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18Bs16/25x•OLG Wien 18Bs16/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Privatanklage und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers (idF Privatankläger) A* gegen den Angeklagten und Antragsgegner (idF Angeklagter) B* wegen § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB; §§ 6, 7, 33 Abs 1 MedienG über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Dezember 2024, GZ **4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist ein auf der (für jedermann zugänglichen) FacebookSeite des Angeklagten ** am 16. September 2022 veröffentlichtes Posting, das sich aus Beilage ./C ergibt. Diese Veröffentlichung verlinkte auf einen auf C* abrufbaren Artikel mit der Überschrift "Ehe-Aus! Die A*-Scheidung ist fix“, der sich aus Beilage ./D ergibt.
Mit am 22. November 2024 eingebrachter Privatanklage beantragte der Privatankläger die Bestrafung des Angeklagten wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB sowie dessen Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung nach §§ 6, 7 MedienG, zur Einziehung gemäß § 33 Abs 1 MedienG durch Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Webseite und zum Kostenersatz.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht nachdem der Privatankläger auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatte (ON 3) die Privatanklage, den medienrechtlichen Entschädigungsantrag nach § 6 f MedienG und den Antrag auf Löschung nach § 33 MedienG gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 485 Abs 1 Z 3 StPO aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO zurück, stellte das Verfahren ein und verpflichtete den Privatankläger nach § 393 Abs 4a StPO zum Ersatz der Kosten der Verteidigung der Angeklagten.
Begründend führte der Erstrichter zusammengefasst aus, dass der Inhalt des verlinkten Artikels den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und folglich auch den Tatbestand des § 6 Abs 1 MedienG nicht verwirkliche, jedoch der Tatbestand des § 7 Abs 1 MedienG hergestellt, aber für sich genommen verfristet sei.
Zum Bedeutungsinhalt hielt das Erstgericht fest:
Zusammengefasst verstehe der Medienkonsument aus dem Kreis der an reißerischen Berichten über Politik und persönliche Schicksale interessierten Personen diese Veröffentlichung so, dass zwischen dem Privatankläger und seiner Ehefrau ein Scheidungsverfahren anhängig sei, diese jenen auf Scheidung wegen Verschuldens geklagt habe und der Privatankläger sich seiner Ehefrau gegenüber laut dem Inhalt der Scheidungsklage „äußerst respektlos, lieb-, interesselos und herabwürdigend verhalten“ habe. Der Privatankläger habe die „Sehnsucht der Klägerin nach Geborgenheit, Vertrauen, Verständnis und Liebe […] in keiner Weise erwidert“. Der Privatankläger habe „durch die dargelegten Eheverfehlungen […] die Ehe aus seinem alleinigen Verschulden so unheilbar zerrüttet [habe], dass die Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden“ könne. Weitere Ausführungen, worin die Eheverfehlungen (das „respektlose, lieblose, interesselose und herabwürdigende“ Verhalten) konkret bestanden haben sollen, finden sich nicht. Laut Klage strebe „die Klägerin aufgrund des gemeinsamen Sohnes eine einvernehmliche Ehescheidung an“ und wolle „einen öffentlichkeitswirksamen ,Scheidungskrieg' mit allen Folgeschäden vermeiden“, weshalb sie „an dieser Stelle auf eine Auflistung der konkreten und weiteren Eheverfehlungen des Beklagten und ihre Darlegung im Detail" verzichte. Der Leser erfahre daher nicht, welche Eheverfehlungen der Privatangeklagte begangen haben soll. Ein Ehebruch werde dem Privatankläger in dieser Veröffentlichung jedenfalls nicht unterstellt. Der Leser verstehe die Veröffentlichung daher zusammengefasst so, dass der Privatankläger von seiner Ehefrau auf Scheidung wegen Verschuldens geklagt worden sei und laut der Scheidungsklage eine oder mehrere Eheverfehlungen begangen haben soll, die nach dem Prozessstandpunkt der klagenden Ehefrau ausreichend seien, um die Ehe aus seinem Verschulden zu scheiden. Welchen Scheidungsgrund der Privatankläger gesetzt haben soll, erfahre der Leser nicht.
