OLG Wien 4R19/25f

4R19/25fOberlandesgericht29.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 4R19/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00019.25F.0729.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und den Kommerzialrat Mag. Starsich in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, FN **, *, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch die Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 27.253,93 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 23.965,74) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. November 2024, **86, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.875,92 (darin EUR 479,32 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte beauftragte am 9.2.2015 die C* GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft durch ihre beiden gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführer Dr. D* und DI E* mit der Durchführung aller Tätigkeiten, die zur Erstellung der Steuererklärungen und deren Einreichung und Interpretation bei den zuständigen Finanzbehörden notwendig sind, sowie zur Setzung all jener Maßnahmen und Rechtshandlungen, die zur steuerlichen und wirtschaftlichen Vertretung erforderlich und nützlich erscheinen. Der Auftrag der Beklagten umfasste auch die steuerliche Beratung sowohl im Zusammenhang mit der Vertretungstätigkeit für die Beklagte als auch die Grundzüge steuerlicher gesetzgeberischer Maßnahmen („Mandatsverhältnis“). Im Rahmen des Mandatsverhältnisses wurden die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe in der seinerzeit gültigen Fassung (AAB 2011) vereinbart. Das Mandatsverhältnis ging im Wege eines Umgründungsvorgangs auf die Klägerin über.

Die Klägerin erbrachte für die Beklagte unter anderem Tätigkeiten für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2021. Diese Leistungen wurden der Beklagten mit den klagsgegenständlichen Honorarnoten in Rechnung gestellt.

Gesellschafter der Beklagten waren im gleichen Beteiligungsumfang die F* GmbH und die G* GmbH („G*“). Der Geschäftsführer der Beklagten, DI E*, war wiederum Geschäftsführer und 98,50%-iger Gesellschafter der G* (vormals: H* Ges. m.b.H.). Der Geschäftsführer der Klägerin versendete mit E-Mail vom 12.2.2015 an beide Geschäftsführer der Beklagten ein E-Mail mit folgendem Inhalt:

[Bild entfernt]

Die Beklagte leistete auf die gelegten Honorarnoten folgende (Teil-)Zahlungen: Am 18.6.2018 EUR 2.000, am 6.9.2018 EUR 2.000, am 10.9.2018 EUR 1.000 und am 17.4.2020 EUR 3.600. Während des Verfahrens überwies die Beklagte am 16.2.2021 EUR 1.040,80 an die Klägerin.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung des offenen Honorars von zuletzt insgesamt EUR 27.253,93 samt Nebengebühren. Dazu brachte sie – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - vor, für die im Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 12.2.2015 angeführten Bereiche (laufende Finanzbuchhaltung, Einreichung Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschluss, Firmenbucheinreichungsunterlagen ab 2015 und Steuererklärungen ab 2015) hätten die Parteien pauschale Honorarbeträge in der darin angeführten Bandbreite für die diesbezüglich zu erbringenden „Standardleistungen“ vereinbart. Von diesen Honorarbeträgen seien nur jene Leistungen umfasst, welche im engeren Sinn üblicherweise erforderlich seien. Für die darüber hinausgehenden Leistungen und Mehraufwendungen hinsichtlich der oben angeführten Bereiche sei eine Abrechnung auf Stundensatzbasis vereinbart worden. Dies sei auch der Grund, weshalb im Schreiben vom 12.2.2015 diverse Stundensätze angeführt seien. Bei Vertragsabschluss sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die von der Klägerin in den Folgejahren erbrachten, über die „Standardleistungen“ hinausgegangenen Leistungen zu erbringen sein würden. Diese Leistungen hätten nicht ausdrücklich angeführt werden können. Es sei aber für beide Parteien klar gewesen, dass darüber hinausgehende Leistungen und Mehraufwendungen auf Stundensatzbasis abgerechnet werden würden. Durch die vorbehaltlose Bezahlung der Rechnungen Nr. ** und ** habe die Beklagte zumindest nachträglich einer Abrechnung auf Stundensatzbasis hinsichtlich dieser Leistungen zugestimmt. Es sei nicht möglich gewesen, den standardisierten Ablauf bei Erstellung des Jahresabschlusses einzuhalten. Es habe insbesondere zum Jahresabschluss 2016 zwischen den Geschäftsführern der Beklagten ständig Diskussionen bzw Streitigkeiten über einzelne von der Klägerin vorgenommene Buchungen gegeben. In Entsprechung des steuerrechtlichen Vorsichtsprinzips habe die Klägerin angesichts behaupteter Forderungen der G* gegenüber der Beklagten die Aufnahme von Rückstellungen in den Jahresabschluss empfohlen. Die Geschäftsführer der Beklagten seien sich hinsichtlich der Aufnahme von Rückstellungen uneinig gewesen. Die Klägerin sei gezwungen gewesen, ein Einvernehmen zwischen den beiden Geschäftsführern der Beklagten hinsichtlich der Aufnahme von Rückstellungen herzustellen. Die Klägerin könne eine Inanspruchnahme der Beklagten durch die G* (selbst in Bezug auf eine verjährte Forderung) nicht ausschließen. Die Klägerin habe ihre Leistungen mangelfrei erbracht, sodass die Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens, deren Kosten als Gegenforderung geltend gemacht würden, durch die Beklagte nicht notwendig gewesen sei.

