OLG Wien 7Rs63/25y

7Rs63/25yOberlandesgericht28.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 7Rs63/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RS00063.25Y.0728.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Böhm und Univ.Prof. Mag. Dr. Monika Drs in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, LL.M. Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11.3.2025, **-18, gemäß §§ 2 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„Es wird festgestellt, dass keine dauerhafte Invalidität des Klägers vorliegt.

Festgestellt wird, dass beim Kläger zum Stichtag 1.2.2024 eine vorübergehende Invalidität von mindestens sechs Monaten vorliegt.

Als Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ist dem Kläger eine regelmäßige Unterspritzung der Blasenwand mit Botox alle sechs Monate zu gewähren.

Ab dem 1.2.2024 besteht für die Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger eine Invaliditätspension zu gewähren, wird abgewiesen.

Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind nicht zweckmäßig bzw. nicht zumutbar.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger z.H. des Klagevertreters dessen mit EUR 1.016,69 (darin EUR 167,85 an USt und EUR 9,60 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.463,80 (darin EUR 253,96 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht wie aus dem Spruch (oben) angeführt; zusätzlich führte es aus: „Ab dem der Aufgabe des Dienstverhältnisses zur B* GmbH folgenden Monatsersten besteht […] Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung … …

Seiner Entscheidung legte das Erstgericht den auf den Urteilsseiten 3 bis 7 wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen und aus dem als für das Berufungsverfahren besonders wesentlich hervorgehoben wird:

Zuletzt bezog der Kläger bis zum 9.4.2024 Krankengeld aus seinem Dienstverhältnis zur B* GmbH […].

Es ist mit vermehrten Arbeitspausen zu rechnen, weil der Kläger bei einer Tagestrinkmenge von zwei Litern in der Nacht vier bis fünf Mal die Toilette zur Harnblasenentleerung aufsuchen muss, untertags mindestens zwanzig Mal. Wenn die Toilette nicht rasch erreicht werden kann, kommt es zum unwillkürlichem Harnverlust.

Eine Besserung der Miktionsfrequenz auf ein Miktionsintervall von zumindest eineinhalb Stunden ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn der Kläger sich Botoxinjektionen in die Blasenwand verabreichen lässt. […] Wenn der Kläger eine Miktionsfrequenz von eineinhalb Stunden aufweisen wird, wird er in der Lage sein, z.B. Büroreinigungskrafttätigkeiten kalkülsentsprechend auszuüben; zum Stichtag kommen – ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers - wegen der häufigen Toilettenpausen keine Berufstätigkeiten für ihn in Frage.

Die Verweisungsberufe entstammen dem Gutachten des Sachverständigen Mag. C*, der jedoch für die von ihm genannten Berufstätigkeiten ein Miktionsintervall von mindestens eineinhalb Stunden für notwendig erachtet. In Zusammenschau mit der Sachkunde des Senates erschließt sich somit, dass bei dem im urologischen Gutachten angeführten Erfordernis von zwanzig Toilettengängen untertags, was ein Miktionsintervall von achtundvierzig Minuten (16 „wache“ Stunden x 60 Minuten : 20 Toilettengänge) ergibt, ein besonderes Entgegenkommen eines Dienstgebers auf dem Arbeitsmarkt erforderlich wäre.

Rechtlich folgerte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz -, dass beim Kläger infolge der Miktionsintervalle von vierzig bis fünfzig Minuten, die einen Ausschluss vom Arbeitsmarkt bezogen auf die konkreten Verweisungstätigkeiten zur Folge hätten, vorübergehend invalid sei.

Der Kläger habe daher Anspruch auf Rehabilitationsgeld, das jedoch gemäß § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG erst nach Aufgabe einer aufrechten Beschäftigung anfallen könne.

(Erkennbar) gegen den klagestattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im gänzlich klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Ausschließlich gegen den Ausspruch des Erstgerichts, dass Anspruch auf Rehabilitationsgeld „ab dem der Aufgabe des Dienstverhältnisses zu D* (…) folgenden Monatsersten“ bestehe, richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Kläger Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung ab dem 1.2.2024 nach Maßgabe der Ruhensbestimmungen des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG zugesprochen und die beklagte Partei zum Kostenersatz verurteilt werde.

Die Berufung der beklagten Partei ist nicht berechtigt.

Hingegen ist die Berufung des Klägers berechtigt.

1. zur Berufung der beklagten Partei:

Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Rechtsmittelwerberin die Feststellung:

„Es ist mit vermehrten Arbeitspausen zu rechnen, weil der Kläger bei einer Tagestrinkmenge von zwei Litern in der Nacht vier bis fünf Mal die Toilette zur Harnblasenentleerung aufsuchen muss, untertags mindestens zwanzig Mal.“

Ersatzweise begehrt die beklagte Partei die Feststellung:

„Es ist mit vermehrten Arbeitspausen zu rechnen, weil der Kläger bei einer Tagestrinkmenge von zwei Litern in der Nacht vier bis fünf Mal die Toilette zur Harnblasenentleerung aufsuchen muss, untertags mindestens zwanzig Mal, wobei jedoch eine Miktionsfrequenz von derzeit etwa einer Stunde besteht.

