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31Bs114/25d•OLG Wien 31Bs114/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 3g Abs 1 VerbotsG über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 10. April 2025, AZ **, GZ **-19 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung:
Mit obiger Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* die Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG zur Last.
Danach hat sich A* in ** auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er nachstehende Bilder bzw Bild/Text-Kombinationen bzw Texte bzw Videos versandte, nämlich
I./ im Handy-Chatprogramm „WhatsApp“, und zwar
1. / ein Bild zeigend eine Zeichnung mit fünf Hakenkreuzen und jeweils der Zahl „8“ links und rechts neben diesen, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol und bei der Zahl „88“ um die Abkürzung „HH“, bedeutend „Heil Hitler“, eine Parole des Dritten Reiches, handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird, und zwar
a./ am 25.08.2013 und
b./ am 06.09.2015;
2. / eine Fotomontage zeigend B* mit einer Hakenkreuzbinde am rechten Oberarm vor einem weiteren Hakenkreuz im Hintergrund, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird, und zwar
a./ am 06.09.2013 und
b./ am 06.09.2015;
3. / eine Fotomontage zeigend Adolf Hitler mit einer Keksschachtel in der Hand, auf der sich ein Keks mit einem aufgeprägtem Hakenkreuz und der Text „The Füehrer‘s Favorite! Lüftwaffles“ befinden, und weiters „SSuch a güte way to start the day“ zu lesen ist, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol und den als doppelte SIG-Runen ausgeführten Buchstaben „SS“ um das Symbol der „SS“, der Schutzstaffel des Dritten Reiches, die unter anderem die Mordmaschinerie in den Konzentrations- und Vernichtungslagern innehatte, handelt, womit Adolf Hitler und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden, und zwar
a./ am 03.10.2013,
b./ am 13.11.2013 und
c./ am 06.09.2015 in drei Angriffen;
4. / eine Fotomontage zeigend den Kopf Adolf Hitlers, der über eine Zeichnung mit einer Hand, mit der Geld gehalten wird, gelegt ist, samt dem Text „Shut up and take my money!“ (auf deutsch: „Sei still und nimm mein Geld!“), womit Adolf Hitler glorifiziert wird, und zwar
a./ am 10.10.2013 in zwei Angriffen und
b./ am 06.09.2015;
5. / eine Bild/Textkombination zeigend Adolf Hitler mit einem blonden Mädchen samt dem Text „... und wenn Du groß bist, Angela, zerstörst du ganz Europa.“, womit dieser und die Kriegsführung der Nationalsozialisten glorifiziert werden, und zwar
a./ am 15.10.2013 und
b./ am 06.09.2015;
6. / am 31.10.2013 ein Bild zeigend einen Teller mit Toastbrotscheiben, auf denen das Konterfei von Adolf Hitler abgebildet ist, womit Adolf Hitler glorifiziert wird;
7. / am 31.10.2013 eine Fotomontage zeigend Angela Merkel mit zwei weiteren Personen vor der Einfahrt in das Konzentrationslager Auschwitz mit der in „HARTZ IV MACHT FREI“ veränderten Aufschrift, womit die Verbringung der Opfer des Holocaust in ein Konzentrationslager mit der Hartz IV-Politik in Deutschland gleichgestellt und der Holocaust dadurch gröblich verharmlost wird;
8. / die Wörter „Türkenwitz/Judenwitz/Auschwitz?“ auf einem in den Farben der deutschen Fahne gehaltenen Hintergrund, womit die Verbringung der Opfer des Holocaust in ein Konzentrationslager mit rassistischen Witzen gleichgestellt und der Holocaust dadurch gröblich verharmlost und die Opfer des Holocaust verhöhnt werden, und zwar
a./ am 31.10.2013 und
b./ am 06.09.2015;
9. / ein Bild zeigend „Die Crew“ einer Fahrschule, bezeichnet als „THE NSDAP CREW“ mit einer Hakenkreuzfahne, wobei sich bei A* zusätzlich noch eine Hakenkreuzfahne neben dem Namen befindet und bei C* „GAULEITER“ steht, wobei es sich bei der NSDAP um die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, deren Parteivorsitzender Adolf Hitler war und die von 1933 bis 1945 als einzige zugelassene Partei das Dritte Reich beherrschte, und beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die NSADP und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden, und zwar
a./ am 31.10.2013 und
b./ am 06.09.2015 in zwei Angriffen;
10. / ein Bild zeigend „Die Crew“ einer Fahrschule, bezeichnet als „THE NSDAP CREW“ mit einer Hakenkreuzfahne, wobei sich bei A* zusätzlich noch eine Hakenkreuzfahne neben dem Namen befindet und bei C* „GAULEITER“ sowie „Wer ist der nächste?“ steht, wobei es sich bei der NSDAP um die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, deren Parteivorsitzender Adolf Hitler war und die von 1933 bis 1945 als einzige zugelassene Partei das Dritte Reich beherrschte, und beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die NSADP und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden, und zwar
a./ am 31.10.2013,
b./ am 21.11.2013 und
c./ am 06.09.2015;
11. / ein Bild zeigend einen Führerschein lautend auf „Adolf Hitler, 20.04.89 Braunau am Inn“ samt dessen Bild, womit dieser glorifiziert wird, und zwar
a./ am 01.11.2013,
b./ am 11.12.2013 und
c./ am 06.09.2015 in zwei Angriffen;
12. / ein Bild zeigend drei nationalsozialistische Propagandaplakate, nämlich eines zeigend die Karikatur eines Juden mit Davidstern mit dem Text „ACHTUNG – JUDE !“, eines zeigend ein als Hakenkreuz dargestelltes Gebäude, in das auf einer Seite Menschen hinein- und auf der anderen Seite wieder hinausgehen mit dem Text „Der Weg zur Arbeit durch das Arbeitsamt des neuen Staates“ und eines zeigend ein Foto eines Wohnhauses, auf dem eine Fahne mit dem Text „Ein Volk ein Führer ein Ja“ angebracht ist, womit der Nationalsozialismus und dessen Symbolik glorifiziert werden, und zwar
a./ am 02.11.2013 und
b./ am 06.09.2015;
13. / ein Bild zeigend Adolf Hitler vor einer Hakenkreuzfahne, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit dieser und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden, und zwar
a./ am 07.11.2013,
b./ am 17.12.2013 und
c./ am 06.09.2015 in zwei Angriffen;
14. / ein Bild zeigend Adolf Hitler, eine Kappe mit Reichsadlersymbol tragend, womit dieser und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden, und zwar
a./ am 07.11.2013,
b./ am 17.12.2013 und
