OGH 8Ob27/25s

8Ob27/25sObergericht29.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob27/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00027.25S.0729.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* P*, und 2. R* P*, beide * und vertreten durch die Schneider Rechtsanwälte GmbH Co KG in Bludenz, gegen die beklagte Partei R* eGen, *, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Konvertierung eines Kredits, aus Anlass der Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 1 R 97/24k-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom [richtig] 26. April 2024, GZ 7 Cg 35/23a-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren wird fortgesetzt.

2. Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos.

3. Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 26. Mai 2025 an den Europäischen Gerichtshof (C372/25) wird zurückgezogen.

4. Davon wird das Erstgericht verständigt.

Begründung:

Begründung

[1] Mit Beschluss vom 26. 5. 2025 legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union klärungsbedürftige Fragen zur Richtlinie 2014/17/EU zur Vorabentscheidung vor und setzte das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung darüber aus.

[2] Mit Schriftsatz vom 1. 7. 2025 erklärten die Kläger (noch vor Einlangen der Vorabentscheidung), die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.

[3] Wenngleich § 163 Abs 2 ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen (7 Ob 39/25y [Rz 6]; 3 Ob 17/24g [Rz 2] mwN; siehe auch RS0081567 [T19]).

[4] Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn der Beklagte zustimmt oder gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RS0081567). In diesem Fall ist von jenem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, deklarativ festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen einschließlich der Kostenentscheidungen wirkungslos sind (RS0081567 [T10, T11]; RS0106421).

[5] Da infolge Zurücknahme der Klage eine Beantwortung der im Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen nicht mehr erforderlich ist, war gleichzeitig das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG).

[6] Das etwaige Verfahren nach § 237 Abs 3 ZPO obliegt dem Erstgericht (3 Ob 61/25d [Rz 7] mwH).

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