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25Rs20/25i•OLG Innsbruck 25Rs20/25i
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner sowie die fachkundigen Laienrichter AD RR Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AD RR Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, vertreten durch deren Angestellten C*, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.12.2024, signiert mit 21.3.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Folgender Sachverhalt steht – soweit kursiv hervorgehoben disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung (US 13, 15, 17-18; RIS-Justiz RS0043110 [T3]) und der rechtlichen Beurteilung (US 24; RS wie vor [T2]) – unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO):
Die Klägerin wohnt mit ihren Eltern in B*. Im Schuljahr 2022/2023 besuchte sie die 5. Klasse (Abschlussklasse) der D* in **, eine berufsbildende mittlere Schule, die mit Matura abschließt. Den Schulweg legte sie stets mit dem PKW zurück. Die Wegstrecke vom Wohnhaus zur Schule beträgt rund 13 km, die Fahrzeit rund 15 min.
Der 28.4.2023 war der letzte Schultag für die Abschlussklasse, die auch die Klägerin besuchte. An diesem Tag fanden zwei Schulstunden und sodann die Zeugnisverteilung statt; eine Woche danach war der Beginn der Maturaprüfungen geplant. Die erste Schulstunde begann am 28.4.2023 – wie auch der reguläre Unterricht während des Schuljahres – um 7.30 Uhr. Am Vortag (27.4.2023) hatte die Klägerin eine schriftliche Wiederholungsprüfung im Fach Rechnungswesen erfolgreich absolviert; sie hätte daher zur Matura antreten dürfen.
Für die Schule gilt eine vom Schulgemeinschaftsausschuss beschlossene Kleiderordnung, die für den Theorieunterricht das Tragen von bestimmter Schulkleidung jeweils für Burschen und Mädchen vorsieht. Unter Theorieunterricht, zu dem auch der letzte Schultag zählt, ist der „normale“ Schulunterricht außerhalb des Praxisunterrichts zu verstehen (US 13). Die diesbezügliche Bekleidungsvorschrift für Mädchen lautet:
„Hosen: schwarze Stoffhose, Bügelfaltenhose, schwarze Jeans, keine Leggings, keine Jeggings, keine Treggings usw, nicht ausgewaschen, keine sichtbaren Nähte, Muster, Löcher, Rüschen oder Nieten. Die Service-Hose ist ausschließlich im Praxisunterricht zu tragen.
Blusen: einfärbige weiße oder schwarze Blusen mit Kragen, lange oder kurze Ärmel, graue, schwarze oder weiße Knöpfe, nicht transparent, keine Pailletten, keine sichtbaren Nähte, weder Muster, Rüschen noch Nieten, lange Blusen sind in der Hose zu tragen.
Blazer: Schulblazer anthrazit
Tracht: nur bei besonderen Anlässen und nach Rücksprache mit Direktion/FV
Schal: ausschließlich blaue, schwarze oder graue in normaler Größe
Krawatte: ausschließlich Schulkrawatte“
Im Fall des Tragens einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Kleidung sieht die Bekleidungsvorschrift vor, dass der Schüler oder die Schülerin nach Hause geschickt wird und die Fehlstunden als unentschuldigt gewertet werden; wiederholtes Fehlverhalten kann zu einem Ausschluss führen.
Das Tragen eines Dirndls entspricht nicht der Bekleidungsvorschrift, sondern ist nur bei besonderen Anlässen mit vorheriger Genehmigung der Schuldirektion zulässig. Am Abschluss- bzw Zeugnisverteilungstag ist allerdings in den Abschlussklassen seit längerem üblich, dass die Schülerinnen im Dirndl und die Schüler in der Lederhose zum Unterricht erscheinen und sich dann nach dem Ende der letzten Schulstunde und der Zeugnisverteilung (US 24) in dieser Bekleidung im Klassenverband gemeinsam fotografieren lassen. Dieses Tragen von Tracht wird von der Direktion am Abschlusstag geduldet und akzeptiert, sodass es für die Schülerinnen und Schüler keine negativen Konsequenzen nach sich zieht und insbesondere nicht als Verstoß gegen die Bekleidungsvorschrift gewertet wird. Eine Verpflichtung oder Anordnung, am Abschlusstag Tracht zu tragen, gibt und gab es aber nicht. Die Abschlussfotos werden von den Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen privat angefertigt; von der Schule bzw Schulleitung werden sie weder in Auftrag gegeben noch veröffentlicht oder auf andere Art und Weise verwendet.
