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11Rs44/25g•OLG Linz 11Rs44/25g
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer Stadler, MBA, MPA (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Bernhard Eckmayr (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Versehrtenrente (Streitwert: EUR 3.600,00), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. März 2025, Cgs **-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Berufung in der Hauptsache wird zurückgewiesen.
Hingegen wird der Berufung im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben und die erstgerichtliche Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass diese nunmehr zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 670,51 (darin enthalten EUR 111,51 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
Die Streitteile haben die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Ein Rechtsmittel hinsichtlich der Erledigung im Kostenpunkt ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Klägerin ist seit 1. August 2008 als Fachsozialbetreuerin für Altenarbeit im von der beklagten Gemeinde betriebenen Seniorenwohn- und Pflegeheim beschäftigt. Im März 2020 erkrankte sie an Covid19. Aufgrund der ärztlichen Meldung einer Berufskrankheit durch den arbeitsmedizinischen Dienst vom 12. Mai 2020 sprach die beklagte Partei mit Entscheidung ihres Bürgermeisters vom 9. Februar 2023 aus, dass einerseits die als Covid19 gemeldete Infektionserkrankung der Klägerin als Berufskrankheit anerkannt werde und andererseits der Klägerin für die dadurch eingetretenen Folgen ab dem 26. Juni 2020 bis zum 1. Mai 2023 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente gewährt werde.
Mit weiterer Entscheidung vom 20. September 2024 sprach der Bürgermeister der beklagten Partei aufgrund einer neuerlichen Begutachtung bzw des durchgeführten Ermittlungsverfahrens aus, dass die zuerkannte Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente über den 1. Mai 2023 hinaus bis zum 30. April 2024 weitergewährt werde, wobei in dieser Entscheidung als Rechtsgrundlage neben der Anlage 1 zum ASVG die §§ 4, 7, 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 Z 3 und 27 des Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes LGBl. Nr. 36/1969 idF LGBl. Nr. 20/2022 (Oö. GUFG) angeführt wurden.
Dagegen erhob die Klägerin am 3. Oktober 2024 beim Erstgericht eine ausdrücklich als Sozialrechtssache bezeichnete Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei gegenüber der Klägerin über den 1. Mai 2024 hinaus zur Leistung einer Versehrtenrente als Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten. Das mit dieser Klagsführung verbundene Interesse bewertete die Klägerin im Sinn des § 77 Abs 2 ASGG mit EUR 3.600,00 und brachte dazu vor, sie leide an einem PostCovidSyndrom mit damit einhergehenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, weshalb ihre Erwerbsfähigkeit auch über den 30. April 2024 hinaus auf Dauer um zumindest 20 % gemindert sei.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, dass es sich bei der gegenständlichen Rechtssache nicht um eine Sozialrechtssache, sondern um eine Arbeitssache handle, weil die Klägerin ihre Ansprüche nicht gegenüber einem Sozialversicherungsträger oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung geltend mache, sondern gegenüber ihrem Arbeitgeber. Ausgehend davon sei ein unbestimmtes Klagebegehren nicht zulässig und sei die Klägerin im Falle des Unterliegens zum vollen Kostenersatz gemäß den §§ 40 ff ZPO verpflichtet. Unabhängig davon habe der beigezogene Sachverständige bei der Klägerin lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 15 20 % festgestellt, weshalb das gesetzlich geforderte Mindestausmaß von 20 % MdE nicht erreicht werde.