Die Beklagte wendete – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – im Wesentlichen ein, es seien überhöhte Beträge zur Abrechnung gebracht worden. Betreffend den Jahresabschluss 2016 seien keine außergewöhnlichen Arbeiten zu erbringen gewesen. Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 12.2.2015 ergebe sich nicht, dass für Jahresabschlüsse ab 2015 Zusatzleistungen zu verrechnen seien. Der Zusatzaufwand resultiere ferner daraus, dass die Behandlung der Forderung als Rückstellung strittig und dies der Klägerin bekannt gewesen sei. Zusatzleistungen seien vereinbarungswidrig verrechnet worden. Im Zusammenhang mit Forderungen der G* gegenüber der Beklagten seien unrichtige Buchungen durch die Klägerin erfolgt. Eine Rückstellung für diese Forderungen sei nicht mehr zulässig gewesen. Aufgrund der fehlerhaften bzw gesetzwidrigen Buchung und der Weigerung der Klägerin, diese zu berichtigen, habe die Beklagte ein Privatgutachten zum Jahresabschluss per 31.12.2016 einholen müssen. Hierfür habe sie ein Honorar von EUR 5.850 bezahlt. Dieser Betrag werde aufrechnungsweise eingewendet. Das Privatgutachten habe bestätigt, dass die Rückstellung für die G*-Forderung aufzulösen gewesen wäre. Hätte die Klägerin die Arbeiten von Anfang an korrekt durchgeführt, wäre die Einholung des Gutachtens nicht erforderlich gewesen.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klageforderung als mit EUR 25.762,33 und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend. Es gab daher dem Klagebegehren im Umfang von EUR 25.762,33 samt Nebengebühren statt und wies das Mehrbegehren im Umfang von EUR 1.491,60 samt Nebengebühren ab. Neben dem eingangs zusammengefasst dargestellten Sachverhalt traf es die auf den Seiten 18 bis 46 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht führte es – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – aus, nach der Parteiabsicht sollten Sonderleistungen aufgrund der Übernahme des Mandatsverhältnisses für 2013 und 2014 nach Zeit und Standardleistungen ab 2015 gedeckelt verrechnet werden. Für Sonderleistungen ab 2015 hätten die Parteien keine Regelung getroffen. Es bestehe gemäß § 1152 ABGB Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Da für Sonderleistungen nach Stundensatz abgerechnet werden sollte, erweise sich die Verrechnung von Leistungen von erheblichem Umfang als angemessen. Würde man sämtliche Leistungen der Klägerin als Standardleistungen behandeln, stelle sich die Frage, was dann überhaupt als Sonderleistung zu qualifizieren sei. Die Parteien seien bei Festlegung der Honorarvereinbarung davon ausgegangen, dass überwiegend nur Standardleistungen anfallen würden. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Klägerin habe die Mehraufwendungen nicht verursacht und sei darauf angewiesen gewesen, im Interesse der Gesellschaft als ihre Auftraggeberin vermittelnd vorzugehen. Es sei kein fixes Pauschalhonorar für die Finanzbuchhaltung, sondern eine gedeckelte Bandbreite vereinbart gewesen. Die Klägerin sei daher berechtigt gewesen, das Honorar - abhängig vom tatsächlichen Aufwand - innerhalb dieser Preisspanne zu verrechnen. Die verzeichneten Honorare seien angemessen gewesen. Die Bildung von Rückstellungen sei zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden könnten, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen sei. Im Zweifel sei dem Grundsatz der Vorsicht Rechnung zu tragen. Sofern zwischen den gemeinschaftlich vertretungsbefugten Geschäftsführern der Beklagten keine Einigung in Bezug auf die Bildung einer Rückstellung getroffen werden könne, sei nach dem Vorsichtsprinzip eine Rückstellung im Interesse der Gesellschaft zu bilden bzw eine bereits eingebuchte weiterzuführen. Dies umso mehr, wenn sich beide Geschäftsführer hinsichtlich ihrer Bildung ursprünglich einig gewesen seien. Die Beurteilung einer Forderungsverjährung sei keine an einen Steuerberater zu adressierende Bilanzierungs-, sondern eine Rechtsfrage. Unter Annahme der Richtigkeit der Angaben des Geschäftsführers der Beklagten (DI E*) sei die Leistung bis zur erfolgten Rechnungslegung nicht abgeschlossen und damit nicht fällig. Der Steuerberater habe auch nicht in rechtlicher Hinsicht zu bewerten, welche Vereinbarungen die Geschäftsführer intern getroffen hätten. Dass die Rechnung nachträglich storniert worden sei, ändere im Ergebnis nichts, weil für die Bildung einer Rückstellung eine ex-ante-Sicht maßgeblich sei. Da die Bildung der Rückstellung zu Recht erfolgt sei, erweise sich die im Zusammenhang mit der diesbezüglich erfolgten Einholung eines Privatgutachtens erhobene Gegenforderung von EUR 5.850 (ebenso wie die übrigen Gegenforderungen) als nicht berechtigt.

