Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
25Rs16/25a•OLG Innsbruck 25Rs16/25a
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. RR Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. A* B*, vertreten durch deren Mutter D* B*, ebendort, diese vertreten durch Ullmann Geiler Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT, vertreten durch deren Mitarbeiterin E*, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.12.2024, **, nach öffentlicher und mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die nunmehr **-jährige Klägerin besuchte den Kindergarten, wurde von einer Stützkraft begleitet und von der ersten Klasse Volksschule in die Vorschule rückgestellt. Sodann wechselte sie von der ersten Klasse Volksschule in die Allgemeine Sonderschule. Bereits 2013 wurde bei ihr ein Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom diagnostiziert und kam es zu einer medikamentösen Einstellung auf Stimulanz, eine niedrig dosierte neuroleptische Abendmedikation und Gabe eines Melatonin-Präparats. Bei der Klägerin liegen folgende Diagnosen vor:
Klinisch-psychiatrisches Syndrom: ADHS (F90.0 ICD-10),
Umschriebene Entwicklungsrückstände: leichte kombinierte Entwicklungsstörung (F83 ICD-10),
Intelligenzniveau: leichte Intelligenzminderung (F70.9 ICD-10).
Es liegt keine schwere geistige Entwicklungsstörung vor, sie leidet an einer kombinierten Entwicklungsstörung bei leichter Intelligenzminderung. Es bestehen qualitative Beeinträchtigungen sozialer Interaktionen und Kommunikation, ebenso ein eingeschränktes Repertoire an Interessen und Aktivitäten. Es liegt eine Sprachentwicklungsstörung, Einschränkungen der Wahrnehmungsfähigkeit und des Einfühlungsvermögens mit vermindertem Anpassungsverhalten sowie eine Neigung zu stereotypen Aktivitäten vor. Sie weist eine erhöhte Aktivität mit Konzentrationsstörungen, Unruhe, Impulsivität sowie verminderter Stress- Frustrationstoleranz auf. Durch die verminderte Aufmerksamkeitsleistung kommt es zu Lernproblemen mit verlangsamten schulischen Fortschritten verbunden mit geringem Selbstwertgefühl, Ängsten und Unsicherheit. Kontaktprobleme sowie ungerichtete, undifferenzierte Kommunikation mit Distanzlosigkeit und Konfliktbereitschaft sind weitere Folgen. Durch unstrukturiertes Verhalten und Grenzüberschreitungen kommt es rezidivierend zur Selbstgefährdung, wobei ein anamnestisch beschriebenes vermindertes Schmerzempfinden das Gefährdungspotential noch verstärken kann.
Eine dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson/nahen Bezugsperson während des Tages und der Nacht ist nicht erforderlich.
Die Klägerin bezieht die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder im Sinn des § 8 Abs 4 FLAG 1967.
Mit Bescheid vom 12.7.2018 anerkannte die Beklagte aufgrund des Antrags der Klägerin vom 7.6.2018 einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 ab 1.7.2018 und begründete dies mit einem Pflegebedarf von 88 Stunden im Monat.
Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin fristgerecht Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihr Pflegegeld der Stufe 4 zu gewähren, und brachte im Wesentlichen vor, der im Bescheid attestierte monatliche Pflegebedarf sei mit 88 Stunden viel zu niedrig angesetzt. Ihr Pflegebedarf richte sich nach der Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (Kinder-EinstV) und umfasse ua auch Teilhilfe bei der täglichen Körperpflege sowie Hilfe beim Baden und beim Toilettengang.
Es lägen mindestens zwei von einander unabhängigen Funktionseinschränkungen iSd § 4 Abs 4 BPGG vor, nämlich eine schwere bzw tiefgreifende geistige Entwicklungsstörung sowie eine schwere Verhaltensstörung, die auf eine Autismuserkrankung und ein ADHS-Syndrom zurückzuführen seien. Damit gingen besondere Pflegeerschwernisse einher, welche die Veranschlagung des Erschwerniszuschlags im Sinne des § 8 Z 2 Kinder-EinstV von 75 Stunden pro Monat rechtfertigten.
Der monatliche Gesamtbedarf belaufe sich somit auf 163 Stunden, was zur Zuerkennung des Pflegegelds der Stufe 4 führen müsse.
Mit Schriftsatz vom 5.8.2021 (ON 32) berief sich die Klägerin sodann mit ausführlicher Begründung darauf, ihr stehe mindestens Pflegegeld der Stufe 5 zu, ohne vorerst das Klagebegehren zu ändern. Es errechne sich bei Summierung der Stunden des allgemeinmedizinischen und des psychiatrischen Sachverständigengutachtens ein Gesamtstundenbedarf von 186 pro Monat und sei die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson/nahen Bezugsperson während des Tages und der Nacht erforderlich, weil die Klägerin Angstzustände habe, stets strukturgebende Maßnahmen benötige, nicht alleine bleiben und Gefahren nicht richtig erkennen bzw einschätzen könne. Ihr konkreter Pflegebedarf sei jedoch noch höher als von den Sachverständigen beurteilt:
a) An- und Auskleiden 30
b) Tägliche Körperpflege 25
c) Reinigung nach Verrichtung der Notdurft und
d) Reinigung bei gelegentlichem Einnässen und Einlagenwechsel 30
e) Einnahme von Medikamenten 15
f) Motivation, Anleitung und Kontrolle bei der Einnahme von Mahlzeitenmehr als 30
g) Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 36,7
h) Zubereitung von Mahlzeiten 30
i) Motivationsgespräch 10
j) weitere Hilfsmaßnahmen 10
begehrte Stunden mehr als 216,7
Erschwerniszuschlag 75
Gesamtmehr als 291,7
In der Tagsatzung vom 21.10.2021 (ON 35) dehnte die Klägerin das Klagebegehren dahin aus, die Beklagte zu verpflichten, ihr ab 1.7.2018 mindestens Pflegegeld der Stufe 6 zu gewähren. Der monatliche Gesamtpflegebedarf betrage mehr als 180 Stunden und bestehe das Erfordernis von zeitlich unkoordinierbaren Betreuungsmaßnahmen und der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson aufgrund von Eigen- und Fremdgefährdung.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, der Pflegebedarf der Klägerin rechtfertige gemäß der im Versicherungsverfahren durchgeführten ärztlichen Begutachtung lediglich die Zuerkennung des Pflegegelds der Stufe 1.
Mit Urteil vom 17.12.2024 verpflichtete das Erstgericht im vierten Rechtsgang die Beklagte, der Klägerin unter ziffernmäßiger Bestimmung der Monatsbeträge ab 1.7.2018 Pflegegeld der Stufe 2 sowie ab 1.9.2019 Pflegegeld der Stufe 3 zu gewähren und wies das Mehrbegehren auf Verpflichtung zur Zahlung des Pflegegelds der Stufe 6 (und auch eindeutig erkennbar 4 und 5) in der gesetzlichen Höhe ab 1.7.2018 (und damit auch eindeutig erkennbar 3 zwischen 1.7.2018 und 31.8.2019) ab.
Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, wörtlich wiedergegebene und im Berufungsverfahren bekämpfte „Feststellungen“:
„(A) Im Rahmen des Krankheitsbildes kommt es zweifelsfrei zu schweren Verhaltensauffälligkeiten, wobei aber, wie festgestellt eine schwere Funktionseinschränkung vorliegt und aus medizinisch-gutachterlicher Sicht die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Erschwerniszuschlags nicht gegeben sind.
(B) Bei der Klägerin liegt kein außergewöhnlicher Pflegeaufwand vor, weil weder dauernde Bereitschaft noch dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson/nahen Bezugsperson erforderlich ist, noch die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson/nahe Bezugsperson in relativ kurzen jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, noch davon zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich ist, ebenso wenig wie mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Erschwerniszuschlag sei nicht gerechtfertigt und stehe der Klägerin aufgrund der festgestellten erforderlichen Hilfestellungen Pflegegeld der Stufe 2 ab 1.7.2018 und Pflegegeld der Stufe 3 ab 1.9.2019 zu. Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe sei auf die monatlichen Pflegebeträge mit EUR 60,-- bis 31.12.2022 anzurechnen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich ausschließlich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung – gegebenenfalls nach Beweiswiederholung bzw -ergänzung – im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte erklärt, von der Erstattung einer Berufungsbeantwortung abzusehen und beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Die Klägerin begehrt folgende Feststellungen zu (A):
„Im Rahmen des Krankheitsbildes kommt es zu schweren Verhaltensauffälligkeiten (der Klägerin), bei der wie bereits festgestellt eine schwere Funktionseinschränkung vorliegt. Die Klägerin leidet weiters an einer kombinierten Entwicklungsstörung bei leichter Intelligenzminderung. Bei der Klägerin sind die sozialen Interaktionen und Kommunikationen beeinträchtigt, ebenso ist ihr Repertoire an Interessen und Aktivitäten eingeschränkt. Es liegen eine Sprachentwicklungsverzögerung, Einschränkungen in der Wahrnehmungsfähigkeit und im Einfühlungsvermögen mit vermindertem Anpassungsverhalten sowie einer Neigung zu stereotypen Fähigkeiten vor. Die Klägerin weist eine erhöhte Aktivität mit Konzentrationsstörungen, Unruhe, Impulsivität sowie verminderter Stress- und Frustrationstoleranz auf. Durch die verminderte Aufmerksamkeitsleistung kommt es zu Lernproblemen mit verlangsamten schulischen Fortschritten verbunden mit geringem Selbstwertgefühl, Ängsten und Unsicherheit. Kontaktprobleme sowie ungerichtete undifferenzierte Kommunikation mit Distanzlosigkeit und Konfliktbereitschaft sind weitere Folgen. Durch unstrukturiertes Verhalten und Grenzüberschreitungen kommt es rezidivierend zu Selbstgefährdung, wobei ein anamnestisch beschriebenes vermindertes Schmerzempfinden das Gefährdungspotential noch verstärken kann.“
Das Erstgericht stütze seine „Feststellung“ auf die Gutachtensergänzungen der psychiatrischen Sachverständigen. Gerade durch die auf US 5 getroffenen Feststellungen zum Verhalten der Klägerin sei jedoch eine vorliegende schwere Verhaltensstörung bestätigt, und hätte das Erstgericht das Ausmaß und die Intensität als Summe von Defiziten der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der emotionalen Kontrolle sowie der sozialen Funktion feststellen müssen.
Die Beweisrüge ist in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt, da das erforderliche Austauschverhältnis nicht vorliegt (RI0100145), sondern das Erstgericht die gewünschten Feststellungen ohnehin inhaltlich ident auf US 5 bis 6 getroffen hat.
Beizupflichten ist der Klägerin jedoch, dass der in den Feststellungen enthaltene Teilsatz „und aus medizinisch-gutachterlicher Sicht die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Erschwerniszuschlags nicht gegeben sind“ lediglich die Wiedergabe der Einschätzung der Sachverständigen darstellt und dieser Aspekt in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung darstellt.
Sollte die Rechtsmittelwerberin mit ihren Nebensätzen, die Sachverständige hätte zur Frage der Verhaltensauffälligkeiten lediglich auf ihr Gutachten verwiesen (S 3) und habe Angaben zu Ausmaß und Intensität zur Gänze unterlassen (S 4), einen Verfahrensmangel geltend machen, so fehlen dazu jegliche Ausführungen, weshalb darauf einerseits nicht weiter einzugehen ist (RS0043039) und andererseits festzuhalten ist, dass beide Parteien im erstinstanzlichen Verfahren qualifiziert vertreten waren und ihr Fragerecht ausüben konnten. Das Berufungsgericht hielt bereits in seinem Beschluss zu 25 Rs 31/24f vom 24.10.2024 fest, dass ausreichende Beweisergebnisse vorliegen. Die psychiatrische Sachverständige ging in Kenntnis der Ausführungen und Dokumentation der Mutter der Klägerin in der Verhandlung vom 5.4.2024 – wenngleich in zusammenfassender Art und Weise – auf diese Thematiken ein.
Soweit die Klägerin erkennbar sekundäre Feststellungsmängel zu den Verhaltensauffälligkeiten sowie zu deren Ausmaß/Intensität und der damit allenfalls verbundenen besonders intensiven Pflegeerfordernisse behauptet, wird auf Pkt 2.2. verwiesen.
1.2. Die Klägerin begehrt folgende Feststellungen zu (B):
„Die Verhaltensweisen der Klägerin sind unvorhersehbar und unkoordinierbar. Auch kann ein Tagesablauf der Klägerin nie vorhergesehen werden. Mehrmals täglich kommt es bei der Klägerin bei jeglichem sozialen Miteinander zu Konflikten. Je nach Schwere der Überforderung bzw Überbelastung kann sich dieser Zustand über mehrere Stunden ziehen, in welcher sich kaum eine soziale Verbindung zur Klägerin herstellen lässt. Diesem Verhalten steht andererseits die Beeinträchtigung der emotionalen Kontrolle und des Antriebs als weitere Verhaltensbeeinträchtigung gegenüber. Die Klägerin ist hyperaktiv und von starkem impulsivem Verhalten getrieben. Sie neigt aufgrund ihrer vermehrten Stress- und Frustrationstoleranz zu starken Wutanfällen. Dabei reißt sie sich ihre eigenen Haare aus, schlägt sich selbst auf den Kopf oder tritt mit den Füßen gegen die Wand, bis „sich jener blau verfärbt“. Bei diesen Wutanfällen gefährdet sie sich selbst. Diese können oftmals 30 Minuten anhalten. Sie schreit, reißt an ihren Haaren und beißt an ihren Nägeln und wirft Gegenstände umher, wenn bei ihr eine Überbelastung vorliegt. Im Anschluss solcher Wutanfälle folgt von der Klägerin oftmals ein sozialer Rückzug mit Stereotypien.
