OLG Wien 7Ra39/25v

7Ra39/25vOberlandesgericht28.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 7Ra39/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RA00039.25V.0728.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Böhm und ao. Univ.Prof. Mag.Dr. Monika Drs in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Angestellter, *, vertreten durch Simonfay, Krenn Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B GmbH, **, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt EUR 21.757,39 brutto s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1.10.2024, **-21,

I. gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 471 Z 5 und 473 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wird, verworfen.

II. gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird im Übrigen nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen die mit EUR 2.351,52 (darin enthalten EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Das Berufungsgericht hält die Berufungsausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt daher eine auf die für das Berufungsverfahren wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).

Der Kläger begehrte zuletzt EUR 21.757,39 brutto samt Anhang an Gehalt/Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen und anteiliger Urlaubsersatzleistung zuzüglich Sonderzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei.

Die beklagte Partei bestritt das Zustandekommen und Vorliegen eines anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses.

Mit dem angefochtenen Urteil, wies das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger EUR 21.757,39 brutto zuzüglich 9,2 % Zinsen seit 22.3.2024 zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen, ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz.

Es legte seiner Entscheidung, soweit im Berufungsverfahren relevant, nachstehenden Sachverhalt zugrunde (die in der Berufung gerügten Feststellungen werden durch Fettdruck gekennzeichnet):

Die beklagte Partei betreibt ein Unternehmen für die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von 3D Laser Scannern, Positionsbestimmungssensoren, Robotern, Computer-Steuerungen und Software sowie Prototypenbau. Der Kläger wurde auf eine Stellenanzeige im Internet für eine Stelle bei der beklagten Partei als Sales Manager und Business Developer aufmerksam.

Nachdem sich der Kläger schriftlich für diese Stelle beworben hatte, fand zunächst am 11.12.2023 ein Zoom-Meeting statt. Nach diesem wurde der Kläger für 18.12.2023, 10:00 Uhr, zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch eingeladen. Neben dem Kläger gab es noch andere Bewerber auf die Stelle.

Das Bewerbungsgespräch des Klägers fand am 18.12.2023 in den Räumlichkeiten des Unternehmens der beklagten Partei in Anwesenheit des Klägers, des Geschäftsführers der beklagten Partei und C*, Verantwortliche in der Personalabteilung und Marketing der beklagten Partei, statt und dauerte drei Stunden. Der Geschäftsführer der beklagten Partei legte dem Kläger dar, welche Produkte die beklagte Partei vertrieb [richtig wohl beschrieb], wer das Klientel war und dass der Kläger Kaltakquise durchführen solle. Weder der Geschäftsführer der beklagten Partei noch C* boten dem Kläger etwa 45 Minuten nach Beginn des Bewerbungsgesprächs die Position als Sales Manager und Business Developers verbindlich an. Es wurde weder nach 45 Minuten noch in der Folge im Zuge des Bewerbungsgesprächs festgehalten, dass der Arbeitsbeginn des Klägers am 8.1.2024 sein werde. Im Zuge des Gespräches fragte der Kläger, wann er zu arbeiten beginnen könne. Der Geschäftsführer der beklagten Partei antwortete, dass das Unternehmen der beklagten Partei über Weihnachten zu sei und der 8.1.2024 der erste Arbeitstag nach den Weihnachtsferien sein werde. Im Zuge des Gespräches stellte der Kläger wiederholt Fragen zu der zu erwartenden Gehaltshöhe. Der Geschäftsführer der beklagten Partei machte kein näheres Angebot zur exakten Bezahlung. Über Nachfrage des Klägers sagte er, dass die Mitarbeiter der beklagten Partei im Salesbereich zwischen EUR 2.200 und EUR 3.000 brutto bekämen. Weiters gab er an, dass er sich ein neues Gehaltsmodell überlege, bei dem auch Provisionen bezahlt würden, dies müsse er jedoch noch abklären.

Der Geschäftsführer der beklagten Partei erklärte dem Kläger das zu vertreibende Produkt, führte ihn durch das Unternehmen und gab ihm Flyer und Broschüren über die zu vertreibenden Produkte mit. Der Geschäftsführer der beklagten Partei übergab dem Kläger keine firmeninternen Unterlagen und sagte dem Kläger nicht, dass er das Material dem Kläger mit dem Wunsch übergebe, dass dieser sich damit auf seinen Dienstantritt mit 8.1.2024 definitiv vorbereiten solle.