Die meisten Schülerinnen ziehen das Dirndl am Abschlusstag erst in der Schule an. Sie erscheinen also in einer Kleidung, die der Bekleidungsvorschrift entspricht, und ziehen sich dann erst in der Schule um (US 15).
Jedem Schüler und jeder Schülerin steht in der Schule ein eigener versperrbarer Spind zur Verfügung, in dem Kleidung aufbewahrt werden kann; in erster Linie dient er zur Verwahrung der Servierkleidung für den Praxisunterricht sowie des Messersets, das im Kochunterricht benötigt wird.
Die Klägerin besitzt mehrere Dirndln. Am Nachmittag des 27.4.2023 suchte sie gemeinsam mit ihrer Mutter ein passendes Dirndl aus, das sie am Abschlusstag in der Schule tragen wollte. Sie wollte das Dirndl am 28.4.2023 in einer Tasche in die Schule mitnehmen und es, so wie es die meisten Schülerinnen machen, erst in der Schule für die verabredeten Fotos anziehen (US 15), sodass sie im Dirndl für die Abschlussfotos der Klasse fotografiert werden kann (US 17). Den Rest des Nachmittags verbrachte sie mit einem Besuch bei Verwandten; am Abend war sie zu Hause und ging nicht mehr aus.
Am 28.4.2023 fuhr die Klägerin um ca 6.40 Uhr mit dem PKW von ihrem Wohnort in Richtung Schule. Auf der Fahrt drehte sie jedoch um und fuhr wieder zurück in Richtung Wohnort, weil sie das am Vortag bereitgelegte Dirndl, das sie für die Fotos am Abschlusstag tragen wollte (US 18), zu Hause vergessen hatte. Auf diesem Rückweg verunfallte sie gegen 6.55 Uhr zwischen ** und B* im Bereich der E*; sie kam mit dem Fahrzeug von der Fahrbahn ab und prallte linksseitig gegen eine Straßenlaterne, woraufhin sich der PKW im angrenzenden Feld mehrfach überschlug, gegen einen Erdwall prallte und schließlich auf den Rädern zum Stillstand kam. Die Klägerin, die nicht angegurtet war, wurde auf die Rückbank des Fahrzeugs geschleudert und kam hinter dem Beifahrersitz zu liegen. Sie erlitt dadurch folgende schwere Verletzungen: Typ C Verletzung mit massiver Verschiebung der BWK 9/10, unilaterale Luxationsfraktur des HWK 6/7 links ohne Rotationskomponente, Schädelhirntrauma mit Subduralhämatom am Clivus und Tentorium, Fraktur der Rippe 4 rechts und links paravertebrale Fraktur der Rippe 9, Kettenverletzungen der Querfortsätze BWK 1 bis BWK 10, kleiner Hämatompneumothorax, diskrete Kontusion der Lungenoberfelder, Leberlazeration, offene Nasenbeinfraktur sowie Dornfortsatzfraktur der HWK 3, HWK 7 und BWK 3.
Eine Alkoholisierung im Unfallzeitpunkt ist nicht feststellbar.
Infolge des Unfalls konnte die Klägerin nicht zur Matura antreten.
Mit Bescheid vom 25.7.2023 hat die Beklagte den Unfall vom 28.4.2023 nicht als Arbeitsunfall anerkannt und die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, der Unfall habe sich nicht auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Ausbildungsstätte, sondern auf einem Abweg ereignet, der ausschließlich dem eigenwirtschaftlichen und privaten Lebensbereich der Klägerin zuzuordnen sei, weshalb kein Unfallversicherungsschutz bestehe. Darüber hinaus habe im Unfallzeitpunkt eine massive Alkoholisierung vorgelegen, die ebenso zur Folge habe, dass der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gelöst werde.
