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30Bs204/25g•OLG Wien 30Bs204/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. Juni 2025, GZ **17.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein
die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. September 2011, AZ **, wegen §§ 75; 190 Abs 1 StGB verhängte lebenslange Freiheitsstrafe (ON 15) und
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB werden am 3. August 2025 vorliegen (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Anhörung des Strafgefangenen ab und stützt sich begründend insbesondere auf das einschlägig getrübte Vorleben und die mangelhafte Deliktsaufarbeitung.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des A* (ON 18).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 6 StGB darf ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter nur bedingt entlassen werden, wenn er mindestens 15 Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Anders als bei der bedingten Entlassung nach Abs 1 leg cit, wo bezüglich künftiger Straffreiheit bereits die Annahme zumindest gleicher Wirksamkeit genügt, bedarf es nach Abs 6 leg cit der (positiven) Annahme künftiger Deliktsfreiheit; durch den Verzicht auf die Anführung einzelner Beurteilungskritieren stellt Abs 6 klar, dass die (positive) Verhaltensprognose auf einer Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beruhen hat, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 20 und 15/1).
Den vollzugsgegenständlichen Urteilen (ON 15; angeschlossener Beiakt) und der Strafregisterauskunft (ON 5) ist zu entnehmen, dass der bereits zuvor mehrfach einschlägig vorbestrafte A* innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr nach seiner kurz vor Ende des Vollzugs gewährten bedingten Entlassung aus einer unter anderem wegen des Verbrechens des Mordes verhängten Freiheitsstrafe von 11 Jahren neuerlich das Verbrechen des Mordes verübte, wobei der sein Opfer mit Kopfschüssen tötete und den Leichnam anschließend durch Abtrennen der Extremitäten und Zersägen von Leichenteilen misshandelte. Schon aus diesen Umständen ergibt sich, dass es sich bei dem Strafgefangenen um einen äußerst gefährlichen Rückfallstäter handelt.
Der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes (ON 9) zufolge habe der Strafgefangene erst ab November 2021 an einer wöchentlichen Gruppen-AntiGewaltTherapie teilgenommen und sei mit August 2022 in ein therapeutisches Einzelsetting transferiert worden, wobei die Therapie im November 2024 seitens des Psychotherapeuten „abgeschlossen“ worden sei. Dem Therapeuten zufolge sei zwar ein therapeutischer Beziehungsaufbau in Grundzügen gelungen, doch seien keine Ansätze von Bewegungsmöglichkeiten in der Sicht des Verurteilten auf seine Rolle beim Tathergang erkennbar gewesen. Umstände des Tathergangs würden weiterhin großteils extern attribuiert und bestehe weder Deliktseinsicht noch Opferempathie. Ein ausreichender Abbau von kriminogenen Faktoren habe demnach nicht stattgefunden, sodass eine vorzeitige Entlassung nicht befürwortet werde.
Dieser Einschätzung schloss sich auch der Anstaltsleiter in seiner Stellungnahme (ON 12) an, der zudem auf mehrere (wenngleich länger zurückliegende) Ordnungswidrigkeiten, zuletzt im Jahr 2021 wegen tätlicher Auseinandersetzung mit einem Mitinsassen (ON 10) hinwies.
Diesem negativen Kalkül hat der Strafgefangene mit seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal er eigenen Angaben zufolge zwar über einen Wohn, jedoch über keinen Arbeitsplatz verfügt und bislang auch keine Entlassungsvorbereitungen getroffen wurden.
Soweit er in seiner Beschwerde die Richtigkeit des Urteils und des im Hauptverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens anzweifelt, spricht er damit keine für die bedingte Entlassung relevanten Umstände an und bestätigt zugleich die Einschätzung des Psychologischen Dienstes in Bezug auf die nach wie vor gänzlich fehlende Deliktseinsicht.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die in § 46 Abs 6 StGB genannte Voraussetzung nicht gegeben ist, sondern vielmehr von einem evidenten Rückfallsrisiko der Begehung von der Schwerstkriminalität zuzurechnenden Verbrechen auszugehen ist.
Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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