In den Nachtstunden ist von der Mutter eine Nachschau von mindestens einem Mal erforderlich. Auch sind mehr als fünf wöchentliche Pflegeeinheiten notwendig. Im Wochenschnitt ist es notwendig, dass das Bett der Klägerin aufgrund nächtlichen Einnässens mindestens zwei- bis dreimal frisch überzogen wird. Einerseits nässt sich die Klägerin aufgrund von ihren Angstzuständen zweimal wöchentlich im Durchschnitt ein. Bei derartigen Angstzuständen verbringt sie anschließend die Nacht im Bett bei ihren Eltern. Andererseits kann das nächtliche Einnässen aber auch unabhängig von ihren Angstzuständen erfolgen.“
Das Erstgericht stütze seine „Feststellungen“ auf die Gutachtensergänzungen der psychiatrischen Sachverständigen, obwohl sich aus der Einvernahme der Mutter unter Berücksichtigung der Beilagen die Unvorhersehbarkeit und Unkoordinierbarkeit der Verhaltensweisen der Klägerin ergebe. Aufgrund dieser sei es somit nicht möglich, sie für längere Zeitabstände alleine und unbeaufsichtigt zu lassen; schließlich könne jederzeit ein solcher Wutanfall bzw Überlastung einhergehend mit der Gefahr der Selbstgefährdung auftreten.
Soweit die Rechtsmittelwerberin ausführt, die Verhaltensweisen der Klägerin seien unvorhersehbar und unkoordinierbar, so ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht auf die Unkoordinierbarkeit der Verhaltensweisen, sondern auf die Unkoordinierbarkeit der Betreuungsmaßnahmen bei der Beurteilung der Pflegestufe 6 abzustellen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Pflegestufe 6 wurde bereits mit Beschluss des Berufungsgerichts zu 25 Rs 31/25f vom 24.10.2024 abschließend verneint und ist daher nicht mehr aufzugreifen.
Zudem ist dieser Teil der Beweisrüge großteils nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0041835). Die Klägerin begehrt im Wesentlichen zusätzliche Feststellungen zu ihrem Sozialverhalten und bezieht sich in ihrer Begründung wiederum auf die Aussage und Dokumentation ihrer Mutter. Der Umfang des Pflegebedarfs ist als medizinische Fachfrage im sozialgerichtlichen Verfahren nicht durch Zeugen oder durch Parteienvernehmung, sondern durch Sachverständige zu klären (Neumayr in ZellKomm3 § 75 ASGG Rz 8) und ist die Frage, ob ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand vorliegt, keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld aaO Rz 5.373).
1.3. Die Beweisrüge schlägt somit nicht durch.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Voraussetzung des § 4 Abs 2 BPGG iVm § 7 EinstV (Pflegestufe 6) bereits mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24.10.2024, 25 Rs 31/24f, abschließend verneint wurde, weshalb die von der Klägerin in ihrer Rechtsrüge monierten sekundären Feststellungsmängel (S 12) zu dieser Frage nicht mehr behandelt werden müssen (vgl RS0042031).
2.1. Die Klägerin steht stark zusammengefasst auf dem Standpunkt, ihr hätte selbst unter Berücksichtigung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ein höheres Pflegegeld als der Stufe 2 bzw 3 zuerkannt werden müssen, wobei unter Außerachtlassung des – de facto jedoch zu veranschlagenden – Erschwerniszuschlags mindestens Pflegegeld der Stufe 5 gerechtfertigt sei. Sie macht eine Vielzahl an sekundären Feststellungsmängeln zu Verhaltensweisen der Klägerin, zu den einzelnen Hilfestellungen, zum Zeitaufwand und den Häufigkeiten bei den täglichen Verrichtungen geltend. Hätte das Erstgericht die notwendigen Feststellungen auch hinsichtlich des vorgebrachten Mehraufwands (Überschreiten der [Differenz]Mindest- bzw Richtwerte) getroffen, wäre ein Pflegebedarf von monatlich mehr als 247 Stunden (also mehr als 8 Stunden pro Tag) zu veranschlagen und zumindest ein Pflegegeld der Stufe 5 zuzuerkennen gewesen.
2.1.1. Soweit auch in der Rechtsrüge die Beweiswürdigung bemängelt und ausgeführt wird, es sei nicht von den Sachverständigengutachten auszugehen, sondern ausschließlich von den von der Mutter der Klägerin aufgeschlüsselten Betreuungszeiten, ist neuerlich klarzustellen, dass es sich bei der Frage, welche funktionellen Einschränkungen und Behinderungen vorliegen und welcher Pflegebedarf daraus resultiert, um eine medizinische Fachfrage handelt, deren Beantwortung in die Zuständigkeit ärztlicher Sachverständiger und nicht einer Zeugin fällt.
2.1.2. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Wenn zu einem Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen der Rechtsmittelwerberin abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1, T4]). Werden aber zu einem bestimmen Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T3]).
Liegt pro Monat behinderungsbedingter Mehrbedarf von mehr als 180 Stunden vor, so ist auch bei der Beurteilung der weiteren Voraussetzung für die Stufe 5 der Vergleich zu einem gleichaltrigen nicht behinderten Kind anzustellen.
2.1.3. Das Erstgericht verneinte neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Zuerkennung des Erschwerniszuschlags und kam wiederum zu folgendem Pflegebedarf:
ab 1.7.2018ab 1.9.2019Berufung
a) An- und Auskleiden 10 10 30
b) Tägliche Körperpflege 25 2525+22,5 = 47,5
c) Reinigung nach Verrichtung der Notdurft 5 5 c) + d) 30
d) Reinigung bei gelegentlichem Einnässen und Einlagenwechsel 10 10
e) Einnahme von Medikamenten 3 3 15
f) Motivation, Anleitung und Kontrolle bei der Einnahme von Mahlzeiten 30 30mehr als 30
g) Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 20 40 44,7
GESAMT103123
h) Zubereitung von Mahlzeiten 30
i) Motivationsgespräch 10
j) weitere Hilfsmaßnahmen 10
begehrte Stunden mehr als 247,2
2.2. Aufgrund der von der Klägerin vorgetragenen Argumente liegen zur Frage, ob aufgrund bestimmter körperlichen oder geistigen Einschränkungen ein Pflegebedarf besteht und wenn ja in welchem Ausmaß, sowie zu den Ausprägungen der Störung nach wie vor sekundäre Feststellungsmängel vor, die aufgrund der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweiswiederholung zu beheben sind. Demnach ist von folgendem - durch Fettdruck hervorgehobenen weiterem - Sachverhalt auszugehen:
Zu den einzelnen Verrichtungen:
Zu a): Die Klägerin kann sich alleine an- und auskleiden, benötigt jedoch je nach Tagesverfassung teilweise Hilfe in Form von Anleitung und Kontrolle; eine Übernahme der Verrichtung ist nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Pflegeleistungen sind weder durch eine untypische Häufigkeit oder sonstiges behinderungsbedingtes Verhalten (zB Widerstand oder Verweigerung) notwendig. Mehrmaliges Umziehen aufgrund von behinderungsbedingten Verschmutzungen ist ebenso wenig wie ein „Aussuchen der Kleidung am Vortag“ notwendig. Die Klägerin benötigt keine schwer erhältliche Spezialkleidung. Für die Anleitung und Kontrolle der gesamten Verrichtung ist ein behinderungsbedingter Zeitaufwand von nicht mehr als 10 Stunden pro Monat erforderlich.
