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16R8/25a•OLG Wien 16R8/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, *, vertreten durch Dr. Nina Ollinger, Rechtsanwältin in Purkersdorf, wider die beklagte Partei B, geb. am **, **, vertreten durch Dr. Manfred Sommerbauer und DDr. Michael Dohr, LL.M., LL.M., Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen EUR 38.937,09 s.A. und Feststellung (Streitwert gem. § 56 JN: EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4.12.2024, **-91, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.672,12 (darin enthalten EUR 612,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte verkaufte der Klägerin mit Kaufvertrag vom 25.5.2018 das Pferd C*, wobei sie die Klägerin ausdrücklich über eine Chip-Operation am rechten Hinterbein sowie das zeitweise Koppen, eine Verhaltensstörung des Pferdes, aufklärte.
Die Klägerin begehrte – gestützt auf Irrtum, Gewährleistung (Preisminderung), Arglist, Schadenersatz und jeden erdenklichen Rechtsgrund - (zuletzt) die Zahlung von EUR 38.937,09 samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche noch zu erwartende Verbesserungskosten bezüglich des Pferdes C* aufgrund der listigen Verheimlichung des als Beilage ./F vorgelegten Tierarztbriefes vom 2.3.2017. Sie habe das Pferd C* von der Beklagten um insgesamt EUR 31.500,-- gekauft. Sie habe der Beklagten als Gegenleistung EUR 21.500,-- in bar gezahlt und ihr das Pferd D* im Wert von EUR 10.000,-- übergeben. Tatsächlich sei das Pferd C* aufgrund seines geringen Ausbildungsstandes, seines operierten Hinterbeins sowie den weiteren Fragmenten in seinen Beinen und der Verhaltensstörung Koppen maximal EUR 4.000,-- wert und daher um EUR 27.500,-- zu teuer gewesen. Die Ankaufsuntersuchung durch die Tierärztin Dr. E* vom 24.5.2018 habe ergeben, dass das Pferd für Dressur, höhere Klassen nicht ungeeignet sei. Im März 2020 sei es jedoch am rechten Hinterfuß lahm geworden; die Lahmheit habe bis September 2020 angedauert. Die Untersuchung durch mehrere Tierärzte habe zur Diagnose einer hochgradigen Sesamoidose mit Osteolyse geführt. Das Pferd werde aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Dressursport einsetzbar sein. Vermutlich sei die Nachbehandlung nach der Chip-Operation aus dem Jahr 2017 vernachlässigt oder gar nicht durchgeführt worden. Wäre diese ordnungsgemäß durchgeführt worden, könnte das Pferd nach wie vor für die Dressur, höhere Klassen, eingesetzt werden. Schließlich sei eine Operation am Bein vorne rechts notwendig geworden, weil auch dort Fragmente vorhanden gewesen seien, von denen die Beklagte im Kaufzeitpunkt gewusst und die sie der Klägerin arglistig verschwiegen habe. Es handle sich um einen gemeinsamen Irrtum oder um einen Irrtum, den die Beklagten dadurch veranlasst habe, dass sie die Klägerin aufgrund ihrer ursprünglichen Kaufpreisforderung von EUR 31.000,-- habe glauben lassen, das Pferd sei noch viel mehr wert.
Der Klägerin seien in der Zeit von 3.10.2019 bis 11.9.2020 Behandlungskosten (für Stoßwellentherapien, Klinikkosten, Transport nach Deutschland, Ultraschall, Röntgen, Chiropraktik) von insgesamt EUR 4.868,73 entstanden, weiters Kosten der Operation am Bein vorne rechts von EUR 4.697,33, Kosten der Vor- und Nachbehandlung dieser Operation von EUR 759,85, sowie weitere Tierarztkosten von EUR 649,39 und EUR 461,79.
Hätte die Klägerin gewusst, welche weiteren gesundheitlichen Probleme sie mit dem Pferd zu erwarten habe und hätte sie den wahren Wert des Pferdes gekannt, hätte sie das Pferd um höchstens EUR 11.500,-- gekauft, womit auch die Beklagte einverstanden gewesen wäre. Der Klägerin stehe schon aufgrund Verschweigens des Allgemeinzustandes der Beine des Pferdes die begehrte Preisminderung sowie der Ersatz der aufgewendeten Verbesserungskosten zu.
Aufgrund der Verhaltensstörung (Koppen) habe das Pferd Magengeschwüre ausgebildet und medikamentös behandelt werden müssen. Derzeit werde das Pferd seinem Zustand angemessen trainiert; es befinde sich im Aufbau und werde mit vielen zusätzlichen unterstützenden Medikamenten und weiteren Zusatzmitteln seitens der Klägerin bestmöglich unterstützt.
Die Beklagte habe die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, welche Fragmente an allen Beinen des Pferdes bekannt gewesen seien. Sie habe der Beklagten auch den Tierarztbrief vom 2.3.2017, Beilage ./F, nicht übermittelt. Daraus ergebe sich, dass das Pferd nicht nur, wie im Kaufvertrag angeführt, am rechten Hinterfuß eine Chip-Operation gehabt habe, sondern auch eine Operation vorne rechts durchgeführt worden sei, und dass die Beine des Pferdes weitere Fragmente aufweisen würden. Bezüglich dieses Befundes sei die Klägerin von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt aufgeklärt worden. Sie habe ihr auch den Tierarztbrief Beilage ./F nicht übermittelt; dieser sei der Klägerin erst am 25.6.2021 zur Kenntnis gelangt.
Die Beklagte sei Betreiberin eines großen Reitstalles und verkaufe regelmäßig Pferde. Sie habe das Pferd im Rahmen ihres Unternehmens verkauft. Punkt IV. des Kaufvertrags, der unter Verwendung eines von der Beklagten beigestellten Vertragsformblatts errichtet worden sei, sei gegenüber der Klägerin als Konsumentin unwirksam, jedenfalls aber sittenwidrig und als gröblich benachteiligend unwirksam. Soweit die Klägerin gem. Punkt IV.3. des Kaufvertrags erkläre, den wahren Wert des kaufgegenständlichen Pferdes zu kennen und das Pferd aus besonderer Vorliebe zu erwerben, sei die Klägerin über den Gehalt dieser Bestimmung nicht aufgeklärt worden. Der Haftungsausschluss könne für die erst nachträglich bekannt gewordenen gesundheitlichen Probleme des Pferdes keinesfalls greifen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass sie das Pferd C* bei einem professionellen Bereiter zum Zweck der Ausbildung eingestellt gehabt habe. Aufgrund der sehr guten Gangqualitäten des Pferdes und seines Ausbildungszustandes habe sie ursprünglich einen Kaufpreis von EUR 35.000,- für das Pferd gefordert. Sie habe der Klägerin offengelegt, dass im Jahr 2017 ein sehr großer „Chip“ im rechten Hinterbein des Pferdes operativ entfernt worden sei und dass das Pferd zeitweise koppe. Mit Rücksicht darauf habe die Klägerin den Kaufpreis auf EUR 31.500,-- herunterverhandelt. Einen Teil von EUR 21.500,-- habe die Klägerin in bar bezahlt; den restlichen Kaufpreis habe sie mit ihrer eigenen Kaufpreisforderung von EUR 10.000,-- für die Stute D* gegenverrechnet. Die Klägerin habe beim Pferd C* eine umfassende Ankaufsuntersuchung durch eine renommierte Tierärztin durchführen lassen. Im Kaufvertrag sei die Haftung der Beklagten für eine bestimmte Beschaffenheit, Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten des Pferdes ausgeschlossen worden. Es sei vereinbart worden, dass eventuelle Äußerungen der Beklagten zum Pferd lediglich die eigenen Eindrücke oder Vorstellungen wiedergeben und keinesfalls eine Zusage des Vorhandenseins oder der Erreichbarkeit von bestimmten Eigenschaften oder Leistungen des Pferdes begründeten. Die Vertragsparteien hätten auf das Recht verzichtet, den Kaufvertrag wegen Irrtums, Schadenersatz, Gewährleistung oder eines vergleichbaren Rechtsgrundes anzufechten, anzupassen oder diesbezügliche Klagen oder Einwendungen zu erheben. Auch eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte sei ausgeschlossen worden. Die Klägerin habe den Kaufvertrag nicht nur am 25.5.2018 eigenhändig unterfertigt, sondern zusätzlich bestätigt, dass sie den Kaufvertrag zur Gänze gelesen habe, ihn voll inhaltlich zur Kenntnis nehme und mit ihrer Unterschrift akzeptiere. Die nunmehr von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche stünden schon aus diesem Grunde nicht zu. Nicht richtig sei, dass die Beklagte einen Reitstall betreibe und regelmäßig Pferde verkaufe. Sie betreibe den Dressur-Turniersport nur als Hobby. Auf den Kaufvertrag sei das KSchG daher nicht anwendbar.
