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7Rs48/25t•OLG Wien 7Rs48/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister (Dreiersenat gemäß § 11 a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.4.2025, **–16, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil vom 14.6.2023, *–72, (bestätigt vom OLG Wien am 22.03.2024 zu 7 Rs 89/23v und vom OGH am 14.05.2024 zu 10 ObS 45/24a) wies das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht die Klage des A auf Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.4.2021 ab und stellte überdies fest, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monate nicht vorliegt und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld, medizinische Maßnahmen oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht.
Mit Bescheid vom 02.12.2024 (Beilage ./A) wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 18.11.2024 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gemäß § 362 Abs 2 ASVG zurück, weil seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung vom 04.06.2024 noch keine 18 Monate verstrichen wären und keine wesentliche Verschlechterung seiner Arbeitsfähigkeit glaubhaft bescheinigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß, in eventu Rehabilitationsgeld, und dem wesentlichen Vorbringen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich verschlechtert habe.
Die beklagte Partei beantragte die Zurückweisung der Klage und brachte vor, dass der Kläger eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht bescheinigt habe.
Zur Bescheinigung der Verschlechterung beantragte der Kläger die Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich Orthopädie, Dermatologie und Pneumologie.
Da der Kläger nur orthopädische Befunde (Beilagen ./B bis ./E) vorgelegt hatte, wurde ihm mit Beschluss des Erstgerichts vom 10.02.2025 (ON 5) aufgetragen, sämtliche Befunde vorzulegen, die für die Beurteilung der Frage einer wesentlichen Verschlechterung relevant sind.
In weiterer Folge legte der Kläger eine versichertenbezogene Abfrage bei der ÖGK (Beilage ./F) sowie einen pulmologischen Patientenbrief vom 19.02.2025 (Beilage ./G) vor. Die vom Kläger angeführten Beschwerden aufgrund einer Kontaktdermatitis wurden (trotz Aufforderung) nicht mit Befunden belegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Fristerstreckungsantrag des Klägers vom 7.4.2025 ab (Spruchpunkt 1.) und dessen Klage gemäß § 68 Abs 1, 73 ASGG zurück (Spruchpunkt 2.).
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Die Frage, ob durch die vorgelegten Befunde Beilagen ./B bis ./G eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu jenem, der dem abweisenden Urteil vom 14.06.2023, **, zu Grunde gelegen sei, bescheinigt worden sei, habe nur durch Beiziehung von Sachverständigen gelöst werden können.
Der pulmologische Sachverständige Dr. B* habe im Gutachten vom 10.03.2025 (ON 12) ausgeführt, dass keine ausreichenden Befunde vorlägen, die eine wesentliche Verschlechterung im Zustand der klagenden Partei gegenüber dem Zustand, der dem abweisenden Urteil vom 14.06.2023 zu Grunde lag, glaubhaft bescheinigen könnten. Zusammenfassend zeige der Vergleich der beiden spirometrisch gemessenen Lungenfunktionen eine leichtgradige, vorwiegend periphere obstruktive Ventilationsstörung mit teilweiser Reversibilität in der Broncholyseuntersuchung, wobei keine kalkülsrelevante Änderung zwischen den Werten 2021 und 2025 festzustellen sei. Da vom Kläger nur eine Spirometrie vorgelegt worden sei, könne keine Aussage über Veränderungen im Bereich der bodyplethysmographischen Werte, der CO-Diffusion und des Gasaustausches in der Lunge (Blutgasanalysen Ruhe und Belastung) getroffen werden.
Der orthopädische Sachverständige Dr. C* habe im Gutachten vom 20.03.2025 (ON 13) ausgeführt, dass zusätzlich zu den im Verfahren C* festgestellten Diagnosen nunmehr eine leichtgradige Aufbrauchserscheinung an beiden Kniegelenken sowie eine Meniskusschädigung am rechten Kniegelenk diagnostiziert worden sei. Die schweren Aufbrauchserscheinungen im Segment L5/S1 wären im Rahmen der letzten Verhandlung am 13.07.2022 im Verfahren ** vom Sachverständigen beurteilt worden und hätten eine Krankenstandsprognose von 3-4 Wochen pro Jahr ergäben. Diese lägen sohin dem Leistungskalkül im Verfahren ** zu Grunde. Der Sachverständige Dr. C* habe zusammenfassend ausgeführt, dass aus orthopädischer Sicht keine ausreichenden Befunde vorlägen, um eine wesentliche Verschlechterung im Zustand des Klägers gegenüber dem Zustand, der dem abweisenden Urteil vom 14.06.2023 zu Grunde gelegen sei, glaubhaft bescheinigen zu können.
