OLG Innsbruck 2R104/25y

2R104/25yOberlandesgericht22.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 2R104/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00104.25Y.0722.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in 1020 Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* B.V., und 2. C* Ltd, beide vertreten durch Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, wegen EUR 20.246,-- s.A. über die Berufung der erstbeklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 20.246,-- s.A.) gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29.1.2025, **-33, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Nichtigkeitsberufung wird Folge gegeben. Das Versäumungsurteil samt dem vorangegangenen Verfahren ab einschließlich Zustellung der Klage bis zur am 26.5.2005 verfügten (ON 61) neuerlichen Zustellung der Klage an die erstbeklagte Partei wird hinsichtlich der erstbeklagten Partei als nichtig aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des als nichtig aufgehobenen Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Begründung

begründung:

Mit der am 26.6.2024 beim LG Innsbruck eingelangten Klage begehrte der Kläger die Rückforderung von Glücksspielverlusten, die er im Online-Casino der beiden Beklagten erlitten habe. Das Erstgericht trug den Beklagten mit Beschluss vom 3.7.2024 jeweils die Erstattung einer Klagebeantwortung auf und verfügte hinsichtlich der Erstbeklagten die Zustellung der nicht übersetzten Klage mit internationalem Rückschein. Ein internationaler Rückschein langte am 25.9.2024 ein (Zustellnachweis bei ON 5). Demnach erfolgte die Zustellung im August 2024. Das Erstgericht ging von einer Zustellung am 8.8.2024 aus. Der Datumsstempel ist schwer leserlich, es könnte sich auch um den 22.8.2024 handeln. Der Rückschein wurde von einer unbekannten Person mit einer Paraphe unterfertigt. Der Name der unterzeichnenden Person lässt sich daraus nicht herauslesen. Der Rückschein enthält keine weiteren Hinweise, wer den Rückschein unterfertigte.

Über Antrag des Klägers erließ das Erstgericht am 29.1.2025 das angefochtene klagsstattgebende Versäumungsurteil, gegenüber der Erstbeklagten (ON 33).

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Erstbeklagten, die unter Geltendmachung des Rechtsmittelgrunds der Nichtigkeit beantragt, das Urteil und das erstinstanzliche Verfahren als nichtig aufzuheben und an das Erstgericht zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. In eventu wurde Widerspruch samt Klagebeantwortung erhoben.

Der Kläger erklärt in seiner rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, sich nicht gegen die Stattgebung der Berufung auszusprechen, sollte tatsächlich keine bescheinigte Zustellung vorliegen. In diesem Fall liege kein Zwischenstreit vor. Kostenschonender wäre allerdings ein Widerspruch gegen das Versäumungsurteil gewesen, weshalb beantragt werde, die Rechtsmittelkosten jedenfalls der Erstbeklagten vorzuschreiben. Nur für den Fall, dass von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen sei, werde beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Nichtigkeitsberufung ist berechtigt:

1. Die Erstbeklagte führt aus, weder Klage noch Versäumungsurteil seien ihr wirksam zugestellt worden. Erst am 28.5.2025 sei dem Beklagtenvertreter die Klage übermittelt worden. Die rechtswirksame Zustellung sei daher frühestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Ein unterfertigter internationaler Rückschein vom 8.8.2024 sei im Akt nicht auffindbar.

2.1. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist verwirklicht, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde.

Zunächst ist die Rechtsgrundlage für Zustellungen nach Curacao zu klären: Aufgrund von Erklärungen der Niederlande gemäß Art 30 zweiter Satz des Haager Prozessübereinkommens 1954, BGBl Nr 91/1957, ist dieses am 2. April 1968 für die niederländischen Antillen in Kraft getreten. Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: Den Niederlanden, den niederländischen Antillen und Aruba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die niederländischen Antillen auf, als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen, nämlich ua aus den Niederlanden und Curacao. Letzteres genießt innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung. Es handelt sich um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtsobjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreichs hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curacao (Haager Prozessübereinkommen 1954, BGBl Nr 91/1957). Das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 trat gemäß seinem Art 27 zweiter Satz mit 12. September 2020 für Österreich in Kraft. Nach Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten: […] Niederlande (für das Königreich in Europa und Aruba), […] (Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965). Curacao gehört diesem Übereinkommen daher nicht an. Curacao ist auch nicht vom räumlichen Anwendungsbereich der EuGVVO umfasst (vgl 17 Ob 21/23x; OGH 10 Nc 19/05h). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Zustellvorschriften nach dem Haager Prozessübereinkommen 1954 (HPÜ) zur Anwendung kommen.