Die behaupteten Mängel hätten nicht vorgelegen. Das Pferd habe bereits Wochen vor dem Kaufvertrag einen fliegenden Galoppwechsel gezeigt. Dass das Pferd aufgrund einer Chipentfernung ein operiertes Hinterbein gehabt habe, sei ebenso offengelegt worden wie die Verhaltensstörung Koppen; beides sei bei Kalkulation des Kaufpreises mitberücksichtigt worden.
Die Beklagte habe der Klägerin die gesamte Röntgen-CD über die Operation vom 28.2.2017 übergeben und ihr den Namen des operierenden Tierarztes mitgeteilt. Die Klägerin hätte bei ihm jederzeit Erkundigungen über den Verlauf der Operation und über die Befunde einholen können. Sie sei auch keinem relevanten Irrtum unterlegen; soweit sie behaupte, sich darüber geirrt zu haben, dass das Pferd im Frühjahr 2020 zu lahmen beginnen werde, mache sie einen Irrtum über Zukünftiges und damit einen rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum geltend. Die Klägerin habe das Pferd in Kenntnis der erfolgten Chipoperation gekauft und folglich das Risiko übernommen, dass daraus später eventuell Probleme entstehen könnten.
Die Ansprüche seien verfristet bzw. verjährt. Die Gewährleistungsfrist sei in Punkt IV. Ziff 1. des Kaufvertrags einvernehmlich auf ein Jahr, berechnet ab dem Zeitpunkt der Übergabe (25.5.2018), verkürzt worden. Auch die zweijährige Gewährleistungsfrist sei bei Klagseinbringung längst abgelaufen gewesen. Ein verdeckter Mangel habe nicht vorgelegen. Ein Preisminderungsanspruch stehe als Sekundäranspruch schon mangels Aufforderung zur Verbesserung nicht zu. Wäre die Beklagte zur Verbesserung aufgefordert worden, wäre sie jedenfalls bereit gewesen, sich die Angelegenheit anzusehen und zu entscheiden, ob ein Mangel vorliege oder nicht. Diese Möglichkeit sei ihr durch die Maßnahmen der Klägerin genommen worden. Auch allfällige Schadenersatzansprüche wegen Unterlassung der Nachbehandlung nach der Chipoperation seien bei Klagseinbringung bereits verjährt gewesen. Im Übrigen habe die Beklagte die von den Ärzten angeordnete Nachbehandlung ohnehin genauestens eingehalten und durchgeführt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung neben dem oben wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt die aus den Seiten 9 bis 21 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird und von denen (teilweise leicht gekürzt) Folgende hervorgehoben werden (wobei die mit der Berufung bekämpften Feststellungen durch Fettdruck markiert und nummeriert sind):
Die Beklagte und ihr Sohn betreiben den Reitturniersport. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Verkaufs des C* an die Klägerin einen Pferdebestand von fünf Pferden. Sie verkaufte etwa alle zwei Jahre ein Pferd. Im Jahr 2018 hatte sie aber neben C* ein weiteres Pferd verkauft, um ihren Pferdebestand zu reduzieren, da sie sich häufig im Ausland befindet. Einen Pferdehandel betreibt sie nicht.
Die Beklagte erwarb das am ** geborene Pferd C*, als es knapp fünf Jahre alt war, und übernahm dessen Ausbildung. Rund zwei Jahre vor Verkauf an die Klägerin stellte sich heraus, dass das Pferd im Fesselkopf eines Hinterbeines einen Chip hatte. Die Beklagte ließ den Chip an der F* (im Folgenden: „F*“) entfernen. Sie ritt mit C* nach der Operation Turniere der Klasse LM und LP.
Im Tierarztbrief der F* vom 2.3.2017, Beilage ./F, der an Mag. G* adressiert war und ihm übermittelt wurde, wurde festgehalten, dass das Pferd auf der F* aufgrund eines Fragmentes im Fesselgelenk hinten rechts vorgestellt wurde, dass auch Röntgen der Zehe und Fesselgelenke vorne beidseits angefertigt wurden, dass am 28.2.2017 eine Arthroskopie bzw. Arthrotomie des plantaren Fesselgelenkrezessus hinten rechts durchgeführt und ein großes planetares osteochondrales Fragment entfernt wurde, dass in derselben OP auch eine Arthroskopie des Fesselgelenks vorne rechts durchgeführt wurde und die dorsalen Fragmente entfernt, das kleine dorsale osteochondrale Fragment des rechten hinteren Fesselgelenks sowie das dorsale osteochondrale Fragment des vorderen linken Fesselgelenks aufgrund der fortgeschrittenen OP-Dauer und Invasivität der bereits durchgeführten Arthrotomie hinten rechts jedoch nicht entfernt wurden. Im Schreiben wurde weiters festgehalten, dass und welche Empfehlungen (Überprüfung des Allgemeinbefindens, Wechseln der Verbände alle 2-4 Tage und Ziehen der Nähte nach ca. 12-14 Tagen nach der OP) die Beklagte zur Nachbehandlung des Pferdes erhalten hat.
Bei den durchgeführten Röntgen der Zehe und Fesselgelenke erhob die F* folgende Befunde:
„Zehe inklusive Fesselgelenk vorne rechts:
im Fesselgelenk mind. 2 und ein fragliches weiteres isoliertes Knochenfragment dorsomedial des Sagittalkammes des Rohrbeins (OCD)
ggr. Fesselgelenkarthrose
mgr. Hufgelenksarthrose und ggr. Weichteilschwellung proximal des Saumbandes (VD vermehrt gefülltes Hufgelenk)
ggr. - mgr. Strahlbeinveränderungen mit fraglich isoliertem Fragment - zur weiteren Abklärung MRT möglich
ggr. Krongelenkarthrose
Zehe inklusive Fesselgelenk vorne links:
im Fesselgelenk kleines isoliertes Knochenfragment dorsomedial des Sagittalkammes des Rohrbeins (OCD)
ggr. Fesselgelenkarthrose (lire)
ggr. Hufgelenksarthrose und ggr. Weichteilschwellung proximal des Saumbandes (VD vermehrt gefülltes Hufgelenk) sowie fraglich isolierte Verschattung im Bereich des Strecksehnenfortsatzes
ggr. Strahlbeinveränderungen im Sinne von Podotrochlose
Anzeichen beginnender Krongelenksarthrose“.
