Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
18Bs67/25x•OLG Wien 18Bs67/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Straf und Medienrechtssache der Privatanklägerin Dr. A* als Herausgeberin des Mediums „B*“ gegen den Angeklagten C* wegen § 115 Abs 1 StGB über die Berufung der Privatanklägerin wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. November 2024, GZ *11.2, nach der am 24. Juli 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit der Privatanklägerin, indes in Gegenwart des Privatanklagevertreters Dr. Rami, sowie des Angeklagten C und seines Verteidigers Dr. Helschl durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß §§ 390a Abs 1 iVm § 41 Abs 1 Mediengesetz hat die Privatanklägerin auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, jedoch gemäß § 393 Abs 4a StPO nur im Umfang der Kosten der Verteidigung des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger C* von der wider ihn erhobenen Privatanklage, wonach er auf seinem Profil auf „X“, erreichbar unter , am 8. August 2024 ein Posting unter anderem mit dem Inhalt „"B": ein Scheissblatt, und nicht einmal dafür geeignet“, veröffentlicht und dadurch die Tageszeitung „B“ beschimpft habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (Punkt 1./).
Unter einem wurden die Anträge, hinsichtlich des oben genannten Beitrags gemäß § 33 Abs 1 MedienG auf dessen Einziehung zu erkennen (Punkt 2./) und jener auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG (Punkt 3./) abgewiesen und die Privatanklägerin – ohne Beachtung des Kostenprivilegs - zum Ersatz der Kosten verurteilt (Punkt 4./).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 12, 1) und zu ON 13, 1 fristgerecht ausgeführte Berufung der für das Medium nach § 42 MedienG einschreitenden Privatanklägerin wegen Nichtigkeit und Schuld, mit der die Abänderung des Urteils im Sinne eines Schuldspruchs und die Bestrafung des Angeklagten nach § 115 Abs 1 StGB sowie dessen Verpflichtung zur Einziehung und Urteilsveröffentlichung und zum Ersatz der Verfahrenskosten begehrt wird.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Unterscheidung der mit Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO ist deren Behandlung zunächst voranzustellen, dass Gegenstand der Mängelrüge (Z 5) mangelhafte Urteilsannahmen sind, während den Bezugspunkt von Rechts und Subsummtionsrüge (Z 9 und 10) die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen bildet (RISJustiz RS0128974, RS0099810; Ratz, WKStPO § 281 Rz 420). Nur hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen ein freisprechendes Urteil keine (positiven oder negativen) Konstatierungen enthält, ist unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend zu machen (RISJustiz RS0127315).
Die zunächst zu behandelnde (vgl Ratz, aaO § 476 Rz 9) Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), in der die Konstatierung des Erstgerichts kritisiert wird, dass dem Medienkonsumenten „zweifelsfrei“ klar gewesen sei, dass es sich um einen Beitrag im Kontext einer Veröffentlichung auf „D*“ handelt und diese Seite auch durch den entsprechenden Hinweis „Antwort an D*“ verlinkt gewesen sei, sodass auch die zugrunde liegende Veröffentlichung den Medienkonsumenten bekannt gewesen sei, überzeugt nicht.
Der Einwand, dass die Verwendung des Wortes „zweifelsfrei“ nicht die erforderliche Urteilsbegründung ersetzen könne, insbesondere im gegenständlichen Fall, weil allgemein bekannt sei, dass keineswegs jeder Leser alle in einer Veröffentlichung zur Verfügung gestellten Links anklickt und die verlinkten Beiträge auch noch liest, sodass die Leser, die keine Links betätigen lediglich den Beitrag des Angeklagten sehen würden, wendet sich - im Rahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes unstatthaft - im Kern gegen die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt und zum Leserkreis des inkriminierten Beitrags. Das Wort „zweifelsfrei“ wird im bekämpften Urteil nicht als Ersatz für eine nicht gelieferte Begründung verwendet, sondern diente vielmehr dazu, die im zweiten Teil der inkriminierten Feststellung gelieferte Begründung zu verstärken, nämlich dass der Beitrag im Kontext zu einer Veröffentlichung auf „D*“ steht, zu dieser Seite verlinkt und auch als „Antwort an D*“ gekennzeichnet gewesen sei.