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die als Sozialrechtssache behandelte Klage abgewiesen und ausgesprochen, dass die Klägerin die Kosten ihrer Vertretung selbst zu tragen habe. Dazu wurden die auf Urteilsseite zwei und drei ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, auf welche verwiesen wird (§ 500a ZPO). In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass das Beweisverfahren ab 1. Mai 2024 keine rentenbegründende MdE von zumindest 20 % ergeben habe. Unabhängig davon scheitere eine Zuerkennung einer Versehrtenrente für einen längeren Zeitraum als ein Jahr aber auch an der Bestimmung des § 29 Abs 2 Oö. GUFG, zumal die Zuerkennung einer Dauerrente nach Ablauf von zwei Jahren, wie dies nach den Bestimmungen des ASVG oder B-KUVG vorgesehen sei, dem Oö. GUFG fremd wäre. Die Klage sei daher jedenfalls abzuweisen gewesen. Seine Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf § 77 ASGG, weil es unter Verweisung auf die zu 11 Rs 80/19t dieses Berufungsgerichtes ebenfalls zu Ansprüchen nach dem Oö. GUFG ergangene Entscheidung und die zu 10 ObS 124/17h zu Ansprüchen nach dem Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (Oö. LKUFG) ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes davon ausging, dass eine Sozialrechtssache vorliege. Dies insbesondere deshalb, weil in § 39 Abs 6 Oö. LKUFG gleichlautend wie in § 49 Abs 4 Oö. GUFG und § 47 Abs 5 Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG) die Anordnung enthalten sei, dass über Streitigkeiten aus diesen Normen die Gerichte zu entscheiden hätten, wobei dieser Verweis in der genannten Entscheidung des Höchstgerichtes als Verweis auf § 65 Abs 1 Z 1 ASGG gedeutet worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit einem Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag; hilfsweise wird eine Kostenrüge erhoben.
Die Klägerin strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die vollumfängliche Urteilsbestätigung an.
Die Berufung in der Hautsache ist zurückzuweisen. Hingegen ist die Berufung im Kostenpunkt teilweise berechtigt.
Zur Berufung in der Hauptsache:
Die Berufungswerberin erblickt eine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO darin, dass das Erstgericht über die von der Klägerin eingebrachte Klage als Sozialrechtssache und damit in einer unrichtigen Gerichtsbesetzung verhandelt habe, weil § 12 Abs 2 und 3 ASGG unterschiedliche Anordnungen für die Heranziehung der fachkundigen Laienrichter enthalte, je nach dem, ob eine Arbeitsrechtssache oder eine Sozialrechtssache vorliege. Darüber hinaus erblickt die Berufungswerberin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass das Erstgericht trotz der Bestreitung der Zulässigkeit der Behandlung als Sozialrechtssache keinen abgesondert bekämpfbaren Beschluss nach § 37 Abs 3 ASGG gefasst und mit der bekämpften Entscheidung sofort in der Sache selbst entschieden habe, ohne über den Einwand der Unzulässigkeit der Behandlung als Sozialrechtssache spruchgemäß abzusprechen.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Das von der Berufungswerberin wegen Nichtigkeit und wegen Mangelhaftigkeit des vorangegangenen Verfahrens bekämpfte Urteil hat das von der Klägerin auf die Bestimmungen des Oö. GUFG gestützte Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen. Damit hat die beklagte Partei in der Hauptsache ohnehin bereits die für sie bestmögliche Sachentscheidung erreicht. Die beklagte Partei wird durch dieses Urteil daher nicht beschwert.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (vgl RS0002495). Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770). Beides ist und war vorliegend nicht der Fall, weil die fehlende Beschwer auch die Prüfung auf eine allfällige Nichtigkeit hindert, wobei allein das bloße Interesse an einer günstig[er]en Kostenentscheidung keine Beschwer begründet (RS0041770 [T52 und T87]). Mehr als die Klagsabweisung hätte die beklagte Partei jedoch selbst dann nicht erreichen können, wenn das Verfahren vom Erstgericht wie von ihr begehrt als Arbeitsrechtssache und nicht als Sozialrechtssache geführt worden wäre.