Die Beklagte wurde über die erfolgten Operationen, nämlich Durchführung einer Arthroskopie bzw. Arthrotomie des plantaren Fesselgelenkrezessus hinten rechts und Entfernung des grossen plantaren osteochondralen Fragments von der F* und den sich auf den Röntgenbildern befindlichen Auffälligkeiten aufgeklärt. Die Empfehlungen zur Nachbehandlung wurden mit der Beklagten besprochen. Sie hielt die Anweisungen zur Nachbehandlung gewissenhaft ein. Es waren keine Komplikationen zu verzeichnen, weshalb keine weiteren Nachbehandlungen nötig waren. An den zwei operierten Beinen waren in der Folge keine Nähte und später auch keine Narben sichtbar.
Die Beklagte holte das Pferd am 2.3.2017 von der F* ab; am 24.3.2017 wurde ihr eine CD bestehend aus Röntgenbildern vor und nach der OP überreicht. Der Tierarztbrief vom 2.3.2017 wurde ihr nicht ausgehändigt.
Nach der OP war das Pferd, solange es im Besitz der Beklagten war, nicht lahm. Die Beklagte begann daher mit dem Aufbautraining. Sie stellte das Pferd bei einem professionellen Bereiter ein, wo es weiter ausgebildet und trainiert werden sollte.
Die Klägerin ritt das Pferd C* zunächst in Abwesenheit der zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufhältigen Beklagten beim Bereiter in der Steiermark zwei Mal Probe. Dabei gab es keine Auffälligkeiten. Die Beklagte brachte das Pferd nach ihrer Rückkehr zur Klägerin nach , wo das Verkaufsgespräch stattfand. Die Beklagte nannte einen Preis von EUR 35.000,-- für das Pferd C. Sie schaute sich auch das Pferd D der Klägerin an, welches diese der Beklagten verkaufen wollte. Die Beklagte bot für das Pferd D* EUR 10.000,--. Es wurde sodann vereinbart, einen Ankaufstest durchzuführen, zu welchem Zweck die Klägerin eine eigene Tierärztin, Dr. E*, beauftragte. Aufgrund des Ankaufstests, speziell weil das Pferd bei den vorderen Beugeproben Auffälligkeiten zeigte („nicht gerade gelaufen ist“), wollte die Klägerin für C* nur EUR 30.000,-- bezahlen. Schließlich einigten sich die Parteien auf EUR 31.500,-- als Kaufpreis für C*. EUR 10.000,-- wurden für den Kauf des Pferdes D* durch die Beklagte gegenverrechnet und erhielt diese dann die EUR 21.500,-- von der Klägerin für das Pferd C*. Die CD mit den im Rahmen der Chip-Operation im Jahr 2017 von der F* angefertigten Röntgenbildern wurden der Klägerin noch vor der Ankaufsuntersuchung zusammen mit dem Pferdepass übergeben. Die Beklagte wies die Klägerin im Rahmen der Übergabe darauf hin, dass sie die CD ihrer Tierärztin übergeben könne, um dieser zu zeigen, was das Pferd für klinische Diagnosen hatte. Sie teilte ihr auch mit, dass sie auch mit Dr. H*, dem Operateur der F*, Rücksprache halten könne. Die Beklagte teilte der Klägerin nicht mit, dass bei C* am 28.2.2017 auch eine Arthroskopie des Fesselgelenks vorne rechts durchgeführt und die dorsalen Fragmente entfernt worden seien. Sie hatte an diese bei den Verkaufsgesprächen nicht mehr gedacht, sondern erschien für sie nur der große Chip, welcher am rechten Hinterbein entfernt wurde als wichtig, weshalb sie nur diesen erwähnte. (F2)
Die Ankaufsuntersuchung fand am 23.5.2018 durch die Tierärztin Dr. E* (im Folgenden: Tierärztin) statt. In ihrem Protokoll über die durchgeführte Ankaufsuntersuchung vom 24.5.2018 kam sie zum Ergebnis, dass die Beugeproben der Gliedmaßen vorne links und vorne rechts geringgradig positiv waren, hinten rechts und hinten links negativ. Sie vermerkte unter Punkt IV. „Besondere Untersuchungen Röntgenuntersuchung:“ bei der Zehe hinten rechts folgendes: „Sehr unregelmäßige Gleichbeinkontur, passen zu postOP befund lt. Vorbericht“ und kam zusammenfassend zu folgender Beurteilung: „Vorne beidseits ggr. Positive Beugeproben, derbe UV rechtes Fesselgelenk. Im Rahmen der Anamneseerhebung Angaben zu vorhergegangener OP, Bild präOP liegt vor, derzeit keine klinische Relevanz“. Die Tierärztin stufte das Pferd aufgrund der Untersuchung für den Verwendungszweck Dressur, höhere Klassen als nicht ungeeignet ein. Der Tierärztin lagen die Röntgenbilder von C*, welche die Beklagte von der F* erhalten und der Klägerin übergeben hatte bei der Ankaufsuntersuchung vor. (F1) Sie fertigte zudem im Rahmen der Ankaufsuntersuchung selbst Röntgenbilder aller Gliedmaßen des C* an. Aufgrund der Einschätzung der Tierärztin Dr. E* in der Ankaufsuntersuchung entschied sich die Klägerin im Vertrauen auf diese, C* zu erwerben.
Am 25.5.2018 unterfertigten die Parteien unter Verwendung eines Vertragsformblatts der Beklagten den schriftlichen Kaufvertrag, der unter anderem unter der Überschrift „III. Beschaffenheitsvereinbarung“ unter Punkt 2. folgenden, teils handschriftlichen Text enthält: „Anmerkung: der/die Käufer/in wird darauf hingewiesen, dass das kaufgegenständliche Pferd zeitweise koppt und dass das Pferd vor ca. einem Jahr am re. Hinterfuß operiert wurde, auf Grund eines sehr großen Chip“.
Der Klägerin war das Koppen des Pferdes sowie die Entfernung des Chips hinten rechts bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt.
Der Kaufvertrag umfasste unter Punkt IV. eine Klausel, wonach beide Vertragsteile ausdrücklich und unwiderruflich auf das Recht, den Kaufvertrag wegen Irrtum, Schadenersatz, Gewährleistung oder jedem sonstigen verzichtbaren Rechtsgrund anzufechten, anzupassen oder diesbezügliche Klagen oder Einwendung zu erheben, verzichten. Unter Punkt IV. fand sich überdies eine Klausel, wonach die Käuferin erklärt, den wahren Wert des kaufgegenständlichen Pferdes zu kennen und sich unbeschadet dessen zu dem in Punkt II. genannten Kaufpreis verstanden zu haben, und erklärt, das kaufgegenständliche Pferd aus besonderer Vorliebe um den in Punkt II. genannten Kaufpreis, mag dieser auch über dem Doppelten des wahren Wertes des kaufgegenständlichen Pferdes liegen, zu kaufen.