Im Übrigen liegt eine Undeutlichkeit im Sinne der Z 5 erster Fall leg cit nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und des Erkenntnisses nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RISJustiz RS0089983). Im Zusammenhalt mit den im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgten ergänzenden Ausführungen zum Leserkreis der Seite des Angeklagten, wonach die Rezipienten des inkriminierten Beitrags jener Leserschaft entsprechen, die den Veröffentlichungen des E* folgen, hat das Erstgericht eindeutige Feststellungen zum angesprochenen Leserkreis und in weiterer Folge auch zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Postings getroffen, sodass die geltend gemachte Undeutlichkeit dem Urteil nicht anhaftet.
Mit der Berufung wegen Schuld wendet sich die Privatanklägerin gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichung, insbesondere gegen die Negativfeststellung, wonach der Leser die Veröffentlichung nicht dahingehend verstehe, dass die Tageszeitung in die Nähe von Fäkalien gerückt und anstelle von Toilettenpapier zum Einsatz kommen sollte, sondern dahingehend, dass der Artikelverfasser selbst mit dem Inhalt des Mediums „B*“ konkret in Bezug auf den von E* kritisch beleuchteten Artikel nicht einverstanden ist.
Die Berufung vermag jedoch keine Mängel in der Beweiswürdigung des Erstrichters aufzuzeigen, der die Konstatierungen zum Sinngehalt der inkriminierten Veröffentlichung auf den unbestrittenen Wortlaut des inkriminierten Beitrages stützte, wobei er sowohl die Veröffentlichung selbst als auch jene, auf die sich diese bezog im Urteil auf den Seiten 4 und 5 jeweils in ihrer konkreten Gestaltung abbildete und somit feststellte.
Wenn die Berufungswerberin in Ausführung der Schuldberufung dazu moniert, der Angeklagte habe keinerlei „Kritik“ geübt, die inkriminierten Äußerungen seien „immer schon“ unter § 115 Abs 1 StGB subsumiert worden und wären – so man sie dem Tatbestand des § 111 StGB - unterstellte, als unzulässiger Wertungsexzess anzusehen, bemängelt sie das Urteil in rechtlicher Hinsicht, was nicht Gegenstand der Beweisrüge ist, sondern - als dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zuordenbar - im Lichte des Grundsatzes „falsa demonstratio non nocet“ nach der Schuldberufung im Zuge der Überprüfung des Urteil auf allfällige formelle Nichtigkeiten zu erörtern ist.
Das Berufungsargument, eine Bezugnahme auf andere Veröffentlichungen, insbesondere die von E* sei für jene Leser nicht erkennbar, die keine Links anklicken, lässt die vom Erstgericht dazu getätigten Ausführungen unberücksichtigt, wonach für die Twitter Leser aus der Bezeichnung „Antwort an D*“ eindeutig erkennbar ist, dass sich der inkriminierte Beitrag auf einen früheres Tweet des Genannten bezieht und als Antwort darauf verfasst wurde, was der Erstrichter nicht nur aus der äußeren Form, sondern auch aus der im inkriminierten Beitrag gewählten Formulierung (Bezeichnung der Privatanklägerin A* als Racheengel/Rachehex bzw des F* als (CR = Chefredakteur) als zum Menschen gewordenen „Rattler“ erschloss. Auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts, die vom Berufungssenat geteilt werden, geht die Schuldberufung nicht ein.
Auch der Einwand, das Erstgericht bleibe jeden Hinweis schuldig, was mit „der konkreten Berichterstattung in der Tageszeitung `B*´“ gemeint sei, ist im Rahmen der Beweisrüge verfehlt, was die Berufungswerberin ohnehin erkennt, indem sie auf den dazu geltend gemachten Feststellungsmangel verweist.