Gegen den Zuspruch von EUR 18.115,74 sowie die als nicht zu Recht bestehend erkannte Gegenforderung von EUR 5.850 richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Klageforderung mit EUR 7.664,59 und die Gegenforderung mit EUR 5.850 als zu Recht bestehend zu erkennen und dem Klagebegehren somit nur im Ausmaß von EUR 1.796,59 samt Nebengebühren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Beweisrüge:

1.1. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin zunächst folgende Feststellungen:

„Aus diesem Grund wurde zwischen den Streitparteien für Standardleistungen eine nach oben hin gedeckelte Bandbreite und für im E-Mail vom 12.5.2015 angeführte Sonderleistungen eine Verrechnung nach Zeit vereinbart.“

sowie

„Über gewöhnliche Leistungen, wie der laufenden Finanzbuchhaltung, Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen, dem Jahresabschluss und Firmenbucheinreichungsunterlagen sowie über Steuererklärungen hinausgehende Leistungen sollten nicht von der Deckelung umfasst sein, weshalb sie mit „Standardleistungen“ betitelt wurden.“

Sie begehrt folgende Ersatzfeststellungen:

„Aus diesem Grund wurde zwischen den Streitparteien eine geteilte Honorarvereinbarung getroffen: Die Verrechnung für Leistungen zur Übernahme der Finanzbuchhaltung 2013 und 2014, zu den Steuererklärungen 2013 und 2014 sowie zum Jahresabschluss samt Firmenbucheinreichungsunterlagen 2013 erfolgt nach Zeitaufwand, wobei die Leistungen zum Jahresabschluss samt Firmenbucheinreichungsunterlagen 2014 mit einem Betrag von EUR 2.500,00 gedeckelt wurde.

Ab 2015 war für die laufende Finanzbuchhaltung samt Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen eine monatliche Bandbreite von EUR 80,00 bis EUR 160,00 vereinbart. Für die Jahresabschlüsse samt Firmenbucheinreichungsunterlagen ab dem Jahr 2015 wurde eine Bandbreite von EUR 1.500,00 bis maximal EUR 2.500,00 vereinbart. Für die Steuererklärungen ab 2015 wurde eine Bandbreite von EUR 600,00 bis maximal EUR 900,00 vereinbart.“

1.1.1. Vorauszuschicken ist, dass sich die Berufungswerberin damit gegen die vom Erstgericht festgestellte Absicht der Parteien wendet. Bei der Erforschung des wahren Parteiwillens handelt es sich um eine gemischte Frage (quaestio mixta), bei der zwischen der Sammlung von Indizien für den Parteiwillen als Tatsachenfeststellung und deren rechtlicher Bewertung zu unterscheiden ist (RS0017797 [T11]; RS0017911 [T17]). Die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist eine Beweisfrage, wenn andere Beweismittel als Urkunden herangezogen werden (RS0017911 [T10]). Auch der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Parteiabsicht ist eine Sachverhaltsfeststellung (RS0043422; RS0017882; RS0017911).

1.1.2. Die Berufungswerberin argumentiert, dass sich aus dem E-Mail vom 12.2.2015 (./30) ergebe, dass für alle Leistungen ab 2015 eine Standardvereinbarung getroffen worden sei und diese Leistungen nach oben hin mit den jeweils angeführten Beträgen gedeckelt seien. Lediglich für Leistungen vor 2015 sei eine Sondervereinbarung getroffen worden.

1.1.3. Der von der Berufungswerberin herangezogenen Beilage (./30) kann eine derartige umfassende Pauschalierung aller – auch über den üblichen Leistungsumfang hinausgehenden - Leistungen allerdings nicht entnommen werden. Vielmehr regelt der Wortlaut des E-Mails für die Zeit ab 2015 ausdrücklich nur für die als „Standardleistungen“ bezeichneten Tätigkeiten („laufende Finanzbuchhaltung, Einreichung Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschluss, Firmenbucheinreichungsunterlagen, Steuererklärungen“) eine Deckelung mit Höchstbeträgen. Für darüber hinausgehende, den üblichen Leistungsumfang überschreitende Tätigkeiten enthält das EMail für den Zeitraum ab 2015 hingegen keine ausdrückliche Pauschalierungs- oder Deckelungsregelung. Die für die Jahre 2013 und 2014 gewählte Vorgangsweise zeigt im Gegenteil, dass derartige „Sonderleistungen“ abweichend davon behandelt und nach Zeitaufwand abgerechnet werden sollten. Aus dem E-Mail kann daher nicht abgeleitet werden, dass ab 2015 sämtliche Leistungen – unabhängig von Art und Umfang – durch eine Pauschalhonorierung abgegolten sein sollten.

Dies umso mehr, als nach der (unstrittigen) Einschätzung der Parteien – im Gegensatz zu den Jahren 2013 und 2014 – für die Zeit ab 2015 nur mehr „Standardleistungen“ und keine nennenswerten Buchungsvorgänge mehr anfallen sollten, weil die Gesellschaft keine operative Tätigkeit mehr entfaltete, und die Ursache für die verzeichneten Mehraufwendungen zum weit überwiegenden Teil in der Streitigkeit zwischen den Geschäftsführern der Beklagten lag. Es ist daher naheliegend, dass für derartige außergewöhnliche und nicht von der Klägerin verursachte Mehrarbeiten keine Pauschalabgeltung vorgesehen war.

1.1.4. Dass eine davon abweichende Vereinbarung getroffen worden wäre, ergibt sich – entgegen der Ansicht der Berufungswerberin – auch nicht aus der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten (Dr. D*). Dieser hielt vielmehr fest, dass bei der Erstbesprechung über die Kosten der Beauftragung noch nicht gesprochen worden sei und er sein Verständnis über die Honorarsätze lediglich aus dem E-Mail vom 12.2.2015 (./30) abgeleitet habe (vgl ON 29.2, 12). Die subjektive Auslegung eines Wortlauts ist für sich allein genommen jedoch nicht maßgeblich und kann die begehrte Ersatzfeststellung nicht stützen (vgl auch RS0014160).

