OLG Wien 7Rs47/25w

7Rs47/25wOberlandesgericht29.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 7Rs47/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0070RS00047.25W.0729.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Böhm und Mag. Natascha Baumann, MA, in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch B, ebendort, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. ** und andere, ebendort, wegen Ausgleichszulage, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8.1.2025, **-8, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die beklagte Partei verpflichtet, der Klägerin ab 1.8.2024 bis 31.12.2024 monatlich EUR 562,26 an Ausgleichszulage zu zahlen. Weiters sei die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 1.1.2025 monatlich EUR 580 an Ausgleichszulage als Vorschuss zu zahlen.

Es traf folgende Feststellungen:

Die Klägerin lebt seit 1.6.2012 in Österreich. Zunächst wohnte sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten Dr. C* in **,. Von 8.3.2011 bis 31.5.2011 und von 16.7.2008 bis 31.12.2010 arbeitete die Klägerin in Österreich als Personenbetreuerin und war als solche pflichtversichert.

Die Klägerin bezieht seit 1.2.2011 von der Beklagten eine Alterspension von aktuell EUR 3,96 netto monatlich.

Seit 18.4.2008 bezieht die Klägerin eine slowakische Rente, und zwar von EUR 612,50 netto monatlich im Jahr 2024 und von netto monatlich EUR 625,40 im Jahr 2025.

Nach Beendigung der Beziehung mit dem Lebensgefährten C* übersiedelte die Klägerin ab 26.1.2017 in das Haus ihrer Tochter in **. (Die Klägerin wohnt seither mit ihrer Tochter und der Enkeltochter im Einfamilienhaus der Tochter, welches 360m² hat.

Die Tochter der Klägerin ist im Controlling tätig und verdient monatlich derzeit rund EUR 3.200 netto. Die Tochter hat EUR 500 pro Monat für die Rückzahlung eines Kredits zu bezahlen. Hinzu kommen an Fixkosten monatlich rund EUR 60 Grundbesitzabgabe, EUR 90 Strom, EUR 20 bis 30 Müllabfuhrgebühr, EUR 200 Heizkosten, EUR 22 Servitutskosten, EUR 70 Haushaltsversicherung sowie Kfz-Versicherung für Kfz Seat Ateca und EUR 120 Schulgeld für die Tochter.

Die Klägerin zieht ihre eigene Pension für die Besorgung und Bezahlung von anteiligen Lebensmitteln und Kleidung heran, hinsichtlich des Wohnens hat die Mutter der Klägerin keine Aufwendungen, sondern wird von ihrer Tochter unterstützt.

Disloziert stellte das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung weiters fest, dass die Tochter der Klägerin von dieser kein Geld für das Wohnen und die Fixkosten verlangt und ihr eine zusätzliche finanzielle Unterstützung zu dem der Klägerin zur Verfügung stehenden Einkommen aus ihren Renten gewährt. Die Klägerin wohnt unentgeltlich bei ihrer Tochter und wird von dieser bei Bedarf finanziell unterstützt.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, Voraussetzung des Anspruchs auf Ausgleichszulage sei zunächst der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland. Im gegenständlichen Fall habe die Klägerin eine Krankenversicherung aufgrund des Bezugs der Alterspension in Österreich. Daneben bezieht sie eine slowakische Altersrente von aktuell EUR 625,40 monatlich, wohne unentgeltlich bei ihrer Tochter und werde von dieser bei Bedarf finanziell unterstützt.

Insgesamt verfüge die Klägerin damit unzweifelhaft über ausreichende Existenzmittel im Sinne von § 51 Abs 1 Z 2 NAG bzw sei sie Verwandte einer EWR-Bürgerin, nämlich ihrer Tochter Mag. B*, in gerade aufsteigender Linie und es werde ihr von ihrer Tochter Unterhalt tatsächlich gewährt (§ 52 Abs 1 Z 3 NAG). Daher sei die Klägerin zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

Die Berechnung der Ausgleichszulage erfolge nach § 296 ASVG. Neben dem Nettoeinkommen sei als Sachbezug die teilweise freie Station anzurechnen, nämlich mit 20% von EUR 196,20 für Wohnung mit Beheizung und Beleuchtung.