Die Ausführungen der Sachverständigen seien schlüssig und nachvollziehbar und würden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Sachverständigen hätten sich mit den vorgelegten Urkunden (Beilagen ./B bis ./G) und dem Vorakt (insbesondere Gutachten Dr. C* vom 05.08.2021, 03.11.2021, 25.04.2022, 01.06.2022, 19.12.2022, Gutachten Dr. D* vom 17.09.2021, 03.05.2022, 15.08.2022, 13.01.2023, mündliche Erörterung Dr. C* in der Verhandlung vom 13.07.2022, Dr. D* in der Verhandlung vom 14.06.2023) ausführlich auseinandergesetzt und darauf ein plausibles Gutachten gegründet.
Mit Beschluss vom 24.03.2025 (ON 14) sei den Parteien die Möglichkeit eingeräumt worden, sich binnen 14 Tagen zu den eingeholten Gutachten zu äußern. Der Kläger habe in weiterer Folge eine Fristerstreckung beantragt, da er am 11.04.2025 einen Termin bei seinem Orthopäden habe, die Untersuchung zu den bodyplethysmographischen Werten, der CO-Diffusion und des Gasaustausches in der Lunge finde am 14.04.2025 im Krankenhaus E* statt, der anschließende Termin des Klägers bei seinem Lungenfacharzt am 17.04.2025.
Zudem habe der Kläger die Richtigkeit des dem Verfahren ** zu Grunde liegenden pulmologischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. D* bestritten und das im Verfahren ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien eingeholte Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. F* vom 15.02.2025 (Beilage ./H) sowie das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. F* vom 20.03.2025 (Beilage ./I) vorgelegt.
Gemäß § 362 Abs 2 ASVG sei ein Pensionsantrag zurückzuweisen, wenn er vor Ablauf von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung neuerlich eingebracht werde, ohne dass eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Minderung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft bescheinigt werde.
Gemäß § 68 Abs 1 ASGG habe das Gericht, wenn auf Grund eines zurückweisenden Bescheids des Versicherungsträgers Klage erhoben werde, nur dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen vermöge. Im Gegensatz zur sonstigen Amtswegigkeit des Beweisverfahrens (§ 87 Abs 1 ASGG) müsse der Versicherte also die wesentliche Änderung bescheinigen. Dabei handle es sich um eine Voraussetzung der Rechtswegzulässigkeit; gelinge die Glaubhaftmachung nicht, sei die Klage nach § 73 ASGG zurückzuweisen.
„Wesentlich“ sei eine Änderung nur, wenn sie entscheidungsrelevant sei, also geeignet sei, eine für den Kläger günstigere Sachentscheidung herbeizuführen. Da prozessuale Fragen rasch geklärt werden sollten, habe die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass nur „parate“ Bescheinigungsmittel zulässig seien. Als Bescheinigungsmittel abgelehnt würden deshalb von der Rechtsprechung etwa die Anfrage an eine Behörde oder ein erst einzuholendes Sachverständigengutachten. Die Einholung der beantragten Gutachten (samt Untersuchung des Klägers) hätten daher zu unterbleiben.
Da nur parate Bescheinigungsmittel zulässig seien, sei auch der Fristerstreckungsantrag des Klägers abzuweisen gewesen, zumal anstehende Untersuchungen nicht abgewartet werden könnten.
Der Kläger behaupte, dass das dem Verfahren ** zu Grunde liegende Gutachten des Sachverständigen Dr. D* unrichtig sei. Der Kläger führe deshalb zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ein Verfahren gegen Dr. D*. Er habe den im gegenständlichen Verfahren bestellten Sachverständigen Dr. D* deshalb auch abgelehnt und zur Prüfung der pulmologischen Beschwerden einen anderen Sachverständigen beantragt. Mit Beschluss vom 21.02.2025 sei Dr. D* als Sachverständiger enthoben und Dr. B* bestellt worden (ON 11). Das Verfahren ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sei aktuell laufend und noch nicht abgeschlossen. Eine Unrichtigkeit des Gutachtens von Dr. D* stehe sohin nicht fest, sodass vom im Verfahren ** rechtskräftig festgestellten Sachverhalt auszugehen sei.
