Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
7Rs20/25z•OLG Wien 7Rs20/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Böhm und ao Univ.Prof.Mag.Dr. Monika Drs in der Sozialrechtssache des Klägers A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9.10.2024, **-38, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt daher eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Der Kläger bezieht seit 1.4.2022 Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung (Bescheid vom 27.4.2022). Mit Bescheid vom 23.6.2023 stellte die beklagte Partei fest, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien, kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe und das Rehabilitationsgeld mit 31.7.2023 entzogen werde.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das dagegen erhobene Klagebegehren, der Kläger habe über 31.7.2023 hinaus Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit, ab. Der Kläger habe seine Prozesskosten selbst zu tragen.
Es legte dieser Entscheidung zusammengefasst und soweit hier relevant folgenden Sachverhalt zugrunde:
Zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes (mit Bescheid vom 27.4.2022) waren dem Kläger in Folge eines Tumorgeschehens (Rektumkarzinom) und dessen Behandlung voraussichtlich für mindestens sechs Monate keine geregelten Arbeiten zumutbar. Die Chemotherapie war zum damaligen Zeitpunkt bereits beendet und der Kläger hatte noch ein Ileostoma.
Im Mai 2022 wurde der Dünndarmausgang verschlossen und es kam unmittelbar danach zu einem verzögerten Heilungsverlauf und einem in Folge der Operation entstandenen neuen gesundheitlichen Problem, nämlich einem LARS Syndrom.
Dies hat zur Folge, dass der Kläger seither und auch zum Zeitpunkt der Entziehung der Rehabilitationsgeldes (mit Ablauf des 31.7.2023) unter vermehrten Stuhlgängen und imperativem Stuhldrang leidet. Die Stuhlfrequenz liegt bei 15 Stuhlgängen pro Tag, davon mindestens 7,5 während eines 8-stündigen Arbeitstages.
Der Kläger muss innerhalb von zwei Minuten, ab dem Zeitpunkt, zu dem er den Stuhldrang verspürt, die Toilette erreichen, die daher in maximal 60 Metern Entfernung gelegen sein muss. Pro Toilettenbesuch sind jeweils 5 Minuten zu veranschlagen.
Dieser Zustand ist nicht besserbar.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt es keine Tätigkeit, die man bei einem derartigen imperativen Stuhldrang ohne besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers ausüben kann.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, dass dann, wenn sich in einem sozialgerichtlichen Verfahren über eine - wie hier - gegen die Entziehung des Rehablititationsgelds wegen Wegfalls der vorübergehenden Berufunfähigkeit gerichteten Bescheidklage herausstellen sollte, dass der klagende Versicherte mittlerweile dauernd berufsunfähig ist, dies nicht zur Folge habe, dass ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension Gegenstand des laufenden (Entziehungs-) Verfahrens werde bzw werden könne. Der Eintritt dauerhafter Berufsunfähigkeit bilde vielmehr einen – vom Wegfall der vorübergehenden Berufsunfänhigkeit iSd § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG zu unterscheidenden – eigenständigen Entziehungstatbestand gemäß § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG, während Gegenstand des laufenden Verfahrens weiterhin ausschließlich der Anspruch auf Rehabilitationsgeld und dessen Entziehung bleibe. Erst für das weitere Vorgehen nach Abschluss des Verfahrens über die Entziehung von Rehabilitationsgeld würden die Bestimmungen des § 361 Abs 5 ASVG iVm § 86 Abs 6 ASVG anordnen, dass (nur) bei Vorliegen des Entziehungstatbestands des § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne weitere Antragstellung anfallen und das Leistungsfeststellungsverfahren über einen Anspruch aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (z.B. Berufsunfähigkeitspension) vom Pensionsversicherungsträger sodann von Amts wegen einzuleiten sei.
Weil beim Kläger im Gegensatz zum Gewährungszeitpunkt, zu dem die Berufsunfähigkeit vorübergehend gewesen sei, nun dauerhafte Berufsunfähigkeit eingetreten sei, habe er keinen Anspruch auf Weitergewährung des Rehabilitationgsgeldes (das eine voraussichtlich vorübergehende Berufsunfähigkeit erfordern würde), sondern sei der Entziehungstatbestand des § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG erfüllt.
Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung seien dem Kläger nicht zuzusprechen, weil weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten des Verfahren bestanden hätten, sodass alleine daher ein Kostenzuspruch gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG nicht zu erfolgen habe. Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sonst rechtfertigen können, seien vom Kläger nicht geltend gemacht worden und ergäben sich nicht aus dem Akteninhalt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie im Kostenpunkt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil „aufzuheben und allenfalls nach Verfahrensergänzung dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde“; in eventu das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt „der Berufung und dem Kostenrekurs“ nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. ) Zum Antrag des Berufungswerbers, über die Berufung „allenfalls nach Verfahrensergänzung“ zu entscheiden, ist auszuführen, dass nach § 480 Abs 1 ZPO eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur dann anzuberaumen ist, wenn der Berufungssenat dies im einzelnen Fall für erforderlich hält. Sonst erfolgt die Entscheidung über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Der Berufungssenat hält keine Beweiswiederholung, Beweisergänzung oder Erörterung des Vorbringens für erforderlich, weshalb dem Antrag des Berufungswerbers auf Anberaumung (und Durchführung) einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht zu folgen war (vgl jüngst OLG Wien 7 Rs 24/25p mwN). Die Bestimmung des § 480 ZPO idF BBG 2009 verstößt nicht gegen Art 6 MRK und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (RS0126298).
Im Hinblick darauf, dass der Antrag, das angefochtene Urteil allenfalls nach Beweisergänzung/-wiederholung abzuändern, schon nach der Rechtsprechung zu § 492 Abs 1 ZPO idF vor BGBl I 2009/52 einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht ersetzt hat, war über den nur „allenfalls“ gestellten Antrag nicht formal zu entscheiden (OLG Wien 7 Rs 66/24p; 15 R 125/19k uva). Ein Antragsrecht der Parteien auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht im Übrigen seit Aufhebung des § 492 ZPO durch das BBG 2009, BGBl I 2009/52, nicht mehr (OLG Wien 7 Rs 24/25p mwN).
2.1. ) Nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz kann in einer Leistungssache – abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des § 65 Abs 1 Z 3 ASGG und vorbehaltlich des ebenfalls nicht in Rede stehenden § 68 ASGG – das Gericht nur angerufen werden, wenn vom Versicherungsträger entweder „darüber“, das heißt über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten, bereits ein Bescheid erlassen wurde oder der Versicherungsträger mit der Bescheiderlassung säumig geworden ist (§ 67 Abs 1 ASGG; RS0085867).
Insofern ist der mögliche Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren in dreifacher Weise eingegrenzt (Neumayr in ZellKomm3 §67 ASGG Rz 4 mwH; RS0105139 [T1]). Der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens muss demnach mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens ident sein, ansonsten fehlt es bei einer Bescheidklage an einer „darüber“ ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers. In einem solchen Fall wäre eine Klage gemäß § 73 ASGG von Amts wegen wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (RS0042080). Ein davon betroffener Verfahrensteil wäre als nichtig aufzuheben (10 Obs 125/18g mwN).
2.2. ) Das in erster Instanz zunächst erhobene Klagebegehren verfolgt der Kläger nach seinem Berufungsvorbringen inhaltlich nicht mehr. Vielmehr zielt die Berufung der Sache nach (wenn auch nicht ausdrücklich im Berufungsantrag) auf den Zuspruch einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag ab.
Der Kläger habe im ursprünglichen Antragsbegehren die Feststellung der Berufsunfähigkeit und die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension beantragt. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Berufsunfähigkeit wären zum Gewährungszeitpunkt als Voraussetzung für die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld gegeben (wenn auch damals als besserbar beurteilt) und nach wie vor gegeben.
Bereits im von der beklagten Partei vorgegebenen Antragsformular werde festgehalten, dass der Antrag auf Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension zuerst als Antrag auf Maßnahmen der Rehabilitation (inklusive Rehabilitationsgeld) gelte. Die beklagte Partei habe sich daher vorbehalten, den Antrag des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension vorerst in einen Antrag auf Rehabilitationsgeld umzudeuten und nur dieses mit Bescheid vom 27. April 2022 zugestanden.
Das Erstgericht hätte daher im gegenständlichen Verfahren entsprechend dem ursprünglichen Antrag des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension aufgrund der sich im Verfahren ergebenden anderen Sachverhaltskonstellation diesen wieder auf den ursprünglichen Antragsinhalt umdeuten müssen und dem Kläger ab dem Stichtag eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zusprechen müssen.
Allenfalls hätte das Erstgericht den Kläger aufgrund der im sozialgerichtlichen Verfahren besonders ausgeprägten Manuduktionspflicht anleiten müssen, das Klagebegehren eventualiter auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension umzustellen.