Zu b): Die Klägerin kann die Körperpflege physisch alleine bewältigen, benötigt jedoch Hilfe in Form von Anleitung und Kontrolle. Eine Übernahme der täglichen Körperpflege durch eine Betreuungsperson ist nicht notwendig. Darüber hinausgehende Pflegeleistungen sind weder durch eine untypische Häufigkeit noch durch sonstiges behinderungsbedingtes Verhalten (zB Widerstand oder Verweigerung) notwendig. Für diese Anleitung und Kontrolle ist behinderungsbedingt ein Zeitaufwand von nicht mehr als 25 Stunden pro Monat erforderlich.
Zu c): Die Klägerin kann die Notdurft eigenständig ohne Begleitung verrichten, benötigt jedoch eine Hilfe bei der darauffolgenden Reinigung, die einen durchschnittlichen Zeitaufwand von ca 10 Minuten pro Tag erfordert und durch die Verhaltensweisen der Klägerin nicht außergewöhnlich zeitintensiv oder beschwerlich ist.
Zu d): Aufgrund von nächtlichem Einnässen, das ca zwei- bis dreimal pro Woche vorkommt, ist jeweils ein Wechsel der Bettwäsche notwendig sowie auch ein regelmäßiger Einlagenwechsel. Diese Verrichtungen sind durch die Verhaltensweisen der Klägerin nicht außergewöhnlich zeitintensiv oder beschwerlich und erfordern ca 10 Stunden pro Monat. Sonstige behinderungsbedingte nächtliche Störungen sind nicht feststellbar.
Zu e): Die Klägerin nimmt folgende Medikamente: Medikinet (Stimulans) alle 3-4 Stunden insgesamt ca fünfmal täglich, Circadin (Schlafförderung) einmal täglich und Risperidon (Neuroleptika) einmal täglich (bis zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nahm sie es auch in der Früh). Diese Arzneien werden in einem Medikamentenspender vorbereitet und besitzt die Klägerin eine Digitaluhr mit Läut- und Vibrationsfunktion. Sie nimmt die Medikamente selbständig ein, wobei die Einnahme von den Lehrern bzw den Eltern kontrolliert werden muss. Bei Bedarf werden aufgrund einer Pollinose Augen- und Nasentropfen verabreicht oder auch Schmelztabletten. Die einzelne Einnahme bzw Verabreichung wird von der Klägerin akzeptiert. Diese Vorgänge erfordern ingesamt nicht mehr als 6 Minuten pro Tag.
Zu f): Die Klägerin kann selbständig essen, benötigt jedoch Motivation, Anleitung und Kontrolle bei den einzelnen Mahlzeiten. Bereits durch die Anleitung und Kontrolle der anwesenden Pflegeperson wird den Mechanismen der Ablenkung, Verweigerung und ähnlichem entgegengewirkt, wodurch sich diese Verrichtungen aufgrund des Verhaltens der Klägerin nicht außerordentlich beschwerlich gestalten. Der erforderliche behinderungsbedingte Zeitaufwand für die Einnahme der Mahlzeiten, die von der Pflegeperson begleitet werden müssen, übersteigt 30 Stunden pro Monat nicht.
Zu g): Die Klägerin benötigt Begleitung zu Arzt-, Klinik- und Therapieterminen, auf dem Schulweg sowie bei der Pflege von sozialen Kontakten. Die Schulwegbegleitung während der Vorschul- bzw Volksschulzeit und am Anfang in der F* C* erfolgte durch die Mutter, was notwendig war. Die tägliche Schulwegbegleitung der Mutter erforderte ca 30 Minuten. Seit 11.9.2023 besteht eine Bewilligung hiefür und wird die notwendige Schulwegbegleitung von einem Taxiunternehmen durchgeführt.
Für Freizeitaktivitäten und den Umgang mit Mitschülern außerhalb ihrer Wohnstätte ist eine Begleitung notwendig. Ob immer eine Anwesenheit erforderlich ist, ist nicht feststellbar. Es kann nicht festgestellt werden, wie viele Freizeitaktivitäten die Klägerin tatsächlich außerhalb ihrer Wohnanschrift ausüben möchte bzw ausübt.
Folgende Begleitungen zu Terminen sind aufgrund der Erkrankung der Klägerin notwendig:
Seit ca 2013 einmal pro Monat eine Fahrt zum G* H* I*- J* K* für eine Stunde mit einer Fahrzeit von gesamt ca 40 Minuten. Es ist nicht feststellbar, ob die Mutter der Klägerin bei diesen Gesprächen auch dabei sein muss.
Seit zumindest August 2021 L* H* M* J* N* einmal pro Woche à 50 Minuten mit einer Fahrzeit von gesamt ca 30 Minuten. Es ist nicht feststellbar, ob die Mutter bei den Einheiten anwesend sein muss.
Es ist daher nicht feststellbar, ob für die Begleitungen und Anwesenheit bei Terminen und Freizeitaktivitäten außer Haus ein behinderungsbedingter Mehraufwand von mehr als 20 Stunden und ab 1.1.2019 von mehr als 40 Stunden pro Monat notwendig ist.
Zu h): Es ist nicht feststellbar, ob und in welchem Umfang die Klägerin gekochte Mahlzeiten behinderungsbedingt verweigert und es daher notwendig ist, eine alternative Mahlzeit anzubieten und vorzubereiten. Sie kann sich seit zumindest 2019 selbständig eine Jause aus der Küche holen. Es ist nicht feststellbar, ob seit Vollendung des 12. Lebensjahrs eine weitere Mithilfe bei der Nahrungszubereitung wie beispielsweise Aufwärmen vorgekochter Mahlzeiten oder von Fertiggerichten behinderungsbedingt unmöglich ist. Die Zubereitung von Spezialspeisen (Spezialdiät) ist nicht notwendig.
Zu i): Es ist nicht feststellbar, ob motivierende Gespräche als übergreifende Betreuungsmaßnahme außerhalb der einzelnen Verrichtungen zur selbständigen Durchführung der Verrichtungen (ohne Anwesenheit der Pflegeperson) behinderungsbedingt erforderlich und zielführend sind.
Zum Erschwerniszuschlag:
Die Häufigkeit der behinderungsbedingten sozialen Konflikte, die Dauer und Ausprägung des damit manchmal einhergehenden Zustands der Wut (Schreien/Haare reißen/Nagelbeißen) und/oder des sozialen Rückzugs sind nicht feststellbar. Selbstgefährdung besteht durch die Gefahr des Weglaufens außerhalb des Wohnbereichs; Fremdgefährdung besteht nicht. Die Klägerin kann schwimmen und auch ein Smartphone bedienen (Kommunikation via WhatsApp). Ihr neuropsychiatrischer Status beim Untersuchungszeitpunkt am 6.3.2020 stellte sich dar wie folgt: gepflegtes äußeres Erscheinungsbild, freundlich und offenes Kontaktverhalten, ungestörte Emotionen, keine Auffälligkeiten bei Denkinhalten, leichte Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen, Sprache unter dem Altersdurchschnitt, unauffälliger Antrieb, ungestörte Motorik und Koordination.