c./ am 06.09.2015 in zwei Angriffen;
15. / am 21.11.2013 ein Bild zeigend einen „PEZ-Spender“ als Adolf Hitler sowie auf der Verpackung abgebildete Hakenkreuze, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit Adolf Hitler und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert und als Darstellung für ein Kinderprodukt gröblich verharmlost werden;
16. / einen Screenshot des Programmes **, wo bei der Lizenz „HITLER Adolf – NSDAP“ angeführt ist, wobei es sich bei der NSDAP um die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, deren Parteivorsitzender Adolf Hitler war und die von 1933 bis 1945 als einzige zugelassene Partei das Dritte Reich beherrschte, handelt, womit Adolf Hitler und die NSDAP glorifiziert werden, und zwar
a./ am 22.11.2013,
b./ am 12.12.2013 und
c./ am 06.09.2015 in zwei Angriffen;
17. / eine Bild/Textkombination zeigend Adolf Hitler samt dem Text „Morgen Wochende? Klingt nach Voll-Gas“, womit Adolf Hitler und der Holocaust glorifiziert und die Opfer des Holocaust, die in Gaskammern ermordet wurden, verhöhnt werden, und zwar
a./ am 25.11.2013,
b./ am 29.11.2013,
c./ am 03.01.2014 und
d./ am 06.09.2015 in vier Angriffen;
18. / ein Bild zeigend „Die Crew“ einer Fahrschule mit dem Text „Die Crew – White Power – Wir killen die SCHWARZEN !!!“, wobei bei A* der Zusatz „fährt nur mit Weiße“ und bei C* der Zusatz „nimmt nur Weiße auf“ steht und das Symbol der „White Power“, eine weiße, geballte, aufwärts gerichtete rechte Faust sowie der Schriftzug „White Power“, bei dem zwischen den Wörtern ein mit einer Faustfeuerwaffe bewaffneter Mann mit der Zahl „88“ auf einer im Mundbereich getragenen Maske abgebildet sind, wobei der Begriff „White Power“ samt der verwendeten Symbole als Wahlspruch für die nationalsozialistische und rassistische Theorie von der Vorherrschaft der „weißen Rasse“ etabliert ist und es sich bei „88“ um die Abkürzung „HH“, bedeutend „Heil Hitler“, eine Parole des Dritten Reiches, handelt, und zwar
a./ am 30.11.2013 und
b./ am 06.09.2015;
19. / einen Screenshot eines Mobiltelefons, zeigend ein Bild Adolf Hitlers und den Text „Adolf Hitler Verpasster Anruf“, womit Adolf Hitler glorifiziert wird, und zwar
a./ am 06.12.2013,
b./ am 11.12.2013 und
c./ am 06.09.2015 in zwei Angriffen;
20. / ein Bild eines Reisepasses lautend auf „Adolf Hitler, 20.04.1889“ samt dessen Bild und einem Hakenkreuz, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit Adolf Hitler und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden, und zwar
a./ am 12.12.2013 und
b./ am 06.09.2015;
21. / ein Bild zeigend Adolf Hitler, der gerade den Hitlergruß zeigt, wobei es sich beim Hitlergruß um die zur Zeit des Nationalsozialismus gebräuchliche Grußgeste handelte, womit Adolf Hitler und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden, und zwar
a./ am 17.12.2013 und
b./ am 06.09.2015;
22. / ein Bild zeigend Adolf Hitler und ein Hakenkreuz, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit Adolf Hitler und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden, und zwar
a./ am 17.12.2013 und
b./ am 06.09.2015;
23. / eine handschriftliche Schlussrechnung lautend „4 Juden … 2 x Gas 18 Juden... ? Gas 18 Juden... 9 x Gas“, womit der Holocaust glorifiziert und die Opfer des Holocaust, die in Gaskammern ermordet wurden, verhöhnt werden, und zwar
a./ am 08.01.2014 und
b./ am 06.09.2015;
24. / ein Bild zeigend ein Hakenkreuz, um das in einem roten Ring „NATIONAL-SOZIALISTISCHE-D.A.P.“ steht, wobei es sich bei der NSDAP um die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, deren Parteivorsitzender Adolf Hitler war und die von 1933 bis 1945 als einzige zugelassene Partei das Dritte Reich beherrschte, und beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die NSDAP und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden, und zwar
a./ am 10.01.2014 und
b./ am 06.09.2015;
25. / ein mit „2012 1 25“ datiertes Bild zeigend einen unbekannten Mann in vermutlich deutscher Polizeiuniform, der eine Maske mit der Abbildung eines Totenkopfes trägt und den Hitlergruß zeigt, wobei es sich bei diesem um die zur Zeit des Nationalsozialismus gebräuchliche Grußgeste handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird, und zwar
a./ am 15.01.2014 und
b./ am 06.09.2015;
26. / am 06.09.2015 in sechs Angriffen eine Bild/Textkombination zeigend ein Wandregal in der Form eines Hakenkreuzes samt dem Text „Ganz neu bei IKEA: Regal Adolf Aus deutscher Eiche“, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird;
27. / am 06.09.2015 ein in den Räumlichkeiten einer Fahrschule aufgenommenes Foto zeigend einen unbekannten Mann und eine weitere, diesen nicht anschauende Frau, der den Hitlergruß zeigt, wobei es sich bei diesem um die zur Zeit des Nationalsozialismus gebräuchliche Grußgeste handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird;
28. / am 06.09.2015 ein in den Räumlichkeiten einer Fahrschule aufgenommenes Foto zeigend einen unbekannten Mann, der den Hitlergruß zeigt, wobei es sich bei diesem um die zur Zeit des Nationalsozialismus gebräuchliche Grußgeste handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird;
29. / am 06.09.2015 in zwei Angriffen ein Werbeplakat zeigend ein junges, blondes Mädchen, das eine Getränkedose mit einem aufgeprägtem Hakenkreuz präsentiert, samt dem Text „Nazi-Cola“, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt und womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird;
30. / am 06.09.2015 in zwei Angriffen ein Werbeplakat zeigend Adolf Hitler samt dem Text „YES WE CAN“, womit dieser glorifiziert wird;
31. / am 06.09.2015 ein Foto zeigend mehrere Weinflaschen mit jeweils einem Bild von Adolf Hitler auf dem Etikette, womit dieser glorifiziert wird;
32. / am 06.09.2015 ein Foto einer unbekannten Person von hinten, auf dessen rechter Unterschenkelrückseite sich eine Adolf Hitler darstellende Tätowierung befindet, womit Adolf Hitler glorifiziert wird;
33. / am 06.09.2015 in zwei Angriffen eine Fotomontage zeigend eine quadratische Schokoladentafel in roter Verpackung mit der Aufschrift „Hitler SPORT Nazipan“ in Anlehnung an die von der Firma Rittersport verkaufte Schokoladetafeln der Sorte Marzipan, womit Adolf Hitler als Namensgeber für eine im Verkauf befindliche Schokolade glorifiziert bzw. gröblich verharmlost wird;