Die Behauptung, der festgestellte Sachverhalt sei unrichtig, sei im übrigen nicht geeignet, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu bescheinigen. Anzumerken bleibe, dass der Kläger das Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. F* vom 15.02.2025 (Beilage ./H) vor Beauftragung des Sachverständigen Dr. B* (21.02.2025) vorlegen hätte können, sodass es der Sachverständige Dr. B* berücksichtigen hätte können.
Durch die vorgelegten Urkunden könne eine wesentliche Verschlechterung des Zustands des Klägers nicht bescheinigt werden. Die Klage sei sohin gemäß §§ 68 Abs 1, 73 ASGG zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Rekurswerber die geltend gemachten Rekursgründe nicht getrennt ausführt, sondern diese Rekursgründe in seinem Rekurs vermengt darstellt. Daher werden auch die Rekursausführungen nicht getrennt nach Rekursgründen behandelt.
Der Rekurswerber führt im Wesentlichen aus, dass ihm zwar mit Beschluss des Erstgerichts vom 24.4.2025 eine Äußerung zu den eingeholten Sachverständigengutachten binnen 14 Tagen eingeräumt worden sei. Er habe dazu fristgerecht Stellung genommen und um eine Fristerstreckung, insbesondere aufgrund der vom pulmologischen Sachverständigen angeforderten bodyplethysmographischen Werte - zur anschließenden Stellungnahme zu den Sachverständigengutachten - ersucht. Ohne jedoch zuvor auf den sonstigen Schluss des Verfahrens hinzuweisen, sei der Fristerstreckungsantrag vom Erstgericht abgewiesen und die Klage zeitgleich zurückgewiesen worden. Die überraschende Urteilsfällung ohne Schluss der Verhandlung könne das rechtliche Gehör beschneiden und insoweit eine Nichtigkeit bewirken. Gegenständlich hätten die Sachverständigengutachten vom Erstgericht im Rahmen einer mündlichen Streitverhandlung erörtert werden müssen, um das rechtliche Gehör des Klägers zu wahren. Dieser habe zum Beweis des Vorliegens einer wesentlichen Verschlechterung auch seine Parteieneinvernahme beantragt. Auch dieser Beweisantrag sei unbegründet übergangen worden und dem Kläger auch insoweit das rechtliche Gehör genommen worden. Die Erforderlichkeit des rechtlichen Gehörs sei vom Obersten Gerichtshof auch zur Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 EMRK in einem Verfahren gemäß § 68 ASGG bestätigt worden. Dieser Verfahrensmangel sei geeignet gewesen, eine erschöpfende Erörterung und Beurteilung der Sache zu verhindern. Bei Wahrung des rechtlichen Gehörs bzw. Durchführung einer mündlichen Verhandlung wären diverse Unrichtigkeiten der vorliegenden Gutachten aufzugreifen gewesen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. B* sei mangelhaft und ergänzungsbedürftig gewesen. Überdies hätte dieser nicht auf dem Vorgutachten des Dr. D* aufbauen dürfen, da sich Unrichtigkeiten der Gutachten des Dr. D* in dem gegen ihn geführten Haftungsverfahren zu ** des LG für ZRS Wien herausgestellt hätten.
Auch das eingeholte Gutachten des orthopädischen Sachverständigen Dr. C* sei mangelhaft. Dieser habe die versichertenbezogene Abfrage zu den Krankenständen des Klägers (Beilage ./F) völlig unberücksichtigt gelassen, wonach bewiesen sei, dass die vom Sachverständigen dargelegte Krankenstandsprognose falsch sei. Andererseits habe der Sachverständige Dr. C* ignoriert, dass im Befund vom 15.11.2024 eine deutliche Progredienz der LWS-Beschwerden mit zusätzlichem deutlichem Zervikalsyndrom mit zu erwartenden Krankenständen von zehn bis fünfzehn Wochen diagnostiziert worden seien. Diese Veränderungen seien – entgegen der zusammenfassenden Beurteilung des Sachverständigen Dr. C* – keineswegs bereits im Vorverfahren beurteilt worden, zumal sich diese deutlichen Progredienzen erst im Befund vom 15.11.2024 ergeben hätten.