Die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der auf C* erschienenen Veröffentlichung aus der Sicht des angesprochenen Leserkreises stützte der Erstrichter auf deren wörtliche und grammatikalische Interpretation im Gesamtzusammenhang, wobei die Veröffentlichung einfach und klar formuliert und unmissverständlich sei. Dem Leser bleibe mangels näherer Anhaltspunkte nur die Spekulation darüber, was der Privatankläger für einen Scheidungsgrund gesetzt habe. Gerade weil es so viele Möglichkeiten gebe, genüge es für die Strafbarkeit nicht, auf eine ungenannte Eheverfehlung hinzuweisen.
Der Vorwurf sei zu wenig konkret, um tatbestandsmäßig nach § 111 Abs 1 StGB zu sein. Die hier gegenständliche Behauptung, der Privatankläger sei wegen ungenannter Eheverfehlungen auf Scheidung geklagt worden, sei daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 111 Abs 1 StGB.
Außerdem hielt das Erstgericht fest, dass es objektiv keinen Hinweis darauf gebe, dass der Angeklagte sich mit dem Inhalt des von ihm kommentarlos verlinkten „Zeitungsartikels“ identifiziere. Der Angeklagte habe den Link weder „geliked“ noch die Veröffentlichung zur Gänze wiedergegeben. Der Linksetzer „zeihe“ oder „beschuldige“ diesfalls nicht selbst. Es liege keine eigene Äußerung des Linksetzers vor, auch keine konkludente. An dieser fehlenden Tatbestandsmäßigkeit und daher fehlenden Strafbarkeit ändere auch die grundsätzliche medienrechtliche Haftung des „bloßen“ Linksetzers nichts.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Privatanklägers (ON 5), der Berechtigung zukommt.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist der Inhalt des Artikels auf C*, auf den der Angeklagte obigen Link setzte, auch dem § 111 Abs 1 und 2 StGB sowie § 6 Medien zu unterstellen (die Anspruchsgrundlage nach § 7 MedienG ist ohnehin unstrittig).
Der objektive Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB ist erfüllt, wenn jemand einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder ihm ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten vorwirft, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung ist nach ständiger Rechtsprechung der Strafgerichte Tatfrage. Dabei ist auf die Maßfigur eines verständigen Medienkonsumenten abzustellen, an den sich die Äußerung nach Aufmachung, Schreibweise und Inhalt richtet. Dieses Verständnis der Medienkonsumenten wird in der Regel als notorisch angesehen und ist anhand des Gesamtzusammenhangs der Veröffentlichung, inklusive Überschriften und Bilduntertiteln zu ermitteln. Maßgeblich ist der Wortsinn der inkriminierten Äußerung, nicht ihr Wortlaut (Rami, WK² MedienG Präambel Rz 1/1 ff).
Der vom Erstgericht angenommene Bedeutungsinhalt ist dahin zu korrigieren, dass der inkriminierte Artikel dem angesprochenen Leserkreis suggeriert, dass der Privatankläger respektlos und lieblos zu seiner Ehefrau gewesen sei, ihn das alleinige Verschulden am Scheitern der Ehe treffe, er sich äußerst respekt, lieb-, interesselos und herabwürdigend verhalten habe, die Sehnsucht der Klägerin nach Geborgenheit, Vertrauen, Verständnis und Liebe in keiner Weise erwidert habe, schwerste Eheverfehlungen begangen habe, die Ehe zwischen der Ehefrau und dem Privatankläger nur eine Medien-Show gewesen sei und es die große Liebe des Paars nie gegeben habe.
Die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichung gründen sich auf die wörtliche und grammatikalische Interpretation des unmissverständlich und in einfachen Worten abgefassten Artikeltextes aus der Sicht des angesprochenen Leserkreises.
Dadurch wird dem Privatankläger zumindest ein unehrenhaftes und gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten zugeschrieben, das den Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB und, weil es auf der für jedermann zugänglichen FacebookSeite des Angeklagten veröffentlicht wurde, auch die Qualifikation des § 111 Abs 2 StGB erfüllt.