Gegen diesen Bescheid erhebt die Klägerin eine rechtzeitige Bescheidklage mit dem (modifizierten: ON 8 S 1) Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr für die Folgen des Arbeits(weg)unfalls vom 28.4.2023 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab dem gesetzlichen Zeitpunkt zu gewähren. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, beim Dirndl habe es sich um Arbeitskleidung gehandelt, weshalb auch der im Rahmen des Umkehrens und Zurückfahrens unternommene Weg, um diese vergessene Bekleidung zu holen, unter Unfallversicherungsschutz gestanden habe. Am Abschlusstag sei das Tragen eines Dirndls vorgeschrieben gewesen, sodass ein direkter Zusammenhang zur schulischen Ausbildung bestehe; eine Unterbrechung des versicherten Arbeitsweges – nach „eingeschobener“ privater Tätigkeit oder Besorgung – sei nie erfolgt. Am Unfalltag wären in der Schule nur zwei mögliche Kleidungen erlaubt gewesen, nämlich Schuluniform oder Dirndl. Da die Klägerin keine der beiden beim Verlassen des Wohnhauses getragen habe, sei die Umkehr während der bereits angetretenen Fahrt und Rückfahrt zum Wohnort ausschließlich aus „beruflicher“ und nicht aus privater Motivation erfolgt. Dabei sei unerheblich, ob sie die Schulkleidung oder das Dirndl hätte holen wollen. Der weiters herangezogene Ablehnungsgrund der Alkoholisierung habe indes nicht vorgelegen.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wiederholte ihren bereits im bekämpften Bescheid verfochtenen Standpunkt. Kehre der Versicherte – wie hier die Klägerin – auf dem Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Ausbildungsstätte um, um etwas Vergessenes von zu Hause zu holen, liege kein geschützter Weg (mehr) vor. Eine verpflichtende Vorgabe, am Abschlusstag im Dirndl zu erscheinen, habe nicht existiert und sei auch das Anfertigen der Fotos nicht von der Schulde ausgegangen. Das Holen eines unter diesen Umständen vergessenen Kleidungsstücks sei jedenfalls als rein privates Interesse zu beurteilen und die hier in Rede stehende Fahrt zurück nach Hause daher ein aus privaten Gründen unternommener (Rück-)Weg, für den Unfallversicherungsschutz nicht bestehe. Die erhebliche Alkoholisierung der Klägerin ergebe sich aus der anlässlich der stationären Aufnahme in der F* durchgeführten Probenentnahme.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Seiner Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde und stellte seiner rechtlichen Beurteilung voran, Arbeitsunfälle seien nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach § 175 Abs 1 ASVG zusammenhängenden Weg zur oder von der – hier – Ausbildungsstätte ereigneten. Versichert sei der mit der Beschäftigung zusammenhängende direkte Weg zur oder von der Ausbildungsstätte, der in der Absicht zurückgelegt werde, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen und nach ihrer Beendigung wieder in den privaten Wohnbereich zurückzukehren. Nach ständiger Rechtsprechung sei grundsätzlich nur der direkte Weg zwischen Ausbildungsstätte und Wohnung geschützt; dieser sei in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt. Diesem Grundsatz lägen Gesichtspunkte der Gefahrentragung für die örtlich verschobene Risikosphäre zugrunde, weil durch einen Um- oder Abweg im Allgemeinen und durch eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke im Besonderen in den meisten Fällen eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintrete. Habe der Versicherte somit nicht den kürzesten Weg eingeschlagen, entfalle der Versicherungsschutz, wenn für die Wahl des Weges andere Gründe maßgebend gewesen seien als die Absicht, den Ort der Tätigkeit – hier die Schule – bzw auf dem Rückweg von der Schule die Wohnung zu erreichen, und wenn die dadurch bedingte Verlängerung der Wegstrecke unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als erheblich anzusehen sei. Ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Um- oder Abweg sei nicht versichert.
