OGH 14Os68/25v

14Os68/25vObergericht24.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os68/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00068.25V.0724.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 25. März 2025, GZ 24 Hv 13/25i24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 12 iVm ON 23, 2) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, er habe am 6. Juni 2024 in L* als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß § 57a KFG Ermächtigter, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Ausschluss nicht verkehrs, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr sowie den Fahrzeuglenker und andere Verkehrsteilnehmer an ihrem Recht auf Sicherheit zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a KFG vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er für den Personenkraftwagen der Marke S*, FIN: , eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Prüfung dieses Fahrzeugs durch unvertretbare Missachtung zwingender Vorgaben unterließ und ein positives Prüfgutachten nach § 57a Abs 4 KFG (Gutachten Nr.) samt Begutachtungsplakette ausstellte, obwohl er wusste, dass das gegenständliche Fahrzeug aufgrund einer großflächigen Durchrostung der Hinterachse (Längslenker) sowohl links als auch rechtsseitig einen Mangel der Kategorie „Gefahr in Verzug“ aufwies und damit nicht der Verkehrs und Betriebssicherheit entsprach.

[2] Die dagegen erhobene, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verfehlt ihr Ziel.

[3] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) können die Feststellungen (US 3 f), wonach der Angeklagte zwar optisch auch links und rechtsseitig an der Hinterachse Anrostungen wahrnahm, diese Stellen im Zuge der Klangprobe aber nicht zusätzlich abklopfte, bei einer ausführlicheren und gründlicheren Klangprobe, „nämlich nicht nur durch Klopfen gegen die Unterseite der Hinterachse, sondern auch durch Klopfen gegen die linke und rechte Querseite der Hinterachse“, für ihn die Durchrostung an der Hinterachse akustisch erkennbar gewesen wäre, und die Konstatierungen (US 4), wonach er nicht in dem Wissen handelte, durch die Ausstellung eines positiven Prüfgutachtens trotz Vorliegens eines erkennbaren Mangels der Kategorie „Gefahr in Verzug“ (großflächige Durchrostung der Hinterachse [Längslenker] links und rechtsseitig) seine ihm erteilte Befugnis zu missbrauchen, als Beamter im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, und es auch weder ernstlich für möglich hielt, noch sich damit abfand, den Staat an seinem Recht, lediglich verkehrs und betriebssichere sowie umweltverträgliche Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, sowie Fahrzeuglenker und andere Verkehrsteilnehmer an ihrem Recht auf Sicherheit zu schädigen, nach den Kriterien der Logik und Empirie nebeneinander bestehen (RISJustiz RS0099709; RS0099651; vgl im Übrigen 17 Os 12/13p; 14 Os 82/23z).

[4] Mit der Argumentation, der Angeklagte habe die von ihm wahrgenommenen angerosteten Stellen an der Hinterachse nicht geprüft oder abgeklopft, obwohl der Sachverständige ausführte, dass angerostete Stellen jedenfalls näher zu prüfen gewesen wären, und der Angeklagte selbst zugestand, dass bei Fahrzeugen wie dem gegenständlichen gerade die Hinterachse oft eine Schwachstelle sei, wird ein Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt zur Darstellung gebracht, sondern Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung geübt.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[6] Mit der (angemeldeten – ON 26) Berufung war ebenso zu verfahren, enthält doch das angefochtene Urteil keinen der in § 283 Abs 1 StPO genannten Aussprüche (vgl RIS-Justiz RS0098338).

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