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32Bs111/25w•OLG Wien 32Bs111/25w
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 5. März 2025, GZ **4, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
A* verbüßt in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 18. September 2028.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz den Anträgen des Genannten auf Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 StVG in die Justizanstalten Suben, Leoben oder Ried im Innkreis (ON 1, ON 1a) nicht Folge.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Schlosserei beschäftigt sei und sich der Hausordnung entsprechend verhalte, es seien keine Ordnungswidrigkeiten verzeichnet; Besuche würden nicht aufscheinen. Bei der Klassifizierung vom 1. März 2024 seien alle vollzugsrelevanten Gründe berücksichtigt worden und A* auf eigenen Wunsch und aufgrund der Strafdauer am 3. April 2024 in die Justizanstalt ** verlegt worden. Als Begründung für seinen Antrag gebe er Probleme mit Mitinsassen aufgrund seiner hohen Schulden an. Diese Begründung habe nicht bestätigt werden können.
Die Justizanstalten Leoben, Suben und Ried im Innkreis seien mit einer aktuellen Auslastung von 113,66 %, 99,33 % und 111,29 % ohnehin bereits überbelegt und wäre aufgrund der permanent angespannten Belagssituation in den Wunschanstalten im Gegensatz zur derzeitigen Arbeitssituation in der Justizanstalt ** eine Beschäftigung auch nicht gewährleistet. Da der Beschwerdeführer derzeit über einen Arbeitsplatz verfüge, würde sich durch eine Vollzugsortsänderung seine gesamte Haftsituation verschlechtern.
Dagegen richtet sich eine mit 31. März 2025 datierte, beim Bundesministerium für Justiz am 7. April 2025 eingelangte Beschwerde des A*, die sich als verspätet erweist.
Gemäß § 120 Abs 2 StVG kann ein Strafgefangener wie der dem Bescheid angeschlossene Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist - binnen 14 Tagen Beschwerde gegen den Bescheid erheben. Der Bescheid wurde dem Strafgefangenen nachweislich am 10. März 2025 ausgefolgt (ON 6). Die 14tägige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 24. März 2025.
Die mit 31. April 2025 datierte Beschwerde, die einen unleserlichen Poststempel aufweist und am 7. April 2025 beim Bundesministerium für Justiz einlangte, war daher als verspätet zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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