OLG Wien 17Bs169/25i

17Bs169/25iOberlandesgericht23.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 17Bs169/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00169.25I.0723.000

Kopf

Das Oberlandesgerichts Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. SchneiderReich und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 14. Juli 2025, GZ **12, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt ** die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2025, rechtskräftig seit 3. Mai 2025, wegen gefährlicher Drohung und Nötigung verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten sowie die mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. Dezember 2024, rechtskräftig seit 22. Mai 2025, wegen sexueller Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten.

Die Hälfte der Strafen werden am 12. August 2025, zwei Drittel am 7. Oktober 2025 verbüßt sein. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 27. Jänner 2026.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit ab und wies dessen Antrag auf bedingte Entlassung ebenfalls nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit , beides aus spezialpräventiven Erwägungen, ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 14), der Berechtigung nicht zukommt.

Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).

Hat der Verurteilte die Hälfte jedoch noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 2 StGB).

A* musste vor den beiden nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilungen bereits fünfmal gerichtlich verurteilt werden, wobei eine der Verurteilungen eine Bedachtnahmeverurteilung ist. Dabei wurden ihm teilbedingte Strafnachsichten ebenso gewährt wie eine bedingte Entlassung, es wurde ihm zweimal Bewährungshilfe an die Seite gestellt. Weder diese Resozialisierungshilfen noch der Vollzug mehrmonatiger Freiheitsstrafen konnten ihn davon abhalten, neuerlich, zu den meisten seiner Vorstrafen einschlägig, teilweise sogar qualifiziert einschlägig nur etwas mehr als ein Jahr nach dem Vollzug der letzten Freiheitsstrafe zu delinquieren.

Darüber hinaus musste im Mai 2024 Meldung wegen einer Ordnungswidrigkeit erstattet werden, wobei A* gegen einen anderen Insassen aggressiv und gewalttätig vorging (ON 6).

Die Erstrichterin hat aus dem Vorleben des Beschwerdeführers und seinem Verhalten im jetzigen Strafvollzug zutreffend den Schluss gezogen, dass nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden kann und es des weiteren, konsequenten Strafvollzugs bedarf, um A* von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Dem vermochte der Strafgefangene in seiner Beschwerde nichts Substantielles entgegenzusetzen, vielmehr stellte er lediglich dar, zur kaiserlichen Garde von Österreich zu gehören, dass seines Wissens die Strafen annulliert werden und er unschuldig in Gefangenschaft sei.

Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.

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