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31Bs187/25i•OLG Wien 31Bs187/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Spreitzer LL.M. in der Strafsache gegen Mag. A* und eine weitere Beschuldigte wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des DDr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11. Juni 2025, GZ **-5 (Punkt 3), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichtes Wiener Neustadt den Antrag von DDr. B* auf Fortführung des Verfahrens gegen Mag. A* und Mag. C* wegen § 302 Abs 1 StGB ab (Punkt 1) und verpflichtete den Fortführungswerber zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro (Punkt 3).
Die (auch) gegen Punkt 3 des Beschlusses erhobene rechtzeitige (als „Kostenrekurs“ bezeichnete) Beschwerde des DDr. B* vom 27. Juni 2025 (ON 6, 14 ff) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, hat das Gericht dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines – gesetzlich determinierten - Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Dieser Ausspruch ist eine zwingende Folge des erfolglosen Antrags auf Fortführung.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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