34. / am 06.09.2015 ein Foto eines Bildschirmes, auf dem eine Liste zu sehen ist, auf der für den 29.07.14 „JUDEN VERNICHTEN UND BIER TRINKEN“ erfasst ist, womit der Holocaust, somit die Vernichtung von rund sechs Millionen Juden, gutgeheißen und für die Gegenwart als begrüßenswert dargestellt wird;
35. / am 06.09.2015 eine Fotomontage zeigend A* und eine weitere unbekannte Person vor einem Hauseingang, wobei auf dem Foto über den Männern „ARBEIT MACHT FREI“, links ein Bild von Adolf Hitler mit Hakenkreuzbinde am linken Oberarm und rechts eine Hakenkreuzfahne aufkopiert wurden, wobei die gleichlautende Aufschrift sich bei der Einfahrt in das Konzentrationslager Auschwitz befindet und es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden;
36. / am 06.09.2015 in drei Angriffen eine Bild/Textkombination zeigend einen lachenden Adolf Hitler und einen Schornstein, aus dem Rauch aufsteigt, samt dem Text „UMSO GRÖßER DER JUDE DESTO WÄRMER DIE BUDE“, womit Adolf Hitler und der Holocaust, somit die Vernichtung von rund sechs Millionen Juden, glorifiziert und die Opfer des Holocaust, die nach ihrer Ermordung vielfach verbrannt wurden, verhöhnt werden;
37. / am 06.09.2015 eine Bild/Textkombination zeigend Adolf Hitler und weitere uniformierte Männer samt dem Text „Freitag Frankreich wir kommen. 18:00 h“, womit Adolf Hitler glorifiziert wird;
38. / am 06.09.2015 in vier Angriffen eine Fotomontage zeigend Adolf Hitler in einem Fußballtrikot mit dem Text „BAYERN‘S GEHEIMWAFFE ENDLICH EIN SPIELER DER GAS GEBEN KANN“, womit dieser glorifiziert und der Holocaust, insbesondere die Ermordung zahlreicher Menschen in Gaskammern, durch den Vergleich mit einem Fußballspiel gröblich verharmlost und die Opfer des Holocaust verhöhnt werden;
39. / am 06.09.2015 eine Fotomontage zeigend Adolf Hitler mit dem Text „FÜHRER-HITS #1“, womit dieser als DJ dargestellt und damit glorifiziert wird;
40. / am 06.09.2015 ein historisches Plakat, auf dem viele Hände zu einem Hakenkreuz hin den Hitlergruß zeigen, samt dem Text „Das Volk hat gesprochen! .. ein einziger Treueschwur!“, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol und beim Hitlergruß um die zur Zeit des Nationalsozialismus gebräuchliche Grußgeste handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird;
41. / am 06.09.2015 ein Bild zeigend eine in Unterwäsche bekleidete Frau, der soeben von einer nicht sichtbaren Person eine Hakenkreuzbinde am linken Oberarm angelegt wird, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird;
42. / am 06.09.2015 ein Bild zeigend eine Schachtel mit sechs Weihnachtskugeln, auf denen sich jeweils ein Hakenkreuz befindet, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird;
43. / am 06.09.2015 eine Bild/Textkombination zeigend eine in Unterwäsche bekleidete Frau, die auf einer Hakenkreuzfahne kniet, samt dem Text „Stoss mich hart und nenn mich Eva!“, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird;
44. / am 06.09.2015 ein Bild zeigend drei vor einem mit Gittern verschlossenen Geschäft stehende Männer in Uniformen, von denen zumindest der rechts Abgebildete eine Hakenkreuzbinde am linken Oberarm trägt und der Mittlere ein Schild mit der Aufschrift „Deutsche! Wehrt Euch! Kauft nicht bei Juden!“ hält, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus und Ausgrenzung der Juden zu dieser Zeit glorifiziert werden;
45. / am 06.09.2015 einen Screenshot zeigend als Netzwerke unter anderem „NSDAP1“, „NSDAP2“ und „NSDAP3“, wobei es sich bei der NSDAP um die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, deren Parteivorsitzender Adolf Hitler war und die von 1933 bis 1945 als einzige zugelassene Partei das Dritte Reich beherrschte, handelt und diese dadurch glorifiziert wird;
46. / am 06.09.2015 mehrere Bilder zeigend Hakenkreuze in verschiedenen Ausgestaltungen, wobei sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt und womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird, und zwar
a./ einem Bild mit einer Palme;
b./ im verschneiten Boden,
c./ als Fenstergitter und
d./ als Dekoration auf einer Torte;
47. / am 06.09.2015 eine Bild/Textkombination zeigend Adolf Hitler samt dem Text „ALLES GUTE ZUM GEBURTSTAG TIME TO PARTY LIKE IT‘S 1941“, womit Adolf Hitler und die Zeit des Nationalsozialismus glorifiziert werden;
48. / am 06.09.2015 eine Bild/Textkombination zeigend einen lachenden Adolf Hitler samt dem Text „DU BIST LUSTIG, DICH VERGASE ICH ZULETZT“, womit dieser glorifiziert und der Holocaust, insbesondere die Ermordung zahlreicher Menschen in Gaskammern, durch eine als Witz dargestellte Äußerung gröblich verharmlost und die Opfer des Holocaust verhöhnt werden;
49. / am 06.09.2015 in drei Angriffen die Abbildung der doppelten SIG-Rune, bei der es sich um ein Symbol der „SS“, der Schutzstaffel des Dritten Reiches handelte, die unter anderem die Mordmaschinerie in den Konzentrations- und Vernichtungslagern innehatte, handelt und womit diese glorifiziert wird;
50. / am 06.09.2015 ein Bild zeigend Dr. Josef Mengele, der als Lagerarzt des Konzentrationslagers Auschwitz Selektionen vornahm, die Vergasung der Opfer überwachte und menschenverachtende medizinische Experimente an Häftlingen durchführte, mit dem Text „MENGELE Trust your Doktor“ (auf deutsch: „MENGELE Vertraue deinem Arzt“), womit dieser glorifiziert und dessen Taten gröblich verharmlost werden;
51. / die Titelseite des Buches „HOLOCAUST BIOGRAPHIES DR. JOSEF MENGELE The Angel of Death“ zeigend Dr. Josef Mengele, der als Lagerarzt des Konzentrationslagers Auschwitz Selektionen vornahm, die Vergasung der Opfer überwachte und menschenverachtende medizinische Experimente an Häftlingen durchführte, womit dieser glorifiziert wird, und zwar
a./ am 06.09.2015 in vier Angriffen und
b./ am 06.01.2016 in drei Angriffen;
52. / am 06.09.2015 ein Video zeigend einen mit Hakenkreuzen bedeckten Boden mit dem Text „Fahrschule zum KZ“, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird;