Der Geschäftsführer der beklagten Partei sagte dem Kläger nach Ende des Bewerbungsgesprächs nicht zu, dass er sich in der Folgewoche um Mitteilung der noch offenen Entlohnung kümmern werde. Bei der Verabschiedung teilte der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Kläger mit, dass sich die beklagte Partei für die Entscheidung mindestens eine Woche Zeit nehmen werde und sollte die Entscheidung positiv ausfallen, werde es ein entsprechendes Gehaltsangebot geben. Danach verabschiedeten sich die Streitteile, wobei sie sich die Hand gaben.

Da der Kläger von der beklagten Partei in der Folge keine Rückmeldung erhielt, versuchte er am 29.12.2023, C* telefonisch zu kontaktieren, erreichte sie jedoch nicht. Nachdem sie den verpassten Anruf des Klägers gesehen hatte, teilte C* dem Kläger mittels WhatsApp-Nachricht vom 29.12.2023 mit, dass sie und der Geschäftsführer der beklagten Partei vorübergehend nicht im Unternehmen seien und sie auf den Kläger nach dem 8.1.2023 zurückkommen werde. Auf diese WhatsApp-Mitteilung antwortete der Kläger mittels WhatsApp-Nachricht, dass er gedacht habe, dass sein Start am 8.1.2024 sein werde. In einer weiteren WhatsApp-Mitteilung hielt der Kläger fest, dass der Geschäftsführer der beklagten Partei gesagt habe, dass der Kläger seine Gehaltsofferte in dieser Woche bekommen werde, damit er am 8.1.2024 beginnen könne. Seitdem habe er von der beklagten Partei nichts gehört. Daraufhin kontaktierte C* noch am 29.12.2023 den Geschäftsführer der beklagten Partei über den Nachrichtendienst Signal und teilte ihm mit, dass der Kläger aus irgendeinem Grund sicher sei, dass er am 8.1.2024 zu arbeiten beginne. Diese Nachricht beantwortete der Geschäftsführer der beklagten Partei ebenfalls am 29.12.2023 dahingehend, dass die beklagte Partei einem anderen Bewerber namens D* die Stelle anbieten werde und die beklagte Partei dem Kläger schreiben müsse, dass die beklagte Partei einen anderen Bewerber, der einige Erfahrung im technischen Verkauf habe, ausgesucht habe. Am 2.1.2024 schrieb C* dem Kläger ein E-Mail, in dem sie ausführte, dass sie es bedauere, den Kläger darüber zu informieren, dass sich die beklagte Partei für einen anderen Bewerber mit mehr Erfahrung im technischen Verkauf entschieden habe.

Rechtlich führte das Erstgericht – zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren von Relevanz – aus, dass sich weder ein ausdrücklicher Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der beklagten Partei aus den Verfahrensergebnissen ableiten lasse, noch ein schlüssiges Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit Beginn 8.1.2024. Im Ergebnis habe zwischen dem Kläger und der beklagten Partei kein Arbeitsverhältnis bestanden, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, des wesentlichen Verfahrensmangels, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im angefochtenen Umfang aufzuheben und dem Klagebegehren in vollem Umfang stattzugeben (gemeint das Ersturteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren Folge gegeben werde). Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt der Berufung keine Folge zu geben.

Die Nichtigkeitsberufung ist zu verwerfen. Im Übrigen ist die Berufung nicht berechtigt.

Ad I.) Zur Nichtigkeit:

I.1.) Nichtigkeitsgründe sind schwere Verletzungen grundsätzlicher Verfahrensvorschriften, die ohne Rücksicht auf ihre Auswirkungen im Einzelfall auch – von den Rechtsmittelinstanzen aber nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels – von Amts wegen aufgegriffen werden müssen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 477 Rz 2).

Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so mangelhaft begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Dieser Nichtigkeitsgrund ist nur dann erfüllt, wenn eine Unklarheit vorliegt, die logisch begründete Zweifel an der Überprüfungsfähigkeit des Urteils auftauchen lässt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die logischen Grundelemente des Urteils, nämlich die Annahme eines Tatbestands oder seine Mindestmerkmale fehlen und kein gedanklicher Konnex zwischen vorhandenen Urteilsgründen und dem Urteilsspruch hergestellt werden kann, also die Entscheidung so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (Kodek aaO Rz 38). Nur der völlige Mangel nachvollziehbarer Gründe, nicht jedoch eine allenfalls mangelhafte Begründung erfüllt den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Weder das Fehlen einer rechtlichen Begründung zu einzelnen Fragen (RS0042203), noch sonstige allfällige Mängel in den Entscheidungsgründen begründen eine Nichtigkeit.