Die Klägerin habe sich am Unfalltag zunächst auf dem direkten Weg von ihrem Wohnort zur Schule befunden. Der Unfall habe sich in der Folge aber auf dem Rückweg zum Wohnort, sohin in entgegengesetzter Fahrtrichtung ereignet, nachdem die Klägerin den direkten Schulweg abgebrochen und umgedreht habe, um das zu Hause vergessene Dirndl zu holen. Für den Wegschutz nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG komme es entscheidend auf die innere Handlungstendenz, also darauf an, dass die versicherte Person die Absicht habe, entweder an den Arbeitsplatz – hier: die Schule – zu fahren, um dort die versicherte Tätigkeit – hier: die Schulausbildung – aufzunehmen, oder im Anschluss daran an den Wohnort zurückzukehren, um dort die Wohnfunktionen in Anspruch zu nehmen. Der Weg hätte also entweder zur Schule führen oder von dort ausgehen müssen, die Klägerin sich demnach auf eines dieser Ziele zu- oder von einem dieser Ausgangspunkte fortbewegen müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, bestehe kein Unfallversicherungsschutz. Ein solcher scheide ferner deshalb aus, weil der unternommene Abweg dem unversicherten Lebensbereich zuzuordnen sei: Die Klägerin habe den Schulweg nur deshalb abgebrochen, um das zu Hause vergessene Dirndl zu holen; das Tragen dieses Kleidungsstücks sei aber am Abschlusstag nicht verpflichtend vorgesehen gewesen, sodass die Gründe, aus denen sie den Rückweg angetreten habe, privater Natur gewesen seien. Da der gegenständliche Verkehrsunfall somit nicht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehe, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Versehrtenrente und sei das Klagebegehren daher abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt:
1. In der Rechtsrüge im engeren Sinn argumentiert die Berufungswerberin, das Erstgericht habe die enge Verbindung des unternommenen Umwegs mit der schulischen Tätigkeit verkannt. Obwohl das Tragen von Tracht am Abschlusstag nicht Teil der offiziellen Schulordnung sei, handle es sich um ein schulisches Abschlussritual, das die gesamte Schulgemeinschaft betreffe und von der Schule gefördert werde. Da die Klägerin den Umweg unternommen habe, um an dieser schulischen Tradition teilnehmen zu können, liege keine private Motivation vor, sondern bestehe ein direkter Zusammenhang mit der schulischen Tätigkeit. Zudem sei der Umweg nur geringfügiger Natur gewesen; die innere Handlungstendenz der Klägerin, zur Schule zu gelangen, um dort ihre schulischen Verpflichtungen zu erfüllen, sei unverändert aufrecht geblieben. Nach der Rechtsprechung des deutschen Bundessozialgerichts, die auch hier fruchtbar gemacht werden könne, unterbreche die erneute Zurücklegung des Weges zur Wohnung und anschließend wieder zur Arbeitsstätte, um vergessene betriebsnotwendige Gegenstände zu holen, den sachlichen Zusammenhang zwischen dem Weg und der versicherten Tätigkeit nicht. Auch der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 10 ObS 54/23y den Versicherungsschutz bejaht, wenn der Versicherte während des Arbeitsweges einen rein privat motivierten Umweg gemacht hat, etwa um Einkäufe zu erledigen; entscheidend sei der ausreichende sachliche Zusammenhang mit dem ursprünglichen Arbeitsweg, der im Kern durch die berufliche Tätigkeit motiviert gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sich der Unfall auf dem versicherten Schulweg ereignet habe und sohin unter Versicherungsschutz stehe.