Dem ist nicht zu folgen:
2.3. ) Zu den vom Kläger relevierten Rechtsfragen liegt gefestigte höchstgerichtliche Judikatur vor (vgl 10 ObS 116/16f; 10 ObS 125/18g). Weiters ist zunächst auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Erstgerichts zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Im vorliegenden Anlassfall entzog die Beklagte mit dem bekämpften Bescheid dem Kläger das gewährte Rehabilitationsgeld ab 31.7.2023. Über das Bestehen dauernder Berufsunfähigkeit hat sie darin nicht abgesprochen; ein Anspruch auf Berufspension war nicht Gegenstand des von der Beklagten hier zuvor geführten Verfahrens oder ihrer Entscheidung. Mangels eines „darüber“ ergangenen Bescheids im Sinne des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG konnte daher weder das Bestehen dauernder Berufsunfähigkeit, noch der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension zulässiger Gegenstand einer gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Klage oder der gerichtlichen Entscheidung sein (vgl OLG Graz 7 Rs 9/22f).
Der ursprüngliche Antrag des Klägers, der zur Feststellung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld führte, wurde - soweit er primär auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gerichtet war - mit dem vom Erstgericht dem unstrittigen Sachverhalt zugrunde gelegten Bescheid vom 27.4.2022 (Beilage ./3) rechtskräftig abgelehnt und ist daher hier nicht neuerlich zu prüfen. Ein von der Beklagten in das Antragsformular aufgenommener Hinweis auf § 361 Abs 1 Z 2 ASVG (wonach ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, gilt), ändert daran nichts (vgl schon OLG Wien 8 Rs 21/25d).
2.4. ) Da aus den dargelegten Gründen ein Anspruch des Klägers auf Berufungsunfähigkeitspension nicht verfahrensgegenständlich ist und auch – bei sonstiger Nichtigkeit – nicht hätte verfahrensgegenständlich gemacht werden können, traf das Erstgericht auch keine Manuduktionspflicht, sodass auch der (der Sache nach in diesem Zusammenhang geltend gemachte) Verfahrensmangel nicht vorliegt. Der Umstand, dass die beklagte Partei von Amts wegen das Verfahren zur Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit einzuleiten hat betrifft nicht den Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens.
Die Berufung ist in der Hauptsache daher nicht berechtigt.
3. ) Zur Berufung im Kostenpunkt:
3.1. ) Mit der Frage eines Prozesskostenersatzanspruchs des Versicherten im Fall, dass sich die Entziehung eines Rehabilitationsgeldes, die im Entziehungsbescheid auf § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG gestützt wurde, demgegenüber im sozialgerichtlichen Verfahren als gemäß § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG gerechtfertigt erweist, hat sich bereits das OLG Linz zu 12 Rs 15/24y auseinandergesetzt. Es verneint einen Kostenersatzanspruch mit folgender Begründung:
„1.1 Die Kostenersatzregeln der österreichischen Zivilprozessordnung sind grundsätzlich vom Erfolgsprinzip getragen (Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.126, Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 41 Rz 2; RIS-Justiz RS0035836, RS0035881, RI0100088), sodass der Umfang der Kostenersatzpflicht im Regelfall vom Ausmaß des Prozesserfolgs abhängt. Im Sinn der sozialen Schutzwürdigkeit enthält das ASGG für Sozialrechtssachen zwischen Versicherten und Versicherungsträger zugunsten der Versicherten in § 77 ASGG eine davon abweichende Sonderregelung (Haslinger/Leitner/Novak, Handbuch ASGG Rz 861), wobei Abs 1 Z 2 hinsichtlich des Umfangs des Kostenersatzanspruchs zwischen (teilweisem) Obsiegen (lit a) und Unterliegen des Versicherten (lit b) differenziert.
1. 2 Gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG hat der Versicherte Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozessführung verursachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten – vorbehaltlich des Abs 2 – nach dem Wert des Ersiegten.
Diese Regelung entspricht im Anwendungsfall dem § 41 ZPO, wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten zu ersetzen hat (RIS-Justiz RS0085868). Die Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG stellt nur auf den Prozesserfolg als solchen ab; unerheblich ist das Ausmaß dieses Erfolgs bzw die Relation des Prozesserfolgs zum angefochtenen Bescheid der Versicherungsanstalt. Maßgeblich für die Frage des Obsiegens ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung. Ist in diesem Zeitpunkt das Klagebegehren oder ein Teil davon berechtigt, ist es unerheblich, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war (RIS-Justiz RL0000041; OLG Linz 12 Rs 178/98 = SVSlg 47.667).