Die Klägerin hatte den Wunsch, das Pferd C* trotz der bekannten OP am rechten Hinterbein und dem Koppen zu erwerben.
Die Tochter der Klägerin nahm mit C* am 14.7.2018 an einem Turnier der Klasse L teil. Bis zu diesem Turnier war das Pferd lahmfrei. Es war auch bei der Beklagten nie lahm. Im Frühjahr 2020 zeigte sich das erste Mal eine Lahmheit am rechten Hinterbein. Die Lahmheit ist nicht auf eine Vernachlässigung der Nachbehandlung im Jahr 2017 zurückzuführen.
Die an der F* im Jahre 2017 erhobenen orthopädischen Befunde, die sich in Beilage ./F widerspiegeln, zeigen ein krankes Pferd im besten Alter mit vielen unterschiedlichen pathologisch-anatomischen Veränderungen, die möglicherweise als Einzelbefunde verkraftbar wären, in ihrer Gesamtheit aber, den unterschiedlichen Schweregraden und Lokalisationen bzw. Manifestationen an den Strukturen des Bewegungsapparates, erdrückend sind. Das rechte hintere Fesselgelenk stellt sich dabei als „locus minoris resistentae“ heraus, an dem sich die Lahmheitsbefunde der folgenden Zeit manifestieren. Die in Beilage./F vom 2.3.2017 dargestellten Befunde, die sich in Beilage ./G vom 27.7.2021 wiederfinden, lassen aus tiermedizinischer Sicht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit vermuten, dass das Pferd in Zukunft als belastbares Reitpferd in der Dressur höherer Klassen ohne Spät- und Dauerfolgen seine Leistung erbringen kann. Es ist jedoch im Bereich des Vorstellbaren, dass C* bei nur leichtem Reitdienst in jeweiliger Abhängigkeit von seiner Tagesverfassung noch begrenzte Reitverwendung finden kann. Die gemäß Beilage./F an verschiedenen Gelenken nachgewiesenen „Fragmente“ sind zu einem erheblichen Teil für die im Jahre 2020 aufgetretene Lahmheit ursächlich. Folgende Befunde sind als zusätzliche Lahmheitsursachen nicht zu vernachlässigen:
Vorne rechts: Fesselgelenksarthrose, Hufgelenksarthrose, Krongelenksarthrose; Vorne links: Hufgelenksarthrose, Podotrochlose, beginnende Krongelenksarthrose; Hinten rechts: Alte Gleichbein-Apexfraktur des lateralen Gleichbeins.
Wegen der Vielzahl möglicher Schmerzherde ist eine genaue Eingrenzung einer tatsächlichen aktuellen Lahmheitsursache erfahrungsgemäß kaum möglich, weil das bekannte Schmerzgedächtnis ein Pferd dazu veranlasst, sein Bewegungsmuster dem gewohnten Schmerz anzupassen. Lahmheit ist nichts anderes als das Erscheinungsbild eines nicht physiologischen Bewegungsmusters (bei Lahmheitsuntersuchung im Schritt und Trabe), in dem das Pferd versucht, durch Entlastung (Stützbeinlahmheit) oder verkürztes Vorführen (Hangbeinlahmheit) das momentum maximum des Schmerzes zu kurz wie möglich zu halten. Allerdings war die Lahmheit an den Vorderbeinen relativ schnell wieder in Ordnung und konnte das Pferd bloß aufgrund des rechten Hinterbeins nicht geritten werden.
Nachdem die Klägerin im laufenden Verfahren Kenntnis von Beilage ./F und den darin angeführten Diagnosen erlangte, entschied sie sich, die 2017 nicht entfernten Fragmente entfernen zu lassen. Am 14.7.2021 wurde in der Pferdeklinik I* eine Arthroskopie der Fesselgelenke vorne rechts, vorne links und hinten rechts durchgeführt. Intraoperativ wurde vorne rechts ein OCDFragment entfernt; das Gelenk wies eine geringgradige Synovialitis auf. Vorne links wurde ebenfalls ein OCDFragment entfernt und ein geringgradiger Knorpelschaden festgestellt. Das Fesselgelenk hinten rechts wies eine mittelgradige bis hochgradige Synovialitis mit geröteten Stellen und deutlichen Knorpelfascikulationen auf. Auch hier wurde ein OCDFragment entfernt. C* war zum Zeitpunkt der Entlassung am 27.7.2021 lahmfrei.
Das Auftreten von Spät- und Dauerfolgen - zumindest an den schon jetzt als „krank“ bekannten orthopädischen Strukturen – ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Der Preis, den Pferde im Handel erzielen, ist nicht zwingend mit ihrem Wert gleichzusetzen. Das Interessenten– und Käuferpublikum hat bei der Suche nach einem Pferd verschiedene Gesichtspunkte und Wunschvorstellungen, eine immer vorhandene Forderung ist die nach belastbarer Gesundheit – Pferden mit „Krankheitsgeschichte“ – insbesondere im orthopädischen Bereich – wird regelmäßig ablehnendes Misstrauen entgegengebracht. Wäre C* unter Annahme einer zum Zeitpunkt des „Feilbietens“ bekannten Krankengeschichte, die der Beilage./F entspräche, offeriert worden und zur Zeit des Kaufes ohne Lahmheit gewesen, hätte aber eine ablehnende tierärztliche Kaufuntersuchung durchlaufen, hätte das Pferd einen Verkaufs-/Kaufpreis von EUR 3.000,-- bis EUR 5.000,-- gehabt; hätte es eine tierärztliche Kaufuntersuchung ohne ablehnende Einschätzung trotz auffälliger Befunde durchlaufen, die aber ohne Relevanz eingestuft werden, wäre der Verkaufs-/Kaufpreis im wesentlichen von zwei Faktoren abhängig gewesen, nämlich erstens von den Intensität des Käuferwunsches und zweitens vom Vertrauen in die tierärztliche Untersuchung und Aussage. Wenn beide Faktoren in gewisser Intensität vorgelegen hätten, wäre ein Verkaufs-/Kaufpreis von EUR 15.000,-- bis EUR 30.000,-- erzielbar gewesen. Ein Pferd, das keine Krankengeschichte, die Beilage ./F entspricht, aufweist, und dem gegenständlichen Pferd „vergleichbar“ ist, könnte um EUR 50.000,-- oder mehr verkauft werden.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die Beklagte der Klägerin vor dem Kauf die Röntgenaufnahmen der F* übergeben habe, in welche auch die mit der Ankaufsuntersuchung betraute Tierärztin Einsicht genommen habe. Soweit sie die Röntgenaufnahmen anders interpretiert habe, liege das nicht in der Sphäre der Beklagten. Durch die Übergabe der Röntgenbilder seien die Vorerkrankungen bzw. der Gesundheitszustand des Pferdes von der Beklagten offen gelegt worden. Die Diagnosen aus dem Tierarztbrief der F* vom 2.3.2017 seien nicht aufgrund einer Lahmheit, sondern aufgrund der Röntgenaufnahmen festgehalten worden, die den Zustand vor und nach der OP durch die F* gezeigt hätten und aus welchen der Gesundheitszustand des Pferdes erkennbar gewesen wäre. Es hätte daher erkennbar sein müssen, dass auch ein Chip im Vorderbein arthroskopisch entfernt worden sei. Zudem habe die von der Klägerin beigezogene Tierärztin auch selbst Röntgenbilder angefertigt, sodass sie bei der Untersuchung sogar über mehr Röntgenaufnahmen und Beurteilungsunterlagen verfügt habe, als die Beklagte beim Verkauf selbst. Trotz bekannter großer ChipOP (anders als am Vorderbein, bei welchem der Chip nur arthroskopisch entfernt worden sei), nach wie vor sichtbarer Umfangvermehrung am Hinterbein, dem Koppen und