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19Bs177/25f•OLG Wien 19Bs177/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 88 Abs 1 und 4 zweiter Satz, erster Fall StGB über deren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde sowie ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. April 2025, GZ **-66.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert.
Die Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (ON 66.1) wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 66.1) widerrief das Erstgericht gemäß § 53 Abs 2 StGB die der Verurteilten A* mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. November 2023 zu AZ ** gewährte bedingte Strafnachsicht und sprach aus, dass die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten zu vollziehen ist.
Dieser Beschluss wurde der Verurteilten am 28. April 2025 durch Hinterlegung zugestellt (Zustellnachweis zu ON 66.2).
Am 30. Juni 2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwalts Mag.Dr. B* ein, in der dieser bekannt gab für A* als Verteidiger einzuschreiten sowie dass diese aktuell aufgrund einer Psychose stationär in der psychiatrischen Abteilung des Landeskrankenhauses C* aufhältig sei (ON 70.1).
Nachdem der Verteidiger am 3. Juli 2025 für die elektronische Akteneinsicht freigeschaltet worden war (ON 71), beantragte die Verurteilte mit Eingabe vom 17. Juli 2025 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. April 2025 auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht und brachte unter einem eine Beschwerde dagegen ein (ON 72.1). Das Wiedereinsetzungsbegehren begründete sie damit, dass ihr die Versäumung der Prozesshandlung nicht vorwerfbar sei, weil sie sich bis vor kurzem wegen einer erheblichen Verschlechterung ihres psychischen Zustands stationär in der Psychiatrie des Landeskrankenhauses C* befunden habe und erkennbar nicht in der Lage gewesen sei, auf behördliche Schriftstücke fristgerecht zu reagieren.
Gemäß § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die Versäumung der Frist zur (hier) Erhebung einer Beschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie (neben weiteren Voraussetzungen) nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
Zur Wiedereinsetzung bedarf es einer Bescheinigung des Wiedereinsetzungsgrundes, bloße Behauptungen sind unzureichend (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 364 Rz 43 mwN).
Da es dem Antrag bereits an diesem Erfordernis mangelt, ist die begehrte Wiedereinsetzung zu verweigern.
Damit erfolgte aber die Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht (ON 66.1) außerhalb der am 12. Mai 2025 endenden 14-tägigen Rechtsmittelfrist, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen war.
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