53. / am 06.09.2015 ein Video zeigend wie aus Münzen ein Hakenkreuz gelegt wird, worüber zwei unbekannte Männer lachen, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird;
54. / ein Bild zeigend Adolf Hitler mit Hakenkreuzbinde am linken Oberarm, der den Hitlergruß ausführt, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol und beim Hitlergruß um die zur Zeit des Nationalsozialismus gebräuchliche Grußgeste handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird, und zwar
a./ am 06.09.2015 und
b./ am 04.12.2016;
55. / am 06.01.2016 einen Screenshot einer Fahrstundeneinteilung einer Fahrschulverwaltung, in der A* als „Der FÜHRER“ bezeichnet wird, wobei es sich um eine Betitelung von Adolf Hitler handelte, womit Adolf Hitler durch die Verwendung dessen Beinamens propagandistisch vorteilhaft dargestellt wird;
56. / am 06.01.2016 ein Bild einer E-Mail von A* an „G*“ mit dem Betreff „Reichsdienstanweisung!!!“, dem Text „Hallo G*, immer RECHTS !!!!“ und einer Signatur lautend „Mit freundlichen Grüßen“, darunter das Bild eines Hakenkreuzes, daneben „A* Gauleiter NSDAP Reichs Straße 88 A-8888 **“, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol, bei der NSDAP um die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, deren Parteivorsitzender Adolf Hitler war und die von 1933 bis 1945 als einzige zugelassene Partei das Dritte Reich beherrschte und bei „88“ um die Abkürzung „HH“, bedeutend „Heil Hitler“, eine Parole des Dritten Reiches, handelt und die Begriffe „Reichsdienstanweisung“ und „Gauleiter“ lediglich zur Zeit des Dritten Reiches Verwendung fanden, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert und dieser durch Verwendung der entsprechenden Symbole für den eigenen Namen propagandistisch vorteilhaft dargestellt werden;
57. / am 06.01.2016 eine Bild/Textkombination zeigend drei unbekannte junge Frauen, die alle drei den Hitlergruß zeigen und mit T-Shirts mit dem Aufdruck eines Hakenkreuzes bzw. eines Reichsadlers mit Hakenkreuz in den Fängen bzw. dem Konterfei von Adolf Hitler bekleidet sind, wobei es sich beim Hitlergruß um die zur Zeit des Nationalsozialismus gebräuchliche Grußgeste, beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol und beim abgebildeten Reichsadler um den, der zur Zeit des Nationalsozialismus als Symbol verwendet wurde, handelt, womit Adolf Hitler und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden,
58. / am 14.01.2017 ein Plakat mit der Überschrift „HEIMISCHE VÖGEL IM FLUGE“, auf dem neben diversen Vögeln ein Reichsadler mit Hakenkreuz in den Fängen abgebildet ist, wobei es sich beim Reichsadler um jenen zur Zeit des Dritten Reiches gebräuchlichen Reichsadler und beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird;
59. / eine Bild/Textkombination zeigend Adolf Hitler mit Hakenkreuzbinde am linken Oberarm, der den rechten Arm auf Schulterhöhe nach vorne streckt, mit dem Text „Hat jemand H* gesehn? Etwa so Gross“, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit Adolf Hitler und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden, und zwar
a./ am 05.03.2017 und
b./ am 15.03 2017 in zwei Angriffen;
60. / am 25.09.2017 ein Bild zeigend Adolf Hitler, der, vor einem im Hintergrund sichtbaren Hakenkreuz, ein Glas in der Hand hält, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit Adolf Hitler und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden,
61. / am 12.10.2017 ein Foto, vermutlich ein Selfie, zeigend den Angeklagten und dessen Arbeitskollegen C*, der gerade den Hitlergruß zeigt, wobei es sich beim Hitlergruß um die zur Zeit des Nationalsozialismus gebräuchliche Grußgeste handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird;
62. / am 31.05.2018 ein Video zeigend einen Ventilator mit einem aufgeklebten Foto von Adolf Hitler, der beim Einschalten des Gerätes einen ebenfalls aufgeklebten Arm durch den Luftzug zum Hitlergruß erhebt, wobei es sich beim Hitlergruß um die zur Zeit des Nationalsozialismus gebräuchliche Grußgeste handelt, womit Adolf Hitler und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden;
63. / am 02.06.2018 eine Fotomontage zeigend Adolf Hitler in einem Fußballtrikot mit dem Text „Fussball WM 2018/Neuen Spieler verpflichtet, der auch richtig Gas geben kann.“, womit Adolf Hitler glorifiziert und der Holocaust, insbesondere die Ermordung zahlreicher Menschen in Gaskammern, durch den Vergleich mit einem Fußballspiel gröblich verharmlost und die Opfer des Holocaust verhöhnt werden;
64. / am 06.07.2018 ein Foto eines bearbeiteten Boarding-Passes mit Hakenkreuzen und dem Passagiernamen „Adolf Barmherzigeder “, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit Adolf Hitler und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert und die Opfer des Holocaust durch die Bezeichnung von Adolf Hitler als „Barmherziger“ verhöhnt werden;
65. / am 06.07.2018 ein bearbeitetes Video zeigend Angela Merkel, die vor einem Hakenkreuz und teils hinter einem Schutzwall steht und wegen ihrer Rede, beinhaltend die Sätze „Wir schaffen das“ und „Der Islam gehört zu Deutschland“ von Nationalsozialisten „erschossen“ wird, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die Ermordung dem Regime der Nationalsozialisten nicht genehmer Menschen gutgeheißen und auch für die Gegenwart bejahend dargestellt wird;
66. / am 17.09.2018 ein Video, in dem eine unbekannte Person „Adolf Hitler“ in die GOOGLE Sprachsteuerung eines Mobiltelefons sagt, woraufhin die Sprachsteuerung von GOOGLE mit einem Wikipedia-Eintrag zu „Adolf Hitler“ antwortet, worauf die unbekannte Person „ich bin aber wieder da“ sagt, woraufhin die GOOGLE Sprachsteuerung antwortet „das freut mich. Willkommen zurück“, womit eine Rückkehr der nationalsozialistischen Ideologie propagandistisch vorteilhaft und als begrüßenswert dargestellt wird;
67. / am 12.12.2018 ein Video mit dem Titel „Playboy 2019“ zeigend eine Abfolge diverser Bilder teilweise nackter bzw. leicht bekleideter Frauen in SS-Uniformen, mit bzw. vor Hakenkreuzen, mit der doppelten SIG-Rune bzw. dem SS-Totenkopf, wobei es sich bei der SS um die Schutzstaffel des Dritten Reiches handelt, die unter anderem die Mordmaschinerie in den Konzentrations- und Vernichtungslagern innehatte, bei der doppelten SIG-Rune und dem Totenkopf um deren Kennzeichen und beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird;