Auch eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens wäre bei Berücksichtigung des Fristerstreckungsantrags des Klägers nicht eingetreten, zumal ohnedies lediglich um Fristerstreckung von rund zwei Wochen ersucht worden sei bzw. der Sachverständige Dr. C* anderenfalls als Sachverständiger selbst die entsprechenden medizinischen Daten erheben bzw. beurteilen hätte müssen.
Das Erstgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger die Glaubhaftmachung nach § 68 ASGG nicht gelungen sei. Obwohl der Kläger sowohl neue Leiden als auch eine wesentliche Verschlechterung bestehender Leiden bescheinigt habe, sei die Klage zurückgewiesen worden. Die Lösung der Frage, ob die Veränderung des Gesundheitszustandes wesentlich im Sinn des § 68 ASGG sei, falle in den Bereich der rechtlichen Beurteilung. Auf die Wesentlichkeit selbst könne sich die Glaubhaftmachung nicht beziehen, weshalb der Versicherte die Änderung des Gesundheitszustands nicht aber auch deren wesentliche Auswirkung auf das Leistungskalkül zu bescheinigen habe.
Zu 10 ObS 77/03a sei auch im Verfahren gemäß § 68 ASGG der im sozialgerichtlichen Verfahren herrschende Untersuchungsgrundsatz betont worden. Dieser Untersuchungsgrundsatz sei mangels Beurteilung der bodyplethysmographischen Werte sowie mangels Prüfung einer allfälligen Unrichtigkeit der Sachverständigengutachten des Dr. D* im Vorverfahren verletzt worden.
Das Rekursgericht hat dazu Folgendes erwogen:
Die Ausführungen des Rekurswerbers sind zum Teil unrichtig und hinsichtlich des restlichen Teils verfehlt. Im gegenständlichen Verfahren ist nämlich von folgender Rechtslage auszugehen:
Im Gegensatz zur sonstigen Amtswegigkeit des Beweisverfahrens (§ 87 Abs 1 ASGG) muss der Versicherte gemäß § 68 ASGG dann, wenn er sich wie hier gegen eine Zurückweisung seines Antrags durch den Versicherungsträger gemäß § 362 ASVG zur Wehr setzen möchte, die wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes zugleich mit der Einbringung der Klage bescheinigen. Dabei handelt es sich um eine Voraussetzung der Rechtswegzulässigkeit; gelingt die Glaubhaftmachung nicht, ist die Klage nach § 73 ASGG zurückzuweisen (Neumayr in ZellKomm3 § 68 ASGG Rz 4 mwN; stRsp: OLG Wien 7 Rs 25/20b; 7 Rs 42/17y mwN uva).
Die Bescheinigungsmittel für eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes oder für das Hinzutreten eines neuen Leidens müssen geeignet sein, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit dieser Tatsache zu verschaffen; eine Diagnose ohne Befund genügt nicht (RIS-Justiz RS0085657; 10 ObS 84/88 = SSV-NF 2/54; OLG Wien 7 Rs 25/20b; 7 Rs 104/16i ua). Das Bescheinigungsverfahren ist rasch durchzuführen, sodass nur parate Bescheinigungsmittel in Betracht kommen, die iSd § 274 Abs 1 ZPO sofort aufgenommen werden können. Untersuchungen und Sachverständigengutachten, die erst nach Einbringung der Klage erfolgen sollen, sind daher keine paraten Bescheinigungsmittel in diesem Sinne (OLG Wien 7 Rs 25/20b; 7 Rs 42/17y mwN; 7 Rs 104/16i; 7 Rs 50/15x; 7 Rs 111/13i; 9 Rs 129/14b uva; vgl auch RIS-Justiz RS0005474). Auch bei einem vom Gericht eingeholten Aktengutachten zum Gesundheitszustand der klagenden Partei handelt es sich nicht um ein parates Bescheinigungsmittel (10 Obs 10/15s ua; OLG Wien 7 Rs 25/20b; 7 Rs 104/16i; 10 Rs 102/19x uva).
Ausgehend von der dargestellten Rechtslage zeigt sich, dass vom Erstgericht keines der vom Kläger beantragten medizinischen Gutachten einzuholen waren, weil es sich dabei nicht um parate Bescheinigungsmittel handelt. Insofern scheidet somit eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aus.
