« mit »besonderem Fokus auf ausländischen Einmischungen«. Sie arbeitet mit lokalen Verwaltungen, Polizeikräften und multinationalen Tech-Unternehmen, um zu gewährleisten, dass Wahlverfahren und -infrastruktur sicher und widerstandsfähig sind und Wahlbeamte »auf allen Ebenen« vor physischen, Cyber- und sonstigen Bedrohungen sicher sind, und um Desinformation zu bekämpfen, die darauf abzielt »unseren nationalen Meinungsaustausch zu stören und unsere demokratischen Prozesse zu verzerren«.
(171) Außerdem wird die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Abwehr der Bedrohung durch feindselige staatliche Akteure offensichtlich weiter geprüft [...].
(172) Während die Bf diese Maßnahmen als »too little, too late« kritisierten, scheinen sie doch die von ihnen in ihrem Antrag auf gerichtliche Überprüfung aufgeworfenen Punkte anzusprechen. In jedem Fall können mögliche Schwächen nicht als ausreichend schwerwiegend angesehen werden, um eine Beeinträchtigung des Wesenskerns des Rechts der Bf gemäß Art 3 1. ZPEMRK zu begründen, in den Genuss von Wahlen unter Bedingungen zu kommen, »welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes gewährleisten«.
(173) Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt der GH zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Art 3 1. ZPEMRK stattgefunden hat (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Jakab). Es ist daher nicht notwendig, über die sich auf die Opfereigenschaft der Bf beziehende Einrede der Regierung zu entscheiden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Refah Partisi (The Welfare Party) ua/TR, 13.2.2003, 41340/98 ua (GK) = NL 2003, 30 = EuGRZ 2003, 206 = ÖJZ 2005, 975
Ždanoka/LV, 16.3.2006, 58278/00 (GK) = NLMR 2006, 78
Yumak und Sadak/TR, 8.7.2008, 10226/03 = NL 2008, 202
Kommunistische Partei Russlands ua/RU, 19.6.2012, 29400/05
Davydov ua/RU, 30.5.2017, 75947/11 = NLMR 2017, 272
Mugemangango/BE, 10.7.2020, 310/15 (GK) = NLMR 2020, 289
Selahattin Demirtaş/TR (Nr 2), 22.12.2020, 14305/17 (GK) = NLMR 2020, 453
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.7.2025, Bsw. 15653/22, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 353) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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