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1R80/25b•OLG Linz 1R80/25b
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Hermann Holzweber und die Richterin Dr.in Karin Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*-C*, geboren am **, Pensionist, **, *, vertreten durch die Rechtsanwälte Zauner Schachermayr Koller Partner in Linz, gegen die beklagte Partei DI Dr. D, geboren am **, Professorin, **-Straße **, *, vertreten durch die Anwaltssocietät Sattlegger/Dorninger/Steiner Partner in Linz, wegen teilweiser Abtretung des Nachlasses (Streitwert EUR 33.550,58), über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Juni 2025, Cg-64, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Im Anerkenntnisurteil vom 24. Juni 2025 hat das Erstgericht die beklagte Partei verpflichtet, der klagenden Partei die mit EUR 31.123,48 (darin EUR 3.130,33 USt und EUR 12.341,50 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Das Erstgericht stützte seine Kostenentscheidung auf § 41 ZPO und kürzte die von der klagenden Partei verzeichneten Kosten – soweit für das Rekursverfahren relevant – teilweise um den für die Eingaben vom 14. Mai 2024 (ON 26), 16. Mai 2024 (ON 28), 21. Mai 2024 (ON 30), 31. Mai 2024 (ON 33) und 3. Juni 2024 (ON 35) verzeichneten Schriftsatzaufwand, was es damit begründete, dass diese teils wiederholenden Anträge des Klägers kurz aufeinander erfolgt seien und jedenfalls in einer gemeinsamen Eingabe nach TP 2 RATG hätten erfolgen können. Der darüber hinausgehende (überbordende) Schriftsatzaufwand sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und nicht zu honorieren.
Gegen diese Kostenentscheidung erhebt der Kläger einen Kostenrekurs, erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem er die Erhöhung seines Kostenzuspruchs um EUR 2.117,04 auf EUR 33.240,52 anstrebt.
Die Beklagte beantragte in ihrer Kostenrekursbeantwortung, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger erklärt in seinem Rechtsmittel, die Kürzung seiner verzeichneten Kosten um die Schriftsätze ON 10 und 11 sowie hinsichtlich der Barauslagen von EUR 10,00 für die Grundbuchsabfrage zu akzeptieren. Er ficht jedoch die Entscheidung insofern an, als seine Kosten auch um die Schriftsätze vom 14. Mai 2024 (ON 26), 16. Mai 2024 (ON 28), 21. Mai 2024 (ON 30), 31. Mai 2024 (ON 33) und vom 3. Juni 2024 (ON 35) gekürzt wurden. Er argumentiert, die Beklagte habe in ihren Kosteneinwendungen bezüglich der vorangeführten Schriftsätze bloß die verba legalia wiedergegeben. Konkrete Gründe, warum diese Leistungen nicht ersatzfähig wären, habe die Beklagte nicht ansatzweise dargelegt. Mangels ausreichend substanziierter Einwendungen sei daher die inhaltliche Prüfungskompetenz des Erstgerichtes hinsichtlich dieser Schriftsätze nicht gegeben gewesen, sodass der Schriftsatzaufwand in diesem Umfang dem Kläger zuzusprechen gewesen wäre.
Dazu ist auszuführen:
Die Einwendungen gegen die gegnerische Kostennote sind zu begründen, das heißt, es ist zu jeder beanstandeten Position – Tarifansätze, Einheitssatz, Streitgenossenzuschlag, Barauslagen, USt, Fragen der Bescheinigung nicht aktenkundiger Tatsachen etc – Stellung zu nehmen, wobei wegen des Zwecks der Kosteneinwendungen, die strittigen Positionen herauszufiltern, keine hohen Anforderungen bestehen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.61 mwN; vgl auch OLG Linz 3 R 89/19g).