Die Berufung in der Hauptsache war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Unabhängig von dieser formellen Erledigung der Berufung in der Hauptsache ist der Vollständigkeit halber inhaltlich noch Folgendes anzumerken:
Als Arbeits- und Sozialgericht sind die Landesgerichte insbesondere nach § 50 iVm § 2 Abs 1, § 3 ASGG für alle Arbeitsrechtssachen und nach § 65 iVm § 2 Abs 1, § 3 ASGG für alle Sozialrechtssachen zuständig (Pesendorfer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom² § 50 JN Rz 4).
Gemäß § 10 ASGG wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit unabhängig von der Höhe des Streitwerts und unabhängig von einer Vereinbarung der Parteien grundsätzlich in Senaten aus (Berufs-)Richtern und fachkundigen Laienrichtern ausgeübt (Neumayr in ZellKomm³ § 10 ASGG Rz 1).
§ 11 ASGG enthält allgemeine Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate. Die Zugehörigkeit von (Berufs-)Richtern zu einem bestimmten Senat wird durch die Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG) festgelegt, die Zugehörigkeit der fachkundigen Laienrichter im Wesentlichen durch die Ladung (§ 12 Abs 1 ASGG: Die für die jeweilige Rechtsstreitigkeit zuzuziehenden fachkundigen Laienrichter werden durch ihre Ladung vom Vorsitzenden bestimmt; vorbehaltlich des Abs 3 zweiter Halbsatz haben sie je zur Hälfte dem Kreis der Arbeitgeber und dem der Arbeitnehmer anzugehören). Die in § 11 Abs 3 ASGG angeordnete Unanwendbarkeit des § 7a Abs 1 und 2 JN bedeutet, dass in Arbeits- und Sozialrechtssachen, soweit nicht etwas anderes angeordnet ist, in der Sache unabhängig vom Streitwert immer der Senat (mit fachkundigen Laienrichtern) zu entscheiden hat. Ein Verstoß gegen die Regelungen des § 11 ASGG kann unter den Bedingungen des § 37 Abs 1 ASGG heilen (Neumayr aaO § 11 ASGG Rz 1, 2 und 4).
Demnach bestehen die Senate sowohl in Arbeitsrechts- als auch in Sozialrechtssachen grundsätzlich jeweils aus einem (Berufs-)Richter und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Lediglich für die in § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG angeführten Sozialrechtssachen eine solche liegt im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht vor wird ausnahmsweise angeordnet, dass alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören haben.
Gemäß § 37 Abs 1 ASGG ist der § 260 Abs [richtig] 2 ZPO sinngemäß anzuwenden, wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die §§ 11, 11b oder 12 Abs 1 oder 3 zweiter Halbsatz ASGG verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den §§ 11 und 12 ASGG zusammengesetzt war, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs 1 ASGG) vertreten waren. Die unrichtige Gerichtsbesetzung (Senatsbesetzung) stellt an sich einen Nichtigkeitsgrund dar (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO). § 37 Abs 1 ASGG soll durch Normierung einer Heilungsmöglichkeit und zwar, wenn sich beide qualifiziert vertretenen Parteien in die mündliche Streitverhandlung vor einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht eingelassen haben verhindern, dass Verstöße gegen die vorgeschriebene Gerichtsbesetzung erst in einem späten Verfahrensstadium aufgegriffen werden können. Es handelt sich daher um einen relativen Nichtigkeitsgrund (vgl Neumayr aaO § 37 ASGG Rz 1 f).
Gemäß § 12 Abs 2 ASGG sollen in Arbeitsrechtssachen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der an der Rechtsstreitigkeit beteiligten Parteien angehören. Gemäß § 12 Abs 3 erster Halbsatz ASGG sollen in Sozialrechtssachen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber angehören, wenn im Einzelfall besondere Kenntnisse bezüglich der Berufsausübung der Versicherten von Bedeutung sein können. Ein Verstoß gegen diese beiden bloßen „Sollvorgaben“ zur Zugehörigkeit der fachkundigen Laienrichter zu den Berufsgruppen der beteiligten Parteien bzw der Versicherten und ihrer Arbeitgeber kann gemäß § 37 Abs 2 ASGG nicht als unrichtige Gerichtsbesetzung geltend gemacht werden und hat keine verfahrensrechtlichen Folgen (Neumayr aaO § 37 ASGG Rz 8).
