Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8Bs189/25t•OLG Graz 8Bs189/25t
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der staatsfeindlichen Bewegung nach § 247a Abs 2 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Juni 2025, AZ ** (ON 966 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
In dem von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu AZ B* (unter anderem) gegen A* wegen des Verdachts der Vergehen der staatsfeindlichen Bewegung nach § 247a Abs 2 erster Fall StGB und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB geführten Ermittlungsverfahren hob die Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts Klagenfurt mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juni 2025 die über A* mit Beschluss vom 16. April 2025 (ON 900) aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO verhängte (und mit Beschlüssen vom 28. April 2025 [ON 917] und vom 26. Mai 2025 [ON 942] fortgesetzte) Untersuchungshaft unter Anwendung des gelinderen Mittels der vorläufigen Bewährungshilfe (§ 173 Abs 5 StPO iVm § 179 Abs 1 StPO) auf (ON 966). A* wurde daraufhin am 27. Juni 2025 um 12.15 Uhr enthaftet (ON 961.2).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die mit der Begründung, der Zweck der Untersuchungshaft könne durch das gelindere Mittel nicht erreicht werden, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Fortsetzung der Untersuchungshaft anstrebt (ON 964).
Der Beschuldigte beantragte, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
A* ist im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit gemäß § 173 Abs 1 StPO dringend verdächtig, er habe in ** und andernorts
A/ an der staatsfeindlichen Bewegung „C*“, sohin einer Gruppe vieler Menschen, die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltung) rundweg abzulehnen oder sich fortgesetzt die Ausübung solcher Hoheitsrechte selbst anzumaßen, und deren Zweck es ist, fortgesetzt auf eine Weise, durch die sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, gesetzwidrig die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen der Behörden zu verhindern oder die angemaßten oder behauptete Hoheitsrechte durchzusetzen, mit dem Vorsatz, dadurch die Begehung von staatsfeindlichen Handlungen zu fördern, teilgenommen, wobei er und andere Teilnehmer ernstzunehmende Handlungen ausführte/n oder zu ihr beitrug/en, in welchen sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, indem er
I./ in nachfolgend dargestellten, an nachangeführte Amtspersonen gerichtete Schreiben die Existenz der Republik Österreich bestritt sowie den Staat Österreich sowie dessen Behörden als private Firmen ohne Hoheitsgewalt bezeichnete, und zwar
1. / am 22. März 2023 an Bundesminister Mag. D* („Kündigung der Staatsbürgerschaft“ und „Löschung“ derselben unter dem Verweis auf „Canon 2056“ und „Canon 2057“ samt „Erklärung des C* des Jahres 2023 zum Jahr des Weltfriedens“ und „Schreiben des E* als Verweser zur Rechtsordnung des C* und des Staatenbundes F* und zur Rechtsordnung des C* vom 31. Dezember 2022“; ON 50.37),
2. / am 2. Mai 2023 an das Bundesministerium für Inneres („Feststellung des Personenstandes“ durch „Lebendmeldung“; ON 50.36),
3. / am 8. Mai 2023 an Bundesminister Mag. D* („Erinnerung der Kündigung der Staatsangehörigkeit Österreich“ mit dem Verweis auf „Canon 2056“ und „Canon 2057“ samt „Erklärung des C* des Jahres 2023 zum Jahr des Weltfriedens“ und „Schreiben des E* als Verweser zur Rechtsordnung des C* und des Staatenbundes F* und zur Rechtsordnung des C* vom 31. Dezember 2022“; ON 50.35),
4. / am 13. November 2023 an G* (Gemeinde ** samt „Lebenderklärung“ und „Erklärung unter Eid“; ON 855.5),
5. / am 4. Dezember 2023 an H* (Magistrat **; „International öffentliche Bekanntmachung, Internationalen öffentlichen Brief“; ON 480.4),