68. / am 12.05.2019 in 18 Angriffen mehrere Screenshots zeigend jeweils eine Outlook- Maske und die Adressen „Hitler 2 I*“ bzw. „Hitler 1 J*“, womit Adolf Hitler wegen der Verwendung seines Namens für eine fiktive E-Mail-Adresse glorifiziert wird;
69. / einen Screenshot zeigend eine Outlook-Maske mit einem Dokument lautend „Mo 13.05.2019 09:57 HITLER Adolf K* An meine Genossen An L* Nieder mit dem Islamisten!!!“, wobei es sich bei der NSDAP um die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, deren Parteivorsitzender Adolf Hitler war und die von 1933 bis 1945 als einzige zugelassene Partei das Dritte Reich beherrschte, handelt, womit Adolf Hitler und der Nationalsozialismus glorifiziert werden, und zwar
a./ am 13.05.2019 und
b./ am 31.05.2024;
70. / einen Screenshot zeigend eine Outlook-Maske mit einem Dokument lautend „Mo 13.05.2019 09:57 HITLER Adolf K* An meine Kameraden An M*; N*; O* Einen gasförmigen Gruß“, wobei es sich bei der NSDAP um die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, deren Parteivorsitzender Adolf Hitler war und die von 1933 bis 1945 als einzige zugelassene Partei das Dritte Reich beherrschte, und bei Heinrich Himmler, Rudolf Hess und Joseph Goebbels um die neben Adolf Hitler wichtigsten Funktionäre des Nationalsozialismus handelt, womit Adolf Hitler, Heinrich Himmler, Rudolf Hess, Joseph Goebbels und der Nationalsozialismus an sich glorifiziert werden und der Holocaust, insbesondere die Ermordung zahlreicher Menschen in Gaskammern, durch die verwendet Grußformel gröblich verharmlost und die Opfer des Holocaust verhöhnt werden, und zwar
a./ am 13.05.2019 und
b./ am 31.05.2024;
71. / am 13.05.2019 einen Screenshot zeigend eine Outlook-Maske mit einem Dokument lautend „Mo 13.05.2019 09:57 HITLER Adolf K* An meine Kameraden An M*; N*;O*; P*; Q*; R*; S* Mein Kampf wird immer größer Früher die JUDEN. Heute: Die ISLAMISTEN !!!“, wobei es sich bei der NSDAP um die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, deren Parteivorsitzender Adolf Hitler war und die von 1933 bis 1945 als einzige zugelassene Partei das Dritte Reich beherrschte, und bei Heinrich Himmler, Rudolf Hess, Joseph Goebbels, Martin Bormann, Reinhard Heydrich, Adolf Eichmann und Hermann Goering um die neben Adolf Hitler wichtigsten Funktionäre des Nationalsozialimus handelt, womit Adolf Hitler, Heinrich Himmler, Rudolf Hess, Joseph Goebbels, Martin Bormann, Reinhard Heydrich, Adolf Eichmann, Hermann Goering und der Nationalsozialismus an sich glorifiziert werden und der Holocaust, somit die Vernichtung dem nationalsozialistischen Regime nicht genehmer Menschen, propagandistisch vorteilhaft und für die Gegenwart betreffend Islamisten als begrüßenswert dargestellt wird;
72. / am 04.12.2019 ein Video zeigend eine Abfolge diverser Bilder teilweise nackter bzw. leicht bekleideter Frauen in SS-Uniformen, mit bzw. vor Hakenkreuzen, den Hitlergruß zeigend, mit Adolf Hitler, mit der doppelten SIG-Rune, dem Text „Onkel Adolf war der Beste Aus, Ende, Bast. Fickt Euch Ihr Sholmos““!, während ein Lied mit dem Refrain „Bist du braun kriegst du Frauen“ abgespielt wird, wobei es sich bei der SS um die Schutzstaffel des Dritten Reiches handelt, die unter anderem die Mordmaschinerie in den Konzentrations- und Vernichtungslagern innehatte, bei der doppelten SIG-Rune um deren Kennzeichen, beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol, beim Hitlergruß um die zur Zeit des Dritten Reiches gebräuchliche Grußgeste und bei der Farbe Braun um die Parteifarbe der NSDAP, der Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, deren Parteivorsitzender Adolf Hitler war und die von 1933 bis 1945 als einzige zugelassene Partei das Dritte Reich beherrschte, handelt, womit Adolf Hitler und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden;
73. / eine Bild/Textkombination zeigend das Maschinengewehr MG-42, das von der deutschen Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg eingesetzt wurde, mit dem Text „Das MG-42 lehnt bis zu 1800 Asylanträge pro Minute ab“, womit die Kriegsführung der deutschen Wehrmacht samt der Tötung der Gegner des Dritten Reiches glorifiziert und für die Gegenwart als begrüßenswerte Vorgehensweise betreffend Asylwerber dargestellt wird, und zwar
a./ am 19.12.2019 und
b./ am 01.03.2020
74. / am 02.01.2020 ein Video, in dem ein sich drehendes Hakenkreuz über einem von Hakenkreuzen bedeckten Boden zu sehen ist, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird;
75. / ein Bild zeigend im Gleichschritt marschierende Soldaten vor vollen Zuschauerrängen, in denen Hakenkreuzfahnen aufgehängt sind, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird, und zwar
a./ am 25.01.2020 und
b./ am 28.01.2020;
76. / am 01.03.2020 ein Bild zeigend eine Schülerkarteikarte einer Fahrschule, in welcher „Adolf Hitler“ als Schüler angelegt und als Telefonnummer „88-88-88“ erfasst wurde, wobei es sich bei „88“ um die Abkürzung „HH“, bedeutend „Heil Hitler“, eine Parole des Dritten Reich handelt, womit Adolf Hitler glorifiziert wird;
77. / am 01.03.2020 ein Bild zeigend die Fahrstundeneinteilung einer Fahrschule mit „FL A*“ als Fahrlehrer, wo für vier Fahrstunden jeweils „HITLER Adolf“ erfasst ist, womit Adolf Hitler glorifiziert wird;
78. / am 12.03.2020 eine Fotomontage zeigend Adolf Hitler als Koch mit dem Text „Kochen mit Adolf Schritt 1: Gas aufdrehen“, womit der Holocaust, somit die Vertreibung, Deportation und Ermordung von Millionen von Menschen großteils in Gaskammern, gutgeheißen bzw. gröblich verharmlost wird;
79. / ein Bild zeigend einen Tachometer, in dessen Mitte Adolf Hitler abgebildet und als Tachometerzeiger dessen beweglicher rechter Arm zu sehen ist, der bei 40 km/h als zum Hitlergruß erhobener rechter Arm erkennbar wird, mit dem Begleittext „Mein neuer tacho seit dem fahre ich nur noch 40 km/h – gefolgt von einem lachenden Smiley“, womit Adolf Hitler und der zur Zeit des Nationalsozialismus übliche Hitlergruß glorifiziert werden, und zwar
a./ am 19.03.2020 und
b./ am 23.03.2020;
