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3Ob111/25g•OGH 3Ob111/25g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei Dr. J*, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 6.168,14 EUR sA und § 354 EO, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. April 2025, GZ 47 R 72/25y111, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 6. November 2024, GZ 24 E 5786/18m102, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 6. November 2024 einen Schriftsatz der Verpflichteten als unzulässig zurück.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Das dagegen erhobene, als „Beschwerde, in eventu außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Verpflichteten ist absolut unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl dazu 3 Ob 141/19k; 3 Ob 100/22k; 3 Ob 48/23i) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs der Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]).
[5] 2. Das Rechtsmittel ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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