den Röntgenaufnahmen vor und nach der OP in der F* sowie den eigenen angefertigten Röntgenaufnahmen, einer positiven Beugeprobe vorne, habe die Tierärztin eine positive Beurteilung für das Pferd abgegeben und bestätigt, dass das Pferd aus tierärztlicher Sicht für den vom Auftraggeber angegebenen Verwendungszweck (Dressur, höherer Klassen) nicht ungeeignet erscheine. Aufgrund der ihr übergebenen Röntgenbilder und der durchgeführten Ankaufsuntersuchung hätte der Klägerin der Gesundheitszustand des Pferdes zumindest bekannt bzw. allfällige Mängel erkennbar sein müssen. Ein versteckter Mangel habe nicht vorgelegen. Die wesentlichen Gesundheitsproblematiken (Chip-OP am Hinterbein und das Koppen) seien zusätzlich besprochen worden. Allein das Hinterbein und die sich daraus ergebenden Lahmheiten habe nach Angaben der Klägerin dazu geführt, dass das Pferd nicht habe geritten werden können. Durch die Übergabe der Röntgenbilder durch die Beklagte an die Klägerin vor der Ankaufsuntersuchung und auch offenkundigen Einsichtnahme der Tierärztin in diese habe die Beklagte den Gesundheitszustand offen gelegt, sodass ein von der Beklagten veranlasster Irrtum oder gar ein listiges Verhalten ebenso wie ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten und damit eine Preisanpassung oder ein zu ersetzender Schaden aufgrund List, Irrtums und/oder Schadenersatz ausscheide. Darüber hinaus seien alle Ansprüche, die die Klägerin erstmals ab 12.8.2021 geltend gemacht habe, verjährt, da sie der Klägerin aufgrund der Übergabe der Röntgenbilder hätten bekannt sein müssen und der Kaufvertrag bereits am 25.5.2018 geschlossen worden sei. Die Beklagte habe die Nachsorge nach der OP ordnungsgemäß durchgeführt. C* habe auch den „fliegenden Galoppwechsel“ beherrscht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in klagsstattgebendem Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. 1 Die Berufungswerberin beanstandet als wesentlichen Verfahrensmangel, dass sich das Erstgericht mit der Frage der Berechtigung ihrer Ansprüche aus dem Rechtsgrund des gemeinsamen Irrtums nicht auseinandergesetzt und lediglich, wenn auch äußerst knapp, ausgeführt habe, weshalb es von keinem veranlassten Irrtum ausgegangen sei. Sie erhebt damit den Vorwurf, das Erstgericht sei nicht auf alle geltend gemachten Rechtsgründe eingegangen. Inwiefern dem Erstgericht in diesem Zusammenhang ein relevanter Verfahrensfehler, also ein Verstoß gegen die Verfahrensgesetze, unterlaufen ist und inwieweit dadurch eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindert wurde (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO), zeigt sie nicht auf. Sollte das Erstgericht die Anfechtung des Kaufvertrags wegen gemeinsamen Irrtums zu Unrecht als nicht berechtigt beurteilt oder übersehen haben, dass die Klägerin den Kaufvertrag auch aus diesem Rechtsgrund angefochten hat, könnte das allenfalls zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt haben; der Berufungsgrund des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO wird dadurch aber nicht verwirklicht (vgl zum Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO: RS0043231 [T13]); auch RS0043104, RS0043220).
1. 2 Mangelhaft soll das Urteil auch geblieben sein, weil das Erstgericht seine Auffassung, es liege kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten vor, nicht begründet habe. Demnach sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Tatbestandsmerkmale des von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruchs verneint worden seien.
Ein Begründungsmangel liegt allerdings nur dann vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht jene Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5, § 272 ZPO Rz 1, 3). Das Fehlen einer Beweiswürdigung zu einer entscheidungswesentlichen Feststellung bedeutet einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO, ein Urteil ohne Beweiswürdigung ist mangelhaft (vgl RS0102004). Auch wenn der Mangel einer unzureichend begründeten Beweiswürdigung einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen kann, gilt das nicht gleichermaßen für eine unzutreffend oder unzureichend und damit mangelhaft begründete rechtliche Beurteilung, ist die richtige Lösung von Rechtsfragen doch stets nur im Rahmen der Rechtsrüge einer Überprüfung zu unterziehen. Auf den Vorwurf, das Erstgericht habe seine Auffassung, die Beklagte treffe keine Schadenersatzpflicht nur unzureichend begründet, ist als Teil der rechtlichen Beurteilung ebenso wie auf die Frage nach der Berechtigung der Anfechtung des Kaufvertrags wegen gemeinsamen Irrtums daher erst bei Behandlung der Rechtsrüge einzugehen, in deren Rahmen die Berufungswerberin ihre Beanstandung ohnehin wiederholt.
Ein relevanter Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
2. 1 Die Klägerin bekämpft die Feststellung F1, wonach der Tierärztin bei der Ankaufsuntersuchung jene Röntgenbilder vorgelegen seien, welche die Beklagte von der F* erhalten hatte. Sie begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung, dass der Tierärztin diese Röntgenbilder bei der Ankaufsuntersuchung nicht vorgelegen hätten.
2.1. 1 Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung auf die Erwähnung eines „prä OP Bildes“ in der Ankaufsuntersuchung Beilage ./B und hielt aufgrund dessen die Angabe der Klägerin, sie habe die von der Beklagten erhaltene CD mit Röntgenbildern nicht an die Tierärztin weitergegeben, für widerlegt.
2.1. 2 Die Klägerin kritisiert, das Erstgericht habe sich damit nicht nur über ihre eigene sondern auch über die Aussage der Tierärztin, der Zeugin Dr. E*, hinweggesetzt, die ebenfalls betont habe, die CD mit den Röntgenbildern nicht erhalten zu haben. Auch die Beklagte habe die Weitergabe der Röntgenbilder an die Tierärztin nicht bestätigen können. Allein aus der Bemerkung „Bild präOP liegt vor“ in der zusammenfassenden Beurteilung des Untersuchungsprotokolls Beilage ./B zu schließen, dass es sich nur um ein Bild auf der CD handeln konnte, grenze an Willkür, widerspreche aber jedenfalls einer einwandfreien Beweiswürdigung.
2.1. 3 Eine Auseinandersetzung mit diesem Teil der Beweisrüge erübrigt sich. Die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann nämlich unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste, der bekämpften Feststellung daher keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt (RS0042386), worauf in der Rechtsrüge einzugehen sein wird.
Die Feststellung F1 kann daher ersatzlos entfallen und wird vom Berufungsgericht nicht übernommen.