1.2. Die Berufungswerberin bekämpft weiters folgende (angesichts der weitgehend identen Argumentation gemeinsam zu behandelnde) Feststellungen:

I.) „Bei den angeführten Besprechungen zur Abschluss -erstellung handelte es sich angesichts ihrer Dauer um umfangreiche Vorbesprechungen zum Jahresabschluss aufgrund der zeitlichen Einordnung der Leistungen, die im standardisierten Ablauf einer Projektgesellschaft in Restabwicklung auch in Bezug auf die dazu gehörigen Terminvereinbarungen zu strittigen Themen gewöhnlich nicht anfallen. Die zweistündige Besprechung diente der Klärung, wie das Prozedere in Bezug auf die zwischen den Geschäftsführern strittige Fragen ist. […]

Auch die Leistungen betreffend die Abkürzung „VZ“ (Vorauszahlung) und die Übermittlung der „BuMi“ (Buchungsmitteilung) an die Beklagte stellen keine gewöhnliche Leistung bei der Jahresabschlusserstellung dar.“

II.) „Die laufende Korrespondenz bewirkte Zusatzkosten aufgrund der bestehenden Differenzen der beiden Geschäftsführer der Beklagten, insbesondere wegen Beurteilung der Ausbuchung einer Rückstellung. Es erfolgte umfangreicher Schriftverkehr und Korrespondenz, insbesondere betreffend die strittige Forderung der G* in Höhe von EUR 510.000,- zzgl USt, die über den gewöhnlichen Rahmen einer Jahresabschlusserstellung hinausging. Dies zeigte sich auch in der Dauer der Besprechungen. Kein standardisierter Ablauf bei einer Gesellschaft in Restabwicklung ist die Beantwortung diverser Fragen bei Erstellung des Jahresabschlusses und die Zusammenfassung von Argumenten, umfangreiche Korrespondenzen zu strittigen Positionen, die Klärung auszubuchender Posten sowie Korrekturen und Anpassungen.

Bei der Übermittlung angeforderter Konten an DI E* handelte es sich um neuerlich angeforderte Unterlagen, die nach Zeit abgerechnet wurden. Der Entwurf des Jahresabschlusses stellte für sich keine gewöhnliche Leistung dar, wenn darüber hinaus weitere Erläuterungen erforderlich waren und das Zeitausmaß sieben Stunden betrug. Ferner war auch das Memo zum Jahresabschluss 2016 und deren genaue Erläuterung in Bezug auf offene Punkte kein standardisierter Ablauf bei Erstellung des Jahresabschlusses einer Gesellschaft in Restabwicklung. Auch bei der Übermittlung des Entwurfs handelte es sich gewöhnlich um eine im Jahresabschluss gewöhnlich enthaltene Leistung, diese erforderte aber Kommentare in einem erheblichen Zeitausmaß.“

III.) „Bei der steuerlichen Beratung war zu berücksichtigen, dass es den Auftrag vom Geschäftsführer der Beklagten DI E* gab, die ihn betreffenden Positionen auszubuchen und die Stornorechnung zu verbuchen. Der Betrag in Höhe von EUR 2.532,- resultierte im Wesentlichen aus Mehraufwendungen für die neuerliche Erstellung des Jahresabschlusses. […] Der finale Jahresabschluss nach Änderungen stellte keine übliche Leistung dar, weil seine Überarbeitung wegen Stornierung von Rechnungen erforderlich war und vorausgehend kein Einvernehmen zwischen den Geschäftsführern der Beklagten bestand. Auch das Telefonat angesichts der Unterschriftenleistung in Bezug auf den Jahresabschluss war auf die Streitigkeit zwischen den Geschäftsführern zurückzuführen und stellte keinen üblichen Verlauf dar. Entsprechendes galt für die Anfragenbeantwortungen, offene Punkte, Vorgangsweise Jahresabschluss 2016, ein MEMO zur UVA, VZ und BuMi an Klient, ein Telefonat mit dem Finanzamt zwecks Fristverlängerung sowie die Durchsicht von Gutachten und Abgabe einer Stellungnahme dazu.“

IV.) „Leistungen nach dem WiEReG sind keine im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss zu erstellenden gewöhnlichen Leistungen.“

V.) „Leistungen im Zusammenhang mit der Durchsicht zu Unterlagen betreffend Gerichtsverfahren und die Beurteilung strittiger Leistungen betreffend Honorarnoten der Rechtsanwaltskanzlei I* gehören nicht zum standardisierten Ablauf bei Erstellung des Jahresabschlusses einer Gesellschaft in Restabwicklung. Gleiches gilt für umfangreiche Besprechungen. Nicht zur Erstellung des Jahresabschlusses gehört die Bescheidprüfung, Erläuterungen dazu und der Versand von VZ“.

und begehrt folgende Ersatzfeststellungen:

I.) „Bei den angeführten Besprechungen zur Abschlusserstellung handelte es sich um Vorbesprechungen zum Jahresabschluss. Die zweistündige Besprechung diente der Klärung, wie das Prozedere in Bezug auf die zwischen den Geschäftsführern strittige Fragen ist, wobei die Meinungsverschiedenheiten dem Geschäftsführer der klagenden Partei bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung bekannt waren. […]

Auch die Leistungen betreffend die Abkürzung „VZ“ (Vorauszahlung) und die Übermittlung der „BuMi“ (Buchungsmitteilung) an die Beklagte erfolgten im Zusammenhang mit der Jahresabschlusserstellung.“

II.) „Die laufende Korrespondenz stand im Zusammenhang mit den der klagenden Partei seit dem Vertragsabschluss bekannten Differenzen der beiden Geschäftsführer der Beklagten, insbesondere wegen Beurteilung der Ausbuchung einer Rückstellung betreffend die strittige Forderung der G* in Höhe von EUR 510.000,- zzgl USt. Die Beantwortung diverser Fragen, die Zusammenfassung von Argumenten, Korrespondenzen zu strittigen Positionen, die Klärung auszubuchender Posten sowie Korrekturen, Anpassungen und Erläuterung standen im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses.“