Als sekundären Feststellungsmangel rügt die Berufungswerberin das Fehlen von Feststellungen, welche Kleidung sie zum Unfallzeitpunkt getragen hat. Wäre festgestellt worden, dass sie weder ordnungsgemäße Schulkleidung noch ein Dirndl getragen habe, wäre der Umweg ausschließlich im beruflichen und nicht im privaten Interesse zu qualifizieren gewesen, weil sie umkehren hätte müssen, um ihre Schuluniform oder an deren Stelle zumindest ein Dirndl zu holen; welches von beiden sei in diesem Zusammenhang nicht relevant, zumal sie ohne angemessene Kleidung in jedem Fall nach Hause geschickt worden wäre.
2. Mit dieser Argumentation gelingt es der Berufungswerberin nicht, die fundierte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, das zutreffend zum Ergebnis gelangte, dass für den Unfall kein Versicherungsschutz besteht und das Klagebegehren daher abzuweisen ist, in Zweifel zu ziehen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO). Den Rechtsmittelausführungen genügt es daher im Einzelnen zu entgegnen:
2.1. Zutreffend haben die Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogen, dass durch die in § 175 Abs 4 ASVG vorgenommene Verweisung auf § 175 Abs 2 Z 1 ASVG Arbeitsunfälle auch Unfälle sind, die sich auf einem mit der Schulausbildung zusammenhängenden Weg zur oder von der Schule ereignen.
2.2. Versichert sind die typischen Gefahren eines – hier – Schulweges, das heißt das Risiko, dem sich der Versicherte in dieser Eigenschaft auf diesem Weg aussetzen muss (für viele: 10 ObS 150/20m). Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der Versicherte vor jenen Gefahren geschützt werden, die – außerhalb des Betriebs (hier: der Schule) – mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers (hier: Schulausbildung) so eng verflochten sind, dass ihm die Gefahrentragung nicht allein zugemutet werden kann. Für den Wegschutz kommt es sohin entscheidend auf die innere Handlungstendenz, also darauf an, dass die versicherte Person auch die Absicht hat, entweder an den Arbeitsplatz (hier: die Schule) zu fahren, um dort die versicherte Tätigkeit aufzunehmen, oder an den Wohnort, um dort die Wohnfunktionen in Anspruch zu nehmen. Hingegen ist nicht allein ausreichend, dass sich der Versicherte in geografischer Hinsicht auf dem geschützten Weg befunden hat (RIS-Justiz RS0084884 insb [T2, T3]; Rudolf Müller in SV-Komm § 175 ASVG Rz 188).
2.3. Der hier zu beurteilende Unfall ereignete sich nicht während die Klägerin von ihrem Wohnort in Richtung ihrer Schule fuhr, sondern während sie nach Hause zurückfuhr, nachdem sie die Fahrt in Richtung Schule abgebrochen hatte; die Schule war sohin weder unmittelbares Ziel noch unmittelbarer Ausgangspunkt.
Grundsätzlich ist aber immer nur der direkte Weg zwischen den Endpunkten des Weges (hier: der Schule und dem Wohnort) geschützt; in der Regel ist dies die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung, wobei der Versicherte zwischen diesbezüglich im Wesentlichen gleichen Verbindungen frei wählen kann (RIS-Justiz RS0084838; RS0084380; 10 ObS 54/23y Rz 19; Rudolf Müller aaO Rz 177). Allein oder überwiegend in privatwirtschaftlichem Interesse gewählte örtliche Abweichungen vom kürzesten Weg (egal ob Um-, Ab- oder Rückwege) sind in der Regel, also mangels besonderer gegenteiliger Umstände, nicht versichert (RIS-Justiz RS0084380 insb [T7]; 10 ObS 130/02v; Rudolf Müller aaO Rz 180; Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG15 § 175 Rz 30).