2.2. Nach Art 2 HPÜ ist die Zustellung durch die zuständige Behörde des ersuchten Staats vorzunehmen; diese kann sich, abgesehen von den in Art 3 erwähnten Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger, sofern er zur Annahme bereit ist, zu bewirken. Nach Art 3 Abs 1 ist dem Ersuchen das zuzustellende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Abs 2 leg. cit. legt fest, dass das zuzustellende Schriftstück in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein kann. Aus den Bestimmungen des HPÜ über die Zustellung durch Behörden lässt sich ableiten, dass der Empfänger eine Zustellung fremdsprachiger Schriftstücke nur dann gegen sich gelten lassen muss, wenn eine Übersetzung beigeschlossen ist und er damit in die Lage versetzt wird, vom Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke Kenntnis zu nehmen (4 Ob 159/98f). Nach Art 6 Z 1 HPÜ schließen die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel nicht aus, dass Schriftstücke den im Ausland befindlichen Beteiligten unmittelbar durch die Post zugesendet werden. Im Rechtsverkehr zwischen Österreich und dem karibischen Teil der Niederlande (somit auch Curacao) können Schriftstücke demnach auch mit internationalem Rückschein zugesendet werden (siehe dazu Länderübersicht zum Erlass vom 8.9.2020 über die internationale Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen [RHE Ziv 2020]).

2.3. Weichen bei der gebotenen Prüfung des Zustellvorgangs Beweisergebnisse voneinander ab und kann der Sachverhalt auch nicht im Wege der Beweiswürdigung geklärt werden, so ist im Zweifel keine wirksame Zustellung anzunehmen. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass verbleibende Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Zustellung „zu Lasten der Behörde“ gehen (4 Ob 90/21w mwN; 3 Ob 225/21s mwN; vgl auch 3 Ob 134/23m mwN; RS0040471 [T4]). Beim Zustellnachweis begnügt sich die Rechtsprechung daher – auch wenn § 292 Abs 2 ZPO zur Widerlegung der beurkundeten Tatsachen an sich den Beweis des Gegenteils erfordert – mit dem Gegenbeweis. Die Partei, die sich darauf beruft, dass – ungeachtet eines vom Zusteller erstellten Zustellnachweises – keine wirksame Zustellung an sie erfolgt und beispielsweise keine Mitteilung über die Hinterlegung in das Postfach eingeworfen worden ist, muss nicht den „positiven“ Gegenbeweis führen, dass das Zustellorgan entgegen seiner Beurkundung tatsächlich keine Hinterlegungsanzeige eingelegt hat. Es reicht vielmehr aus, dass letztlich Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung verbleiben (5 Ob 261/05a mwN; 4 Ob 90/21w mwN; ebenso auch 3 Ob 134/23m). Auch das europäische Recht verlangt, dass dem Absender ein Rückschein oder ein gleichwertiger Beleg über die Zustellung zukommt. Der Zweck dieses Dokuments ist einerseits eine Garantie für den Empfänger, dass er die Sendung tatsächlich erhält, und andererseits ein Beweis für den Absender, dass das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist. Bereits zur Vorgängerregelung der EuZVO, VO Nr 1348/2000, hat der EuGH ausgeführt hat, dass Ziel und Zweck der Verordnung ist, dass diese den tatsächlichen Erfolg der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke unter Wahrung der berechtigten Interessen des Empfängers gewährleisten soll (EuGH, C-473/04, Rn 21; 8 Ob 123/19z mwN).

Auf dem internationalen Rückschein ist neben dem Datum der Übergabe und der Unterschrift des Übernehmers (die außer bei angeordneter Eigenhandzustellung allenfalls durch die Unterschrift des Zustellers ersetzt werden kann) auch in Blockbuchstaben (oder zumindest in deutlich lesbarer Form) festzuhalten, wer der Übernehmer tatsächlich ist, ob das Schriftstück daher an den Empfänger selbst oder an einen Ersatzempfänger übergeben wurde (Sengstschmid in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 14.142 (Stand 1.4.2023, rdb.at). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gilt die unmittelbare Zustellung durch einen Postdienst im Sinne dieser Verordnung dann als rechtsgültig bewirkt, wenn das Schriftstück zwar nicht dem Empfänger persönlich ausgehändigt, aber an der Privatanschrift des Empfängers an einen Erwachsenen übergeben wurde, der in demselben Haushalt wie der Empfänger lebt oder dort vom Empfänger beschäftigt wird (EuZVO ErwGr 30).