80. / am 22.03.2020 ein Bild zeigend die Remotedesktopverbindung eines Computers, wobei zwischen „NSDAP01“, „NSDAP02“ und „NSDAP03“ ausgewählt werden kann, wobei es sich bei der NSDAP um die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, deren Parteivorsitzender Adolf Hitler war und die von 1933 bis 1945 als einzige zugelassene Partei das Dritte Reich beherrschte, handelt, womit diese propagandistisch vorteilhaft dargestellt wird;
81. / am 26.03.2020 eine Bild/Textkombination zeigend Adolf Hitler mit Hakenkreuzbinde am linken Oberarm mit dem Text „Ist schon mal jemandem aufgefallen, dass alle Geschäfte, Schulen usw bis 20. April geschlossen bleiben sollen.? - nachdenkliches Smiley – Da wird doch nicht etwa heimlich ne grosse Geburtstagsfeier geplant“, wobei Adolf Hitler am 20.04., somit im zeitlichen Nahebereich zum Zeitpunkt der Versendung, Geburtstag hatte, womit dieser sowie die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden;
82. / am 11.09.2020 ein Bild zeigend einen Redner vor einem Reichsadler mit Hakenkreuz in den Fängen und einem an der Wand angebrachten Hakenkreuz, dessen Zuhörerschaft den Hitlergruß zeigt, wobei es sich beim Reichsadler um jenen zur Zeit des Dritten Reiches gebräuchlichen Reichsadler, beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol und beim Hitlergruß um die zur Zeit des Dritten Reiches gebräuchliche Grußgeste handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird;
83. / am 11.09.2020 ein Bild zeigend einen Reichsadler mit Hakenkreuz in den Fängen, wobei es sich beim Reichsadler um jenen zur Zeit des Dritten Reiches gebräuchlichen Reichsadler und beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird;
84. / am 12.01.2021 ein Dokument in Briefform, beinhaltend die Wörter, Zahlen bzw. Passagen „NSDAP“, „KZ“, „88“, „Sieg Heil“ und „einen gasförmigen Gruß“ sowie der Abbildung eines Reichsadlers mit Hakenkreuz in den Fängen, in dem die Abschiebung von Türken vom Konzentrationslager Mauthausen nach Istanbul bestätigt und für den Fall der Weigerung die Erschießung angedroht wird, wobei das Schreiben von „A* Reichskomandant“ mit Stampiglie eines Reichsadlers gezeichnet ist, das – wie in ON 5.4 ersichtlich, zur besseren Illustration in der Anklageschrift auch abgedruckt ist - wobei es sich bei der NSDAP um die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, deren Parteivorsitzender Adolf Hitler war und die von 1933 bis 1945 als einzige zugelassene Partei das Dritte Reich beherrschte, bei „KZ“ um die Abkürzung für „Konzentrationslager“ wohin die dem nationalsozialistischen Regime nicht genehmen Bevölkerungsgruppen deportiert und dort vielfach sodann ermordet wurden, bei „88“ um die Abkürzung „HH“, bedeutend „Heil Hitler“, wobei es sich wie auch bei „Sieg Heil“ um Parolen des Dritten Reiches, bei dem in einem Stempel abgebildeten Reichsadler mit Hakenkreuz in den Fängen um jenen zur Zeit des Dritten Reiches gebräuchlichen Reichsadler und beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die Symbolik, die Maßnahmen und Ziele des Nationalsozialismus glorifiziert werden;
85. / am 12.01.2021 ein Bild einer SS-Mütze mit Reichsadler samt Hakenkreuz in den Fängen und SS-Totenkopf, wobei es sich bei der SS um die Schutzstaffel des Dritten Reiches, die unter anderem die Mordmaschinerie in den Konzentrations- und Vernichtungslagern innehatte, und beim abgebildeten Reichsadler und Totenkopf um deren Kennzeichen handelt, womit die SS und deren Tathandlungen glorifiziert werden;
86. / am 12.01.2021 ein Bild zeigend einen Stempelabdruck der „Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei * Ortsgrupe **“ mit einem mittig abgebildeten Reichsadler samt Hakenkreuz, wobei es sich bei der NSDAP um die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, deren Parteivorsitzender Adolf Hitler war und die von 1933 bis 1945 als einzige zugelassene Partei das Dritte Reich beherrschte, und beim abgebildeten Reichsadler um jenen zur Zeit des Dritten Reiches gebräuchlichen Reichsadler handelt, womit die NSDAP und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden;
87. / ein Video zeigend Adolf Hitler bei einer Rede, womit dieser glorifizierend dargestellt wird, und zwar
a./ am 12.01.2021 und
b./ am 14.01.2021;
88. / am 20.04.2021 in zwei Angriffen ein Bild zeigend Bäcker, die eine Torte mit einem Hakenkreuz darauf präsentieren, wobei es sich beim 20.04. um den Geburtstag von Adolf Hitler und beim Hakenkreuz um das von diesem als Leitsymbol des Nationalsozialismus auserkorene Symbol handelt, womit Adolf Hitler und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden;
89. / ein Bild einer selbst angefertigten „Kennkarte“ mit der Aufschrift „Deutsches Reich“, der Abbildung eines Reichsadlers mit Hakenkreuz in den Fängen, einem Bild des A* und dem Text „Ausgestellt für Obersturmbandführer: A*“, wobei es sich beim abgebildeten Reichsadler um jenen zur Zeit des Dritten Reiches gebräuchlichen Reichsadler handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird, und zwar
a./ am 11.06.2021 und
b./ am 21.06.2021;
90. / eine Bild/Textkombination zeigend Adolf Hitler mit zum Winken erhobener rechter Hand mit dem Text „WER HAT DENN HEUT GEBURTSTAG“, wobei Adolf Hitler am 20.04., somit im zeitlichen Nahebereich zu den Daten der Versendung, Geburtstag hatte und damit glorifiziert wird, und zwar
a./ am 21.04.2022 und
b./ am 25.04.2022;
91. / eine Bild/Textkombination zeigend Adolf Hitler sowie weitere Männer in Uniform über eine Landkarte gebeugt mit dem neben einer ukrainischen Fahne stehenden Text „Wir werden wieder gegen Russland kämpfen. Mit der NATO-SS diemal werden wir siegreich sein !“, wobei es sich bei der „SS“ um die Schutzstaffel des Dritten Reiches handelt, die unter anderem die Mordmaschinerie in den Konzentrations- und Vernichtungslagern innehatte, womit die NATO bei ihrem Maßnahmen gegen den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine mit der Kriegsführung durch Adolf Hitler verglichen und letztere dadurch gutgeheißen wird, und zwar
a./ am 14.05.2022 und
b./ am 28.05.2022;