6. / am 27. Jänner 2025 an Mag. I* (Richter im Verfahren AZ J* des Landesgerichts Klagenfurt; „Auflösung des Verfahrens J*“ samt Vorlage eines IRS-Schreibens und mit einem ausgefüllten Schuldschein, in dem Mag. I* als Schuldner angeführt ist (ON 834.3 = 855.3),
7. / am 29. Jänner 2025 an Mag. I* (Richter im Verfahren AZ J* des Landesgerichts Klagenfurt; „Erklärung unter Eid“ mit staatsablehnenden Ausführungen samt Vorlage des Schreibens „Kommerzielles Affidavit“ (ON 833.2.2) und
8. / am 24. Februar 2025 an Mag. I* (Richter im Verfahren AZ J* des Landesgerichts Klagenfurt; „Erklärung unter Eid – Beschwerde – Protokollkorrektur“, worin festgehalten wird, dass der „Konsul für die Russische Föderation vom C*“ den Auftrag hatte, dem Gericht die Executiv Order 13925 vom 27. Jänner 2025 „seiner Exzellenz K* mitzuteilen, dass alle Strafverfolgungsbehörden dieser Welt alle Gerichtsverhandlungen einzustellen und Rechtsstreitigkeiten sofort beizulegen sind, da die Strafverfolgungsbehörden unter dem Deckmantel einer Firma gegen das Gesetz verstoßen haben“, samt Anhang der „Executive Order 13925“ (unter anderem) mit dem Wortlaut „Jeder der unten aufgeführten Personen, der gegen die Verfassung der Republik von 1776 und die Executive Orders von Präsident K* verstößt, wird sofort verhaftet. An alle landesweiten und internationalen Regierungsbehörden, auf Bundes-, Staats- und Provinzebene, je nach Land Regierungsbeamte, Ministerpräsidenten, Gouverneure, Bürgermeister, Stadtbeamte, den Internationalen Strafgerichtshof (ICC), den Obersten Gerichtshof, Bundes-, Bezirks- und Provinz-, Staats und Kommunalrichter, alle Justizebenen, Politiker, Anwälte, Rechtsanwälte und Solicitors. Alle bestehenden und anhängigen Gerichtsverfahren, Klagen und Prozesse müssen sofort eingestellt werden. Sie alle arbeiten für ein korruptes Unternehmen. Das ist NULL und NICHTIG“; ON 855.4);
II.) zumindest im Jahr 2023 an Seminaren der führenden Mitglieder L* und M* in ** und an einem Seminar der N* in ** am 28. Oktober 2023 teilnahm (ON 657.3,96),
B/ durch das zu A/I./8./ dargestellte Schreiben Mag. I*, Richter im Verfahren AZ J* des Landesgerichts Klagenfurt, sohin einen Beamten, durch gefährliche Drohung mit der Verletzung an der Freiheit an einer Amtshandlung, und zwar der prozessordnungskonformen Durchführung des genannten Strafverfahrens, zu hindern versucht.
Die Bedeutung der Äußerungen zu B/ (bzw. A/I./8./) liegt nach der Verdachtslage hoch wahrscheinlich darin, Mag. I* ernst gemeint eine Verletzung an der Freiheit anzukündigen.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, dass A* mit dem jeweils erforderlichen Vorsatz handelte, und zwar
zu A/ es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass es sich bei der Bewegung „C*“ um eine staatsfeindliche Bewegung handelt, und zwar um eine Gruppe vieler, und zwar von mehr als 30 Menschen, die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltung) rundweg abzulehnen oder sich fortgesetzt die Ausübung solcher oder behaupteter Hoheitsrechte selbst anzumaßen, und deren Zweck es ist, fortgesetzt auf eine Weise, durch die sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, gesetzwidrig die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen der Behörden zu verhindern oder die angemaßten oder behaupteten Hoheitsrechte durchzusetzen, und dass er durch seine Handlung an dieser Bewegung mit dem Vorsatz teilnimmt, dadurch die Begehung von staatsfeindlichen Handlungen zu fördern;
zu B/ es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass es sich bei dem Richter in dem gegen ihn geführten Strafverfahren um einen Beamten, bei der Durchführung des Verfahrens um eine Amtshandlung und bei der von ihm getätigten Äußerung um eine ernst gemeinte gefährliche Drohung, und zwar um die Ankündigung einer Verletzung an der Freiheit, handelt, und er durch die gefährliche Drohung, um deren Bedeutungsinhalt er Bescheid wusste und den er auch zum Ausdruck bringen wollte, den Richter an der prozessordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens hindern wollte.
