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32Bs146/25t•OLG Wien 32Bs146/25t
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 7. April 2025, GZ **-5, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer ist im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten untergebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Justiz seinen Anträgen vom 10. September 2024 (ON 1) und vom 24. März 2025 sowie einem undatierten Ansuchen, eingelangt beim Bundesministerium für Justiz am 14. Februar 2025, jeweils um Vollzugsortsänderung in das forensisch-therapeutische Zentrum Wien-Favoriten, nicht Folge (ON 5).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass A* Behandlungsfortschritte erzielt habe, die zum Abbau der spezifischen Gefährlichkeit beitragen würden, sodass Unterbrechungen der Unterbringung in Abklärung seien. Eine Vollzugsortsänderung sei daher zum aktuellen Zeitpunkt weder förderlich noch seien dadurch weitere erhebliche Fortschritte zu erwarten.
Dagegen richtet sich die mit 30. April 2025 datierte Beschwerde des A*, die sich als verspätet erweist.
Gemäß § 120 Abs 2 StVG kann ein Strafgefangener – wie der dem Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist – binnen zwei Wochen Beschwerde gegen eine Entscheidung erheben. Der in Rede stehende Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 8. April 2025 ausgefolgt (ON 7). Die Rechtsmittelfrist endete sohin mit Ablauf des 22. April 2025.
Die vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde datiert vom 30. April 2025, weist einen Postaufgabestempel vom 8. Mai 2025 auf und langte am 12. Mai 2025 beim Bundesministerium für Justiz ein. Nachdem diese sohin außerhalb der Beschwerdefrist erhoben wurde, erweist sie sich als verspätet und war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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