Dieser Sacherhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:
Es besteht eine unterschiedliche Einschätzung zu den erforderlichen individuellen und strukturgebenden Zeiten für die notwendigen Betreuungsleistungen aufgrund der Ausprägung und Auswirkungen der Erkrankung der Klägerin zwischen der Mutter hinsichtlich des von ihr gelebten Alltags und den Beurteilungen der Sachverständigen. Wie bereits ausgeführt sind das im Alltag bestehende erforderliche Ausmaß und die Intensität der Defizite durch eine Sachverständige zu beurteilen. Hier stimmt die Einschätzung der beiden Sachverständigen zum Betreuungsmaß überein.
Mit einer „Zusammenfassung des Pflegeaufwands“ (Beilage ./H bzw. ./J) stellt die Mutter der Klägerin die aus ihrer Sicht notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen dar. Sie berichtet über die Schwierigkeiten bei der Einschulung bzw in der Kommunikation mit der Schule, was für sie als Mutter verständlicherweise sehr belastend war, insbesonders der von ihr beschriebene Umgang der Schule mit der Medikation der Klägerin. Zudem beschreibt sie detailliert Verweigerungshaltungen, Angstverhalten und Schreianfälle und auf den Seiten 5-6 bestimmte Verhaltensweisen, die sie auf Autismus und ADHS zurückführt und die ihrer Ansicht nach pflegeerschwerende Faktoren darstellen, macht aber auch Angaben zu den Fähigkeiten ihrer Tochter.
Bereits mit dem Gutachten der allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 18.4.2019 wurde nach einer Außenanamnese mit der Mutter der Klägerin und einem Gespräch mit der damals **-jährigen Klägerin ein Verhaltensstatus erstellt und darauf aufbauend die notwendigen Verrichtungen – verglichen mit einem gesunden Kind dieses Alters – ausgearbeitet. Auch aus dem nachfolgend eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 12.4.2021 (ON 28) ergeben sich nach ausführlicher Befundaufnahme eindeutige Betreuungsleistungen und Hilfsverrichtungen, die aufgrund der gesundheitsbedingten Verhaltensweisen und Einschränkungen der Klägerin medizinisch notwendig sind. Der von den Sachverständigen veranschlagte notwendige Aufwand wurde lediglich betreffend das Einnehmen von Mahlzeiten ergänzt und die notwendige Mobilitätshilfe aufgrund des „Älterwerdens“ der Klägerin im Laufe des Verfahrens mit einer höheren Stundenanzahl bewertet. Beide Sachverständigen erstatteten ihre Ergänzungen in Kenntnis der „Zusammenfassung des Pflegeaufwands“ (siehe Vfg ON 32 und ON 35).
Die erfahrene psychiatrische Sachverständige hielt insbesondere in ihrer mündlichen Gutachtensergänzung in der Tagsatzung vom 5.4.2024 (ON 60) nach der ausführlichen Einvernahme der Mutter zum Sozialverhalten der Klägerin, ihrer Schilderung von Wutanfällen mit dem „an den Haaren Ziehen“, „Kopf an die Wand Schlagen und Fingernagelbeißen“ sowie zum nächtlichen Einnässen (das ca drei- bis viermal die Woche vorkomme), ihr schriftliches Ergänzungsgutachten und auch das zusammenfassende Gutachten im Hinblick auf den Betreuungsaufwand aufrecht und nahm eindeutig zum tatsächlichen von der Mutter geleisteten Betreuungsaufwand der damals bereits **-jährigen Klägerin Stellung. Sie stellte die Pflegeleistungen der Mutter der Klägerin nicht in Frage, jedoch seien aufgrund der Erkrankung und Einschränkungen der Klägerin über die von der Sachverständigen genannten Hilfestellungen hinaus weitere Hilfestellungen aufgrund der Beeinträchtigungen der Klägerin nicht notwendig. Sie wies insbesondere auf eine bedürfnisorientierte spezielle Betreuung hin, um die Selbständigkeit zu fördern und führte abschließend aus, bei ihren zeitlichen Angaben vom Stichtag bis zum Zeitpunkt der Verhandlung zu bleiben. Die Pflegerelevanz orientiere sich schließlich an den Defiziten und nicht bzw weniger an den Diagnosen. Beim Betreuungsbedarf für die Einnahme von Mahlzeiten sei der Maximalbedarf der Klägerin mit 30 Stunden pro Monat bereits erreicht und werde auch nicht mehr überschritten. Betreuungsleistungen aufgrund der Selbstgefährdung durch ihre krankheitsbedingten überschießenden Reaktionen seien in den von ihr veranschlagten Pflegebedarf bereits eingeflossen. Eine Selbstgefährdung liege im Straßenverkehr vor, weshalb für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn der veranschlagte Bedarf von 20 bzw ab 1.9.2019 (vermehrte Freizeitaktivitäten ab dem dritten Schuljahr) von 40 Stunden anzusetzen sei. Weitere diesbezügliche Erschwernisse seien nicht vorhanden und bezeichnete sie den Störungsgrad als leicht bis mittelgradig; Fremdgefährdung sei aufgrund der Anamnese nicht anzunehmen. Die Klägerin sei durchaus kontaktoffen, habe mit 9 Jahren in einfachen Worten ihren Alltag schildern können, kommuniziere Veränderungswillen und bemühe sich. Auch aus dem Befund vom 4.2.2019 (Beilage ./A) resultiert die zeitliche und räumliche Orientierung der Klägerin. Die Mitarbeiterin der Bildungsdirektion (Beilage ./C S 4) beschrieb die Klägerin im Jahr 2019 (Alter ** Jahre) als freundlich und hielt fest, die Klägerin arbeite sehr bemüht an der Testung mit, lasse sich durch Geräusche ablenken, habe Schwächen beim wahrnehmungsgebundenen logischen Denken, dem Arbeitsgedächtnis und dem Sprachverständnis. Die von der psychiatrischen Sachverständigen gutachterlich festgestellte Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, die hyperaktive motorische Unruhe und die impulsiven Verhaltensweisen finden auch Deckung in den vorgelegten Urkunden.
Auch die Mutter der Klägerin bestätigte in der Verhandlung vom 5.4.2024 die Besserung der Situation seit Antragstellung durch das Älterwerden ihrer Tochter und deren Wunsch, „mehr selber zu machen“. So gelinge inzwischen – wenngleich nicht immer – das selbständige Gehen von der Wohnung zum Schultaxi und auch an den Wochenenden, wo es generell weniger stressig ist, schaffe sie mehr. Über Frage zur Häufigkeit der Belastungssituationen gab sie nichts Konkretes an, das zu einer positiven Feststellung führen hätte können. Zunächst äußerte sie zu selbstverletzendem Verhalten, es könne sein, dass die Klägerin sich an den Haaren reißt, den Kopf an die Wand schlägt und Fingernägel beißt; meistens nach der Schule. Über Nachfrage ob jeden Tag montags bis freitags, meinte sie jedoch wiederum eher vage, „das sei verschieden“. Sie erkenne die Stimmung ihrer Tochter und habe schon Strategien, es gar nicht so weit kommen zu lassen. Ihre schriftlichen Angaben und mündliche Aussage harmonieren insgesamt mit der Beurteilung der Sachverständigen einer liebevollen und geforderten Mutter.