Ein bloßer Verstoß gegen § 12 Abs 2 bzw Abs 3 erster Halbsatz ASGG vermag daher weder eine unrichtige Gerichtsbesetzung und damit auch keinen Nichtigkeitsgrund iSd § 477 Abs 1 Z 2 ZPO zu begründen und ist zudem keiner abgesondert bekämpfbaren Beschlussfassung nach § 37 Abs 3 ASGG zugänglich.
Zur Berufung im Kostenpunkt:
Mit ihrer jedenfalls fristgerecht erhobenen Berufung im Kostenpunkt strebt die Berufungswerberin eine Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung dahingehend an, dass ihr auf Basis ihres vor dem Erstgericht gelegten Kostenverzeichnisses für das erstgerichtliche Verfahren Kosten nach §§ 41 ff ZPO zuerkannt werden, weil inhaltlich keine Sozialrechts-, sondern eine Arbeitsrechtssache vorliegen würde.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
§ 50 ASGG definiert die Arbeitsrechtssachen und regelt gemeinsam mit § 65 ASGG, der die Sozialrechtssachen abgrenzt, den Geltungsbereich des ASGG. In Verbindung mit den §§ 1 bis 3 ASGG wird dadurch allgemein der Zuständigkeitsbereich der Arbeits- und Sozialgerichte und speziell deren konkrete sachliche Zuständigkeit festgelegt (Köck in Köck/Sonntag, ASGG § 50 Rz 1). Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sind Arbeitsrechtssachen (§ 50 Abs 1 Z 1 ASGG) und Rechtsstreitigkeiten über den Bestand und Umfang von Versicherungsleistungen sind Sozialrechtssachen (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG). Die in diesen Bestimmungen enthaltene Aufzählung von Arbeits- bzw Sozialrechtssachen ist jeweils nicht taxativ (Neumayr in ZellKomm³ § 50 bzw § 65 ASGG, jeweils Rz 1). Findet eine Streitigkeit nicht unmittelbar im Katalog des § 65 Abs 1 ASGG Berücksichtigung, bedarf es zur Qualifikation einer Angelegenheit als Sozialrechtssache einer in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Verweisung (RS0085836).
Hervorstechendstes Merkmal im Verfahren in Sozialrechtssachen ist die sukzessive Kompetenz der Gerichte. Das Gericht kann grundsätzlich nur angerufen werden, nachdem der Versicherte seinen Anspruch bei einem österreichischen Versicherungsträger geltend gemacht hat und von diesem entweder ein Bescheid erlassen wurde oder er mit der Bescheiderlassung säumig geworden ist (Neumayr aaO § 65 ASGG Rz 2 mwN).
Von diesem Berufungsgericht wurde zu 12 Rs 25/16g ausgehend von einem weiten Verständnis des Begriffes „Versicherungsträger“ iSd ASGG der in § 39 Abs 6 Oö. LKUFG enthaltene, im Wesentlichen die oö Landesvertragslehrer betreffende Verweis auf die Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte als Verweis auf § 65 Abs 1 Z 1 ASGG gedeutet und das Vorliegen einer Sozialrechtssache bejaht. Der zu 10 ObS 124/17h (= SSV-NF 32/3) ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs lag demgegenüber unstrittig zugrunde, dass die dortige Klägerin mit einem ehemals öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht zu den von § 39 Abs 6 Oö. LKUFG erfassten Mitgliedern der LKUF zählte, weshalb das Höchstgericht ausführte, dass das Oö. LKUFG in Bezug auf die dem dortigen Verfahren zugrundeliegende Streitigkeit keine Verweisung auf das ASGG enthalten habe, sodass keine Sozialrechtssache iSd § 65 ASGG vorgelegen habe. Aus dieser Entscheidung des Höchstgerichts kann daher für die vorliegend zu beurteilende Konstellation nichts abgeleitet werden.