Auch eine unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlende Beweiswürdigung bildet keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, sondern kann nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden (RS0106079). Bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung liegt keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, geschweige eine Nichtigkeit desselben darin, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können, oder dass die Begründung sich mit der einer Partei günstigen Zeugenaussage nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Zeugenaussagen nicht Bezug nimmt (RS0040180).

Von einem nichtigen Urteil im dargestellten Sinn kann damit im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung in überprüfbarer Weise die tatsächlichen Grundlagen und seine darauf basierenden rechtlichen Erwägungen dargestellt, warum es zu seinem Ergebnis gelangt ist. Eine Überprüfbarkeit des Urteils ist damit gegeben.

Die Nichtigkeitsberufung war daher zu verwerfen.

Ad II.) Zu den übrigen Berufungsgründen:

II.1.) Vorweg ist festzuhalten, dass die Berufung die Rechtsmittelgründe zwar formal getrennt darstellt, sie inhaltlich jedoch teilweise miteinander vermengt. Allfällige Unklarheiten gehen daher zu Lasten des Berufungswerbers (RS0041761). Mehrere Berufungsgründe sind grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen, insofern die Ausführungen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, darf die Berufung nicht gemäß § 474 Abs 2 ZPO verworfen werden. Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, ist aber mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RS0041768; vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 17).

Zum Zwecke der besseren Übersichtlichkeit wird bei der Behandlung der vorliegenden Berufungsgründe die Reihung und Zuordnung durch den Berufungswerber beibehalten.

II.2.) Zum wesentlichen Verfahrensmangel (infolge mangelhafter Begründung der durchgeführten Beweiswürdigung):

II.2.1.) Zunächst ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Nichtigkeit (Punkt I.) zu verweisen.

Das Vorliegen einer formal nachvollziehbaren Beweiswürdigung schließt die Annahme eines Begründungsmangels aus (10 ObS 82/24t [33]; 2 Ob 200/17a [3]; RS0040132 [T5]), und zwar auch in dem Fall, dass sich das Gericht mit einem Beweisergebnis nicht auseinandersetzt (RS0040180). Eine unvollständige, mangelhafte oder fehlerhafte Beweiswürdigung fällt vielmehr nur unter den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (RS0106079).

II.2.2.) Gemäß § 417 Abs 2 ZPO ist in einem Urteil im Rahmen der Entscheidungsgründe auch die Beweiswürdigung in gedrängter Darstellung auszuführen. Nach § 272 Abs 3 ZPO sind dabei die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichts maßgeblich waren, anzugeben. Bei seiner Beweiswürdigung muss das Gericht in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien, als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122; 2 Ob 209/99e; OLG Wien 7 Ra 148/10a, 15 R 24/12b uva). Die Begründungspflicht stellt das wesentliche objektive Kriterium zur notwendigen Korrektur der Subjektivität der (freien) richterlichen Beweiswürdigung dar. Das Urteil muss nicht nur die erforderlichen Tatsachenfeststellungen klar und zweifelsfrei erkennen lassen, sondern auch die Begründung dafür, warum der Richter die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat.

Die vorliegende Beweiswürdigung genügt diesen Anforderungen. Weder hat sich das Erstgericht auf bloße Leer- oder Kurialfloskeln beschränkt, noch liegen „Scheinbegründungen“ vor.

Auch die Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist damit zu verneinen.

II.3.) Zur Beweisrüge:

II.3.1.) Der Berufungswerber wendet sich gegen die bei der Wiedergabe des Sachverhalts durch Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und strebt folgende Ersatzfeststellungen an:

Bereits etwa 45 Minuten nach Beginn des Bewerbungsgesprächs am 18.12.2023 war dem Kläger die Position als Sales Manager Business Developer verbindlich angeboten worden und erfolgte durch den Kläger eine ausdrückliche Annahme. Dies wurde auch durch Vornahme eines “Handschlags” zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten manifestiert. Als Beschäftigungsbeginn wurde der 8.1.2024 verbindlich vereinbart.

Der Geschäftsführer der beklagten Partei sagte dem Kläger nach Ende des Bewerbungsgesprächs zu, dass er sich in der Folgewoche um Mitteilung der noch offenen Entlohnung kümmern werde.

II.3.2.) Um eine Tatsachenrüge im Sinn der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 3 Ob 118/18a; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 15 mwN).

Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesen getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.

Die vorliegende Berufung genügt diesen Anforderungen nicht.