Bezüglich des Inhalts der Bestreitung sollen aber keine weiteren formalen Hürden aufgebaut werden (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 54 ZPO Rz 27). § 54 Abs 1a ZPO verlangt nur, dass die Einwendungen „begründet“ sein müssen. Es ist daher ausreichend, wenn erkennbar ist, welche Positionen des Kostenverzeichnisses aus welchen Gründen bekämpft werden. Eine weitergehende Begründung verlangt § 54 Abs 1a ZPO gerade nicht (OLG Wien 3 R 13/24i; vgl auch Obermaier in Höllwerth/Ziehensack ZPO-TaKom2 § 54 ZPO Rz 6).
Die in der Verhandlung vom 26. Juni 2025 mündlich erstatteten Einwendungen der beklagten Partei erfüllen zweifellos den Zweck, die strittigen Positionen aus der Kostennote des Klägers herauszufiltern (ON 63.3 Seite 2). Der im Rahmen dieser Kosteneinwendungen formulierte Satz – und nur dieser ist rekursgegenständlich – „Die verzeichneten Kosten für die Schriftsätze vom 14.05.2024, 16.05.2024, 21.05.2024, 31.05.2024 und 03.06.2024 stehen der klagenden Partei ebenfalls nicht zu, zumal diese Schriftsätze nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.“ ist zweifellos sehr knapp gehalten und bedient sich der verba legalia. Mit Blick auf Kostennote des Klägers und die klare Aktenlage und die kurze Zeit zwischen diesen einzelnen beanstandeten Schriftsätzen würde es jedoch einen unnötigen Formalismus bedeuten, von der Beklagten eine darüber hinausgehende Begründung zu verlangen, warum diese nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Denn, ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, richtet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.241).
Die beanstandeten Schriftsätze wurde nicht nur nach der vorbereitenden Tagsatzung (ON 13), sondern nach der fortgesetzten Verhandlung vom 7. Mai 2024 (ON 21) eingebracht. Im Schriftsatz vom 14. Mai 2024 (ON 26) beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die im Akt ersichtliche Sozialversicherungsnummer der Erblasserin, der Sachverständige möge ersucht werden, das Pflegegutachten bei der PVA beizuschaffen. Nur zwei Tage später, am 16. Mai 2024 brachte der Kläger einen Schriftsatz ein, in dem er auf die Einvernahme von drei Zeug:innen verzichtete und mehrere Pflegegeldbescheide, ärztliche und pflegerische Gutachten vorlegte (ON 28). Wiederum fünf Tage später, am 21. Mai 2024 brachte der Kläger einen Schriftsatz ein, indem er ersuchte, der Zeugin E* aufzutragen, näher angeführte ärztliche und pflegerische Unterlagen mitzubringen; darüber hinaus legte er in diesem Schriftsatz ein weiteres fachärztliches Attest vor (ON 30). Wiederum zehn Tage später teilte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 31. Mai 2024 dem Gericht mit, die Zeugin F* B*, die er bereits in der Klage beantragt habe, stellig zu machen (ON 33). Und wiederum drei Tage später, nämlich im Schriftsatz vom 3. Juni 2024 beantragte der Kläger neuerlich (wie bereits zuvor im Schriftsatz ON 30) der Zeugin E* – dieses Mal jedoch für den kürzeren Zeitraum von 1. April bis 17. Mai 2021 – aufzutragen, die Pflegedokumentation zu ihrer Zeugeneinvernahme mitzunehmen (ON 36). Die Anträge ON 30 und 35 hat der Klagevertreter überdies in der Verhandlung vom 18. Juni 2024 zurückgezogen (ON 36.1 Seite 3).
Wenn das Erstgericht – infolge der Kosteneinwendungen der Beklagten – dem Kläger für diese Eingaben, die in einer gemeinsamen Eingabe hätten erfolgen können, einmal eine Honorierung nach TP 2 RATG zuspricht, so kann er sich dadurch nicht für beschwert erachten.
Dem Kostenrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren gründet auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO iVm § 11 RATG.
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