In der zu 12 Ra 43/22p dieses Berufungsgerichts und der dazu zu 8 ObA 83/22x zu den Bestimmungen des Oö. GUFG ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sowie der weiteren zu 12 Rs 90/24b ebenfalls zu den Bestimmungen des Oö. GUFG ergangenen Entscheidung dieses Berufungsgerichtes wurde die Festlegung des jeweiligen Erstgerichtes, das Verfahren als Arbeitsrechtssache bzw Sozialrechtssache zu führen, nicht gesondert thematisiert bzw erwuchs in Rechtskraft.
Vom Erstgericht wurde für die Annahme, dass eine Sozialrechtssache vorliege, zudem auf § 47 Abs 5 Oö. KFLG und auf die zu hg 11 Rs 80/19t zu den Bestimmungen des Oö. GUFG ergangene und das Vorliegen einer Sozialrechtssache bejahende Entscheidung verwiesen. Diese Rekursentscheidung, wonach es sich bei Streitigkeiten von (neuen) Vertragsbediensteten aufgrund von Dienstunfällen nach dem Oö. GUFG, die gemäß § 49 Abs 4 Oö. GUFG über landesgesetzliche Verweisung im Rahmen der sukzessiven Kompetenz vor den ordentlichen Gerichten zu führen seien, ihrem Wesen nach zweifelsfrei um eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, nämlich um eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand bzw den Umfang einer Versicherungsleistung handle, kann jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen nicht aufrecht erhalten werden:
Zu den dem Wortlaut nach gleichlautenden Bestimmungen des § 49 Abs 4 Oö. GUFG, des § 39 Abs 6 Oö. LKUFG und des § 47 Abs 5 [richtig bzw gemeint wohl § 65 Abs 6] Oö. KFLG, der vom Erstgericht als Argument für das Vorliegen einer Sozialrechtssache herangezogen wurde, ist darauf zu verweisen, dass alle drei Bestimmungen jeweils in ihrem ersten Satz anordnen, dass in Verfahren in Angelegenheiten dieser Gesetze für Vertragsbedienstete (im Sinn der jeweils gesondert angeführten Sondernormen), deren Dienstverhältnis nach dem Jahr 2000 begründet wurde, eine Bescheiderlassung nicht vorgesehen ist, wobei im zweiten Satz sodann festgelegt wird: Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte. Auch das zuletzt mit 5. Juni 2025 in Kraft getretene Landesgesetz für die Krankenfürsorge für die oö. Gemeinden (Oö. KFGG, LGBl Nr 44/2025) enthält in dessen § 56 Abs 6 gleichlautende Anordnungen.
§ 49 Abs 4 Oö. GUFG wurde vom Landesgesetzgeber mit diesem Inhalt durch LGBl Nr 74/2003 in Kraft gesetzt. Bei § 39 Abs 6 Oö. LKUFG ist dies mit LGBl Nr 98/2005 und bei § 65 Abs 6 Oö. KFLG mit LGBl Nr 72/2002 erfolgt. Den Materialien zu den damit jeweils normierten Verfahrensanpassungen kann entnommen werden, dass diese jeweils aufgrund der Aufnahme/Mitberücksichtigung der „neuen“ Vertragsbediensteten erforderlich wurden (ErlRV 1724/2003 Blg OöLT 25. GP Pkt I.2 zur angeführten Oö. GUFG-Novelle; ErlRV 602/2005 Blg OöLT 26. GP Pkt A.1 sowie zu Art I Z. 20, 24 und 27 zur angeführten Oö. LKUFG-Novelle sowie ErlRV 1363/2002 Blg OöLT 25. GP Pkt A I 1. lit. a zur angeführten Oö. KFLG-Novelle).