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage im Jahr 2024 erfolge wie folgt:

Richtsatz 2024 1.217,96

Pension netto 3,96

slowakische Altersrente 2024 612,5

freie Station 20% 39,24

Differenz 562,26

Bis zur Absprache über die Höhe der Ausgleichszulage ab 1.1.2025 habe die beklagte Partei der Klägerin die Ausgleichszulage in Höhe von EUR 580 monatlich als Vorschuss zu zahlen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und das Klagebegehren auf Gewährung einer Ausgleichszulage abzuweisen (gemeint: das angefochtenen Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern); hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. ) Eine Aktenwidrigkeit besteht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und dem zu ihrer Begründung angeführten Beweismittel. Sie liegt dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird und Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage basieren, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde oder für eine Feststellung überhaupt keine aktenmäßige Grundlage vorhanden ist (statt vieler OLG Wien 4 R 8/25p mwN). In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen liegt selbst dann keine Aktenwidrigkeit, wenn diese unrichtig sind (RS0043298; RS0043421). Eine Aktenwidrigkeit in diesem Sinne zeigt die Berufung nicht auf.

2. ) § 149 Abs 1 GSVG verlangt (wie auch § 292 Abs 1 ASVG) seit dem BBG 2011, BGBl I 2010/111, als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausgleichszulage das Vorliegen eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland. Durch das Abstellen auf den „rechtmäßigen Aufenthalt“ soll ein Gleichklang der Ausgleichszulagenregelung mit dem europäischen und österreichischen Aufenthaltsrecht hergestellt werden (etwa 10 ObS 53/21y mwH).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zunächst ausgesprochen, dass die Einstufung einer Leistung (wie der österreichischen Ausgleichszulage) als „beitragsunabhängige Sonderleistung“ iSd Art 70 Abs 2 lit c der VO (EG) 883/2004 nicht ausschließt, dass die Leistung gleichzeitig auch unter den Begriff der Sozialhilfeleistungen iSd Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (in der Folge: RL 2004/38/EG) fallen kann (EuGH C-140/12, Brey, Rn 33–36, 62; C-333/13, Dano, Rn 63; C-67/14, Alimanovic, Rn 44–46; C-299/14, Garcia-Nieto, Rn 37). Die RL 2004/38/EG erlaubt es dem Aufnahmemitgliedstaat, wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern Beschränkungen in Bezug auf die Gewährung von Sozialleistungen aufzuerlegen, damit diese die Sozialhilfeleistungen dieses Staats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit zur Einschränkung gilt auch für die österreichische Ausgleichszulage (EuGH C-140/12, Brey, Rn 6; 10 ObS 53/21y).

Die österreichische Rechtsprechung hat daraus gefolgert, dass die Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen nur auf das Aufenthaltsrecht bezogen sei und keinen Einfluss auf den Sozialleistungsanspruch habe. Daher könnten EWR-BürgerInnen, die nicht erwerbstätig und nur zum Zweck eines Leistungsbezugs mobil sind und damit gleichsam in die Kategorie der „Armutszuwanderung“ fallen, aufgrund des Unionsrechts grundsätzlich keine Ansprüche auf Ausgleichszulage geltend machen (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 292 ASVG Rz 16/2 mzwN [Stand 1.1.2025, rdb.at]).

3. ) Der EUGH hat aber jüngst in seiner Entscheidung C488/21 Chief Appeals Officer vom 21.12.2023 ausgesprochen, das der in Art 7 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (in der Folge: VO 492/2011) konkretisierte Art 45 AEUV iVm Art 2 Z 2 lit d, Art 7 Abs 1 lit a und d sowie Art 14 Abs 2 RL 2004/38/EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es den Behörden dieses Mitgliedstaats erlaubt, einem Verwandten in gerader aufsteigender Linie, dem zum Zeitpunkt der Beantragung dieser Leistung von einem Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft Unterhalt gewährt wird, eine Sozialhilfeleistung zu versagen oder sogar das Recht, sich für mehr als drei Monate in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten, zu entziehen, weil die Gewährung der Sozialhilfeleistung dazu führen würde, dass er keinen Unterhalt mehr von diesem Arbeitnehmer mit Unionsbürgerschaft beziehen und damit die Sozialhilfeleistungen dieses Staates unangemessen in Anspruch nehmen würde.

Ein Wanderarbeitnehmer wäre in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, wenn er von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und einem Verwandten in gerader aufsteigender Linie Unterhalt gewährt, diesem aber eine Sozialhilfeleistung, die für den Wanderarbeitnehmer eine "soziale Vergünstigung“ darstellt, versagt worden ist, während Verwandte in gerader aufsteigender Linie von Arbeitnehmern des Aufnahmemitgliedstaats Anspruch darauf haben (Rn 67). Das Ziel, eine übermäßige finanzielle Belastung für den Aufnahmemitgliedstaat zu vermeiden, könne eine Ungleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und inländischen Arbeitnehmern nicht rechtfertigen, weil ein Wanderarbeitnehmer mit den Abgaben, die er an den Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen seiner dort ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichte, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Mitgliedstaats beitrage und daher davon unter den gleichen Bedingungen profitieren müsse wie die inländischen Arbeitnehmer (Rn 71).