In der Tagsatzung vom 11.3.2025 habe der gerichtliche Sachverständige für Urologie Univ. Prof. Dr. E* auf Fragen der beklagten Partei zur derzeit vorherrschenden Miktionsfrequenz ausgeführt, dass das dann wie im Gutachten angeführt sein werde, wobei er davon ausgehe, dass die Miktionsfrequenz derzeit in etwa eine Stunde sein werde.

Das Erstgericht habe diese Ausführungen des Sachverständigen ignoriert und sohin nicht ein stündliches Miktionsintervall, sondern ein solches von achtundvierzig Minuten errechnet.

Um eine Tatsachen- und Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, ist es erforderlich, dass der Berufungswerber zumindest klar zu erkennen gibt, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht diese Feststellung getroffen hat, c) welche Feststellung (ersatzweise) begehrt wird und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese Feststellung zu treffen gewesen wäre (A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 15 mwN).

Darüber hinaus ist erforderlich, dass zwischen der gerügten Feststellung und der ersatzweise begehrten ein begrifflicher Gegensatz besteht, die eine also nicht neben der anderen bestehen kann.

Diese Voraussetzung erfüllt die vorliegende Beweisrüge nicht, zumal wesentliche Teile der gerügten mit jenen der begehrten Feststellung identisch sind.

Selbst wenn man von einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge ausginge, käme dieser keine Berechtigung zu.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die beklagte Partei gar nicht bestreitet, dass der Kläger untertags mindestens zwanzig Mal die Toilette aufsuchen muss. Legt man die von der Berufungswerberin begehrte Miktionsfrequenz von „etwa einer Stunde“ auf zwanzig Mal untertags um, entspräche dies einem Zeitraum von zwanzig Stunden, den der Kläger wach verbringen müsste.

Es trifft zwar zu, dass der Sachverständige für Urologie in der mündlichen Streitverhandlung vom 11.3.2025 im Zuge einer neuerlichen ausführlichen Befragung angab, dass die Miktionsfrequenz derzeit in etwa eine Stunde sein wird. Gleichzeitig gab er aber an, dass es „so wie im Gutachten angeführt sein werde“. Zu keinem Zeitpunkt gab der Sachverständige zu verstehen, dass die im schriftlichen Gutachten enthaltene Miktionsfrequenz von mindestens zwanzig Mal untertags unrichtig sei. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass diesem zum Zeitpunkt der Befragung sein schriftliches Gutachten nicht unmittelbar vorlag, zumal auch die Schätzung von „in etwa eine Stunde“ nicht wesentlich von den vom Erstgericht – zutreffend ermittelten – achtundvierzig Minuten entfernt ist.

Es besteht daher keinerlei Veranlassung für das Berufungsgericht von den erstgerichtlichen Feststellungen abzugehen.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht zusätzlich festgestellt hat, dass für die Verweisungstätigkeiten ein Miktionsintervall von mindestens eineinhalb Stunden notwendig sei.

Der begehrten Feststellung käme sohin auch keine rechtliche Relevanz zu.

Soweit die Rechtsmittelwerberin in der Folge eine Rechtsrüge erhebt, ist diese nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert, dass der Rechtsmittelwerber vom festgestellten Sachverhalt und nicht vom Wunschsachverhalt ausgeht. Diese Voraussetzung wird hier nicht erfüllt.

Der Berufung der beklagten Partei war somit der Erfolg zu versagen.

2. zur Berufung des Klägers:

Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber darauf hin, dass die gemäß § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG für den Anfall einer Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall die geminderte Arbeitsfähigkeit bestehende Notwendigkeit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus der die Invalidität resultiert für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld nicht besteht (Sonntag in Sonntag, ASVG15 § 143a Rz 2 mwN).

Bei Zusammentreffen des Rehabilitationsgeldes mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit, ist gemäß § 143a Abs 3 Satz 1 idF des ASVG ab 1.1.2015 die Ruhensregelung des § 143 Abs 1 Z 3 für das Krankengeld sinngemäß anzuwenden. Damit kommt es bei EFZ-Ansprüchen von mehr als fünfzig Prozent zu einem gänzlichen Ruhen, bei EFZ-Ansprüchen von fünfzig Prozent zu einem Ruhen zur Hälfte (Sonntag, aaO Rz 22).

Im Hinblick darauf, dass die Frage des Ruhens nicht Gegenstand des Verfahrens war, hatte im Zusammenhang mit dem Ausspruch über das Bestehen des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld die Wortfolge „ab dem der Aufgabe des Dienstverhältnisses zur B* GmbH folgenden Monatsersten“ zu entfallen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Dem Kläger gebühren die Kosten seiner erfolgreichen Berufung sowie Berufungsbeantwortung.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil vorliegend eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung stand.

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