OGH 11Ns54/25t

11Ns54/25tObergericht29.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns54/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00054.25T.0729.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der (ausgeschiedenen) Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Satz erster Fall StGB, AZ 31 Hv 24/25h des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung der (ausgeschiedenen) Strafsache betreffend den Zweitangeklagten * A* nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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