Dabei hat der Landesgesetzgeber insbesondere im Zuge der zeitlich früheren Oö. KFLG-Novelle 2002 zu den dahinter liegenden Intentionen und Erwägungen ausführlich Stellung genommen. Demnach reiche das gesetzgeberische Ziel, die Angehörigen einer Berufsgruppe vor Lebensrisiken durch Gewährung von Sach- und Geldleistungen bestimmter Art zu sichern, für sich allein nicht aus, um den sozialversicherungsrechtlichen Charakter einer Norm zu begründen. Hinzukommen müsse vielmehr das Kriterium des Zusammenschlusses zu einer Risikogemeinschaft sowie die für das Sozialversicherungsrecht typische Kombination von Versicherungs- und Versorgungsprinzip (ErlRV 1363/2002 Blg OöLT 25. GP Pkt A II 1.4). Der Landesgesetzgeber könne daher Maßnahmen zur Hintanhaltung der Folgen von Krankheit, Dienstunfall und Berufskrankheit als Dienstgeberleistung konzipieren, deren Rechtsgrundlage nicht in einem besonderen Rechtsverhältnis zu einer Versicherung zu suchen ist, sondern unmittelbar im Beschäftigungsverhältnis. Die gesetzliche Vorschreibung von Leistungen der Kranken- und Unfallfürsorge als Bestandteil des vom Dienstherrn zu leistenden Entgelts lasse sich unter der Prämisse einer restriktiven Auslegung des Kompetenztatbestands "Sozialversicherungswesen" im oben dargelegten Sinn unschwer unter die für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis einschlägige Arbeitsrechtskompetenz subsumieren. Ist der Dienstgeber eine Gebietskörperschaft, greife die inhaltlich parallele Dienstrechtskompetenz (ErlRV 1363/2002 Blg OöLT 25. GP Pkt A II 2.1). Handelt es sich aber bei der Kranken- und Unfallfürsorge um eine überwiegende Dienstgeberleistung, die unter die Dienstrechtskompetenz des Landes gemäß Art 21 B-VG fällt, ergebe sich schon aus Art 21 Abs 1 B-VG letzter Satz, dass die Gerichte über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen zu entscheiden haben. Entscheidungen der KFL könnten vom betroffenen "VB-neu" daher direkt beim Arbeitsgericht (§§ 50 ff ASGG) angefochten werden. Im Unterschied zum ASVG und B-KUVG sei aus verfassungsrechtlichen Gründen kein vorheriges Bescheidverfahren (mit anschließender Zuständigkeit der Sozialgerichte - § 71 ASGG) zulässig (ErlRV 1363/2002 Blg OöLT 25. GP zu Art I Z 27 und 28).
Dies wurde vom oberösterreichischen Landesgesetzgeber zuletzt auch für § 56 Abs 6 Oö. KFGG ausdrücklich so festgehalten (ErlRV 1045/2025 Blg OöLT 29. GP zu § 56).
Die Materialien zur Oö. KFLG-Novelle 2002, denen auch für die inhaltsgleiche Novellierung des § 49 Abs 4 Oö. GUFG (und entgegen der zu hg 12 Rs 25/16g ergangenen Rekursentscheidung wohl auch jener zu § 39 Abs 6 Oö. LKUFG) Relevanz zukommt, führen daher zum Ergebnis, dass es sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei (Renten-)Ansprüchen von Vertragsbediensteten von Gemeinden und Gemeindeverbänden aus Dienstunfällen und Berufskrankheiten um Arbeitsrechtssachen handelt. Der § 49 Abs 4 Oö. GUFG ist daher als Verweis auf die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten, die aus Entscheidungen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Angelegenheiten der Unfallfürsorge hinsichtlich ihrer Vertragsbediensteten resultieren, deren Dienstverhältnis nach dem Jahr 2000 begründet wurde, zu verstehen. Die Klägerin, deren Beschäftigungsverhältnis als Fachsozialbetreuerin für Altenarbeit im von der beklagten Gemeinde betriebenen Seniorenwohn- und Pflegeheim mit August 2008 begründet wurde, ist eine solche Vertragsbedienstete (vgl § 1 Abs 2 lit d Oö. GuFG), weshalb hier entgegen der zu hg 11 Rs 80/19t ergangenen Rekursentscheidung insgesamt eine Arbeitsrechtssache vorliegt (in diesem Sinn jüngst auch hg 12 Rs 53/25p zu § 65 Abs 6 Oö. KFLG).