2. 2 Einen weiteren Angriffspunkt bildet die Feststellung F2, wonach die Beklagte der Klägerin die durchgeführte Arthroskopie des Fesselgelenks rechts vorne sowie die Entfernung der dorsalen Fragmente nicht mitgeteilt habe, weil sie bei den Verkaufsgesprächen diese nicht als wichtig eingeschätzt und nicht mehr daran gedacht habe.
Stattdessen soll folgende Ersatzfeststellung getroffen werden:
„Die Beklagte teilte der Klägerin die Durchführung der Arthroskopie des Fesselgelenks vorne rechts und die Entfernung der dorsalen Fragmente vorsätzlich nicht mit.“
2.2. 1 Die Beklagte, auf deren Aussage die bekämpfte Feststellung gründet, gab in ihrer Parteieneinvernahme zur Arthroskopie des Fesselgelenks vorne rechts an, sie könne sich nicht mehr erinnern, ob das Pferd auch vorne operiert worden sei oder nicht, sie habe es „wegen dem Hinterbein rein gestellt“ und könne „es nicht mehr sagen“, ihr sei „das nicht aufgefallen“, sie „hätte es auch nicht mehr gewusst“. Beim Hinterbein habe man es gesehen, aber vorne sei es nicht dick gewesen. Für sie sei es damals wichtig gewesen, dass der große Chip im hinteren Bein herausgenommen werde, daran, dass „der Herr Doktor noch einen raus genommen hat vorne“, habe sie nicht mehr gedacht, weil für sie „immer nur das Hinterbein das wichtige“ gewesen sei (Protokoll ON 66.2, Seite 7f). Das Erstgericht, das der Beklagten insgesamt Glaubwürdigkeit zuerkannte, beurteilte auch diese Angaben als in sich konsistent, schlüssig, widerspruchsfrei und gut nachvollziehbar und legte sie der bekämpften Feststellung zugrunde.
2.2. 2 Die Berufungswerberin führt dagegen ins Treffen, die Beklagte sei im Rahmen der Operation über die Röntgenbefunde und die Beeinträchtigungen des Pferdes aufgeklärt worden; es sei absolut unrealistisch, dass sie sämtliche Befunde nach derart umfassenden Behandlungen und Aufklärungen schlicht vergessen bzw als unwichtig abgestempelt habe, insbesondere im Rahmen eines Verkaufsgesprächs, wo derartige Mängel einen der primären Gesprächspunkte darstellten und eine relevante Rolle spielten. Die Behauptung der Beklagten, sie hätte nicht an die Entfernung der dorsalen Fragmente und die Arthroskopie des Fesselgelenks vorne rechts gedacht, weil ihr diese nicht als wichtig erschienen seien, sei eine reine Schutzbehauptung.
2.2. 3 Allgemein gilt, dass das Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angabe nach dem Regelbeweismaß der ZPO mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl RS0110701) für wahr zu halten ist oder nicht. Wenn die Beweisergebnisse einander widersprechen oder unklar sind, liegt es folglich in der Natur der richterlichen Beweiswürdigung, dass sich der Richter auf Grund des gesamten Beweisverfahrens, insbesondere des von den Parteien und Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks, für eine von mehreren Darstellungen auf Grund der Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (vgl RS0043175 [T1]). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der von der primären Tatsacheninstanz vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können: Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 40/1), zumal es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, gegebenenfalls auch mehrere einander widersprechende Beweismittel zu würdigen und den ihnen jeweils im Einzelfall zukommenden Beweiswert zu beurteilen (RS0043175). Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (Klauser/Kodek aaO E 40/5). Bei der Überprüfung der Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht demnach (nur) zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und eine schlüssige Würdigung der Beweisergebnisse vorgenommen wurde (Klauser/Kodek, aaO E 40/4).
2.2. 4 Der Berufungswerberin gelingt es nicht, die für eine erfolgreiche Anfechtung der Beweiswürdigung erforderliche Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzuzeigen:
Das Erstgericht hat die Beklagte eingehend vernommen und konnte sich aus eigener Wahrnehmung ein umfassendes Bild von ihrer Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit machen. Es hat sich im angefochtenen Urteil sorgfältig mit ihrer Aussage auseinandergesetzt und für das Berufungsgericht gut nachvollziehbar begründet, warum ihrer Verantwortung, sie habe nur mehr an den Eingriff im rechten Hinterbein gedacht, Glauben zu schenken war. Ausschlaggebend dafür war vor allem die Tatsache, dass der Schwerpunkt des operativen Eingriffs Ende Februar 2017 in der Chip-Operation am rechten Hinterbein lag. Das im Fesselgelenk hinten rechts vorhandene „große plantare osteochondrale Fragment“, welches sich durch eine Verdickung am Hinterbein auch äußerlich zeigte, war Anlass für den operativen Eingriff und Grund dafür, das Pferd überhaupt an der F* vorzustellen und dort einer Arthroskopie bzw. Arthrotomie zu unterziehen. Insofern ist plausibel, dass die Beklagte als (tier-)medizinische Laiin der im Zuge der Operation mitdurchgeführten Arthroskopie des Fesselgelenks vorne rechts und der dortigen Entfernung kleiner dorsaler Fragmente nur geringe Beachtung schenkte und mehr als ein Jahr später in den Verkaufsgesprächen mit der Klägerin an diese für sie unbedeutenden Details des Eingriffs nicht mehr dachte. Auch das Vorgehen der Beklagten, der Klägerin im Wissen um die geplante tierärztliche Ankaufsuntersuchung des Pferdes eine CD mit sämtlichen Röntgenbildern auszuhändigen und ihr den Namen des Operateurs der F* zu nennen, spricht gegen einen Vorsatz der Beklagten, das wahre Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pferdes vor der Klägerin zu verheimlichen. Die Beklagte musste schließlich damit rechnen, dass die Klägerin die Röntgenbilder – wie vorgeschlagen - an die Tierärztin weitergeben und jene Kontakt mit dem Operateur aufnehmen werde und letztlich sämtliche Vorbefunde vor Abschluss des Kaufvertrags bekannt würden. Damit hätte die Beklagte durch das vorsätzliche Verschweigen von Vorbefunden nur riskiert, den Kaufvertrag daran scheitern zu lassen, dass die Klägerin das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Beklagten verliert. Hinzu kommt die Einschätzung der Beklagten, dass die Röntgenbilder „ja in Ordnung und kein Grund“ waren, „dass man das Pferd nicht nimmt“ (Protokoll ON 66.2, Seite 7) und dass ihre Kaufpreisforderung auch bei Kenntnis des Tierarztbriefes Beilage ./F nicht geringer ausgefallen wäre, weil es sich nur um „geringfügige Sachen“ handle und es „so gut wie kein Pferd“ gebe, das „in Ordnung“ sei (Protokoll ON 66.2, Seite 8), die zeigt, dass die Beklagte den gesundheitlichen Einschränkungen in den Vorderbeinen des Pferdes keine Bedeutung beimaß.
Damit ist es aber aus Sicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Beklagte, die es persönlich vernommen hat, als glaubwürdig einschätzte. Letztlich kam der Beklagten jedenfalls der positive persönliche Eindruck zugute, den es beim Erstgericht hinterließ und der – wie erwähnt - ein maßgebliches Kriterium bei der Bewertung aufgenommener Personalbeweise ist.
