OLG Wien 7Rs44/25d

7Rs44/25dOberlandesgericht28.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 7Rs44/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RS00044.25D.0728.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. DerbolavArztmann und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Michael Böhm und ao Univ.Prof. Mag. Dr. Monika Drs in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 15.1.2025, **16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1.6.2023 gerichtete Klagebegehren sowie das in eventu erhobene Feststellungsbegehren, dass die klagende Partei Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen und diesbezüglich gebührende Leistungen habe, ab.

Seiner Entscheidung legte das Erstgericht den auf den Urteilsseiten 2 bis 3 wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen und aus dem als für das Berufungsverfahren besonders wesentlich hervorgehoben wird:

Aufgrund seines Leistungskalküls ist der Kläger nach wie vor in der Lage, Berufstätigkeiten als Hilfsarbeiter beim Zusammenstellen von Werbesendungen, als Wäschewarenleger oder Tagportier auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass die Verweisbarkeit des Klägers nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei. Die Möglichkeit der Ausübung eines Verweisungsberufs stehe bereits der Gewährung einer Invaliditätspension entgegen.

Es bestehe daher kein Anspruch auf Invaliditätspension oder auf Rehabilitationsgeld; auch nicht auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Rechtsmittelwerber die Unterlassung der Einholung des von ihm beantragten berufskundlichen Sachverständigengutachtens.

Soweit das Erstgericht sich bei der Feststellung der dem Kläger zumutbaren (Verweisungs)Tätigkeiten auf das „Fachwissen des Senats“ stütze, sei dies nicht nachvollziehbar. Jeder Fall betreffend Berufsunfähigkeit sei ein Einzelfall. Nur ein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Berufskunde könne Aussagen zu den möglichen Tätigkeiten des Klägers machen.

Das Verfahren sei somit mangels Einholung eines berufskundigen Gutachtens mangelhaft geblieben. Aus diesem Gutachten hätte sich ergeben, dass der Kläger keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen könne, sodass die Einholung wesentlich für den Ausgang des Verfahrens gewesen wäre.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Sind die Anforderungen an einen Verweisungsberuf wie vom Erstgericht angenommen gerichtsbekannt, (hier Hilfsarbeiter beim Zusammenstellen von Werbesendungen, Wäschewarenleger oder Tagportier) bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung keiner näheren Feststellungen zum Anforderungsprofil (RS0084528 [T1]; RS0040179; 10 ObS 167/21p). Zu diesen offenkundigen Tatsachen zählt auch die Einschätzung, dass bei den aufgezählten Berufstätigkeiten weder Zwangshaltung über Kopf, exponierte Lagen oder mehr als halbzeitig besonderer Zeitdruck erforderlich sind und dass diese Berufstätigkeiten ohne emotional besonders belastenden Kundenkontakt mit nicht mehr als geringer psychischer Beanspruchung verbunden sind.

Die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens war daher entbehrlich.

Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor.

2. Der Rechtsmittelwerber rügt die vom Erstgericht als gerichtsbekannt angenommenen Feststellungen betreffend die Anforderungen an die genannten Verweisungsberufe.

Ersatzweise wird die Feststellung begehrt, dass nicht festgestellt werden kann, dass aufgrund des Leistungskalküls der Kläger nach wie vor nicht in der Lage sei, Berufstätigkeiten als Hilfsarbeiter beim Zusammenstellen von Werbesendungen oder Wäschewarenleger oder Tagportier auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Der in der Berufung vertretenen Auffassung, dass die gerügten Feststellungen nur aufgrund eines eingeholten berufskundlichen Gutachtens hätten getroffen werden können, ist entgegenzuhalten, dass hinsichtlich gerichtsbekannter Verweisungstätigkeiten nicht einmal Feststellungen erforderlich sind. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu Punkt 1. verwiesen werden.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt nicht in Betracht, weil Billigkeitsgründe weder behauptet wurden noch sich aus der Aktenlage ergeben.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu Beurteilung steht. Rechtsrüge wurde nicht erhoben und kann in der Revision nicht nachgeholt werden.

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