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21Bs195/25t•OLG Wien 21Bs195/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* und einen weiteren Angeklagten wegen § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Staatsanwaltschaft betreffend A* B* und C* B* je wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. März 2025, GZ 95.5, nach der unter dem Vorsitz der Richterin Mag. Maruna, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Monika Gansterer sowie in Anwesenheit des Angeklagten A B und seines Verteidigers Mag. David Jodlbauer sowie in Abwesenheit des C* B*, jedoch in Anwesenheit seiner Verteidigerin Mag. Anna Mair durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Juli 2025 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird dahin Folge gegeben, dass - unter gleichzeitiger Aufhebung der gemäß §§ 50, 51 Abs 1 und 52 Abs 1 StGB gefassten Beschlüsse - die verhängten Freiheitsstrafen, und zwar betreffend A* B* auf 24 Monate und betreffend C* B* (bei ihm unter Beibehaltung der der gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gewährten bedingten Nachsicht) auf 15 Monate erhöht werden.
Betreffend A* B* wird gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (I./A./), des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (I./B./), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (I./C./), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (II./A./) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./B./) und der am ** geborene (und somit zu den Tatzeiten junge Erwachsene) österreichische Staatsbürger C* B* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (II./A./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./B./), des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (III./A./), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III./B./), des Vergehens des Verstrickungsbruchs nach § 271 Abs 1 StGB (III./C./), des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (III./D./1./) und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB (III./D./2./) schuldig erkannt und jeweils hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 4 StGB, und zwar A* B* unter aktenkonformer Vorhaftanrechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und C* B* zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde bei A* B* ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und bei C* B* die gesamte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß §§ 369 Abs 1, 366 Abs 2 StPO wurde A* B* schuldig erkannt, binnen 14 Tagen dem Privatbeteiligten D* 3.000 Euro und A* B* gemeinsam mit C* B* zur ungeteilten Hand dem Privatbeteiligten E* 2.500 Euro und F* 400 Euro zu zahlen, wobei die beiden zuletzt genannten Privatbeteiligten mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.
Gemäß § 26 StGB wurde der bei A* B* sicherstellte gefälschte Taxischein eingezogen und gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB ein Betrag von 3.000 Euro für verfallen erklärt.
Mit zutreffend gesondert ausgefertigtem Beschluss ordnete das Erstgericht betreffend beide Angeklagte Bewährungshilfe nach §§ 50, 52 StGB an und erteilte A* B* zudem gemäß § 51 StGB die Weisung, sich für die Dauer der Probezeit einer ambulanten Suchtmittel-Entwöhnungstherapie zu unterziehen und dies dem Gericht vierteljährlich, beginnend zwei Monate nach seiner Haftentlassung, unaufgefordert nachzuweisen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A* B* und C* B* in ** und anderen Orten, und zwar
I./ A* B*
A./ ein Gut, das ihm durch nachgenannte Kaufinteressenten anvertraut worden ist, und zwar jeweils Bargeld als Anzahlung für den Ankauf seines Gebrauchtwagens der Marke **, sich - als die Verkaufsabwicklung in der Folge scheiterte - mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet und zwar
1. / im September 2022 die von G* entgegengenommenen 200 Euro;
2. / im Sommer 2023 die von D* am 23. November 2022 entgegengenommenen 3.000 Euro;
B./ am 23. Oktober 2022 mit der gesondert verfolgten H* als Mittäterin (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorspiegelung eine Wohnung zu vermieten, I* zur Übergabe einer Kaution und Vertragsgebühr in Höhe von insgesamt 2.000 Euro, somit zu einer Handlung verleitet, durch die der Genannte am Vermögen geschädigt wurde;
C./ am 30. Dezember 2024 die Kopie eines falschen Ausweises für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi), somit einer inländischen öffentlichen Urkunde, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Berechtigung als Lenker im Fahrdienst des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) tätig sein zu dürfen, gebraucht, indem er diese im Zuge einer Verkehrskontrolle gegenüber den einschreitenden Polizisten vorwies.
