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19Bs150/25k•OLG Wien 19Bs150/25k
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 15, 144 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Mai 2025, GZ **-185, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Antragsteller auch für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. November 2024 (ON 155.3) wurde B* des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 15, 148a Abs 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt, welche er seit 13. Februar 2025 verbüßt (ON 172.1).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A* (§ 12 StGB)
I.1. am 30. Oktober 2023 von einem noch (gemeint: nicht mehr) festzustellenden Ort aus C* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigen sollte, zu nötigen versucht, wobei sie mit dem Vorsatz gehandelt haben, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie C* zur Überweisung von 2.000 Euro auf ein litauisches Konto aufforderten, andernfalls sie ihn bei der Polizei wegen illegalen Waffenbesitzes anzeigen würden;
I.2. am 9. November 2023 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, C* dadurch am Vermögen zu schädigen versucht, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, wobei sie Daten unrechtmäßig eingaben, indem sie unter Vorspiegelung der Identität des Opfers und ihrer Nutzungsberechtigung dessen D*-Konto mithilfe der am unter Pkt. II. beschriebenen (ergänze: von A*) gestohlenen Laptops des Opfers vorgefundenen Zugangsdaten widerrechtlich auf das D*-Konto des C* zugriffen und eine neue auf B* registrierte Telefonnummer hinzuzufügen suchten, um in weiterer Folge Zahlungen mit dem D*-Konto des Opfers vornehmen zu können.
Mit Schreiben vom 22. April 2025 begehrte B* die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 179, Übersetzung ON 181.3), weil er sich im Tatzeitraum in Rumänien aufgehalten habe. Zudem habe das Opfer widersprüchliche Angaben gemacht und die Erkenntnisrichterin habe sich parteiisch verhalten. Die ihn verurteilende Entscheidung sei schon zu Beginn der Hauptverhandlung festgestanden.
Gegen den diesen Antrag abweisenden Beschluss (ON 185) richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 186, Übersetzung ON 188.1), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann wirksam verlangen, wenn
1. dargetan wird, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist,
2. er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen oder
3. wegen der selben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist.
Die Wiederaufnahme gemäß Z 1 erfordert, dass der Antragsteller sowohl das Vorliegen der entsprechenden Handlung (zB falsche Beweisaussage, Urkundenfälschung und Bestechung) als auch deren möglichen Einfluss auf die Verurteilung aufzeigt bzw dartut (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 353 Rz 16, 22). Die bloße Behauptung eines falschen Zeugnisses zur Wiederaufnahme genügt dabei nicht, vielmehr muss die falsche Aussage derart wahrscheinlich gemacht werden, dass daraus der Schluss zu ziehen ist, das frühere Urteil sei durch sie herbeigeführt (Mayerhofer, StPO5 § 353 E 5). Auch muss der Wiederaufnahmegrund zumindest die Eignung haben, die Tatsachengrundlage der Verurteilung zu erschüttern (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 353 Rz 15).
Tatsachen und Beweismittel sind dann „neu“ im Sinne von § 353 Z 2 StPO, wenn das Gericht von ihnen nicht zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, zu welchem ihre Verwertung noch möglich war (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 353 Rz 24). Umstände, die bereits im Erkenntnisverfahren erörtert und vom erkennenden Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung – anders als vom Verurteilten gewünscht – beurteilt wurden, sind nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens. Keine Tatsachen sind Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung des Erkenntnisgerichts (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO § 353 Rz 39).
B* macht weder in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens noch in seiner gegen den abweisenden Beschluss erhobenen Beschwerde den Anforderungen des § 353 StPO entsprechende Gründe geltend.
Einerseits kritisiert er die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts, andererseits führt er vermeintliche Mängel des Erkenntnisverfahrens ins Treffen (im Ergebnis eine Befangenheit der Tatrichterin sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität – Übersetzung der Beschwerde ON 188.1).
Mit diesen Ausführungen gelingt es dem Wiederaufnahmewerber aber nicht, die Tatsachengrundlage der Verurteilung zu erschüttern.
Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich mit dem Rechtsbehelf der Wiederaufnahme nach Maßgabe neuer Tatsachen/Beweise bloß Fehler auf Tatsachenebene korrigieren lassen, während Rechtsfehler, die dem Gericht im Erkenntnisverfahren unterlaufen sind, mit Wiederaufnahme nicht bekämpfbar sind (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 352-363 Rz 6). Die Wiederaufnahme dient somit der Korrektur von rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen aufgrund von neu hervorgekommenen oder beigebrachten Tatsachen/Beweismitteln. Was nicht Gegenstand der Beweisaufnahme sein kann, vermag auch eine Wiederaufnahme nicht zu tragen. Die Wiederaufnahme ist sohin kein Instrument zur Korrektur bloßer Rechtsfehler (Lewisch in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 352-363 Rz 63). Ebenso ist eine Wiederaufnahme aus dem Grunde, dass die Beweiswürdigung verfehlt ist, ausgeschlossen (Kirchbacher, StPO15 Vor § 352 Rz 6).
Ausgehend von diesen Prämissen entzieht sich das Mängel des Erkenntnisverfahrens behauptende Vorbringen des Beschwerdeführers schon von Vornherein einer inhaltlichen Erwiderung.
Wenn der Rechtsmittelwerber vermeint, die Angaben des Belastungszeugen seien nicht glaubwürdig sowie widersprüchlich gewesen, so erschöpfen sich diese Ausführungen in im Wiederaufnahmeverfahren unbeachtlicher Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, die keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 353 Z 1 StPO rechtfertigt.
Selbst wenn sich der Verurteilte – wie von ihm behauptet – im Deliktszeitraum im Ausland aufgehalten haben sollte, vermag dies die Tatsachengrundlage des Schuldspruchs nicht im Geringsten zu erschüttern, weil das Erkenntnisgericht ohnehin keine Feststellungen zum Tatort treffen konnte („... von einem nicht mehr festzustellenden Ort …“ - US 5).
Da von B* weder in seinem Antrag noch in seiner Beschwerde dargetan wurde, dass seine Verurteilung durch falsche Beweisaussage veranlasst wurde (§ 353 Z 1 StPO) und er auch keine neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinn des § 353 Z 2 StPO beibrachte, kann dem Antrag auf Wiederaufnahme kein Erfolg beschieden sein.
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