Der Berufung gelingt es somit nicht, Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu wecken. Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
3. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung des Erstgerichts, die Beklagte sei ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen. Sie argumentiert, die Beklagte hätte ihr nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs die CD mit den Röntgenbildern nicht nur übergeben dürfen, sondern sie zusätzlich über die sich darauf befindlichen Auffälligkeiten aufklären müssen, weil beim Erwerb eines Reitpferdes ein guter Gesundheitszustand gewöhnlich vorausgesetzt werde und die Klägerin auch keine eigene Untersuchungsobliegenheit getroffen habe. Da ihr explizit zwei Mängel des Pferdes genannt worden seien, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass das Pferd keine weiteren Mängel aufweise.
3. 2 Mögliche Geschäftspartner treten schon mit der Kontaktaufnahme in ein beiderseitiges vorvertragliches Schuldverhältnis, das die Beteiligten insbesondere verpflichtet, einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen macht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1295 ABGB schadenersatzpflichtig (RS0014885). Nach ständiger Rechtsprechung besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluss haben können, doch ist sie dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (RS0014811). Beim Kaufvertrag entstammt die Pflicht zur Aufklärung über mögliche Gefahren der schon vor Vertragsabschluss bestehenden Interessenwahrungspflicht. Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich dabei nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstands und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls (RS0048335 [T1, T4], RS0111165, RS0014823 [T11]). Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind daher kaum möglich (RS0014811 [T11]). Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt (RS0016390 [T16], RS0106641 [T1]). Die Aufklärungspflicht endet daher an der Grenze der objektiven Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners (RS0016390 [T22]). Eine Aufklärungspflicht ist demnach zu verneinen, wenn ein Verkäufer beim Käufer vernünftigerweise ausreichende Sachkunde voraussetzen kann (vgl RS0016390 [T17], 5 Ob 130/21k).
3. 3 Da die Beklagte darüber informiert war, dass die Klägerin das Pferd ohnehin einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung unterziehen werde, die auch eine Röntgenuntersuchung sämtlicher Beine umfasste, bestand für sie mangels erkennbaren Schutzbedürfnisses der Klägerin keine Notwendigkeit zur Aufklärung über die auf den Röntgenbildern ersichtlichen weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pferdes; diese bestanden im Wesentlichen aus gering- bis mittelgradigen, bis zum Verkaufszeitpunkt nicht behandlungsbedürftigen Arthrosen in den Gelenken der beiden Vorderbeine, zu deren näheren Beurteilung der Beklagten ohnehin die medizinischen Fachkenntnisse fehlten. Die Klägerin gab wiederum durch die Beiziehung einer eigenen Tierärztin für eine Ankaufsuntersuchung der Beklagten zu erkennen, dass sie sich die ausreichende Sachkunde verschaffen werde, die ihr auf Grundlage der Ankaufsuntersuchung eine fundierte Beurteilung des Gesundheitszustandes des Pferdes und dessen Eignung als Dressurpferd ermöglichen werde. Damit konnte die Beklagte aber davon ausgehen, dass sie sich durch die Aushändigung der vorhandenen Röntgenbilder mit dem Hinweis, diese könnten der Tierärztin weitergegeben werden, um jener die klinischen Diagnosen des Pferdes zu zeigen, und durch die Nennung des Namens des Operateurs zum Zweck einer weiteren Rücksprache, in ausreichendem Ausmaß an der Feststellung weiterer und für die Beurteilung der Eignung des Pferdes zur Dressur höherer Klassen entscheidender gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Pferdes beteiligt hatte. Einer gesonderten Aufklärung über die auf den Röntgenbildern ersichtlichen Auffälligkeiten, an die die Klägerin auch nicht mehr dachte, bedurfte es damit nicht. Detaillierte medizinische Informationen über den Zustand des Pferdes, vor allem über vorhandene Vorschädigungen, die sich aus Sicht der Beklagten bisher als nicht behandlungsbedürftig erwiesen haben, konnte sich die Klägerin in dieser Situation nicht erwarten.
3. 4 Soweit die Klägerin argumentiert, mit der Übergabe der Röntgenbilder habe die Beklagte lediglich einer Verkehrsübung in der Pferdewelt entsprochen, wonach im Rahmen eines Kaufvertrags über ein Pferd nicht nur der Pferdepass, sondern auch die vorhandenen medizinischen Unterlagen übergeben werden, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, wonach die Übergabe der Röntgenbilder jedenfalls auch zu dem Zweck erfolgte, sie der Tierärztin für die Ankaufsuntersuchung zu übergeben, um die klinischen Diagnosen des Pferdes zu zeigen. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und unbeachtlich (vgl RS0043312).
3. 5 Die strittige Frage, ob die Klägerin die Röntgenbilder an die von ihr mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierärztin weitergegeben hat, ist nicht entscheidend, weil die Beklagte die Aufklärungspflicht nur gegenüber der Klägerin traf, der es überlassen blieb, welche Informationen und Unterlagen sie an ihre Tierärztin weitergab. Die Beklagte erlangte darüber hinaus auch keine Kenntnis davon, dass die Röntgenbilder nicht an die Tierärztin weitergegeben worden waren, sondern konnte aus der Ankaufsuntersuchung laut Beilage ./B aufgrund der Erwähnung zumindest eines Bildes präOP den Eindruck erhalten, die Klägerin habe entweder die gesamte CD mit den Röntgenbildern an die Tierärztin weitergegeben oder diese habe die für sie notwendigen Informationen über den operativen Eingriff vom 28.2.2017 von der F* eingeholt.
Mangels Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht kommen Schadenersatzansprüche der Klägerin, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in Betracht.
3. 6 Mit ihrer Beanstandung, das Erstgericht habe den am 12.8.2021 auf List gestützten Anspruch zu Unrecht wegen Verjährung abgewiesen, dabei aber übersehen, dass das Anfechtungsrecht wegen List erst 30 Jahren ab Vertragsschluss verjähre, beachtlich sei daher, dass die Beklagte die Klägerin listig über die bekannten und auf den Röntgenbildern ersichtlichen Auffälligkeiten getäuscht habe, setzt sich die Klägerin über die (erfolglos bekämpfte) Feststellung F2 hinweg, wonach die Beklagte nicht an die Arthroskopie des Fesselgelenks vorne rechts und die dort entfernten dorsalen Fragmente dachte, ihr nur der am rechten Hinterbein entfernte große Chip wichtig erschienen sei und sie deshalb gegenüber der Klägerin nur diesen erwähnt habe. Damit fehlt es aber an der für eine listige Irreführung iSd § 870 ABGB erforderlichen bewussten Täuschung, die ein für die Entstehung des Irrtums vorsätzliches, ja ihn bezweckendes Verhalten des Irreführenden voraussetzt (RS0014821, RS0014790) und nur dann anzunehmen ist, wenn der Vertragspartner durch vorsätzliche Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen in Irrtum geführt oder in seinem Irrtum belassen oder sogar bestärkt und hiedurch zum Abschluss des angestrebten Vertrags veranlasst wurde (RS0014805). Auf die Frage nach der Verjährung des Anfechtungsrechts wegen Arglist muss damit nicht eingegangen werden.
