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31Bs187/25i•OLG Wien 31Bs187/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A* und eine weitere Beschuldigte wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des DDr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11. Juni 2025, GZ **-5 (Punkt 1), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichtes Wiener Neustadt den Antrag von DDr. B* auf Fortführung des Verfahrens gegen Mag. A* und Mag. C* wegen § 302 Abs 1 StGB ab (Punkt 1) und verpflichtete den Fortführungswerber zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro (Punkt 3).
Die (erkennbar auch) gegen Punkt 1 des Beschlusses erhobene (als „Kostenrekurs“ bezeichnete) Beschwerde des DDr. B* vom 27. Juni 2025 (ON 6, 14 ff) ist als unzulässig zurückzuweisen, da gegen Entscheidungen über Fortführungsanträge gemäß § 196 Abs 1 StPO ein Rechtsmittel nicht zusteht.
Über die auch gegen die Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags erhobene Beschwerde wird gesondert entschieden.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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