Damit waren zu den Fragen der notwendigen Pflege und Hilfe die sich aus den Gutachten ergebenden Inhalte festzustellen und darüber hinausgehende Betreuungsnotwendigkeiten in zeitlicher Hinsicht und auch in Bezug auf die Intensität zu verneinen bzw Negativfeststellungen zu treffen. Dass die psychiatrische Sachverständige nicht zu den im Vorbringen ON 32 ausführlich geschilderten Punkten bzw zur zehnseitigen Dokumentation der Mutter in Beilage ./H einzeln Stellung nahm, sondern diese Ausführungen zusammenfassend beurteilte, schadet der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit ihres Gutachtens nicht, da ihre Begründung verständlich und einleuchtend die einzelnen erforderlichen Verrichtungen abdeckt.
Die Feststellungen zur Medikation ergeben sich aus dem psychiatrischen Gutachten ON 28 und der Ergänzung der Mutter in der Verhandlung vom 5.4.2024 (ON 60 S 8-9). Die Fähigkeit zur selbständigen Einnahme der Medikamente unter Anweisung der Eltern wurde bereits vom behandelnden psychiatrischen Facharzt beschrieben (Beilage F).
Die Feststellungen zu den Terminen und dem Zeitbedarf außer Haus ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Mutter der Klägerin in Übereinstimmung mit den Berichten des die Klägerin behandelnden psychiatrischen Facharztes und der Beilage ./B. Die Klägerin behauptet eine behinderungsbedingte Anwesenheitsnotwendigkeit der Mutter bei den Freizeitaktivitäten, nicht jedoch explizit bei Arzt- bzw Lernterminen; da sei es teilweise ihr Wunsch. Auch dazu hielt die Sachverständige fest, dass das Verhalten der Mutter zu unterstützend sei, weshalb zur Frage der Anwesenheitsnotwendigkeit dazu korrespondierende Negativfeststellungen getroffen wurden, dies auch im Hinblick auf das „Älterwerden“ der Klägerin während des Verfahrens.
Zur Zubereitung der Mahlzeiten waren teilweise Negativfeststellungen zu treffen, da die Beweisergebnisse nicht nahelegen, dass der Klägerin behinderungsbedingt alternative Mahlzeiten angeboten werden müssten oder eine Mithilfe bei der Zubereitung nicht möglich wäre; sie konnte sich mit 8 Jahren selbständig etwas zu Essen aus dem Kühlschrank holen (O* ON 60).
3. Rechtlich kommt auch aufgrund des erweiterten Sachverhaltsbilds dem Begehren der Klägerin nur teilweise Berechtigung zu:
3.1. Auch für Kinder und Jugendliche ist neben den qualifizierenden Pflegeerfordernissen der Stufen 5 bis 7 zunächst ein 180 Stunden übersteigender Pflegebedarf (behinderungsbedingter Mehrbedarf) erforderlich. Durch die Nichtberücksichtigung des altersbedingten natürlichen Pflegebedarfs wird naturgemäß der Zugang von Kindern zu den Pflegegeldstufen 5 bis 7 eingeschränkt, weil sie den dafür erforderlichen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden pro Monat schwer erreichen. Dies ist jedoch Folge des Umstands, dass das Pflegegeld nur einen pauschalierten Betrag zu pflegebedingten Mehraufwendungen leisten soll. Das Ausmaß des natürlichen Betreuungs- und Pflege-Hilfsbedarfs entspricht selbst bei einem völlig gesunden Kind bis zu einem gewissen Alter den für die Stufen 5 und 6 aufgestellten Voraussetzungen. Somit ist auch bei der Beurteilung der weiteren Voraussetzung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands der Vergleich zu einem gleichaltrigen nicht behinderten Kind anzustellen. Soweit auch ein nicht behindertes Kind altersbedingt diesen Pflegeaufwand hat, kann er nicht im Sinn der Stufe 5 „außergewöhnlich“ sein (vgl Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 7.125).
Dieser Aspekt ist im Hinblick auf die notwendigen monatlichen Betreuungszeiten von – wie noch anzuführen - unter 180 Stunden hier nicht entscheidungswesentlich; damit genügt zur Vollständigkeit anzufügen:
Aufgrund welcher Verhaltensweisen in der Nacht eine Nachschau notwendig sei, führt die Klägerin im Rechtsmittel nicht aus und ergibt sich auch nicht aus den Beweisergebnissen, da die Mutter angab, die Klägerin mache auf sich aufmerksam, wenn sie wach werde. Eine Erkrankung, die eine Nachschau bei der schlafenden Klägerin notwendig machen würde, liegt tatsächlich nicht vor.
Die dauernde Bereitschaft eines Elternteils, einer nahen Bezugsperson oder einer sonstigen mit der Aufsicht betrauten Erwachsenen während der Nacht bei einem Volksschulkind ist im Hinblick auf die elterlichen Pflichten bereits altersbedingt notwendig. Auch ist angesichts des Schulbesuchs der Klägerin (ohne Pflegeperson), der Taxifahrt zur und von der Schule sowie auch der Begleitfahrten zu sozialen Kontakten medizinisch in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Ergebnissen eine behinderungsbedingte dauernde Bereitschaft bzw eine regelmäßige Nachschau in relativ kurzen, planbaren Zeitabständen nicht notwendig. Es gibt keine Behauptungen und Beweisergebnisse, wonach die Mutter sehr häufig und in kurzen Abständen wiederholt die Klägerin zB in der Schule aufsuchen müsse, um eine Pflegehandlung zu verrichten. Die zwei bis drei notwendigen nächtlichen Pflegeeinheiten pro Woche würden zur Bejahung der Stufe 5 nicht ausreichen, da ein solcher Bedarf nahezu jede Nacht erforderlich sein muss (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.385).
3.2. Zu den einzelnen Verrichtungen:
Die hier aufgrund des Alters der Klägerin anzuwendende Kinder-EinstV sieht (Differenz-)Mindest- und Richtwerte an Stelle der konkret-individuellen Prüfung für die gängigsten Pflegeleistungen vor, die jedoch über- und unterschritten werden können (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.23).
Abweichungen von den in der Verordnung angegebenen Richtwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Richtwert um annähernd die Hälfte abweicht (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.38). Abweichungen von Mindestwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächlich notwendige Betreuungsaufwand abzüglich des natürlichen altersbedingten Pflegebedarfs diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Eine erhebliche Überschreitung eines Mindestwerts liegt vor, wenn eine Überschreitung um annähernd die Hälfte gegeben ist (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.39-7.41).
Zu a): Aufgrund der Feststellungen ist der Richtwert nach § 3 Abs 3 Z 1 lit c) Kinder-EinstV von 20 Stunden pro Monat für das vollständige An- und Auskleiden des über fünfjährigen Kindes um die Hälfte unterschritten, da eine Übernahme der Verrichtung nicht notwendig ist und es auch nicht jeden Tag einer nur teilweisen Anleitung und Kontrolle bedarf. Somit ist der Hilfsbedarf mit 10 Stunden pro Monat anzusetzen. Erschwerende Funktionseinschränkungen der Extremitäten liegen unstrittig nicht vor.