III.) „Der in der Leistungsaufstellung enthaltene Betrag in Höhe von EUR 2.532,- steht im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses. Der finale Jahresabschluss nach Änderungen wegen der Stornierung von Rechnungen stellte eine übliche Leistung dar. Das Telefonat angesichts der Unterschriftenleistung in Bezug auf den Jahresabschluss war auf die von Anfang an bekannte Meinungsverschiedenheit zwischen den Geschäftsführern der beklagten Partei zurückzuführen und stellte einen bekannten und notwendigen Verlauf dar im Rahmen der standardmäßigen Jahresabschlusserstellung dar. Entsprechendes galt für die Anfragenbeantwortungen, offene Punkte, Vorgangsweise Jahresabschluss 2016, ein MEMO zur UVA, VZ und BuMi an Klient, ein Telefonat mit dem Finanzamt zwecks Fristverlängerung sowie die Durchsicht von Gutachten und Abgabe einer Stellungnahme dazu.“

IV.) „Die Leistungen nach dem WiEReG standen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss.“

V.) „Leistungen im Zusammenhang mit der Durchsicht zu Unterlagen betreffend Gerichtsverfahren und die Beurteilung strittiger Leistungen betreffend Honorarnoten der Rechtsanwaltskanzlei I* erfolgten im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses. Gleiches gilt für die Besprechungen und die erforderliche Bescheidprüfung, Erläuterungen dazu und der Versand von VZ.“

1.2.1. Damit wendet sich die Berufungswerberin zusammengefasst gegen Feststellungen, wonach verschiedene Leistungen der Klägerin nicht als gewöhnlicher Bestandteil der Jahresabschlusserstellung zu werten seien. Ersatzweise solle festgestellt werden, dass sämtliche genannten Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der üblichen Jahresabschlusserstellung gestanden, die Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern und die daraus resultierenden Mehraufwendungen der Klägerin bereits bei Vertragsabschluss bekannt und daher vom Pauschalhonorar umfasst gewesen seien und somit keine außergewöhnlichen Sonderleistungen vorliegen würden, die gesondert zu vergüten wären.

1.2.2. Soweit die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der Sachverständige keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Abschluss der Honorarvereinbarung und den Leistungen der Klägerin gehabt habe, übersieht sie, dass die Ausführungen des Sachverständigen der Entscheidung nur in Form einer Plausibilisierung zugrunde gelegt wurden. Zur Beurteilung, welche Leistungen bei der Jahresabschlusserstellung einer Projektgesellschaft in Restabwicklung gewöhnlich anfallen, waren angesichts einer bloßen Plausibilitätsprüfung unmittelbare Wahrnehmungen des Sachverständigen zum Abschluss der Honorarvereinbarung und zu den tatsächlichen Leistungen der Klägerin nicht erforderlich.

1.2.3. Inwiefern die Qualifikation als Sonderleistung „allein aufgrund der zeitlichen Dauer“ erfolgt wäre, führt die Berufung nicht näher aus. Aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts ergibt sich vielmehr, dass die zeitliche Dauer lediglich als Indiz herangezogen wurde, um auf einen außergewöhnlichen Aufwand zu schließen. Entscheidend war dabei der Zusammenhang mit der konkreten Situation der Gesellschaft, die sich in Restabwicklung ohne operative Tätigkeit befand, sowie der Umstand, dass der Mehraufwand überwiegend auf die internen Differenzen der Geschäftsführer der Beklagten zurückzuführen war. Die zeitliche Dauer wurde daher nicht isoliert gewertet, sondern im Gesamtzusammenhang mit dem Zweck der Leistung und den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt. Von einer willkürlichen Zuordnung kann daher keine Rede sein.

1.2.4. Auch das Argument, dem Geschäftsführer und der Mitarbeiterin der Klägerin wäre aufgrund eines bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses „wenig Glauben“ zu schenken gewesen, verfängt vor dem Hintergrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) nicht. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen über das bloße Bestehen eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses hinaus erkennbar gewesen wäre, dass ihre Angaben nicht den Tatsachen entsprochen hätten, zeigt die Berufung nicht auf. Das Erstgericht stützte sich bei der Einordnung der strittigen Leistungen zudem nicht ausschließlich auf diese Aussagen, sondern nahm einen Abgleich mit den vorgelegten Urkunden sowie den Ausführungen des Sachverständigen vor.

Im Übrigen müsste dieser Einwand auch für den Geschäftsführer der Beklagten gelten, auf dessen Aussage sich die Berufungswerberin zur Begründung der begehrten Ersatzfeststellungen stützt. Auch diesem könnten wirtschaftliche Eigeninteressen am Ausgang des Verfahrens unterstellt werden. Ein generelles Absprechen jeglicher Glaubwürdigkeit allein aus diesem Grund widerspräche aber dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

1.2.5. Die von der Berufungswerberin anhand der Leistungslisten ins Treffen geführten vermeintlichen Abweichungen zwischen der Abrechnung des Geschäftsführers und jener der Mitarbeiterin der Klägerin vermögen die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu erschüttern. Für die Qualifikation als über die Pauschale hinausgehende Zusatzleistung ist nicht entscheidend, ob einzelne Leistungen intern unterschiedlich verbucht oder zusammengefasst wurden, sondern ob sie nach Art, Anlass und Umfang über den gewöhnlichen Leistungsinhalt hinausgingen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts, dass etwa gerade die länger andauernden, durch den Konflikt der Geschäftsführer verursachten Besprechungen typischerweise nicht mehr als bloße Standardtätigkeiten für die routinemäßige Jahresabschlusserstellung einer sich in Restabwicklung befindlichen Projektgesellschaft anzusehen sind.