Dieser als sehr wahrscheinlich angenommene Sachverhalt ist den Vergehen der staatsfeindlichen Bewegung nach § 247a Abs 2 erster Fall StGB (A/) und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB (B/) zu subsumieren. Zum Lebenssachverhalt B/ ist dabei festzuhalten, dass in rechtlicher Hinsicht bei entsprechendem Tatvorsatz im hier vorliegenden Fall einer Hinderung eines Beamten an einer Amtshandlung durch gefährliche Drohung auch Nötigung nach (hier:) §§15, 105 Abs 1 StGB in Tateinheit mit dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach (hier:) §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB vorliegen könnte, wobei diesfalls – wenn der Schädigungsvorsatz auf ein staatliches Recht gerichtet ist – Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB gegenüber §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB stillschweigend subsidiär wäre (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 269 Rz 31; Nordmeyer, WK2-StGB § 302 Rz 224; RIS-Justiz RS0109970 [T2]). Angesichts der notwendigen subjektiven Tatseite bei § 302 StGB (Wissentlichkeit hinsichtlich eines Befugnismissbrauchs auch beim extranen Beteiligten: RIS - Justiz RS0103984, RS0108964; Nordmeyer, WK2- StGB § 302 Rz 179f, Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 302 Rz 31) ist fallaktuell derzeit kein dazu zur Dringlichkeit verdichteter Vorsatz des Beschuldigten (der als Angeklagter in einem Strafverfahren – offenkundig ohne ausreichende Kenntnis der strafprozessualen Bestimmungen – dessen sofortige Beendigung anstrebt) anzunehmen.
Zum dringenden Tatverdacht wird zunächst auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Beschluss (BS 6ff) verwiesen. Dabei ist zur Dringlichkeit verdichteter Tatverdacht nur hinsichtlich jener Schreiben anzunehmen, die vom Beschuldigten (teils handschriftlich, teils mit seiner Unterschrift versehen) eingebracht wurden, jedoch nicht in Ansehung der weiteren, jeweils von „Generalbevollmächtigen“ (für ihn) übermittelten Eingaben. In objektiver Hinsicht gründet sich der dringende Verdacht auf die Ermittlungsergebnisse des LSE O* (zum „C*“ siehe OLG Graz 8 Bs 143/24a sowie ON 949 ua; zur Teilnahme des A* am „C*“ vgl ON 959 ua; zu den im Rahmen der Hausdurchsuchung bei A* sichergestellten Urkunden vgl ON 920, 941, 943, 943a), dabei insbesondere auf den Inhalt der bei den Adressaten eingelangten Schriftstücke. Die Annahmen zur subjektiven Tatseite ergeben sich mit der erforderlichen Dringlichkeit bereits aus den genannten Unterlagen/Urkunden, dem objektiven Geschehen und der allgemeinen Lebenserfahrung (RIS-Justiz RS0116882). Die dazu leugnende Verantwortung des bislang einen ordentlichen Lebenswandel aufweisenden Beschuldigten (ON 589; ON 897; ON 899) ist angesichts der Inhalte der inkriminierten Schreiben nicht geeignet, den Tatverdacht für die Haftfrage entscheidungsrelevant zu entschärfen.
Zu B/ sind die Äußerungen im Kontext (unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs; Jerabek/Ropper, WK2-StGB § 74 Rz 33) geeignet, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit begründete Besorgnis einzuflößen. Dabei ist ins Kalkül zu ziehen, dass der Beschuldigte hoch wahrscheinlich zu seiner Unterstützung zum Termin der letzten Hauptverhandlung am Landesgericht Klagenfurt einen weiteren Teilnehmer bzw. führend Beteiligten der Bewegung, und zwar P*, „Konsul für die Russische Föderation“ stellig machte, wobei dessen geplantes Einschreiten lediglich aufgrund des Einschreitens der Kriminalpolizei unterblieb (siehe ON 865).
Bei A* liegt weiterhin der Haftgrund der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO vor. Ihm werden fortgesetzte Handlungen angelastet, wobei angesichts der Mehrzahl der Tathandlungen und der aus den Urkunden ersichtlichen Überzeugung für die Sache die konkrete Gefahr besteht, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen mehrerer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelasteten Straftaten bzw. er werde die ihm angelastete angedrohte Tat ausführen. Diese konkrete Gefahr ergibt sich auch daraus, dass er hoch wahrscheinlich sogar während des gegen ihn wegen des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB geführten Strafverfahrens zu AZ J* des Landesgerichts Klagenfurt – trotz einer im März 2024 verhängten Untersuchungshaft - weitere inkriminierte Schreiben übermittelte und nach vertagter Hauptverhandlung dem (im zweiten Rechtsgang) zuständigen Richter eine drohende szenetypische Eingabe übersandte. Es besteht daher die konkrete (jedoch durch den Eindruck eines erstmalig längeren Haftübels abgeschwächte) Befürchtung, der Beschuldigte werde auch zukünftig nicht von der Begehung einschlägiger strafbarer Handlungen gegen den Staat bzw. die Staatsgewalt zurückschrecken und auch die angedrohte Tathandlung zum Nachteil des Mag. I* wahrmachen und diesem die Freiheit entziehen. Die Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO gründet sich zudem auf den oben dargelegten Umstand, dass zur Unterstützung vor Gericht am 5. Februar 2025 ein weiterer Teilnehmer bzw. führend Beteiligter der Bewegung anreiste (vgl ON 865), und zwar P*, „Konsul für die Russische Föderation“ (vgl. seinen Phantasieausweis „Amtsausweis F* “, ON 865.2.8), der auch aktiv im Zuge des Verfahrens tätig werden sollte (ON 855.4, 5) .