2.4. Nach den unbekämpften Feststellungen beruhte das Umkehren und die Rückfahrt zum Wohnort, auf der sich der Unfall ereignet hat, allein auf der Absicht der Klägerin, ein vergessenes Kleidungsstück zu holen, um sich darin nach der Zeugnisverteilung zu privaten Zwecken fotografieren zu lassen. Davon ausgehend hat das Erstgericht völlig richtig eine Abweichung vom kürzesten Weg aus privatwirtschaftlichem Interesse angenommen. Soweit die Rechtsrüge in diesem Zusammenhang unterstellt, das „Abschlussritual“ werde seitens der Schule nicht bloß geduldet, sondern (aktiv) gefördert, entfernt sie sich ebenso vom festgestellten Sachverhalt wie mit dem weiteren Argument, die innere Handlungstendenz der Klägerin sei darauf gerichtet gewesen, ihre schulischen Verpflichtungen zu erfüllen; eine Verpflichtung, ein Dirndl zu tragen und sich darin fotografieren zu lassen, bestand gerade nicht. Vielmehr ist ein von der Berufungswerberin erblickter hinreichender Zusammenhang mit der schulischen Tätigkeit angesichts der Umstände, dass es eine Verpflichtung oder Anordnung seitens der Schule, am Abschlusstag Tracht zu tragen, nicht gab und die Abschlussfotos, die die Schülerinnen und Schüler nach der Zeugnisverteilung privat anzufertigen beabsichtigten, von der Schule weder in Auftrag gegeben noch veröffentlicht oder auf andere Art und Weise verwendet wurden, nicht gegeben.
In diesem Sinn verneinte der Oberste Gerichtshof beispielsweise auch einen ursächlichen Zusammenhang des Erlernens von Gesellschaftstänzen in der Freizeit unter Anleitung eines privaten Tanzlehrers mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung, selbst wenn dies im Hinblick auf einen Maturaball erfolgt und im Turnsaal der Schule abgehalten wird, sodass die Teilnahme an einem solchen Tanzunterricht überwiegend im eigenwirtschaftlichen Interesse und nicht in Ausübung der Rolle als Schülerin erfolgt (10 ObS 2030/96v).
2.5. Auf die im Rechtsmittel vermissten Feststellungen zur Kleidung, die die Klägerin zum Unfallzeitpunkt trug, kommt es in Anbetracht ihrer unbekämpft festgestellten Absicht indes nicht an. Sie kehrte nicht um, weil sie eine der Bekleidungsvorschrift entsprechende „Schuluniform“ holen wollte, sondern ein Dirndl für das von den Schülern privat organisierte Abschlussfoto. Eine im Kern mit der Rolle als Schülerin zusammenhängende Motivlage scheidet daher aus. Selbst wenn die Klägerin aber die Schulbekleidung vergessen hätte und deshalb umgekehrt wäre, wäre für sie nichts gewonnen, weil das Holen von Arbeitskleidung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den an sich nicht geschützten betrieblichen Vorbereitungshandlungen zählt, sodass ein Unfall, der sich auf einem zu diesem Zweck unternommenen Abweg ereignet, nicht als Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG zu werten ist (10 ObS 130/02v). Auch aus dem Blickwinkel dieser Rechtsprechung, die auch auf das Holen vergessener Schulkleidung zu übertragen sein wird, kann die Berufungswerberin sohin einen sekundären Feststellungsmangel nicht erfolgreich geltend machen.
2.6. Soweit sich die Berufungswerberin zur Untermauerung ihres Standpunkts auf die Entscheidung 10 ObS 54/23y stützt, verkennt sie, dass der Oberste Gerichtshof darin zwischen der versicherten Tätigkeit dienenden und eigenwirtschaftlichen Interessen differenzierte: Lediglich die Wahl des Fußweges zu einer weiter entfernten Haltestelle wurde in diesem Sinn als auch der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt gewertet; nicht hingegen der (weitere) Abschnitt des Weges zur Durchführung eines Einkaufs in einem in unmittelbarer Nähe der Haltestelle befindlichen Lebensmittelgeschäft. Da sich der Unfall aber nicht auf letzterem Wegabschnitt, sondern nach der Rückkehr auf den Arbeitsweg ereignete, konnte dahinstehen, ob es sich dabei um eine nur geringfügige und unbedeutende Unterbrechung des Arbeitsweges handelte, die den Versicherungsschutz aufrecht lassen würde (10 ObS 54/23y Rz 27). Die generelle Bejahung des Versicherungsschutzes auch im Fall eines rein privat motivierten Umweges kann dieser Entscheidung sohin keinesfalls entnommen werden, weshalb sie nicht geeignet ist, die Argumentation der Berufungswerberin zu stützen.