Zu b): Der Mindestwert nach § 3 Abs 6 Z 1 lit c Kinder-EinstV beträgt bei vollem Hilfsbedarf 25 Stunden pro Monat. Dieser liegt hier vor und wird aufgrund der Feststellungen behinderungsbedingt auch nicht überschritten. Unstrittig liegen auch keine physischen Funktionseinschränkungen vor. Während die Klägerin dieser Stundenanzahl im Schriftsatz ON 32 auf Seite 10 auch ausdrücklich beipflichtete, argumentiert sie nunmehr in der Rechtsmittelschrift, es seien noch zusätzlich 22,5 weitere Stunden pro Monat anzusetzen, da die Mutter anwesend sein und anleiten müsse sowie diverse Erinnerungen anbringen bzw die Körperpflege gegebenenfalls ganz übernehmen müsse. Dieses Vorbringen ist aufgrund des auch im sozialrechtlichen Verfahrens geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RS0042049). Zudem deckt die Zuerkennung des vollen Hilfsbedarfs auch die von der Klägerin in der Rechtsmittelschrift angeführten Tätigkeiten ab.
Zu c) und d): Der Richtwert der Kinder-Einstufungsverordnung beträgt für die Verrichtung der Notdurft fünf Stunden pro Monat (§ 3 Abs 3 Z 4 Kinder-EinstV). Dieser Wert wurde vom Erstgericht auch veranschlagt. Der zusätzlich zu berücksichtigende Aufwand im Fall des Einnässens und Einlagenwechsels, der gemäß § 3 Abs 3 Z 5 Kinder-EinstV mit einem Richtwert von fünf Stunden pro Monat anzusetzen ist, beträgt bei der Klägerin in Kombination mit dem damit verbundenen notwendigen Wechsel der Bettwäsche zwei bis drei Mal pro Woche und Einlagenwechsel tatsächlich 10 Stunden pro Monat, was ein wesentliches Überschreiten darstellt, sodass dieser höhere Wert anzusetzen ist. Die Berufung enthält keine Ausführungen, aus welchen Gründen der behauptete erhöhte Aufwand von 30 Stunden pro Monat vorliegen würde.
Zu e): Unter Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten versteht man die sachgerechte Vorbereitung der Medikamente entsprechend der vorgeschriebenen Darreichungsform und die Verabreichung durch die Pflegeperson, unabhängig von der Art der Verabreichung. Auch das Erinnern an die zeitgerechte Einnahme bzw die Kontrolle derselben ist zu dieser Betreuungsverrichtung zu zählen. Es ist ein Richtwert von drei Stunden pro Monat zu veranschlagen (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.115 und 5.116). Aufgrund der Feststellungen ergibt sich mangels bewiesenem Mehraufwand ausgehend von § 3 Abs 3 Z 6 Kinder-Einstellungsverordnung ein Bedarf von drei Stunden pro Monat.
Zu f): Der Mindestwert nach Kinder-EinstV beträgt 30 Stunden pro Monat, der hier mangels darüber hinausgehendem notwendigen Aufwand auch zuzuerkennen ist.
Zu g): Aus den Feststellungen zur Häufigkeit von notwendigen Begleitungen außer Haus sowie zu deren Zeitaufwand ergeben sich individuell für die Klägerin nicht mehr als 20 Stunden bzw ab 1.9.2019 (Beginn drittes Schuljahr) 40 Stunden pro Monat. Für Freizeitaktivitäten im Kindergartenalter und die ersten beiden Schuljahre ist grundsätzlich auch bei einem gesunden Kind die Begleitung (Hintransport und Abholung) üblich und dass ein (anderer) Erwachsener dabei ist. Insgesamt ergeben sich dadurch vermehrte Betreuungsleistungen erst ab dem dritten Schuljahr, da die Klägerin aufgrund ihres Sozialverhaltens nach wie vor eine Wegbegleitung außer Haus benötigt, um soziale Kontakte aufzubauen und zu pflegen. Die ab diesem Zeitpunkt (1.9.2019) vom Erstgericht zuerkannten (und von der Beklagten nicht bekämpften) 40 Stunden sind sogar etwas mehr als die von der Klägerin in der Rechtsmittelschrift angeführten; mit der Ausnahme der mit 8 h angegebenen Zeit bei der Lebenshilfe seit 2024. Diese Zeiten sind aufgrund des auch im sozialrechtlichen Verfahrens geltenden Neuerungsverbot nicht zu berücksichtigen (RS0042049).
Zu h): Der natürliche (bei jedem Kind vorliegende) Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten beträgt bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 30 Stunden pro Monat, ab dem vollendeten 12. Lebensjahr 20 Stunden pro Monat. Diese einheitliche Festlegung eines Selbständigkeitsalters ist ein wesentlicher Beitrag zu einer Vereinheitlichung der Einstufungspraxis (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.26). Da weder die Notwendigkeit einer Spezialdiät noch für den Zeitraum ab 4.1.2023 (Vollendung 12. Lebensjahr der Klägerin) eine unmögliche Mithilfe behauptet wurde, liegt aus rechtlicher Sicht kein zu berücksichtigender behinderungsbedingter Mehraufwand vor. Schließlich konnte sich die Klägerin auch schon mit 8 Jahren selbständig eine Jause holen.
Zu i): Die übergreifende Betreuungsmaßnahme des Motivationsgesprächs nach § 4 Abs 2 EinstV ist ebenso – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – unabhängig von einem Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.112). Aufgrund der Feststellungen sind in der Anleitung durchaus motivierende Komponenten enthalten, nicht jedoch der gemäß dieser Gesetzesstelle geforderte Bedarf von solchen übergreifenden Gesprächen zur zeitlich späteren selbständigen Durchführung einer Verrichtung zB aufgrund der Neigung zur Ablenkung. Die allgemein für die psychische Befindlichkeit bzw Stabilisierung des Pflegebedürftigen notwendigen Gespräche sind nicht als Motivationsgespräch zu berücksichtigen (vgl 10 ObS 281/02z).