Soweit das Rechtsmittel weiters darauf hinweist, dass überhaupt keine eigene Berichterstattung von „B*“ vorliege, an der „Kritik“ geübt werden könne, weil es sich um ein Interview mit einem Politiker der G* gehandelt habe, für dessen Inhalt „B*“ nicht verantwortlich sei, ist festzuhalten, dass mit der im Urteil festgestellten Formulierung der Veröffentlichung des E* („einen notorischen politischen Hassprediger zum Interview bitten ihm die Stichworte liefern und seine perfiden Aussagen zur Schlagzeile machen“), auf die der Angeklagte mit dem inkriminierten Beitrag reagierte, der Bezugspunkt der Kritik umrissen wird. Kritisiert wird nämlich die Auswahl des Interviewpartners – dessen politische Haltung zum Thema Asylanten dem Medium offenbar bekannt war – und die entsprechende Fragestellung (arg. Stichwortgeber) des Mediums im Rahmen des Interviews sowie die in der Folge gestaltete, plakative und polemische Schlagzeile. Die Argumentation „B*“ sei für den Inhalt des Interviews nicht verantwortlich, zielt somit ins Leere. Überdies ist aus dem abgebildeten Teil des B* Berichts erkennbar, dass eine klare Identifizierung mit den verkürzten und polemischen Aussagen des Interviewpartners erfolgte.
Das Berufungsvorbringen zu Punkt 2.2 der Schuldberufung, mit dem die Konstatierungen zu der beim Angeklagten vorgelegenen „Erregung“ im Zeitpunkt der Veröffentlichung kritisiert werden, ist insoweit unbeachtlich, als das Erstgericht daraus keine wie immer gearteten rechtlichen Schlüsse zog und ausdrücklich die Annahme einer Entrüstungsbeleidigung in der rechtlichen Beurteilung verneinte.
Zusammengefasst vermag sohin keines der Argumente die vorbildliche und erschöpfende Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern. Auch die amtswegig gebotene (Ratz, WK-StPO § 467 Rz 2) Überprüfung ergab keine Bedenken an den gewissenhaften Schlussfolgerungen des Erstrichters, sodass der Schuldberufung kein Erfolg beschieden sein kann.
Ebenso wenig dringt der Berufungswerber mit seiner Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO durch.
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, wenn unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, aber indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat. Um einen Feststellungsmangel zu bewirken, müssen die Indizien in der Hauptverhandlung vorgekommen sein. Denn Feststellungen können nur anhand des der Beweiswürdigung zugänglichen Beweismaterials getroffen werden, während nicht in der Hauptverhandlung vorgekommene aktenkundige Hinweise einer außerordentlichen Wiederaufnahme nach § 362 StPO vorbehalten sind.
Der Einwand der Berufungswerberin, das Erstgericht habe mehrfach Bezug auf die Berichterstattung von „B*“ genommen, die angeblich die „Kritik“ des Angeklagten ausgelöst hat, dazu aber keinerlei Tatsachenfeststellungen getroffen, nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen. Damit wird nämlich die vom Erstrichter auf US 3 ausdrücklich festgestellte anlassgebende Veröffentlichung des E* ausgeblendet, die auf die konkrete Berichterstattung von „B*“ zum Thema Mindestsicherung für Asylanten Bezug nimmt und diese auch bildlich darstellt. Der Erstrichter hat an mehreren Stellen im Urteil festgehalten, dass der angesprochen Leser des inkriminierten Beitrags den Kontext zu dieser Vorveröffentlichung herstellt, zumal das Posting des Angeklagten mit dem Beitrag des E* verlinkt war und ohne dessen Kenntnisnahme auch sprachlich nicht verständlich wäre (US 6, 7 und 8 erster Absatz). Diesbezüglich haftet dem Urteil somit kein Feststellungsmangel an.
Schließlich hegt der erkennende Senat auch keine Bedenken an der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, wonach der Privatankläger eine scharf formulierte aber im Rahmen der freien Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK zulässige Kritik geübt hat.
Zur Abgrenzung zwischen §§ 111 Abs 1 und 115 Abs 1 StGB ist auszuführen, dass ein Täter, der lediglich allgemein seine Missachtung kundtut, indem er den Betroffenen in erniedrigender Weise herabsetzt und der Lächerlichkeit preisgibt, eine Beschimpfung bzw Verspottung iSd § 115 Abs 1 StGB zu verantworten hat, während immer dann, wenn ein charakterbezogenes Unwerturteil oder ein Verhaltensvorwurf erhoben wird, § 111 Abs 1 StGB heranzuziehen ist. So können manche Äußerungen (zB „Nazi“) je nach Zusammenhang entweder eine üble Nachrede oder Beleidigung sein; letztere liegt nur dann vor, wenn der Täter dem Opfer nichts Konkretes vorwerfen, sondern diesen nur allgemein heruntermachen will (Rami, WK2 § 115 Rz 19).