1.2.6. Soweit die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten (Dr. D*) verweist, ist entgegenzuhalten, dass sich – wie bereits ausgeführt - daraus lediglich seine subjektive Auslegung des Wortlauts des E-Mails (./30) ableiten lässt. Inwieweit die von der Klägerin erbrachten Leistungen tatsächlich dem gewöhnlichen Leistungsumfang zuzuordnen wären, ergibt sich daraus hingegen nicht.

1.3. Schließlich bekämpft die Berufungswerberin folgende Feststellung:

„Die fortgesetzte Verbuchung der Forderung G* als Verbindlichkeitsrückstellung bis zur Rechnungslegung stellte einen sach- und fachgerechten Bewertungsvorgang durch die Klägerin dar, weil die wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit lag, die Beklagte mit der Inanspruchnahme rechnen konnte und die Verbindlichkeit sich zumindest der Höhe nach als ungewiss darstellte.“

und begehrt folgende Ersatzfeststellung:

„Die fortgesetzte Verbuchung der Forderung G* als Verbindlichkeitsrückstellung im Jahresabschluss per 31.12.2016 stellte keinen sach- und fachgerechten Bewertungsvorgang durch die Klägerin dar, [da] die Beklagte mit der Inanspruchnahme nicht – mehr – ernsthaft rechnen konnte.“

1.3.1. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin finden sich die dem Gutachten zugrunde gelegten Prämissen in den Feststellungen. Insbesondere stellte das Erstgericht fest, dass „der Geschäftsführer der Klägerin mit beiden Geschäftsführern Gespräche über die strittige Forderung der G* führte und vorschlug, sie als Rückstellung einzubuchen. Die Geschäftsführer verständigten sich darauf und unterfertigten sodann beide den Jahresabschluss 2013. Gleiches galt für die Jahresabschlüsse 2014 und 2015“ (ON 86, 36 f). Die Rechtsfrage, ob die Rückstellung zu Recht vorgenommen wurde, beurteilte das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung (ON 86, 52 f).

1.3.2. Es mag zutreffen, dass das im Auftrag der Beklagten erstellte Privatgutachten (./24) der bekämpften Feststellung entgegenstehende Einschätzungen enthält. Dessen ungeachtet war darin aber auch die vom Erstgericht herangezogene Passage enthalten, wonach „aufgrund des Schreibens der H* Ges.m.b.H. eine Ernsthaftigkeit des Bestehens dem Grunde nach als auch eine ernsthafte Abrechnungsabsicht für die Bildung der Rückstellung in Höhe von EUR 601.596,00 erkennbar“ sei (./24, 18). Das Erstgericht stützte die beanstandete Feststellung aber ohnehin nicht allein auf den betreffenden Abschnitt des Privatgutachtens, sondern primär auf die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie die Beilagen ./30, ./31, ./15, ./17 bis ./19 und ./22 (ON 86, 43, 49).

1.3.3. Soweit die Berufungswerberin ausführt, dass aus dem E-Mail vom 4.9.2017 (./17) nicht entnommen werden könne, dass mit einer ernsthaften Inanspruchnahme zu rechnen sei, übersieht sie, dass der Geschäftsführer der Klägerin darin ausdrücklich um schriftliche Bestätigung ersuchte, ob die betreffenden Ansprüche weiterhin geltend gemacht werden, wobei er darauf hinwies, dass im Falle einer Aufgabe der Ansprüche die Rückstellung ertragswirksam aufzulösen wäre. In seiner Antwort erklärte DI E* unmissverständlich, dass die Arbeiten abgerechnet würden, ein Gutachten beauftragt sei und keine Veranlassung bestehe, an der Rückstellung etwas zu ändern. Aus diesem E-Mail-Verkehr ergibt sich somit gerade kein Anhaltspunkt dafür, dass nicht mit einer Inanspruchnahme zu rechnen gewesen wäre.

1.3.4. In Bezug auf die von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Beilagen ./31 (Schreiben vom 9.7.2014), ./15 (E-Mail vom 29.6.2017) und ./24 (Privatgutachten) sowie der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten (Dr. D*) ist festzuhalten, dass diese Beweismittel die Feststellung nicht zu entkräften vermögen, wonach die Beibehaltung der Rückstellung sach- und fachgerecht erfolgte. Dass im Schreiben vom 9.7.2014 (./31) angeführt wurde, dass „die Rechnung nach Vereinbarung und Zustimmung von Herrn Dr. D* geschrieben und realisiert“ werde, steht einer tatsächlichen Inanspruchnahme nicht zwingend entgegen. Aus dem Schreiben lässt sich nicht ableiten, dass die Forderung ohne eine solche Zustimmung gegenstandslos wäre. Vielmehr belegt dessen Inhalt, dass eine entsprechende Leistungserbringung behauptet und deren finanzielle Abgeltung grundsätzlich beabsichtigt war.

Das E-Mail von Dr. D* vom 29.6.2017 (./15) bringt – ebenso wie seine Aussage im Rahmen des Beweisverfahrens - im Wesentlichen seine persönliche Rechtsmeinung und Zweifel an der Forderung zum Ausdruck, zeigt jedoch ebenfalls, dass der Umstand, dass die Forderung gegenstandslos sein soll, nicht eindeutig dokumentiert ist.