Unverhältnismäßigkeit der mit 14. April 2025, 6.30 Uhr (bis zur Enthaftung am 27. Juni 2025, 12.15 Uhr) begonnenen Freiheitsentziehung zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Strafe ist bei der hier maßgeblichen Strafbefugnis (der erste Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren an) weder eingetreten noch aktuell zu befürchten. Ob eine zu erwartende Freiheitsstrafe zur Gänze (§ 43 StGB) oder teilweise (§ 43a StGB) bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle (vgl RIS-Justiz RS0118876, RS0123343 [T4]; Nimmervoll, Haftrecht³ Z 808).
Fallaktuell kann der Zweck der Untersuchungshaft, nämlich die Verhinderung künftiger Delinquenz, jedoch durch das vom Erstgericht angewandte gelindere Mittel iSd § 173 Abs 5 StPO, nämlich die vorläufige Bewährungshilfe (§ 179 StPO) erreicht werden. Auch wenn der Beschuldigte im Verfahren AZ J* des Landesgerichts Klagenfurt bereits einmal das Haftübel (in der Dauer von 8 Tagen) verspürt hat, so ist fallaktuell doch der nunmehr erstmalig längere Freiheitsentzug (in der Dauer von knapp 2 ½ Monaten), mit dem ein besonders nachhaltiger und tatabhaltender Eindruck verbunden ist, maßgeblich zu berücksichtigen. Unter diesem Eindruck erfolgte im Enthaftungsantrag vom 24. Juni 2025 (ON 961.2, 2) und auch in der Haftverhandlung am 27. Juni 2025 (ON 960) eine glaubhafte Distanzierung des Beschuldigten, der sich mit der vorläufigen Bewährungshilfe ausdrücklich einverstanden erklärt hat, vom staatsfeindlichen Gedankengut und eine kritische Auseinandersetzung mit seinem bisherigen Verhalten. Angesichts des deutlich zu Tage getretenen Gesinnungswandels des bisher einen ordentlichen Lebenswandel aufweisenden Beschuldigten und seiner gezeigten Einsicht ist begründet davon auszugehen, dass der Zweck der Untersuchungshaft nunmehr durch Anwendung des gelinderen Mittels der Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe erreicht werden kann. Entgegen der Einschätzung der Rechtsmittelwerberin eignet sich zur Erreichung des Zwecks der Untersuchunghaft (Verhinderung künftiger Delinquenz) fallaktuell die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, welche zweckmäßig im Sinne der Verringerung der Wahrscheinlichkeit künftiger Delinquenz (Schroll/Oshidari, WK²-StGB § 50 Rz 3f) ist. Dadurch soll A* die benötigte Unterstützung zur Lebensführung und zur dauerhaften sowie konsequenten Einstellungsumkehr (Schroll/Oshidari, aaO § 50 Rz 1) gegeben werden, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Von der Staatsanwaltschaft zudem gegen den Beschuldigten ins Treffen geführte Eingaben des „Richters“ „Q*“ (ON 957, eingelangt am 18 Juni 2025; weitere Eingabe desselben Absenders in zeitlicher Nähe, in welchem die Haft des A* thematisiert wird [vgl ON 960, 2]) vermögen an dieser Einschätzung nicht zu ändern, zumal eine Zurechnung dieser Schreiben zum Beschuldigten schon daran scheitert, dass sich A* zum Zeitpunkt ihrer Einbringung in Untersuchungshaft befand. Zusammengefasst ist fallaktuell die Anordnung vorläufiger Bewährungshilfe effizient genug, um der (bereits abgeschwächten) Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr zu begegnen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht gemäß § 89 Abs 6 StPO kein Rechtsmittel zu.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.