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14Os52/25s•OGH 14Os52/25s
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * J* wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 13. Jänner 2025, GZ 25 Hv 63/24t49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3 Z 1 StGB idF BGBl I 2009/40 (A./) sowie nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* gegen den am * 2008 geborenen D* Ja*, die am * 2009 geborene Da* Ja* und die am * 2011 geborene Di* Ja* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er
A./ von September 2017 bis Februar 2018 die unmündigen Personen wiederholt mehrmals monatlich durch Ohrfeigen am Körper misshandelte und am Körper verletzte, indem er ihnen Schläge und Tritte versetzte, die zu Prellungen und Hämatomen führten;
B./ von August 2019 bis 22. Oktober 2022 in teils täglichen oder mehrmals wöchentlichen, teils mehrmals monatlichen Angriffen, wobei die Gewalt gegen unmündige Personen – hinsichtlich D* Ja* bis zum * 2022 (US 22) – länger als ein Jahr ausgeübt wurde,
1. / die Genannten wiederholt durch Ohrfeigen am Körper misshandelte und am Körper verletzte, indem er ihnen Schläge mit der Hand, der Faust, einem Kabel, einem Schuhlöffel und hinsichlich D* Ja* auch teils mit einem Gürtel versetzte, die zu Prellungen und Hämatomen führten;
2. / D* Ja* im November/Dezember 2021 Faustschläge in das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Verletzung der Nase und eine aufgeplatzte Lippe erlitt, sowie vier Schläge mit einer Flasche auf den Kopf versetzte, wodurch dieser kurzzeitig das Bewusstsein verlor;
3. / am 2. Juni 2022 sowie in der Nacht vom 2. auf den 3. Juni 2022
a./ Di* Ja* mit einem Kabel und einem Gürtel Schläge gegen den Körper versetzte, ihren Kopf gegen einen Tisch schlug, sie an den Haaren zog und gegen einen Tisch schleuderte, sie würgte und ihr Schläge mit einer leeren Bierflasche versetzte, wodurch sie Hämatome am Körper und eine Brustkorbprellung erlitt, ihr eine volle Bierflasche gegen den Kopf warf, wodurch sie kurzzeitig bewusstlos wurde und eine Schwellung an der Stirn erlitt, sowie eine Zigarette auf ihrem Arm ausdrückte, wodurch Brandwunden entstanden, und sinngemäß äußerte, er werde sie töten;
b./ D* Ja* Faustschläge in das Gesicht versetzte, wodurch er Prellungen erlitt;
c./ Da* Ja* mit einem Kabel Schläge gegen den Oberschenkel versetzte;
4. / D* Ja*, Da* Ja* und Di* Ja* wiederholt durch die Äußerungen, er werde sie töten, gefährlich mit dem Tod bedrohte, wobei er zur Untermauerung teils ein Messer in den Händen hielt.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (ON 48, 24) seiner in der Hauptverhandlung am 13. Jänner 2025 gestellten Anträge (ON 48, 23) in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.
[5] Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung von * H* zum Beweis, „dass es keine Übergriffe des Angeklagten gegenüber der Kinder gegeben hat“, wurde zu Recht abgewiesen, weil er schon nicht erkennen ließ, warum die Zeugin für den gesamten Tatzeitraum Wahrnehmungen zu der unter Beweis gestellten Tatsache haben sollte, sodass er auf einen (im Hauptverfahren unzulässigen) Erkundungsbeweis hinauslief (RISJustiz RS0099453).
[6] Der Antrag auf „Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens bezüglich Di*, Da* und D* Ja*“ zum Beweis, „dass die getätigten Aussagen nicht erlebnisbasiert sind“, legte schon nicht dar, dass die Zeugen und ihre gesetzlichen Vertreter die erforderliche Zustimmung zur psychologischen Exploration erteilt hätten (RISJustiz RS0108614 [T3]).
[7] Darüber hinaus kommt die Prüfung der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft allein dem erkennenden Gericht zu (§ 258 Abs 2 StPO) und ist die Unterstützung der Tatrichter durch ein Gutachten nur dann geboten, wenn durch Beweisergebnisse konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer nicht realitätsorientierten Aussage, hervorgerufen etwa durch eine das Aussageverhalten als solches beeinträchtigende psychische Erkrankung, eine Entwicklungsstörung oder einen geistigen Defekt, vorliegen, wobei die Störungen erheblich sein und dem Grad des § 11 StGB nahekommen oder gegen die allgemeine Wahrnehmungs oder Wiedergabefähigkeit oder die (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit des Zeugen sprechen müssen (RISJustiz RS0097733, RS0097576). Solche besonderen Gründe, weshalb das Gericht ausnahmsweise nicht in der Lage gewesen wäre, die Glaubwürdigkeit der Zeugen selbst zu beurteilen, wurden durch die Behauptung des Antragstellers, bei Ansicht der kontradiktorischen Vernehmungen, insbesondere jener von Da* und Di* Ja*, sei ersichtlich, „dass sie häufig nach rechts oben blicken, was für eine konstruktive Erzählung spreche“, nicht dargelegt.
[8] Das ergänzende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot unbeachtlich (RISJustiz RS0099618).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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