II./ A* B* und C* B* am 14. Oktober 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Nachgenannte am Körper verletzt, und zwar
A./ E* schwer, indem sie diesem mehrere Faustschläge und Fußtritte versetzten, sodass dieser zu Boden ging, wodurch dieser einen Bruch der neunten linken Rippe, eine Nasenbeinprellung, eine Zerrung der Wirbelsäule, eine Prellung des Brustkorbes und eine Prellung des Fußes erlitt;
B./ F*, indem sie ihr einen Stoß versetzten als sie im Zuge der unter II./A./ beschriebenen Handlung E* zu Hilfe kommen wollte, wodurch diese zu Boden fiel und sich den Kopf schlug, und ihr weiters Fußtritte versetzten, als sie sich schützend über E* legte, wodurch sie mehrere Hämatome an den Armen und eine Schürfwunde am linken Fuß erlitt;
III./ C* B*
A./ Nachgenannten eine fremde bewegliche Sache, nämlich Treibstoff im nachgenannten Wert, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er seinen PKW betankte und anschließend, ohne zu bezahlen, die Tankstelle verließ, und zwar
1. am 11. Dezember 2023 Verfügungsberechtigten der J*-Tankstelle Treibstoff im Wert von 95,10 Euro,
2. am 21. Februar 2024 Verfügungsberechtigten der K*-Tankstelle Treibstoff im Wert von 101,33 Euro,
3. am 25. Juni 2024 in *, Verfügungsberechtigten der Raststation L Treibstoff im Wert von 114,33 Euro,
4. am 14. Juli 2024 Verfügungsberechtigten der M*-Tankstelle Treibstoff im Wert von 129,40 Euro;
B./ am 30. Jänner 2024 eine Urkunde, nämlich beide Kennzeichentafeln **, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht werden;
C./ im Zeitraum zwischen 30. Jänner 2024 und 2. Februar 2024 eine Sache, die behördlich in Beschlag genommen worden war, nämlich einen **, der Verstrickung entzogen, indem er die von der Polizei angebrachte Sperrkette entfernte und das KFZ an einen bis dato unbekannten Ort verbrachte;
D /. am 7. März 2024 in ** und in **
1. / mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, den Behindertenausweis Nr. *, ausgestellt auf N, geboren am , in seinem Fahrzeug hinterlegt, um die Abgaben in der Kurzparkzone der O nicht entrichten zu müssen, wodurch ein Schaden in nicht mehr feststellbarer Höhe zum Nachteil der O entstand;
2. / einen amtlichen Ausweis, nämlich den unter Punkt III./D./1./ genannten Behindertenausweis, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht bei A* B* zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von vier Vergehen mit einem Verbrechen und die Tatbegehung zum Nachteil von Angehörigen erschwerend, mildernd hingegen „das nahezu vollständig umfassende Geständnis“ und die teilweise Schadensgutmachung.
Bei C* B* wertete das Erstgericht erschwerend das Zusammentreffen von sieben Vergehen mit einem Verbrechen und die Tatbegehung zum Nachteil von Angehörigen, mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das „nahezu vollständige und reumütig abgelegte Geständnis“, die Tatbegehung vor Vollendung des 21.Lebensjahres und die Tatbegehung zum Nachteil eines Angehörigen.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten (ON 96) und zu ON 101 ausgeführten, jeweils auf eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe hinsichtlich beider Angeklagter und die Ausschaltung der teilweisen bedingten Nachsicht hinsichtlich A* B* abzielenden Berufungen der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, denen im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zukommt.
Zur Berufung betreffend A* B*:
Zunächst sind die bei A* B* herangezogenen Erschwerungsgründe dahingehend zu ergänzen, dass zum Zusammentreffen von vier Vergehen mit einem Verbrechen hinzutritt, dass er das Vergehen der Veruntreuung zweifach begangen hat (Schuldspruchpunkte I./A/1./ und A./2./). Gemäß § 29 StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammengefasste Straftaten bewahren ihre rechtliche Selbstständigkeit und sind als realkonkurrierende Mehrfachdelinquenz erschwerend zu werten (Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 3 mwN).
Weiters ist der zutreffend herangezogene Erschwerungsgrund der Tatbegehung zum Nachteil von Angehörigen betreffend Schuldspruchpunkte II./A./ und II./B./ insofern zu präzisieren, als der Angeklagte zum Nachteil zweier Angehöriger, nämlich seines Cousins und seiner Tante handelte.
