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22Bs188/25w•OLG Wien 22Bs188/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 5. März 2025, GZ **39.4, nach der am am 29. Juli 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Schweitzer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43a Abs 3 StGB bedingt nachgesehen wurde.
Überdies wurde A* gemäß § 369 Abs 1 StPO dazu verhalten, der Privatbeteiligten Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, einen Betrag von EUR 5.105,38, sowie GrInsp B* einen Betrag von EUR 100, binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit seinem Mehrbegehren wurde der Privatbeteiligte GrInsp B* gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 29. Mai 2024
I./ versucht (§ 15 StGB), Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Abschiebung auf dem Luftweg nach Albanien, zu hindern, und zwar
A./ am Terminal 240 des Flughafens C* die Polizeibeamten ChefInsp D*, GrInsp B* und GrInsp E*, indem er mehrmals versuchte, sich loszureißen und dabei auf die Beamten einschlug und eintrat;
B./ am Flughafen F* den Polizeibeamten ChefInsp D*, indem er ihm einen Kopfstoß gegen das Gesicht versetzte;
II./ durch die unter I./A./ und I./B./ angeführten Handlungen nachgenannte Personen am Körper verletzt, wobei er die Körperverletzungen (§ 83 Abs 1 StGB) an Beamten (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) während der Vollziehung ihrer Aufgaben beging, und zwar
A./ ChefInsp D* im Zuge der unter I./A./ genannten Handlungen, indem er ihn ins Gesicht schlug, wodurch dieser Hautabschürfungen, Hämatome und eine Schwellung im Bereich des Jochbogens erlitt sowie durch die unter I./B./ genannten Handlungen, wodurch dieser eine starke Schwellung samt Blutunterlaufung der Oberlippe erlitt;
B./ GrInsp B* im Zuge der unter I./A./ genannten Handlungen, indem er ihn trat und schlug, wodurch dieser Kratzer, Blutunterlaufungen an beiden Oberarmen sowie eine Schwellung im Bereich des rechten Jochbogens erlitt;
III./ eine fremde bewegliche Sache beschädigt, indem er im Zuge der unter I./A./ genannten Handlungen das T-Shirt des ChefInsp D* im Wert von EUR 70, zerriss.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen erschwerend, mildernd hingegen das Tatsachengeständnis sowie den Umstand, dass es hinsichtlich des Widerstands gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist.
Dagegen richtet sich die im Sinne eines umfassenden Anfechtungswillens (RISJustiz RS0099951 [T3]) sogleich nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 39.3, S 20) „volle“, in der Folge ausschließlich wegen des Ausspruchs über die Strafe ausgeführte (ON 50) Berufung.
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit ist gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder in der Anmeldung der Berufung noch in seiner schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärt hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe gemäß §§ 290 Abs 1, 489 Abs 1 StPO haften dem Urteil nicht an.
Unbegründet erweist sich die nicht ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, weil das Erstgericht die erhobenen Beweise mit schlüssiger Beweiswürdigung einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen hat und detailliert darlegte, wie es zu den Konstatierungen zum objektiven Geschehensablauf sowie zu den darauf bezogenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite gelangte. Dabei konnte sich die Erstrichterin neben der tatsachengeständigen Verantwortung des Angeklagten auch auf die Depositionen der die Amtshandlung durchführenden Polizeibeamten, die Dokumentation der unmittelbaren Begutachtung der Verletzungen durch die den Abschiebevorgang begleitende Ärztin samt Lichtbildbeilage, die Behandlungsdokumentation von ChefInsp D* und den polizeiärztlichen Untersuchungsbefund von ChefInsp D* sowie das eingeholte psychiatrische Gutachten zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten stützen. Dabei setzte sich das Erstgericht mit sämtlichen relevanten Verfahrensergebnissen auseinander und führte nachvollziehbar aus, weshalb es die die subjektive Tatseite leugnender Verantwortung des Angeklagten verwarf.
Da der Angeklagte auch in der Berufungsverhandlung nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, die schlüssige und lebensnahe Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern, und auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keinen Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, konnte der Berufung wegen Schuld kein Erfolg zukommen.