2.4. Diese Grundsätze sind nach Ansicht des Senats auch innerhalb des Anwendungsbereichs des HPÜ zu berücksichtigen. Es wäre mit den Wertungen eines fair geführten Verfahrens unvereinbar, einen Rückschein, aus dem nicht ersichtlich ist, wer ein zuzustellendes gerichtliches Schriftstück entgegengenommen hat, der insofern belasteten Partei zuzurechnen, wenn diese die Zustellung bestreitet. Im vorliegenden Fall ist nicht beurteilbar, ob die Person, die den Rückschein unterfertigte, bei der Beklagten beschäftigt war. Die Paraphe lässt nicht erkennen, um welche natürliche Person es sich handelt. Von einer wirksamen Zustellung kann daher nicht ausgegangen werden.

3.1. Selbst wenn man im Hinblick darauf, dass die Erstbeklagte bislang zum Rückschein noch nicht Stellung nahm, davon ausgehen wollte, dass mangels Erklärung zur Person des Unterzeichnenden noch kein ausreichend geklärter Sachverhalt zu dieser Frage vorliegen sollte, wäre jedenfalls von einer unwirksamen Zustellung auszugehen:

3.2. Es ist zwar im HPÜ nicht normiert, ob unmittelbar mit der Post zuzustellenden Schriftstücken eine Übersetzung anzuschließen ist, doch ergibt sich dies aus der Rechtsprechung. Demnach ist es mit einem fair geführten Verfahren unvereinbar, wenn der Empfänger (außerhalb des österreichischen Staatsgebiets) verfahrenseinleitende Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt erhält, die nicht in seiner Sprache abgefasst und auch nicht übersetzt sind. Eine solche Zustellung ist unwirksam (RS0110261). Grundvoraussetzung jeder wirksamen Vertretung ist, dass der Betroffene versteht, worum es geht. Daran fehlt es, wenn Schriftstücke zugestellt werden, die nicht in der Amtssprache des Zustelllandes abgefasst und auch nicht übersetzt sind und die der Empfänger in vielen Fällen nicht verstehen wird, jedenfalls aber nicht verstehen muss (RS0110260). Amtssprachen in Curacao sind Niederländisch, Papiamento und Englisch.

3.3. Die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung unmittelbar im Postweg ohne Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in eine dieser Sprachen war daher grundsätzlich unwirksam. Eine Heilung des Zustellmangels könnte im vorliegenden Fall also lediglich damit begründet werden, dass die Erstbeklagte der deutschen Sprache mächtig ist. Nach Art 12 Abs 1 lit a EuZVO darf der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder keine Übersetzung in einer Sprache beigefügt ist, die der Empfänger versteht. Dem hier anzuwendenden, nahezu 70 Jahre älteren Haager Prozessübereinkommen 1954 fehlt es an einer derartigen ausdrücklichen Regelung. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch außerhalb des Anwendungsbereichs der EuZVO dann, wenn der Empfänger den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Schriftstücks tatsächlich verstanden hat oder er – als Angehöriger des Absenderstaats – der Landessprache mächtig sein musste (10 Ob 99/00g). Gleiches gilt, wenn der Empfänger in Kenntnis seines Annahmeverweigerungsrechts gleichwohl zur Annahme der fremdsprachigen, nicht übersetzten Schriftstücke bereit ist. Dies setzt voraus, dass er über sein Annahmeverweigerungsrecht belehrt wurde. Nur bei der Zustellung im Rechtshilfeweg kann dabei im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ausländische Behörde den Empfänger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt (6 Ob 190/05t). Dies gilt jedoch nicht (wie hier) im Falle der Zustellung unmittelbar im Postweg.