Letztlich liegt der A* B* vom Erstgericht zugestandene Milderungsgrund der nahezu vollständigen geständigen Verantwortung nicht vor. Vielmehr gab er eingangs der Hauptverhandlung zum Vergehen der Veruntreuung (Schuldspruchpunkt I./A./1./) zwar an, sich teilweise schuldig zu bekennen (ON 95.3, 3), sah bei seiner diesbezüglichen Befragung in weiterer Folge jedoch seinen einzigen Fehler darin, die Möglichkeit der Einbehaltung der Anzahlung nicht in den Vertrag aufgenommen zu haben (ON 95.3, 3; 95.3, 7). Ein reumütiges Zugeständnis wesentlicher Tatbestandsmerkmale und schon gar nicht sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite des Vergehens der Veruntreuung, insbesondere zum Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung, ist darin jedoch nicht zu ersehen. Genauso wie zur Veruntreuung zum Nachteil des G* verantwortete er sich zur weiteren Veruntreuungshandlung zum Nachteil des D* (Schuldspruchpunkt I./A./2./), zu der er sich im übrigen auch formal nicht schuldig bekannte (ON 95.3, 4).
Ebensowenig gestand er den Betrug an I* zu, indem er – entgegen seiner anfänglichen formalen Verantwortung (ON 95.3, 4) – zusammengefasst erklärte, dass der Mietvertrag mit diesem bloß nachträglich daran gescheitert bzw aufgelöst worden sei, dass seine Freundin als eigentliche Mieterin der in Rede stehenden Wohnung, diese aufgrund eines Streits mit ihm wieder habe nutzen wollen (ON 95.3, 10 f).
Letztlich war er auch zum die Strafdrohung bestimmenden Verbrechen der schweren Körperverletzung und dem Vergehen der Körperverletzung (Schuldspruchpunkt II./) nicht geständig. Zunächst behauptete er E* nicht geschlagen, sondern nur geschubst zu haben (ON 95.3, 4). Den Feststellungen zuwider habe er lediglich schlichtend in die Handgreiflichkeiten zwischen seinem Bruder und E* eingegriffen und seine Tante F* lediglich weggeschubst, damit ihr nichts passiere (ON 95.3, 22). In weiterer Folge übernahm er nach Vorhalt der dieser Darstellung widersprechenden Angaben seines Bruders völlig die Verantwortung und gab an, nur er habe E* geschlagen und ihm Fußtritte versetzt (ON 95.3, 25). Wiederum nach Rücksprache mit seinem Verteidiger gab er schließlich zu, dass die „Version seines Bruders“ stimme (ON 95.3, 26), wobei er jedoch neuerlich leugnete, seinen Cousin oder seine Tante geschlagen oder getreten zu haben (ON 95.3, 26 f).
Letztlich war A* B* somit lediglich zum Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Schuldspruchpunkt I./C./) iSd § 33 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB geständig, weshalb diesem Milderungsgrund nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden kann.
Auch der Milderungsgrund der teilweisen Schadensgutmachung kann ihm lediglich betreffend der von ihm an G* (Schuldspruchpunkt I./A./1./) in der Hauptverhandlung bezahlten Anzahlung von 200 Euro zu Gute gehalten werden, denn die betrügerisch herausgelockte Anzahlung von 2.000 Euro für die Vermietung einer Gemeindewohnung (Schuldspruchpunkt I./B./) hat schließlich die Mieterin der Wohnung H* gutgemacht. Auch diesem Milderungsgrund kommt daher kaum Gewicht zu.
Unter objektiver Abwägung der somit ausschließlich zum Nachteil des A* B* veränderten Strafzumessungslage ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die über diesen Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe vom 15 Monaten weder dem Schuld noch dem Unrechtsgehalt der über einen Zeitraum von 14 Monaten gesetzten Tathandlungen gerecht wird und auch nicht geeignet ist, den über ihn aufgrund seiner auch spezifisch einschlägigen Vorstrafenbelastung und der zahlreichen Tatangriffe trotz vorangegangenen Verspürens des Haftübels gegebenen spezialpräventiven Erfordernissen Genüge zu tun. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts und Schuldgehalt der konkreten Tat stehen muss (RISJustiz RS0090854) und unter Beachtung auch generalpräventiver Erwägungen (Kirchbacher/MichelKwapinski/Oshidari, StGB15 § 32 Rz 7) war die Freiheitsstrafe auf - dem sozialen Störwert der Taten und der Täterpersönlichkeit entsprechende - 24 Monate zu erhöhen.