Auch die inhaltlich ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erweist sich als unberechtigt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Das Gericht hat dabei die Erschwerungs und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkung einer Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahelegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB). Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sich vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Vorauszuschicken ist, dass sowohl die Verurteilung durch das Amtsgericht Schwerin vom 19. April 2017 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen als auch die Verurteilung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2017 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung auf der gleichen schädlichen Neigung, nämlich der Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber fremden Eigentum, beruhen und insoweit als einschlägig zu der gegenständlich verurteilten Sachbeschädigung zu werten sind. Im Hinblick auf den sich aus der ECRISAuskunft (ON 18) ergebenden Tatzeitpunkt der dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2017 zugrundeliegenden (letzten) Tat ist allerdings davon auszugehen, dass die beiden genannten Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehen, sodass die Annahme des Erstgerichts, es liege lediglich eine einschlägige Vorstrafe vor, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Hingegen sind die vom Erstgericht angezogenen Strafzumessungsgründe dahingehend zu korrigieren, dass der vom Gesetz nicht vorgesehene Milderungsgrund des „Tatsachengeständnisses“ zu entfallen hat. Umfasst ein Geständnis nicht auch die subjektive Tatseite, könnte es sich nur unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung mildernd auswirken (RIS-Justiz RS0091585), wovon angesichts der fallkonkret gegebenen Beweislage nicht auszugehen ist (vgl ON 39.4., S 6 ff).
Mit Blick auf den vom Erstgericht konstatierten Geschehensablauf ist das Berufungsvorbringen, es liege lediglich ein mäßiger Handlungsunwert und ein minimaler Erfolgsunwert vor, nicht nachvollziehbar.
Bei objektiver Abwägung der solcherart zum Nachteil des Berufungswerbers zu korrigierenden Strafzumessungslage und der allgemein im Sinne des § 32 Abs 2 und Abs 3 stellenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange (RISJustiz RS0090600) erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene, die Hälfte der Strafobergrenze ausschöpfende und teilbedingt ausgesprochene Sanktion angesichts des einschlägig getrübten Vorlebens sowie der wiederholten Angriffe während des Abschiebevorgangs als schuld und tatangemessen und den spezial- und generalpräventiven Erfordernissen entsprechend Rechnung tragend und damit keiner Reduktion zugänglich.
Der Gewährung einer gänzlich bedingten Strafnachsicht stehen angesichts des getrübten Vorlebens und des wiederholt aggressiven Verhaltens des Berufungswerbers gegenüber den seine Abschiebung vollziehenden Polizeibeamten spezialpräventive Erwägungen entgegen. Im Übrigen muss potentiell Ausreisepflichtigen signalisiert werden, dass derartige Widerstandshandlungen bei Umsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen empfindliche staatliche Reaktionen nach sich ziehen, sodass auch generell-prohibitive Gründe ein Vorgehen nach § 43 Abs 1 StGB ausschließen.
Ebenfalls nicht im Recht ist die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche.
Die Erstrichterin hat die für die vom Berufungswerber in der Hauptverhandlung nicht anerkannten Privatbeteiligtenzusprüche erforderlichen Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen und zur subjektiven Tatseite sowie zu den Folgen getroffen. Der Zuspruch findet dem Grunde nach in den zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen (§ 1325 StGB) Deckung.
Das Schmerzengeld ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich mit einem Globalbetrag festzusetzen (RISJustiz RS0031415 und RS0031191), wobei die Bemessung gemäß § 273 StPO nach freier Überzeugung des Gerichts zu erfolgen hat. Ausgehend von den auf den Angaben der Verletzten und der vorliegenden Dokumentation der Verletzungen gegründeten Urteilsannahmen (ON 39.4, S 5 f und S 10) lassen sich die vom Erstgericht zugesprochenen Schmerzengeldbeträge zur Abgeltung der durch die festgestellten Verletzungen erlittenen Unbill leicht ableiten und stellen sich nicht als überhöht dar.
Nach ständiger Rechtsprechung geht der Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Schädiger auf den Dienstgeber über, wenn dieser wegen der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität seines Dienstnehmers aufgrund arbeits- bzw. dienstrechtlicher Vorschriften zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0105072 und RS0043287). Der Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers bemisst sich nach dem Bruttolohn und umfasst auch Lohnnebenkosten und anteilige Sonderzahlungen (RIS-Justiz RS0020106; Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1295 Rz 47 und Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1295 Rz 29 ff, jeweils mwN).
Demnach sind die vom Erstgericht den Privatbeteiligten zugesprochenen Beträge nicht zu beanstanden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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