1. 3 Obgleich die Argumentation des Klägers nachvollziehbar ist, ist nach den dargestellten Grundsätzen bei Beurteilung des Prozesserfolgs auf die Berechtigung des Klagebegehrens bei Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen. Im vorliegenden Fall bekämpfte der Kläger die Entziehung des Rehabilitationsgeldes und zielte mit seinem Klagebegehren auf dessen Weitergewährung ab, wodurch sich der Gegenstand des Verfahrens auf die Feststellung vorübergehender Invalidität als Voraussetzung für die Gewährung von Rehabilitationsgeld beschränkte. Zum entscheidenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung stand aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten und nach dem Ergebnis des Berufsfindungsverfahrens jedoch die dauernde Invalidität des Klägers fest, sodass vorübergehende Invalidität beim Kläger vom Erstgericht zutreffend verneint wurde und das auf Weitergewährung von Rehabilitationsgeld gerichtete Klagebegehren abzuweisen war. Eine Gegenüberstellung von Klagebegehren und Prozessausgang zeigt somit, dass der Kläger mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist. Auf die Begründung der Beklagten für die Entziehung des Rehabilitationsgeldes zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung kommt es nicht an. Das Rehabilitationsgeld wurde ihm von der Beklagten im Ergebnis zu Recht entzogen und der Kläger ist daher nicht als obsiegend anzusehen.“
Dieser Argumentation schloss sich das OLG Wien zu 8 Rs 21/25d und zu 8 Rs 55/25d an. Die Berufung zeigt keine überzeugenden Argumente für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung auf.
3.2. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben hat und die Klageführung im Hinblick auf die Rechtsfolge des § 86 Abs 6 ASVG ergebnisorientiert als erfolgreich einschätzt; dies ändert aber nichts daran, dass er bezogen auf den Verfahrensgegenstand – nämlich die Entziehung des Rehabilitationsgeldes – als unterlegen anzusehen ist.
Auch ist die – hier nicht verfahrensgegenständliche – Berufsunfähigkeitspension nach der Konzeption des Gesetzes gegenüber dem (ebenfalls unbefristet zuerkannten) Rehabilitationsgeld kein „Mehr“, sondern es handelt sich um unterschiedliche Leistungen. Dies zeigt sich ua auch darin, dass Zeiten des Bezugs von Rehabilitationsgeld nach § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG Versicherungszeiten sind, die die Pension erhöhen, während Zeiten des Pensionsbezugs lediglich neutrale Zeiten nach § 234 Abs 1 Z 2 lit a ASVG darstellen, oder darin, dass die Höhe der Leistungen völlig different ist (vgl Sonntag, Neues zur vorübergehenden Invalidität, ASoK 2015, 420). Der Kläger hat hier einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld verfolgt und ist damit unterlegen, weil ein solcher Anspruch nicht mehr besteht (vgl OLG Wien 8 Rs 21/25d, 8 Rs 55/25d).
3.3. Das durch die Klage der Versicherten eingeleitete gerichtliche Verfahren ist kein kontrollierendes Rechtsmittelverfahren. Das Gericht hat vielmehr ein eigenes Verfahren durchzuführen und neu zu entscheiden. Der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist also nicht auf die Überprüfung der Richtigkeit des bekämpften Bescheids beschränkt (RS0041097, RS0085569, RS0106394). Der Entscheidungsgegenstand wird nicht durch den Entziehungsgrund konstituiert (vgl 10 ObS 35/21a Rz 14 f), damit ist der Kläger auch ohne Ausweitung des Vorbringens der Beklagten auf den vorliegenden Entziehungsgrund nicht als obsiegend zu betrachten. Auch ein „faktisches Obsiegen“ ist im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage zu verneinen.
3.4. Ein Kostenersatz nach Billigkeit kommt nicht in Betracht. Nach dem Wortlaut des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG setzt ein Kostenersatz nach Billigkeit voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahe legen (Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 77 ASGG Rz 13 mwN). Das Kriterium der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens wird in der Rsp etwa dann als erfüllt angesehen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt (Neumayr, aaO Rz 14). Der Kläger hat die Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit darzulegen, es sei denn, es ergeben sich aus dem Akteninhalt solche Umstände (RS0085829, auch [T1]).
Einerseits begründet der Umstand, dass sich im Verfahren das Vorliegen dauerhafter Berufsunfähigkeit ergab, weder tatsächliche noch – im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur – rechtliche Schwierigkeiten des Falls. Andererseits sind auch keine berücksichtigungswürdigen Einkommens- bzw Vermögensverhältnisse des Klägers ersichtlich.
Die Berufung erweist sich somit auch im Kostenpunkt als unberechtigt. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
4. Dass Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit nicht vorliegen, gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.