Ferner ist zu beachten, dass die dem Persönlichkeitsschutz dienenden Äußerungsdelikte im Spannungsverhältnis zur Medien- und Meinungsäußerungsfreiheit des Art 10 EMRK stehen. Demnach darf das Recht der freien Meinungsäußerung nämlich nur jenen Einschränkungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind. Die Freiheit der Meinungsäußerung beinhaltet keineswegs bloß das Recht, Nachrichten und Informationen zu verbreiten, sondern vielmehr auch das Recht der Beurteilung und Wertung eines Sachverhalts. Solche Kritik darf wegen der für die Entwicklung einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlichen Erfordernisse des Widerstreits pluralistischer Auffassungen und Ideen auch provozieren, schockieren und stören. Das Recht auf Kritik ist im Übrigen nicht an einen besonderen Sachverstand im Bezug auf das kritisierte Verhalten geknüpft, sondern steht als Grundrecht jedermann zu.
So ist Kritik, die sich auf unbestrittene oder erwiesene Tatsachen stützt, nicht tatbildlich iSd §§ 111 ff StGB, solange kein Wertungsexzess vorliegt. Lediglich solche Unwerturteile sind im Lichte der §§ 111 ff StGB tatbestandsmäßig, die kein wahres Tatsachensubstrat zur Grundlage haben oder die Grenzen des Tolerablen überschreiten; letzteres setzt voraus, dass die Äußerungen unverhältnismäßig überzogen sind und jedes Maß an Sachlichkeit vermissen lassen.
Zum transportierten Sachverhaltssubstrat ist nach ständiger Rechtsprechung zu sagen, dass dieses nicht in allen Details richtig sein muss; es genügt, wenn es im Wesentlichen stimmt. Eine tendenziös so verzerrte Darstellung eines Sachverhalts, die dem Medienkonsumenten keine Möglichkeit einer sachlichen Bewertung gibt, ist hingegen sanktionierbar. Es muss somit sorgfältig zwischen Tatsachenaussagen und Werturteilen unterschieden werden; für letztere darf ein Wahrheitsbeweis nicht verlangt werden und wenn diese auf einer ausreichenden faktischen Grundlage beruhen, sind sie sanktionsfrei (Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 Präambel Rz 40 ff).
Vorliegend wird - nach den Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt, zum angesprochenen Leserkreis und dessen (Vor)-Kenntnis des von E* veröffentlichten Beitrags, in dem dieser unter gleichzeitiger Abbildung der von „B*“ gewählten Überschrift und Subüberschrift eben diese Berichterstattung des Blattes als „letztklassige Stimmungsmache“ einstuft - mit der als Antwort darauf erfolgten abschließende Einschätzung des Angeklagten, „B*“ sei ein „Scheissblatt“ ein Verhaltensvorwurf gegen das Medium und seine Berichterstattung erhoben, was in diesem konkreten Fall ein nach § 111 Abs 1 StGB verpöntes Unwerturteil über die Art der Berichterstattung und die Blattlinie darstellt.
Zu prüfen ist daher, ob diese Wertung nach Art 10 EMRK zulässig ist.
Dazu ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seine Kritik auf unbestrittene Tatsachen bezog, und zwar auf die konkrete Berichterstattung von „B*“ zum Thema Mindestsicherung für Asylanten, ohne den zugrunde liegenden Sachverhalt in irgendeiner Weise manipuliert oder tendenziös verzerrt zu haben, indem er seinen Kommentar für alle ersichtlich in einen unmittelbaren Kontext zur zuvor erfolgten Veröffentlichung von E* setzte, den Beitrag verlinkte und auch als Antwort auf denselben kennzeichnete, sodass bei den Medienkonsumenten kein Zweifel darüber aufkommen konnte, welche Berichterstattung von „B*“ und welche damit im Zusammenhang stehenden Verhaltensweisen von Verantwortlichen des Mediums konkret Anlass für die Kritik des Angeklagten boten. Anhand des mitübermittelten, korrekt wiedergegebenen Tatsachensubstrats können sich die Leser entscheiden, ob sie die Kritik des Angeklagten teilen oder nicht. Daher ist die Wertung des Angeklagten als eine wenn auch scharf und pointiert formulierte Kritik an der Berichterstattung und der Arbeitsweise des kritisierten Mediums zu sehen, was eine im Lichte des Art 10 EMRK zulässige Meinungsäußerung darstellt, zumal diese Bestimmung nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen schützt, sondern jedes Unwerturteil, das nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. Durch die vom Angeklagten gewählte Diktion wird die Grenze des Tolerablen angesichts der in letzter Zeit zu beobachtenden allgemeinen Verrohnung in der Ausdrucksweise und der häufigeren Verwendung von Schimpfwörtern und Fäkalausdrücken sowohl in der gesprochenen als auch in der geschriebenen Sprache, noch nicht überschritten und nicht jenes Maß an Sachlichkeit außer Acht gelassen, das Voraussetzung für die Zulässigkeit der Kritik ist.