92. / eine Bild/Textkombination zeigend Adolf Hitler mit zum Winken erhobener rechter Hand mit dem Text „Gratulation, liebe Bundesregierung, deutsche Panzer auf russischem Boden, das hat vor Euch nur einer geschafft...“, womit Adolf Hitler und die Kriegsführung durch diesen gutgeheißen wird, und zwar
a./ am 22.10.2022 und
b./ am 01.11.2022;
93. / am 01.11.2022 ein Bild zeigend Adolf Hitler und Benito Mussolini, in das das Markenlogo der Bekleidungsmarke „HM“ aufgedruckt ist, womit Adolf Hitler als Werbeträger der angeführten Bekleidungsmarke propagandistisch dargestellt wird;
94. / ein Bild zeigend zwei Bäcker, die eine Torte mit einem Hakenkreuz und dem Text „UNSEREM FÜHRER ZUM GEBURTSTAG“ darauf präsentieren, wobei es sich beim 20.04. um den Geburtstag von Adolf Hitler handelt und beim Hakenkreuz um das von diesem als Leitsymbol des Nationalsozialismus auserkorene Symbol handelt, womit Adolf Hitler und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden, und zwar
a./ am 20.04.2023 und
b./ am 21.04.2023;
95. / ein Bild zeigend eine Torte mit einem Hakenkreuz und der Zahl „88“ darauf, wobei es sich beim 20.04. um den Geburtstag von Adolf Hitler handelt und beim Hakenkreuz um das von diesem als Leitsymbol des Nationalsozialismus auserkorene Symbol und bei „88“ um die Abkürzung „HH“, bedeutend „Heil Hitler“, eine Parole des Dritten Reiches, handelt, womit Adolf Hitler und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden und zwar
a./ am 20.04.2023 in zwei Angriffen,
b./ am 21.04.2023 und
c./ am 22.04.2023;
96. / am 21.04.2023 ein Video zeigend eine Abfolge diverser Bilder teilweise nackter bzw leicht bekleideter Frauen in SS-Uniformen, mit bzw vor Hakenkreuzen und mit der doppelten SIG-Rune, wobei es sich bei der SS um die Schutzstaffel des Dritten Reiches, die unter anderem die Mordmaschinerie in den Konzentrations- und Vernichtungslagern innehatte, bei der doppelten SIG-Rune um deren Kennzeichen und beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol handelt, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert wird;
97. / am 20.05.2023 eine Bild/Textkombination zeigend ein Portrait von Adolf Hitler und eine Weinflasche mit Hakenkreuz auf dem Etikette samt dem Text „Der Führerwein“, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus auserkorene Symbol handelt, womit Adolf Hitler und die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert werden;
II./ am 25.10.2015 E-Mail an den Kontakt „G*“ mit dem Betreff „Reichsdienstanweisung!!!“ und dem Text „Hallo G*, immer RECHTS !!!!“ und einer Signatur lautend „Mit freundlichen Grüßen“, darunter das Bild eines Hakenkreuzes, daneben „A* Gauleiter NSDAP Reichs Straße 88 A-8888 **“, wobei es sich beim Hakenkreuz um das von Adolf Hitler als Leitsymbol des Nationalsozialismus erkorene Symbol, bei der NSDAP um die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, deren Parteivorsitzender Adolf Hitler war und die von 1933 bis 1945 als einzige zugelassene Partei das Dritte Reich beherrschte, bei „88“ um die Abkürzung „HH“, bedeutend „Heil Hitler“, eine Parole des Dritten Reiches, handelt, und die Begriffe „Reichsdienstanweisung“ und „Gauleiter“ lediglich zur Zeit des Dritten Reiches Verwendung fanden, womit die Symbolik des Nationalsozialismus glorifiziert und dieser durch Verwendung der entsprechenden Symbole für den eigenen Namen propagandistisch vorteilhaft dargestellt wird.
Gegen die Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch des A* (ON 20), in dem er im Hinblick auf die zu einem Großteil der in der Anklageschrift aufgezählten Taten (Auflistung in ON 20,3 ff – Fakten I./1./a./b. bis I./81 und „B./“) behauptete Verjährung die Einstellung des Verfahrens fordert.
Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 212 StPO hat das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren zu prüfen, ob 1. die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und ob von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts zu erwarten ist, 3. der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten naheliegt, 4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211), 5. die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft oder 7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt.
Demnach ist darauf abzustellen, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen aufzeigt, ob der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, ob die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite richtig sowie möglich sind und ob der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen.
Dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, betrifft die Rechtsfrage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung (als rechtliche Kategorie) zu subsumieren wäre (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 210 Rz 4).
Ein ausreichend geklärter Sachverhalt iSd § 210 Abs 1 StPO setzt voraus, dass die Strafverfolgungsorgane – entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) – alle be- und entlastenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Tat und des Angeklagten von Bedeutung sind, sorgfältig ermittelt haben, sodass sie sich ein objektives Bild darüber machen können, wie sich die verfahrensgegenständliche Tat zugetragen hat (Birklbauer aaO § 210 Rz 4). Weiters muss aufgrund des ausermittelten Sachverhalts eine Verurteilung naheliegen (Verurteilungswahrscheinlichkeit). Dazu muss ein einfacher Tatverdacht bestehen, was bedeutet, dass bei einer gewichtenden Gegenüberstellung aller be- und entlastenden Indizien zumindest mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer aaO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15).
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO betrifft die unrichtige Lösung von Rechtsfragen entweder des materiellrechtlichen Tatbestands oder eines Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- bzw Strafaufhebungs-/Strafausschließungsgrundes. Dabei ist vom angeklagten Lebenssachverhalt auszugehen, zu dem nach der Aktenlage zumindest ein einfacher Tatverdacht vorzuliegen hat (Birklbauer aaO § 212 Rz 2 ff). Das Fehlen der Verjährung stellt eine notwendige materiellrechtliche Voraussetzung der Strafbarkeit dar und muss somit unter Z 1 leg cit geltend gemacht werden (Birklbauer aaO Rz 10 mwN; RIS-Justiz RS0091923).