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Erstgerichts, wonach sich der Angeklagte nicht mit dem Inhalt des von ihm kommentarlos verlinkten Zeitungsartikels identifiziert habe, und der Linksetzer (ohne den Link zu liken oder irgendwie zu kommentieren) nicht den objektiven Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB erfülle, weil er weder selbst zeihe noch beschuldige und auch keine konkludente Äußerung darin vorliege.
Dazu wird auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 17 Bs 21/25z verwiesen, der sich der erkennende Senat anschließt:
Die vom Erstgericht genannten Fälle, in welchen es einen Unterschied zu gegenständlichem Fall darin sieht, dass dort nicht bloß ein Link gesetzt, sondern das gesamte ehrenrührige Posting kommentarlos weiterverbreitet wurde, sind nach Meinung des Beschwerdegerichts nicht anders gelagert als gegenständlicher Fall. Denn die inhaltliche Gestaltung der eigenen FacebookSeite umfasst insbesondere auch die Entscheidung, welche Inhalte dort durch Hochladen eigener Beiträge oder durch Verlinken („Teilen“) von Beiträgen anderer User veröffentlicht werden, weiters welcher Nutzerkreis diese Inhalte angezeigt bekommt oder aufrufen kann und mit wem man befreundet ist, dies obliegt ausschließlich dem jeweiligen Nutzer, somit dem Medieninhaber.
Das Hochladen und Verlinken des Artikels, der darüber hinaus nicht nur einen bloßen Link enthält, sondern den Einleitungstext und eine reißerisch gestaltete Fotomontage der Medieninhaberin der Website C* übernimmt, erfüllt nach der bisherigen einhelligen Rechtsprechung den objektiven Tatbestand nach § 111 Abs 1 StGB im Sinne eines „Zeihens“ oder „Beschuldigens“. Auch der Oberste Gerichtshof hat zu 15 Os 66/19y, 67/19w die Tatbestandsmäßigkeit bejaht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte, der die Äußerung eines Dritten auf der von ihm inhaltlich gestalteten FacebookSeite durch Setzen eines Links mit einer reißerischen Headline zugänglich macht, den Privatankläger nicht selbst zeiht oder beschuldigt. Eine konkludente eigene Äußerung ist nämlich auch schon dann anzunehmen, wenn die Äußerung eines anderen kommentarlos weiterverbreitet wird, zB durch „Teilen“ auf sozialen Netzwerken (Rami, aao StGB § 111 Rz 13/2 mit zahlreichen Nachweisen). Einer ausdrücklichen Beipflichtung zum Inhalt eines Beitrags (zB im digitalen Bereich durch ein „Liken“ oder einen zustimmenden Kommentar) bedarf es nicht (siehe ua OLG Wien 18 Bs 249/21f, MR 2021, 326; 17 Bs 14/24v; 17 Bs 19/24d).
Der Vergleich des Erstgerichts mit dem (sozialadäquaten) Auflegen einer Zeitung in einem Speiselokal zum Lesen für Gäste überzeugt nicht, hat der Angeklagte doch hier (prima vista bewusst, worüber insbesondere die subjektive Tatseite betreffend ein Beweisverfahren abzuführen sein wird) einen tatbestandserfüllenden Artikel den Lesern seines FacebookProfils zugänglich gemacht und sich solcherart mit dem Inhalt konkludent identifiziert, zumal ihm alleine die inhaltliche Gestaltung seines Facebook-Profils obliegt, wohingegen zB der Kellner/Besitzer des Speiselokals, dem eine inhaltliche Kontrolle aller aufgelegten Medien unzumutbar ist und der sich auch nicht (einmal) konkludent mit deren Inhalt identifiziert, keinen Einfluss auf die jeweilige Berichterstattung in den dort aufgelegten Zeitungen hat.
Die Ausführungen des Erstrichters beziehen sich ausschließlich auf die subjektive Tatseite des Angeklagten, die in diesem Verfahrensstadium der vorgenommenen Prüfung standhält und Gegenstand des abzuführenden Beweisverfahrens ist.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
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