3.4. Diesbezüglich stellt sich die Frage, welche Anforderungen an die Sprachkenntnisse einer juristischen Person im gewerblichen Rechtsverkehr zu stellen sind; im Besonderen was gegenüber der hier konkret Erstbeklagten erwartet werden kann. In der Literatur wird (im Anwendungsbereich der EuZVO) im Zusammenhang mit der Zustellung an juristische Personen die Frage, auf die Sprachkenntnis welcher Personen abzustellen ist, nicht einheitlich beantwortet. Vereinzelt wird vertreten, dass es auf die Sprachkenntnis von zumindest einem Mitglied des vertretungsbefugten Organs ankommt (Peer in Burgstaller/Neumayr, IZVR Art 8 EuZVO Rz 7). Nach überwiegender Meinung (vor allem in Deutschland) solle es jedoch genügen, wenn im Rahmen einer üblichen dezentralen Organisationsstruktur eines Unternehmens die mit der Sache befasste Abteilung über einen entsprechenden Sprachkundigen verfügt, dessen Einschaltung in die Übersetzung des Schriftstücks nach den gesamten Umständen erwartet werden könne (Schlosser in Schlosser/Hess EuZVO Art 8 Rz 2a; Okonska in Gmeiner/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen VO Nr 1393/2007 Art 12 Rz 25). Demnach sei auf die Sprachkompetenz der gesamten Organisation abzustellen, also auch derjenigen Personen, deren sich die Organisation für ihre Kommunikation nach außen bediene (Ulrici in Rauscher, EuZPR/EuIPR, Art 12 EU-Zustellverordnung 2020 Rz 43; Exner, RZ 4/2020, Wann es für grenzüberschreitend tätige Unternehmen keine Übersetzung braucht – ein Beitrag zu Art 8 Nr 1 lit a EuZVO). Es besteht jedoch insofern Einigkeit, dass die Feststellung der Sprachkompetenz anhand von Indizien in einem summarischen Verfahren auf Basis der Aktenlage und der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungsmittel zu erfolgen hat (Ulrici aaO Rz 51). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH hat das Gericht sämtliche Anhaltspunkte zu prüfen, die ihm der Antragsteller hierzu unterbreitet, um zu ermitteln, ob der Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, in der das Schriftstück abgefasst ist, versteht (EuGH C14/07, Weis/IHK D*).

3.5. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 9 ObA 11/23t (betreffend eine eine Fluglinie betreibende Beklagte, an die in Marokko mit internationalem RS ohne Übersetzung zugestellt wurde) ausgeführt, allein aus dem Umstand, dass die Beklagte weltweit Flughäfen in unterschiedlichsten Ländern anfliege, sei nicht darauf zu schließen, dass in diesem Unternehmen auch die entsprechenden Sprachen in ausreichendem Umfang und mit ausreichendem Sprachniveau vertreten würden, sei doch die relevante Sprache im weltweiten Flugverkehr Englisch. Auch das Vorhandensein verschiedensprachiger Websites biete noch keine Grundlage für die Annahme, dass im Unternehmen diese Sprachen auch vertreten seien, sofern daraus nicht geschlossen werden könne, dass die Geschäftstätigkeit des Unternehmens besonders auf einem bestimmten Markt ausgerichtet sei oder dort eine relevante Zahl von Kunden bediene. Für eine solche Annahme biete jedoch das Vorbringen des Klägers kein ausreichende Grundlage.

3.6. Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Klage zwar ausgeführt, die Beklagten seien der deutschen Sprache mächtig. Sie richteten ihr Angebot auf Österreich aus, hätten einen Kundensupport für deutschsprachige Kunden und eine Vielzahl an deutschsprachigen Kunden. Es seien bereits ähnliche Verfahren gegen die Beklagten anhängig. Sie seien international tätig mit deutschen AGB und einer deutschen Website. Eine Übersetzung der Klage sei daher nicht notwendig. Bescheinigungsmittel dazu wurden aber nicht vorgelegt. Dass das aber erforderlich ist, wurde bereits zu 3.4. dargelegt. Schon deshalb besteht keine Grundlage dafür, von einem ausreichenden Sprachverständnis der Erstbeklagten auszugehen, selbst wenn man entgegen der zu 2.4. vertretenen Ansicht zu Grunde legen wollte, dass eine bei ihr beschäftigte Person die zuzustellenden Schriftstücke entgegengenommen hätte oder diese Frage noch nicht ausreichend geklärt sei.

Damit ist der Nichtigkeitsberufung der Erstbeklagten Folge zu geben, das angefochtene Versäumungsurteil samt dem vorangehenden Verfahren ab Zustellung der Klage bis zur neuerlichen Zustellung (ON 61) an die Beklagtenvertreterin als nichtig aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die Erstbeklagte aufzutragen.

4. Die Kostenentscheidung basiert auf § 51 Abs 2 ZPO. Ein Verschulden einer Partei an der erstgerichtlichen Auffassung, der verfahrenseinleitende Schriftsatz sei ordnungsgemäß an die Beklagte zugestellt worden, liegt nicht vor (vgl Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 51 E 6; Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom2, § 51 ZPO Rz 3).

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