Zu j): Die Klägerin argumentiert, für die sogenannten Hilfsverrichtungen (§ 4 Abs 2 Kinder-EinstV), nämlich die Besorgung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, der Reinigung der Wohnung und der Pflege der Leib- und Bettwäsche seien zumindest zehn Stunden pro Monat anzusetzen. Die Klägerin brachte dazu im erstinstanzlichen Verfahren lediglich vor, es sei der Einkauf von bestimmten Waschmitteln unerlässlich und müsse die Bettwäsche auf Weichheit, Duft und Farbe/Muster von ihr selbst ausgesucht werden. Der Berufungssenat hat dazu aufgrund der vorangegangenen Rechtsmittelausführungen bereits in seinem Beschluss vom 24.10.2024 zu 25 Rs 31/24f ausgeführt, die Notwendigkeit des Kaufs eines bestimmten Waschmittels sei kein behinderungsbedingter Mehraufwand, ebenso wenig das „Aussuchen lassen“ der Bettwäsche durch das Kind. Auch ein allfälliges tatsächliches häufiges Unterlassen des Einwurfs der Wäsche in die Wäschebox begründet keinen zusätzlichen Pflegebedarf, da dies altersbedingt keinesfalls unüblich ist; dies gilt auch für ein allfälliges Entfernen von „kratzenden“ Zetteln aus Kleidungsstücken, da dies altersunabhängig ist und nicht unter - gesetzlich geregelten - Pflegebedarf fällt. Aus welchen sonstigen Gründen der in § 4 Abs 3 Kinder-EinstV festgelegte natürliche Pflegebedarf für diese Hilfsverrichtungen von jeweils 10 Stunden pro Monat überschritten werde, wurde nicht behauptet und ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte aus dem Sachverhalt. Mangels Notwendigkeit von solchen Hilfsverrichtungen für die Klägerin, die über jene für ein gesundes Kind hinausgehen, ist dafür hier kein Pflegebedarf nach BPGG anzusetzen; der Mehrbedarf der Pflege der Leib- und Bettwäsche durch den Zeitaufwand für das Wechseln und Waschen der Bettwäsche, das durch das Einnässen öfter vorkommt als bei einem gesunden Kind, wurde bereits bei der Pflegeverrichtung zu f) ausreichend berücksichtigt.
Zielgruppe dieses zusätzlichen, zum vollen maßgeblichen behinderungsbedingten Mehrbedarf hinzuzurechnenden pauschalen Erschwerniszuschlags nach § 4 Abs 3 BPGG sind „schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche“. § 4 Abs 4 BPGG definiert den Begriff der Schwerstbehinderung im Sinn des Abs 3 näher. Demnach ist der pauschale Erschwerniszuschlag anzuwenden, wenn zumindest zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, die in ihrem Zusammenwirken die Pflegesituation aufgrund ihrer Auswirkungen gesamtheitlich betrachtet erheblich erschweren. Solche Funktionseinschränkungen sind nach der demonstrativen Aufzählung in Abs 4 insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.105).
Bei der Frage, ob „zwei voneinander unabhängige“ schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, handelt es sich nicht um eine feststellungsfähige Tatsache, sondern um eine rechtliche Beurteilung, die anhand der vom Sachverständigen festgestellten Funktionseinschränkungen zu erfolgen hat (Greifeneder/Liebhart Rz 7.106). Von einander unabhängig im Sinn des § 4 Abs 4 BPGG sind zwei (schwere) Funktionseinschränkungen jedenfalls immer dann, wenn sie verschiedenen der in § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG aufgezählten Gruppen von möglichen Funktionseinschränkungen zuzuordnen sind. Dass die beiden schweren Funktionsstörungen ursächlich miteinander in Verbindung stehen (auf dieselbe Diagnose zurückzuführen sind) schließt die Annahme von „voneinander unabhängigen Funktionseinschränkungen“ im Sinn des § 4 Abs 4 BPGG nicht aus. Maßgeblich für die „Unabhängigkeit“ der Funktionseinschränkung ist die Betroffenheit verschiedener Funktionsbereiche, also dass diese Einschränkungen im Alltag voneinander unabhängige intensive Betreuungserfordernisse nach sich ziehen (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.106).
Die Leiden der Klägerin stehen bereits aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts fest und sind schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen und schwere körperliche Funktionseinschränkungen aufgrund der übernommenen Sachverhaltsgrundlage zu verneinen. Es liegen daher insgesamt nicht zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vor.
Entscheidend ist, ob die Auswirkung der schweren Verhaltensauffälligkeiten als eine einzige derart schwere Funktionseinschränkung zu beurteilen ist, die eine vergleichbare erhebliche Pflegeerschwernis mit sich bringt, die bei Ermittlung des pflegebedingten Mehraufwands nicht berücksichtigt werden kann, wobei in Anbetracht der vom Gesetzgeber in § 4 Abs 4 BPGG vorgenommenen Wertung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.109).
Die Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin führen im Alltag genau zu jenen Defiziten, die Betreuungsleistungen und Hilfsverrichtungen notwendig machen. Es handelt sich insgesamt jedoch nicht um eine Schwerstbehinderung im Sinne des BPGG:
Die Klägerin begann in der Regelschule, wenngleich sie schließlich in die Sonderschule wechselte; die Mutter berichtete dies als längeren Kampf gegen die Schule bzw Lehrerin, die die Defizite nicht als so groß erachtet habe. Die Bewältigung des Kindergarten und Schulalltags war/ist ohne Anwesenheit der Pflegeperson möglich. Die Klägerin ist feststellungsgemäß ein grundsätzlich freundliches Kind, das sich bemüht, gestellte Aufgaben umzusetzen und in diesem Sinne auch viele der täglich notwendigen Verrichtungen bewältigt; teilweise mit Anleitung und Unterstützung. Die schweren Verhaltensauffälligkeiten äußern sich hauptsächlich in einer motorischen Unruhe, leichter Ablenkbarkeit, bei längerer Konzentration bzw für sie schwierigeren Aufgaben in Unsicherheit und kurzer Aufmerksamkeitsspanne. Dies kann sich bei Überlastung in Schreien oder Rückzug äußern, wobei kein Aggressionspotential gegenüber Dritten besteht.
Auf Basis der Feststellungen ist nicht von einer derart häufigen und derart starken Ausprägung der Überlastungssituationen mit Schreien und Potential der leichten Selbstverletzung auszugehen, weshalb die Annahme der notwendigen Pflegeerschwernis nicht gerechtfertigt ist und der Erschwerniszuschlag nicht zusteht. Die Störung der Klägerin lässt sich in Übereinstimmung mit den medizinischen Sachverständigen insgesamt als mittel beurteilen. Die bei der Klägerin vorliegende schwere Funktionseinschränkung durch ADHS und die damit einhergehenden festgestellten Verhaltensauffälligkeiten führen somit zu keinen besonders intensiven Erfordernissen in der Pflege, die über die Feststellungen zu den notwendigen Betreuungsleistungen und Hilfsverrichtungen hinausgehen.
3.4. Es ergibt sich folgender Pflegebedarf nach dem BPGG:
ab 1.7.2018a b 1.9.2019
a) An- und Auskleiden 1010
b) Tägliche Körperpflege 25 25
c) Reinigung nach Verrichtung der Notdurft 5 5
d) Reinigung bei gelegentlichem Einnässen und Einlagenwechsel 10 10
e) Einnahme von Medikamenten 3 3
f) Motivation, Anleitung und Kontrolle bei der Einnahme von Mahlzeiten 30 30
g) Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 20 40
GESAMT103 123
4. Somit war der Berufung insgesamt keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Nach dieser Bestimmung kommt ein Kostenersatz an den Versicherten im Fall des Unterliegens nur in Betracht, wenn sowohl rechtliche als auch tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen und darüber hinaus die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterlegenen Versicherten einen solchen nahelegen. Bereits das Fehlen der genannten Schwierigkeiten steht einem Billigkeitskostenersatz entgegen (Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 77 Rz 21). Im konkreten Fall war das Verfahren zwar umfangreich, in letzter Konsequenz jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb ein Kostenzuspruch an die Klägerin schon aus diesem Grund ausscheidet.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Beantwortung nicht revisibler Tatfragen abhing und Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen waren, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.