Die im Privatgutachten (./24) angeführten Gründe, weshalb mit einer Inanspruchnahme nicht mehr ernsthaft zu rechnen sei, beruhen primär auf rechtlichen Bewertungen des von der Beklagten beauftragten Privatgutachters, etwa zu Vertragsgrundlagen, internen Vereinbarungen und Verjährungsfragen. Diese rechtlichen Einschätzungen belegen wiederum nicht die endgültige Aufgabe der Forderung. Ob tatsächlich Verjährung eingetreten ist, kann nicht allein aufgrund entsprechender Behauptungen unterstellt werden, zumal der Eintritt der Verjährung von DI E* ausdrücklich in Abrede gestellt wurde und seine Erklärungen – insbesondere im E-Mail vom 4.9.2017 (./17) – klar auf eine Aufrechterhaltung und künftige Durchsetzung der Forderung gerichtet waren.

1.3.5. Schließlich stellt das von der Berufungswerberin eingewendete Unterbleiben von Betreibungsschritten für sich genommen lediglich ein Indiz dar, führt aber nicht zur zwingenden Annahme, dass nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu rechnen wäre.

1.4. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

2. Zur Rechtsrüge:

2.1. Die Berufungswerberin ist der Ansicht, dass auch nach den Feststellungen per 31.12.2016 nicht mehr ernsthaft mit einer Inanspruchnahme der der Rückstellung zugrunde liegenden Forderung zu rechnen und demnach die Bildung einer Rückstellung im Jahresabschluss 2016 nicht sach- und fachgerecht gewesen sei.

2.2.1. Rückstellungen für ungewisse Schulden und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sollen die gegenüber Dritten wahrscheinlich bestehenden Verbindlichkeiten vollständig ausweisen. Gemäß dem in § 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB zum Ausdruck gebrachten Prinzip für die Realisierung von Risiken und drohenden Verlusten sind diese in die Bilanz aufzunehmen, sobald sie entstanden und erkennbar geworden sind, obgleich der endgültige Eintritt oder das endgültige Ausmaß der Belastung ungewiss ist. Das Vorsichtsprinzip gebietet es, auch solche Schulden auszuweisen, die mit Elementen der Ungewissheit behaftet sind (Kasapovic/Steiner in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG³ § 198 Rz 122 mwN; Hilber in U. Torggler, UGB³ § 198 Rz 61 f).

2.2.2. Gegenüber Verbindlichkeiten unterscheiden sich Rückstellungen durch das Element der Ungewissheit, das entweder das Entstehen oder die Höhe oder beides betrifft. Sind Bestehen und Höhe der Verpflichtung sicher und ist lediglich die Fälligkeit noch nicht genau festgelegt, so ist eine Verbindlichkeit auszuweisen. Bei aufschiebend bedingten Verbindlichkeiten ist eine Rückstellung geboten, während bei einer auflösenden Bedingung regelmäßig eine Verbindlichkeit auszuweisen ist (Kasapovic/Steiner aaO Rz 126; Hilber aaO Rz 64). Bei Abgrenzungsproblemen wird vor allem das Ungewissheitselement zu berücksichtigen sein. Der im Gliederungsschema vorgesehene Ausweis zwischen Eigenkapital und bereits feststehenden Verbindlichkeiten bringt zum Ausdruck, dass wegen der Ungewissheit der endgültigen Inanspruchnahme in den ausgewiesenen Beträgen unter Umständen Reserven vorhanden sind. An diesem charakteristischen Element des Rückstellungsbegriffes sollte sich der Ausweis im Zweifel orientieren (Kasapovic/Steiner aaO Rz 130).

2.2.3. Als Verbindlichkeit kommen alle gegenüber Dritten möglicherweise bestehenden Leistungsverpflichtungen in Betracht, die zu einem Vermögensabfluss in Zukunft führen. Die Ungewissheit einer Verbindlichkeit kann sich auf das Bestehen (dem Grunde nach) der Verbindlichkeit, auf deren Höhe oder auf beides beziehen (vgl RS0133204). Die Verbindlichkeit kann dem Grunde nach, also in ihrem Bestehen oder Entstehen, deshalb ungewiss sein, weil aufgrund der bestehenden Rechtslage Zweifel über eine tatsächliche Verpflichtung bestehen oder weil zweifelhaft ist, ob alle für das Entstehen der Verbindlichkeit maßgeblichen Sachverhaltselemente bereits realisiert sind. Trotz Ungewissheit ist jedoch ein bestimmter Grad der Konkretisierung der Verbindlichkeit erforderlich. Mit dem Be- oder Entstehen der Verbindlichkeit muss ernsthaft gerechnet werden (vgl RS0133204 [T1]; Kasapovic/Steiner aaO Rz 131, 133, 133/1 mwN; Hilber aaO Rz 68 f).

2.2.4. Eine Rückstellungsbildung ist dann vorzunehmen, wenn der Unternehmer mit der Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss, wenn mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen. Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist zum Bilanzstichtag zu beurteilen. Die Kenntnis über den haftungsauslösenden Umstand muss nicht bereits am Bilanzstichtag vorliegen, die Kenntnis im Zeitpunkt der Bilanzerstellung reicht nach dem Grundsatz der subjektiven Richtigkeit der Bilanz aus, wonach alle bei Bilanzerstellung erkennbaren Risiken (sog. werterhellende Umstände) zu berücksichtigen sind. Die Wahrscheinlichkeits-Prognose ist nicht nach subjektiven Erwartungen, sondern nach den tatsächlichen zum Bilanzstichtag bestehenden (objektivierten) Verhältnissen, ohne striktes Abstellen auf mathematische Relationen, im Einzelfall und unter Würdigung der Gesamtumstände zu beurteilen. Der Ansatz hat dann zu unterbleiben, wenn die Inanspruchnahme äußerst unwahrscheinlich ist (Kasapovic/Steiner aaO Rz 136; Hilber aaO Rz 70).