II.3.3.) Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher Erwägungen dazu es den zugrunde liegenden Sachverhalt festgestellt hat.

Es stellt ein wesentliches Gestaltungselement des modernen Zivilprozesses dar, dass das Gesetz dem Richter die Wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht vorschreibt, sondern seiner persönlichen Überzeugung überlässt. Somit ist der Richter/Senat bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei. In der Überzeugungsbildung auf Grund eigener Wahrnehmung liegt die innere Rechtfertigung für das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 4 f zu § 272 ZPO).

Es gehört auch zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz, die sich nicht zuletzt insbesondere auch einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen verschaffen und diesen verwerten kann, sich für eine von mehreren widersprüchlichen Darstellungen aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet und einer von mehreren einander widersprechenden Versionen von Geschehensabläufen Glauben schenkt (RS0043175; Klauser/Kodek ZPO17 § 272 ZPO E 24a).

Gerade dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richter kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen zu treffen ist, eminente Bedeutung zu. Die Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen (ist also auch „Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass das gesamte Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen.

Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (OLG Wien 7 Ra 66/23m, uva).

II.3.4.) Dem Berufungswerber gelingt es nicht, substanziierte Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken.

Eine bloße „Scheinbegründung“ liegt wie bereits dargelegt nicht vor. Da das Unternehmen der beklagten Partei über Weihnachten bis 8.1.2024 geschlossen war ist es auch keineswegs unüblich oder unverständlich, dass die Zeugin C* ihre Kommunikation mit dem Kläger am 29.12.2023 darauf beschränkte, den Kläger darauf hinzuweisen, dass sie und der Geschäftsführer der beklagten Partei vorübergehend nicht im Unternehmen seien und sie auf den Kläger nach dem 8.1. zurückkommen werde. Aus der Dauer des Vorstellungsgesprächs lässt sich nicht auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags schließen. Dass der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Kläger firmeninterne Unterlagen übergeben und den Wunsch geäußert hätte, dass sich der Kläger damit auf seinen Dienstantritt „definitiv“ vorbereiten sollte, hat das Erstgericht – unbekämpft – verneint (und zwar ausdrücklich und ohne Negativfeststellung).

II.3.5.) Auch die Dauer des Vorstellungsgesprächs und die Übergabe von Werbematerial lässt – wie bereits dargelegt – die Beweiswürdigung nicht unplausibel oder korrekturbedürftig erscheinen. Gleiches gilt für die Angaben des Geschäftsführers der beklagten Partei zu seinen Überlegungen zur Eignung des Klägers und der Motivation für die von ihm gewählte Vorgehensweise.

Dass sich eine Zeugin nicht an von einem anderen Zeugen genannte Details eines Gespräches erinnern kann hindert für sich allein nicht deren Glaubwürdigkeit.

II.3.6) Das Berufungsgericht sieht damit keinen Grund, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

II.4.) Zur Rechtsrüge:

II.4.1.) Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Die bloße, in unsubstanziierten Formulierungen ausgedrückte aber begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen, genügt nicht (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 16).

II.4.2.) Der Berufungswerber stützt sich in seiner Rechtsrüge im Ergebnis ausschließlich darauf, dass nach den Feststellungen der Geschäftsführer der beklagten Partei während des persönlichen Vorstellungsgesprächs auf die Frage des Klägers, wann er zu arbeiten beginnen könne antwortete, dass das Unternehmen der beklagten Partei über Weihnachten zu sei und der 8.1.2024 der erste Arbeitstag nach den Weihnachtsferien sein werde.

Abgesehen davon, dass diese allgemeinen Angaben zum Ende des Betriebsurlaubs keine Aussage zu einem konkreten Dienstvertragsbeginn enthalten, steht der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers und eines objektiven Erklärungsinhalts in diese Richtung schon entgegen, dass auch unbekämpft feststeht, dass der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Kläger bei der Verabschiedung nach dem persönlichen Vorstellungsgespräch mitteilte, dass sich die beklagte Partei für die Entscheidung mindestens eine Woche Zeit nehmen werde, sollte die Entscheidung positiv ausfallen, werde es ein entsprechendes Gehaltsangebot geben.

Dass der Kläger „ausdrücklich nach seinem ersten Arbeitstag gefragt und der Geschäftsführer der beklagten Partei darauf ein konkretes Datum genannt hätte“, findet so keine Deckung im festgestellten Sachverhalt.

II.4.3.) Damit scheitert auch die Rechtsrüge.

Es war damit der Berufung der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 und 50 ZPO.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.

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