3. 7 Mit ihrer weiteren Argumentation, die Beklagte habe durch ihr verkehrswidriges Verhalten den wesentlichen Irrtum der Klägerin veranlasst, sie würde ein – abgesehen vom ehemals vorhandenen großen Chip und gelegentlichem Koppen – gesundes Pferd erwerben, zeigt die Klägerin zwar richtig auf, dass ein Irrtum auch durch die Unterlassung einer gebotenen vorvertraglichen Aufklärung veranlasst werden kann und gemäß § 871 Abs 2 ABGB der Irrtum eines Teils über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltendem Recht - auch zufolge der aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleiteten vorvertraglichen Pflichten - hätte aufklären müssen, immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrags und nicht bloß als solcher über den Beweggrund oder den Endzweck („Geschäftsirrtum“) gilt, daher derjenige, der eine gesetzlich gebotene Aufklärung unterlässt, den Irrtum des Partners stets veranlasst hat (1 Ob 23/04w mwN). Damit muss aber auch die Anfechtung des Kaufvertrags wegen des Irrtums der Klägerin über den Gesundheitszustand des Pferdes bzw. dessen Eignung als Dressurpferd schon daran scheitern, das die Beklagte – wie ausgeführt – zur weiteren Aufklärung nicht verpflichtet war und sie im übrigen weder eine bestimmte Beschaffenheit oder bestimmte Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten des Pferdes (vgl Punkt III. 3. des Kaufvertrags) und damit auch nicht die – abgesehen vom ehemals vorhandenen großen Chip im rechten Hinterbein und dem gelegentlichen Koppen - vorhandene Gesundheit des Pferdes zusicherte.
Darüber hinaus hat sich die Klägerin auf den nun behaupteten Irrtum, ein abgesehen von den ausdrücklich bekanntgebenen Mängeln gesundes Pferd zu erwerben, wenn überhaupt, erstmals in der Klagsausdehnung vom 12.8.2021 gestützt, in welcher sie behauptete, die Beklagte habe ihr gegenüber den Tierarztbrief Beilage ./F nicht offengelegt und sie nicht darüber aufgeklärt, welche Fragmente an allen Beinen des Pferdes bekannt gewesen seien (ON 28, Seite 2). Diese Behauptung erfolgte somit erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB, sodass auch dem Verjährungseinwand der Beklagten Berechtigung zukommt. Bis dahin hatte die Klägerin lediglich einen Irrtum über den geringen Ausbildungsstand, das operierte Hinterbein aufgrund einer Chip-Entfernung sowie die Verhaltensstörung „Koppen“ behauptet (vgl Mahnklage ON 1, Seite 3), und in weiterer Folge die fehlende Kenntnis, welche weiteren gesundheitlichen Probleme mit dem Pferd zu erwarten seien und ihren Irrtum über den tatsächlichen Wert des Pferdes (vgl vorb. Schriftsatz ON 10, Seite 4) sowie den durch die ursprüngliche Kaufpreisforderung von EUR 31.000,-- veranlassten Irrtum geltend gemacht, dass das Pferd noch viel mehr wert sei (Protokoll ON 12.2, Seite 2).
3. 8 Schließlich rügt die Klägerin, das Erstgericht habe sich unzulässigerweise mit ihrer Kaufvertragsanfechtung wegen gemeinsamen Irrtums nicht auseinandergesetzt. Dieser Irrtum habe darin bestanden, dass die Beklagte nur noch den entfernten großen Chip des Pferdes als wichtig erachtet habe, und dass sich daraus sowie aus der Kaufpreisvorstellung der Beklagten in Höhe von EUR 35.000,-- ergebe, dass die Beklagte das Pferd für wertvoll und aufgrund dessen auch – abgesehen vom Chip und dem Koppen – als gesund angesehen habe. Damit sei den Vertragsparteien ein gemeinsamer, wesentlicher Irrtum unterlaufen.
Auf einen solchen gemeinsamen Irrtum hat sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht gestützt, hat sie doch gar nicht behauptet, dass die Beklagte einer Fehlvorstellung über den Gesundheitszustand des Pferdes unterlegen sei; sie hat der Beklagten im Gegenteil sogar ein arglistiges Vorgehen und vorsätzliches Verschweigen der ihr bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pferdes vorgeworfen. Ihre nunmehrige Behauptung, die Beklagte habe das Pferd im Zeitpunkt des Verkaufs als gesund angesehen, verstößt daher gegen das Neuerungsverbot. Darüber hinaus scheitert die Anfechtung wegen eines gemeinsamen Irrtums aber auch daran, dass sich allein aus der Feststellung, die Beklagte habe nur die Chip-Entfernung als wichtig angesehen und an die Arthroskopie im rechten Vorderbein nicht mehr gedacht, noch nicht ableiten lässt, die Beklagte sei der Fehlvorstellung unterlegen, das Pferd sei abgesehen von den genannten Einschränkungen völlig gesund gewesen.
3. 9 Rüge sekundärer Feststellungsmängel:
3.9. 1 Ausdrücklich rügt die Klägerin zuletzt das Fehlen von Feststellungen, dass ihr der Gesundheitszustand des Pferdes, abgesehen vom Koppen und der Entfernung des Chips hinten rechts, insbesondere die in Beilage ./F aufgezählten Befunde, nicht bekannt gewesen seien und ihr auch nicht hätten bekannt oder erkennbar sein müssen.
3.9. 2 Das Fehlen einer Feststellung zur tatsächlichen Kenntnis der Klägerin schadet aber schon deshalb nicht, weil der rechtlichen Beurteilung ohnehin die Annahme zugrunde liegt, dass die Klägerin schon mangels entsprechender Information durch die Beklagte sowie mangels Bekanntwerdens im Rahmen der Ankaufsuntersuchung keine Kenntnis der im Tierarztbrief Beilage ./F angeführten Befunde hatte. Allein die fehlende Kenntnis der Klägerin führt aber – wie aufgeführt – noch nicht zu einer Aufklärungspflicht der Beklagten. Die weiteren Fragen, ob die Röntgenbefunde sowie die aufgetretenen gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin hätten bekannt sein müssen, sind im übrigen Rechtsfragen, die als solche einer Tatsachenfeststellung nicht zugänglich sind.
3.9. 3 Feststellungen dazu, dass sich die CD mit den Röntgenbildern nicht öffnen ließ, sind schon deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auf diesen Umstand nicht berufen hat und sie mit ihrer erstmals in der Berufung dazu aufgestellten Behauptung gegen das Neuerungsverbot verstößt. Die diesbezüglichen Angaben in der Parteiaussage der Klägerin konnten eine Prozessbehauptung nicht ersetzen (RS0038037).
3.9. 4 Soweit die Klägerin schließlich ergänzend festgestellt haben will, dass sie die Beklagte vorsätzlich nicht über die sich auf den Röntgenbildern befindlichen Auffälligkeiten und Befunde aufgeklärt habe, setzt sie sich in Widerspruch zur Feststellung F2 und bekämpft in Wahrheit wieder nur die Richtigkeit der vom Erstgericht festgestellten Tatsachen. Wie bereits ausgeführt, kann eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603 [T8]).
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die ERV-Gebühr für die Berufungsbeantwortung war gemäß § 23a RATG von den dafür verzeichneten EUR 5,-- auf EUR 2,60 (für eine Folgeeingabe; vgl RS0126594) zu korrigieren.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten. Fragen des Bestehens oder des Umfangs vorvertraglicher Aufklärungspflichten sind solche des Einzelfalls (vgl RS0014811 [T12]; RS0048335 [T4]; RS0111165 [T1]; RS0116074 [T1, T2]; RS0016184 [T8]).
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