2.3. Nach den dargelegten Grundsätzen war unter Berücksichtigung der Feststellungen des Erstgerichts die Beibehaltung der Rückstellung per 31.12.2016 sach- und fachgerecht, da zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung mit der Inanspruchnahme der der Rückstellung zugrunde liegenden Forderung ernsthaft zu rechnen war.

2.3.1. Die Berufungswerberin wendet ein, dass die Zustimmung zur Verrechnung durch Dr. D* nicht erteilt worden sei, eine konkrete Aufstellung der Forderung gefehlt habe und die Forderung bereits verjährt sei.

2.3.2. Soweit sie behauptet, eine Rechnungslegung sei angesichts der bereits im Jahresabschluss 2013 erfolgten Einbuchung der Rückstellung bereits zu diesem Zeitpunkt objektiv möglich gewesen, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist per 31.12.2016 jedenfalls verstrichen gewesen sei, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, sodass die Rechtsrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603, RS0043312).

2.3.3. Wie bereits im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge dargelegt, trat DI E* im – an die Klägerin gerichteten - E-Mail vom 4.9.2017 (./17) den Einwänden entgegen, wonach die Forderung verjährt sei und nicht geltend gemacht werde. Vielmehr kündigte er eine Abrechnung der Leistungen an und stellte die Rückstellung nicht infrage. Das Schreiben vom 9.7.2014 (./31), das eine Verrechnung nur mit Zustimmung von Dr. D* vorsieht, schließt die rechtliche Möglichkeit der Geltendmachung der betroffenen Forderung nicht aus.

2.3.4. Auch das Fehlen einer konkreten Aufstellung, wie sich die Forderung zusammensetze, steht der Bildung und Beibehaltung einer Rückstellung nicht zwingend entgegen. Entscheidend ist vielmehr, dass zum Bilanzstichtag das Bestehen der Verpflichtung dem Grunde nach oder zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür objektiv gegeben ist. Dabei ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass sich die Geschäftsführer der Beklagten nach den Feststellungen auf die Bildung einer Rückstellung im Jahresabschluss 2013 verständigten und diese seither durchgängig fortgeführt wurde (ON 86, 37). Dies spricht dafür, dass zumindest ursprünglich von einer Verpflichtung dem Grunde nach ausgegangen wurde, die erst im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2016 von einem Geschäftsführer der Beklagten ernsthaft in Zweifel gezogen wurde.

2.3.5. Hinzu kommt, dass aus Sicht der Klägerin keine Umstände erkennbar waren, die eindeutig gegen die Geltendmachung der Forderung sprachen. Insbesondere wurde der Rückstellungsbetrag über mehrere Jahre unverändert übernommen und auch die Korrespondenz zeigt, dass DI E* mehrmals ankündigte, die Forderung in Rechnung stellen zu werden. Insoweit war aus Sicht eines sorgfältigen und vorsichtigen Steuerberaters mit einer Inanspruchsnahme ernsthaft zu rechnen.

2.3.6. Gerade aufgrund der ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses 2016 aufgetretenen Auffassungsunterschiede zwischen den Geschäftsführern der Beklagten und der erfolglos gebliebenen Einigungsversuche war die Klägerin gehalten, die Rückstellung bis zur endgültigen Klärung der im Raum stehenden Ansprüche fortzuführen. Nicht zuletzt das Vorsichtsprinzip gebietet es, bestehende Risiken nicht zulasten der Bilanzwahrheit zu verschleiern. Im Zweifel ist im Rahmen einer vernünftigen, unternehmerischen Beurteilung dem Grundsatz der Vorsicht Rechnung zu tragen (vgl Kasapovic/Steiner aaO Rz 122; Hilber aaO Rz 70).

2.3.6. Bereits das Erstgericht hielt zutreffend fest, dass die Klägerin alleinig die Interessen der sie beauftragenden Beklagten (und nicht einzelner Gesellschafter oder Geschäftsführer) bestmöglich zu wahren hatte. Ob eine Forderung bereits verjährt war, stellt eine Rechtsfrage dar, die angesichts der konkreten Meinungsverschiedenheiten ebenso wie allfällige interne Vereinbarungen nicht von der Klägerin als Steuerberaterin zu beurteilen war. Dem Erstgericht ist ferner dahin beizupflichten, dass für die Bildung (und Beibehaltung) einer Rückstellung auf eine ex-ante-Sicht abzustellen ist, weshalb die nachträgliche Stornierung der Rechnung nicht maßgeblich ist.

2.4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beibehaltung der Rückstellung nach den dargestellten Grundsätzen sach- und fachgerecht war. In Ermangelung einer Fehlbeurteilung durch die Klägerin bestand daher die Klagsforderung im zugesprochenen Umfang zu Recht, während sich die auf eine vermeintlich unsachgemäße Buchung der Rückstellung gestützte Gegenforderung als unbegründet erweist.

Der Berufung war somit nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision beruht auf § 500 Abs 2 Z 3 ZPO. Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren im Berufungsverfahren nicht zu lösen, insbesondere da der Auslegung eines Vertrags grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0042776).

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