Ausgehend von der Erhöhung der Freiheitsstrafe auf zwei Jahre kann ungeachtet der Vorstrafenbelastung, der daraus hervorgehenden Erfolglosigkeit bisheriger staatlicher Reaktionen und Resozialisierungshilfen, des fehlenden Eindrucks des Verspürens des Haftübels, sowie worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist der Begehung des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (Schuldspruchpunkt I./C./) am 30. Dezember 2024 und somit nach Enthaftung aus der (wenngleich nur einen Tag dauernden) Verwahrungshaft im gegenständlichen Verfahren und während laufenden Strafverfahrens, gerade noch ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Nicht erforderlich ist den Berufungsausführungen zuwider hingegen eine gänzlich unbedingte Sanktion, vielmehr erachtet der Rechtsmittelsenat die Kombination einer unbedingten mit einer im spruchgemäßen Ausmaß in Schwebe gehaltene Sanktion samt Probezeit (und allenfalls neuerlich anzuordnender Bewährungshilfe in Verbindung mit Weisungen) besser geeignet, A* B* zu einem deliktsfreien Leben zu verhalten.
Da A* B* auch unter Berücksichtigung des nunmehr (höheren) unbedingt zu verbüßenden Teils der Freiheitsstrafe von acht Monaten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung die Hälfte (jedoch noch nicht zwei Drittel) der Strafzeit verbüßt hat, ist nach § 265 Abs 1 StPO iVm § 46 Abs 1 StGB auch über die bedingte Entlassung zu diesem Stichtag zu entscheiden. Diese kommt jedoch trotz Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB aus bereits zuvor dargestellten spezialpäventiven Bedenken nicht in Betracht. Vielmehr bedarf es des weiteren Vollzugs der Freiheitsstrafe, um den Straftäter von der Begehung weiter strafbarer Handlungen abzuhalten, weil dieser – auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – zu diesem Zeitpunkt nach wie vor stärkere deliktabhaltende Wirkung zukommt.
Zur Berufung betreffend C* B*:
Auch bei ihm sind zunächst die herangezogenen Erschwerungsgründe dahingehend zu ergänzen, dass zum Zusammentreffen von sieben Vergehen mit einem Verbrechen hinzutritt, dass er angesichts der rechtlichen Selbstständigkeit der gemäß § 29 StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten Straftaten (Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 3 mwN) das Vergehen des Diebstahls vierfach begangen hat (II./A./). Der Vollständigkeit halber ist auch bei ihm zu erwähnen, dass er betreffend die Schuldspruchpunkte II./A./ und II./B./ zum Nachteil zweier Angehöriger gehandelt hat.
Ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 84 Abs 4 StGB iVm § 19 Abs 4 Z 1 StGB) wird ungeachtet der bei C* B* tatsächlich gegebenen überwiegenden geständigen Verantwortung iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB, seines Alters unter 21 Jahren bei der Tatbegehung und seines – wenngleich durch die von ihm selbst zugestandenen Verwaltungsstrafen abgeschwächten – bisherigen ordentlichen Lebenswandels die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten weder dem Schuld- und Unrechtsgehalt noch den bei ihm anzustellenden spezialpräventiven Erwägungen gerecht (generalpräventive Überlegungen kommen beim jungen Erwachsenen §§ 19 Abs 2 iVm 5 Z 1 JGG nur in hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen in Betracht). Angesichts der Begehung derart zahlreicher Tathandlungen in einem Zeitraum von lediglich elf Monaten, die in einer nicht nachvollziehbaren – und nach den Festellungen nach einem lediglich kurzen Wortwechsel gesetzten – Gewaltanwendung gegenüber dem eigenen Cousin und der sich schützend über diesen legenden Tante gipfelten, ist auch bei diesem Angeklagten die Erhöhung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß erforderlich, um einerseits eine realistische Relation zum Unrechts und Schuldgehalt der konkreten Tat herzustellen (RISJustiz RS0090854) und andererseits den Angeklagten effektiv vor neuerlicher Delinquenz zu bewahren.
Infolge der Abänderung des Strafausspruches sind auch die Beschlüsse gemäß §§ 50, 51 Abs 1, 52 Abs 1 StGB aufzuheben. Die Entscheidung über die allfällige neuerliche Anordnung von Bewährungshilfe sowie die Erteilung von Weisungen obliegt dem Erstgericht (vgl RIS-Justiz RS0086098).
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