Bei bestimmten Fällen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nach Art 7 RL 2004/38/EG) ist demnach ein Ausgleichszulagenanspruch zu bejahen (eingehend zu dieser Entwicklung Peyrl in FS Mosler 459 ff). Bestimmte Angehörige von Wander-Arbeitnehmern, unter anderem – wie hier - auch Verwandte in gerader aufsteigender Linie, sind damit im Ergebnis mittelbare Nutznießer der dem Arbeitnehmer zuzuerkennenden Gleichbehandlung (Feik, Übersicht über die EuGH-Judikatur 2023/2024 zum Migrationsrecht, FABL 1/2024-IV, 1).

4. ) Der OGH hat zu 10 ObS 8/24k daraus gefolgert, dass der dortige Kläger sich auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des Art 2 Z 2 lit a RL 2004/38/EG zur Begründung eines abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich berufen kann. Dieses Aufenthaltsrecht begründet im konkreten Fall auch einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG, weil sich aus der Entscheidung des EuGH C-488/21 ergibt, dass die Eigenschaft des Klägers als Familienangehöriger (Ehegatte) einer Wanderarbeitnehmerin durch die Gewährung einer Ausgleichszulage nicht berührt wird. Verwehrte man dem Kläger diese Leistung, hätte dies eine Diskriminierung der Ehegattin des Klägers als Wanderarbeitnehmerin im Sinn des Art 7 Abs 2 VO 492/2011 aus den vom EuGH dargelegten Gründen zur Folge.

Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für EWR-BürgerInnen besteht auch für Verwandte in gerader aufsteigender Linie, denen zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausgleichszulage von einem/einer AN mit Unionsbürgerschaft Unterhalt gewährt wird. Erfasst sind damit (Groß-)Eltern der EWR-BürgerInnen (vgl Pfeil aaO Rz 16/4 (Stand 1.1.2025, rdb.at)

Das muss aber auch selbstverständlich für den Fall gelten, dass die Tochter der Klägerin österreichische Staatsbürgerin ist (was aus dem Ersturteil nicht hervorgeht), widrigenfalls ohne sachliche Rechtfertigung eine gleichheitswidrige, gegen Art 7 B-VG verstoßende Inländerdiskriminierung vorläge.

Schrank, Leitentscheidungen der Höchstgerichte zum Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht 63.5.1.Nr.21 (73. Lfg 2024) rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich? Abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten (rumänischer Pensionist) einer Wanderarbeitnehmerin, unabhängig von Existenzmitteln? kritisiert in diesem Zusammenhang, dass es dadurch auf dem rechtlichen Angehörigen„umweg„ die von früherer OGH-Judikatur vermeintlich abgeschaffte „Armutszuwanderung“ letztlich doch wieder in beachtlichem Umfang gebe, dabei handelt es sich aber um kein rechtliches, sondern ein sozialpolitisches Argument.

5. ) Die Berufung bezieht sich in ihrer Argumentation auf die zitierte ältere Rechtsprechung, nach der der Anspruch der Klägerin zu verneinen gewesen wäre. Nach der dargelegten jüngsten Rechtsprechung kommt es aber bei einer Konstellation wie der vorliegenden nicht darauf an, ob die Klägerin ausreichende Existenzmittel hat. Die Klägerin hält sich unabhängig davon rechtmäßig in Österreich auf und hat damit auch Anspruch auf Ausgleichszulage.

Gegen die Höhe des Zuspruchs durch das Erstgericht wendet sich die Berufung nicht.

6. ) Es war daher der Berufung der Erfolg zu versagen.

Kosten wurden nicht verzeichnet.

7. ) Die ordentliche Revision war zuzulassen, weil noch keine gesicherte Rechtsprechung des OGH zur Reichweite der Auswirkungen der Entscheidung des EuGH C-488/21 vorliegt. Nähere Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision und den zugrundeliegenden Rechtsfragen haben im Hinblick auf das Gebot der Kürze des § 500 Abs 3 letzter Satz ZPO zu unterbleiben (vgl 2 Ob 130/14b).

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