Auch die Bemängelung des Klägers im Rahmen der Rechtsrüge, dass das Erstgericht im Sinne des das sozialgerichtliche Verfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen die sachverhaltsmäßigen Grundlagen zu erheben gehabt hätte, ist nicht berechtigt, weil – wie oben dargelegt wurde – im Gegensatz zur sonstigen Amtswegigkeit des Beweisverfahrens (§ 87 Abs 1 ASGG) – in einem Fall wie hier – der Versicherte gemäß § 68 ASGG die (wesentliche) Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes zugleich mit der Einbringung der Klage bescheinigen muss.
Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Gegenstand der Bescheinigung nach § 68 Abs 1 ASGG immer Tatfragen sind, die Beurteilung der Wesentlichkeit hingegen Rechtsfrage (vgl. Neumayr aaO Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0043519). Daraus ergibt sich, dass der Versicherte die Änderung des Gesundheitszustandes, nicht aber auch deren wesentliche Auswirkung auf das Leistungskalkül zu bescheinigen hat. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass § 68 ASGG, wonach der Versicherte dem Gericht eine „wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen“ hat, (Anmerkung: entgegen seinem Wortlaut) so zu verstehen ist, als ob der hier zu beurteilende Satzteil etwa lauten würde: „… vermag der Versicherte dem Gericht eine Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen und ist diese Änderung wesentlich, so …“ (SSV-NF 5/141; 10 ObS 77/03a uva).
Ausgehend von dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt und der oben dargestellten Rechtslage ist jedoch anzunehmen, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, eine Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.
Aber auch wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass ihm diese Glaubhaftmachung gelungen sei, wäre für ihn nichts gewonnen. Prüft man in diesem Fall nämlich rechtlich, ob diese Änderung des Gesundheitszustands wesentlich ist, kommt man zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Verschlechterung, das heißt eine zur Invalidität des Klägers führende Verschlechterung seit dem rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 14.6.2023 nicht vorliegt.
Unrichtig sind die Argumentation des Klägers mit § 193 ZPO und seine Ausführungen, dass die überraschende Urteilsfällung ohne Schluss der Verhandlung eine Nichtigkeit bewirken könne.
In dem vom Erstgericht durchgeführten Verfahren nach § 68 ASGG war zunächst zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzung der Rechtswegzulässigkeit erfüllt ist. Da dem Kläger die Glaubhaftmachung nach § 68 ASGG nicht gelungen und damit die Prozessvoraussetzung der Rechtswegzulässigkeit nicht erfüllt ist, hat das Erstgericht die Klage zu Recht nach § 73 ASGG zurückgewiesen. Bei der vom Erstgericht getroffenen Entscheidung handelt es sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss. Ein Anwendungsfall des § 193 ZPO ist damit nicht gegeben. Die Ausführungen des Rekurswerbers, soweit sie auf eine „überraschende Urteilsfällung“ abstellen, sind somit verfehlt.
Es ist zwar zutreffend, dass auch im Verfahren nach § 68 ASGG das rechtliche Gehör der klagenden Partei zu wahren ist. Dieses rechtliche Gehör muss jedoch nicht im Rahmen einer Verhandlung gewährt werden, sondern es ist auch möglich, der klagenden Partei auf andere Art und Weise Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG, § 68 Rz 9 und 12 je mwN).
Diese Möglichkeit hat das Erstgericht dem Kläger eingeräumt. So wurde dem Kläger mit Beschluss des Erstgerichts vom 24.3.2025 (ON 14) die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen zu den – dem Klagevertreter mit diesem Beschluss gemeinsam übermittelten – schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. B* (pulmologisches Aktengutachten ON 12.1) und Dr. C* (orthopädisches Aktengutachten ON 13.1) binnen 14 Tagen zu äußern.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7.4.2025 (ON 15) von diesem Äußerungsrecht Gebrauch gemacht.