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung behält eine Forderung, die an sich in einem sozialgerichtlichen Verfahren durchzusetzen wäre, die Qualifikation als sozialrechtliche Forderung bei, auch wenn sie vor einem allgemeinen Zivilgericht verhandelt wird (RS0085848), weshalb sich der Kostenersatz nach § 77 ASGG richtet (10 ObS 252/94). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Arbeitsrechtssache nach § 50 Abs 1 ASGG vom Erstgericht (wie hier unbekämpfbar) als Sozialrechtssache behandelt wurde, nicht dazu, dass der Kostenersatz nach § 77 ASGG zu beurteilen ist; dieser richtet sich vielmehr gemäß § 2 Abs 1 ASGG nach den §§ 40 ff ZPO (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.472).
Der Berufung im Kostenpunkt kommt daher dem Grunde nach Berechtigung zu. Allerdings wurden für den Schriftsatz vom 18. Oktober 2024 der doppelte Einheitssatz, der mangels Klagebeantwortung in Arbeitsrechtssachen nur in einfacher Höhe zusteht (Obermaier aaO Rz 3.19 unter Verweis auf § 59 Abs 1 Z 2 ASGG iVm § 440 Abs 2 ZPO), und für die Streitverhandlung vom 6. März 2025 ein 10 %iger Streitgenossenzuschlag verzeichnet, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen wären. Dabei handelt es sich um unabhängig von der Erhebung von Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO aufgreifbare offenkundige Unrichtigkeiten (Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom² § 54 ZPO Rz 7). Darüber hinaus ergibt sich denklogisch aus dem Umstand, dass die Rechtssache vom Erstgericht unter Anwendung der Kosten(tragungs)bestimmungen des ASGG (insbesondere §§ 75 und 93 ASGG) bislang als Sozialrechtssache geführt wurde, und einer Einsichtnahme in den Kostenordner des erstinstanzlichen Aktes, dass der beklagten Partei bislang weder Sachverständigengebühren vorgeschrieben oder von ihr tatsächlich bereits getragen wurden. Auch ein Haftungsausspruch dem Grunde nach (§ 2 Abs 2 GEG) ist nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die für Sachverständigengebühren verzeichneten Barauslagen bei der beklagten Partei tatsächlich noch gar nicht angefallen sind, weshalb diese derzeit auch noch nicht zugesprochen werden können.
Damit erweist sich die Berufung im Kostenpunkt als teilweise berechtigt. Der beklagten Partei steht für einen Schriftsatz und eine Verhandlung ein Vertretungskostenersatz von insgesamt EUR 670,51 brutto zu.
Kosten Berufungsverfahren und Zulassungsausspruch:
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da die Klägerin auf die mangelnde Beschwer der Berufungswerberin durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht hingewiesen hat, stehen ihr mangels Zweckmäßigkeit der dortigen Ausführungen keine Kosten für die Berufungsbeantwortung zu (vgl. Obermaier in Höllwerth/Zeihensack, ZPO-TaKom² § 41 ZPO Rz 5). Gesonderte Kosten für die erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt stehen der beklagten Partei schon mangels Verzeichnisses nicht zu (3 Ob 43/11m = RS0119892 [T9]; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.94).
Der Unzulässigkeitsausspruch hinsichtlich der Berufung im Kostenpunkt gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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