2.7. Richtig ist, dass das deutsche Bundessozialgericht in seiner älteren Rechtsprechung etwa das Holen einer zu Hause vergessenen Brille im Fall eines in der Rechnungsabteilung eines Unternehmens beschäftigten kaufmännischen Angestellten, für den das Lesen einen wesentlichen Teil seiner versicherten Tätigkeit darstellt, nicht mehr den unversicherten Vorbereitungshandlungen zugerechnet hat (2 RU 99/75). Demgegenüber hat die jüngere deutsche Rechtsprechung präzisiert, dass Vorbereitungshandlungen trotz ihrer Betriebsdienlichkeit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind und Versicherungsschutz nur ausnahmsweise besteht, wenn diese Tätigkeiten einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit aufweisen. Vorbereitungshandlungen sind (auch) nach der deutschen Judikatur sohin regelmäßig nur dann unfallversicherungsgeschützt, wenn sie entweder nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der betrieblichen Tätigkeit anzusehen sind oder wenn das Gesetz sie durch besondere Regelung in die Versicherung einbezieht (B 2 U 26/03 R mwN).
Wie bereits dargestellt liegen hier jedoch die Voraussetzungen eines besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit der Klägerin nicht vor. Zumal darüber hinaus der Oberste Gerichtshof das Besorgen der Arbeitskleidung ausdrücklich als nicht geschützte Vorbereitungshandlung dem privaten Interesse des Versicherten zuordnet (10 ObS 130/02v) und die allgemeine Arbeitskleidung in der Regel auch nicht als Arbeitsgerät im Sinn des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG anzusehen ist (ebendort; auf diese Bestimmung stützte sich die Klägerin aber ohnedies nicht), gereicht auch der Verweis auf die – weder einschlägige noch ohne Weiteres auf Österreich übertragbare – deutsche Rechtsprechung der Berufungswerberin nicht zum Vorteil.
2.8. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass dem Argument Rudolf Müllers, im Fall von Wegunfällen von Schülern geringeren Alters bei Umwegen, Unterbrechungen und eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht jenen strengen Maßstand anzuwenden wie bei Erwachsenen, weil Kinder und Jugendliche mitunter zur Unvorsichtigkeit neigen und die Folgen ihres Handelns oft nicht ausreichend einschätzen können (Rudolf Müller aaO Rz 152 mit Verweis auf 10 ObS 261/92, SSV-NF 6/129: Schutz auf Heimweg ungeachtet eines sechsstündigen lernbedingten Aufenthalts bei der Großmutter), grundsätzlich durchaus beizupflichten ist. Vorliegend ändert dies jedoch nichts an der Beurteilung, weil die Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits 19 Jahre alt war.
3. Das Erstgericht ist somit völlig richtig zum Ergebnis gelangt, dass sich der Unfall auf einem im privatwirtschaftlichen Interesse gewählten und daher nicht versicherten Weg ereignet hat, sodass kein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG vorliegt.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Demnach findet ein Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen im Fall der Erfolglosigkeit des Versicherten dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit statt. Ein Billigkeitskostenzuspruch erfordert aber, dass das Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist und die wirtschaftliche Situation des Versicherten einen Kostenersatz zudem rechtfertigt. Im konkreten Fall scheidet ein Kostenzuspruch an die Klägerin bereits deshalb aus, weil sich das Berufungsverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erwies. Angespannte wirtschaftliche Verhältnisse behauptete die Klägerin zudem nie (vgl RIS-Justiz RS0085829).
5. Wie Zitate belegen, konnte sich das Berufungsgericht auf eine gesicherte Judikatur des Höchstgerichts berufen. Darüber hinaus war bloß eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Rechtsfrage zu beantworten (vgl RIS-Justiz RS0084380 [T8]). Somit besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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