Zum Kostenausspruch ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 390 Abs 1 StPO sind die Kosten eines Strafverfahrens, das auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird, in der Regel vom Bund zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers stattgefunden hat, ist diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen.
Nach dem am 1. Jänner 2021 in Kraft getretenen Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz - HiNBG, BGBl I Nr 148/2020, wurde in § 390 Abs 1a StPO als Ausnahmebestimmung zu dieser allgemeinen Kostenersatzregel statuiert, dass in Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), wegen des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder wegen Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, der Privatankläger oder Antragsteller (§ 71 Abs 1 StPO) nur dann zum Kostenersatz verpflichtet ist, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat. Gleichsam wiederum als Ausnahmebestimmung dazu schreibt § 393 Abs 4a StPO fest, dass stets dann, wenn ein Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), wegen des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder wegen Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt wird, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren der Privatankläger dem Angeklagten alle Kosten der Verteidigung zu ersetzen hat, sofern nicht ohnedies eine Ersatzpflicht nach § 393 Abs 4 StPO (wissentlich falsche Anzeige) vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 1 MedienG gelten für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung dem Sinn nach.
Im gegenständlichen Fall wurde die inkriminierte Veröffentlichung im Wege eines Computersystems weiterverbreitet. Dass sich die inkriminierte Behauptung letztlich nicht als objektiv tatbestandsmäßig erwiesen hat, ist irrelevant, da die Kostenprivilegierung ja gerade für jene Fälle geschaffen wurde, in denen der Privatankläger nicht obsiegt. Mit der Formulierung in § 390 Abs 1a StPO („in Strafverfahren wegen übler Nachrede [§ 111 StGB]…., ua Beleidigung [§ 115 StGB]…“) ist unter Bedachtnahme auf den erklärten Zweck, Betroffenen von Hass-im-Netz-Delikten mögliche Bedenken im Hinblick auf allfällige Kostenfolgen zu nehmen, somit die Interpretation vorgegeben, dass darunter Verfahren wegen einer Tat fallen, die vom Privatankläger oder Antragsteller – rechtlich vertretbar – den §§ 111, 113 oder 115 StGB subsumiert wurden (Lendl, WK-StPO § 390 Rz 6).
Im vorliegenden Fall ist die von der Privatanklägerin vorgenommene Subsumtion des Kommentars unter § 115 StGB nicht unvertretbar, auch wenn sich deren Rechtsansicht letztlich nicht durchgesetzt hat, sodass ein Anwendungsfall des § 390 Abs 1a StPO vorliegt.
Es wäre daher – trotz Beendigung des Verfahrens auf andere Weise als durch Schuldspruch – nach dieser Bestimmung von der Auferlegung der Kosten an die Privatanklägerin abzusehen. Diese hat in einem solchen Fall nach § 393 Abs 4a StPO lediglich etwaige Kosten der Vertretung des Angeklagten im Haupt- und Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Der dieser Rechtslage nicht entsprechende Kostenausspruch des Erstgerichts, das eine uneingeschränkte Verpflichtung der Privatanklägerin zum Ersatz der Kosten des Verfahrens in erster Instanz ausgesprochen hat, ist mangels einer Beschwerde gegen den Kostenausspruch vom Berufungsgericht nicht korrigierbar, weshalb sich der Kostenausspruch auf die der unterlegenen Privatanklägerin auferlegten Verteidigungskosten im Rechtsmittelverfahren beschränkt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.