Der Umstand, dass der Kläger in diesem Schriftsatz ON 15 einen Fristerstreckungsantrag gestellt hat, dies mit der Begründung, dass er am 11.4.2025 bei seinem Orthopäden einen Termin habe, am 14.4.2025 eine Untersuchung zu den bodyplethysmographischen Werten, Werten der CO-Diffusion und des Gasaustausches in der Lunge im Krankenhaus E* stattfinde und der anschließende Termin des Klägers bei seinem Lungenfacharzt am 17.4.2025 sei, und das Erstgericht diesem Antrag nicht nachgekommen ist, stellt weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Wie oben bereits näher aufgezeigt wurde, ist das Bescheinigungsverfahren nach § 68 ASGG rasch durchzuführen, sodass nur parate Bescheinigungsmittel in Betracht kommen, die im Sinn des § 274 Abs 1 ZPO sofort aufgenommen werden können. Untersuchungen und Gutachten, die erst nach Einbringung der Klage erfolgen sollen, sind daher keine parate Bescheinigungsmittel in diesem Sinne (ständige Rechtsprechung des OLG Wien: 7 Rs 25/20b; 7 Rs 42/17y mwN; 9 Rs 129/14b uva; vgl. auch RIS-Justiz RS0005474).
Aus diesem Grund kann auch die unterbliebene Parteienvernehmung des Klägers im gegenständlichen Verfahren keine relevante Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darstellen. Soweit der Kläger diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, ist ihm überdies zu erwidern, dass es sich bei der Durchführung einer Parteienvernehmung um ein Beweismittel handelt und in diesem Zusammenhang daher auf Basis einhelliger Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (als Partei) verwirklicht ist. Im Bezug auf die Frage der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers ist entscheidend, dass diesem – wie bereits näher referiert wurde – Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den eingeholten beiden Aktengutachten zu äußern (vgl. dazu auch Sonntag aaO).
Ausgehend von der dargestellten Sach- und Rechtslage hat das Erstgericht somit auch den Fristerstreckungsantrag des Klägers zu Recht abgewiesen, wobei in diesem Zusammenhang auf die richtige nähere Begründung des Erstgerichts verwiesen werden kann (vgl. S. 3 f des angefochtenen Beschlusses).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht seiner Entscheidung die – auch dem Rekursgericht nachvollziehbar und überzeugend erscheinenden - Ausführungen der Sachverständigen Dr. B* und Dr. C* zugrunde gelegt hat. Auf Basis der Ausführungen der Sachverständigen Dr. B* und Dr. C* ist rechtlich davon auszugehen, dass keine kalkülsrelevante Änderung bzw. wesentliche Verschlechterung seit dem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 14.6.2023 vorliegt und damit die Voraussetzungen des § 68 ASGG nicht erfüllt sind.
Soweit der Rekurswerber die eingeholten Aktengutachten des Sachverständigen Dr. B* und Dr. C* als mangelhaft oder unvollständig beurteilt, gehen diese Ausführungen bereits deswegen ins Leere, weil der Rekurswerber sein Rechtsmittel insofern nicht gesetzmäßig ausführt. So ist dem Rechtsmittel insofern weder eine gesetzmäßige Ausführung einer Mängelrüge noch einer Tatsachenrüge zu entnehmen.
Darüber hinaus ist dem Kläger zu entgegnen, dass die beiden eingeholten Aktengutachten nicht die üblichen Anforderungen von Sachverständigengutachten aufweisen müssen, die in einem „regulären Verfahren“ wegen Invaliditätspension zu erstatten sind. Vielmehr hatten diese beiden Aktengutachten lediglich den Zweck, die erforderliche Tatsachengrundlage für die Prüfung der – oben bereits eingehend näher erläuterten – Voraussetzungen eines Verfahrens nach § 68 ASGG zu schaffen. Diese Anforderungen erfüllen die beiden eingeholten Aktengutachten. Mängel oder Unvollständigkeiten in Bezug auf das gegenständliche Verfahren nach § 68 ASGG werden weder vom Rekurswerber stichhaltig aufgezeigt, noch sind solche für den Rekurssenat ersichtlich.
Das Erstgericht hat daher die Klage zu Recht gemäß § 73 ASGG zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 68 ASGG nicht vorliegen.
Dem insgesamt unberechtigten Rekurs war damit nicht Folge zu geben.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil eine Frage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung stand. Das Rekursgericht ist bei seiner Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgegangen. Ob die Glaubhaftmachung iSd § 68 Abs 1 ASVG gelungen ist oder nicht, stellt immer das Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof nicht
überprüfbaren Beweiswürdigung dar (10 ObS 122/14k mwN).
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