Einem Einspruch aus dem Grunde des § 212 Z 2 StPO ist Folge zu geben und das Verfahren einzustellen (§ 215 Abs 2 StPO), wenn das Oberlandesgericht der Ansicht ist, dass Dringlichkeit und Gewicht des Tatvorwurfs trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen keine Intensivierung des Verdachts mehr zu erwarten ist. Ein auf diesen Grund gestützter Anklageeinspruch kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn die Staatsanwaltschaft – nach sorgfältiger Ermittlung aller be- und entlastenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Tat von Bedeutung sind – Anklage erhebt, obwohl eine Verurteilung von vornherein nahezu ausgeschlossen ist (vgl Birklbauer aaO § 210 Rz 4 und Rz 6).
Nach § 212 Z 4 StPO kann als weiterer Einspruchsgrund geltend gemacht werden, dass die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet. Die Formverstöße müssen sich auf Grund des Verweises in § 212 Z 4 StPO aus § 211 StPO ergeben.
Sie können zB in der mangelhaften Bezeichnung des Beschuldigten (§ 211 Abs 1 Z 1 StPO), der ihm vorgeworfenen Tat (Tatindividualisierung; § 212 Abs 1 Z 2 StPO) oder in der mangelhaften Angabe des Gerichts, vor dem das Hauptverfahren stattfinden soll (§ 211 Abs 2 StPO), liegen (Birklbauer aaO § 210 Rz 22).
Gemäß § 28 VerbotsG idF BGBl I 2023/177 tritt (ua) § 3g VerbotsG in seiner novelliert Fassung mit 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt somit gemäß § 61 Satz 1 StGB iVm Art I Abs 1, Art X StrAG für alle ab diesem Datum gesetzten Handlungen unbeschränkt. Gemäß § 61 Satz 2 StGB ist die neue Gesetzesfassung allerdings auch auf früher begangene Taten anzuwenden, sofern die zur Tatzeit in Geltung stehende Gesetzeslage für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger war (RIS-Justiz RS0112939, RS0119085).
Aufgrund der nunmehr halbierten Strafdrohung des Grundtatbestandes in § 3g Abs 1 VerbotsG (und der damit einhergehenden Möglichkeit einer diversionellen Erledigung) ist bezüglich des konkret angeklagten Sachverhalts die novellierte Fassung des § 3g VerbotsG in ihrer Gesamtauswirkungen günstiger und somit rückwirkend anzuwenden (vgl auch Jakob Hajszan, Die Verbotsgesetz-Novelle 2023: flankierende Änderungen, ÖJZ 2024/58).
Gemäß § 57 Abs 3 dritter Fall StGB verjährt eine Tat nach § 3g Abs 1 VerbotsG aufgrund der Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nach fünf Jahren. Die im Anklagetenor genannten Taten beruhen allesamt auf einer gleichen schädlichen Neigung und liegen innerhalb der begonnenen Verjährungsfrist der ihnen jeweils zeitlich vorgelagerten Tat, sodass die Verjährungsfrist nach § 58 Abs 2 StGB einheitlich mit der letzten Tat vom 31. Mai 2024 (Punkte 69./b./ und 70./b./ - vgl ON 3.1,17) zu laufen begann.
Eine Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB ist jedenfalls durch die Vernehmung des Beschuldigten zu den genannten Vorwürfen in dem wegen anderer Straftaten anhängigen Strafverfahren am 13. März 2025 eingetreten (ON 6; RIS-Justiz RS0128146; Marek in Höpfel/Ratz, WK² § 58 Rz 21/6 ff).
Entgegen der Ansicht des Einspruchswerbers, liegt daher der Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO nicht vor. Wenngleich es zutrifft, dass die eine Verjährungshemmung bewirkende Täterschaft eines Angeklagten in einem Urteil durch Feststellung der Tatbegehung seinen Ausdruck finden muss, genügt es aber, wenn diese Feststellung in demselben Urteil enthalten ist, das auch einen Schuldspruch wegen des auf seine Verjährung zu überprüfenden Delikts zum Gegenstand hat (RIS-Justiz RS0092038). Die vom Einspruchswerber für seine Meinung ins Treffen geführte Entscheidung 13 Os 12/00 betrifft einen anderen Sachverhalt und erging zudem zur früheren Rechtslage. 13 Os 116/10y wiederum bestätigt – dem Einspruchsvorbringen zuwider - die von der Oberstaatsanwaltschaft angeführte Entscheidungskette, wonach die Begehung der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat, die nach dem Gesetzeswortlaut des § 58 StGB die Ablaufhemmung eintreten lässt, durch ein schuldig sprechendes Urteil dargetan sein muss. Es genügt jedoch, wenn dies in dem Urteil oder der Strafverfügung geschieht, in welchem/welcher ein Schuldspruch wegen der Tat erfolgt, deren Verjährung verneint wird (11 Os 122/22h Rz 21; RISJustiz RS0092038; Marek in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 58 Rz 7).
Die dem Einspruchswerber angelasteten Tathandlungen begannen im Jahre 2013, weitere folgten in kurzer zeitlicher Abfolge jeweils innerhalb der Verjährungsfrist, die letzte Tathandlung fand am 31. Mai 2024 (Punkt 69./b./ und 70./b./) statt.
Die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung liegen fallbezogen vor, konnte sich die Staatsanwaltschaft doch auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse, insbesondere die Ergebnisse der Auswertung der beim Angeklagten sichergestellten Datenträger (vgl ON ON 2.82; ON 2.93; ON 3.1; ON 5) stützen. Auf Basis des seitens der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des Ermittlungserfahrens zutreffend dargestellten Tatverdachts ist auch nicht von den Einspruchsgründen des § 212 Z 2 und Z 3 StPO auszugehen.
So reichen sowohl Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts bei geklärtem Sachverhalt aus, um eine Verurteilung des Angeklagten für möglich zu halten (§ 210 Abs 1 StPO).
Den gesetzlich geforderten Eventualvorsatz mit der für die Anklageerhebung benötigten einfachen Wahrscheinlichkeit leitet die Staatsanwaltschaft mängelfrei aus den äußeren Tatumständen ab (vgl RIS-Justiz RS0098671), die sie entsprechend und auch hinreichend darstellte (siehe S 25 f der Anklage).
Die Anklageschrift weist alle formellen Inhaltserfordernisse des § 211 StPO (§ 212 Z 4 StPO) und den nach dem Gesetz erforderlichen Antrag eines hiezu berechtigten Anklägers (§ 212 Z 7 StPO) auf. Weiter wurde die Anklageschrift auch beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht (§ 212 Z 5 und Z 6 StPO), dem zuständigen Landesgericht für Strafsachen Wien als Geschworenengericht, eingebracht.
Ob letztlich die Beweismittel ausreichen werden, den Einspruchswerber der ihm angelasteten strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Geschworenengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist.
Dem Einspruch war aber der Erfolg zu versagen.
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