OLG Wien 22Bs199/25p

22Bs199/25pOberlandesgericht29.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 22Bs199/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00199.25P.0729.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Mag. A* B* C* wegen § 109 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 5. Mai 2025, GZ **-28.4, nach der am 29. Juli 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Mayer durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I./ zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 18 Monate erhöht.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II./ aus Anlass der Abänderung des Strafausspruchs wird der gemäß § 494a Abs 1 StPO gefasste Beschluss aufgehoben und der

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO werden die dem Angeklagten mit den Urteilen des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 24. Februar 2023, AZ *, und vom 9. August 2023, AZ *, gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger Mag. A* B* C* (in der Folge: Mag. A* C*) des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und Z 2 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und § 15 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 109 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.

Gemäß §§ 366 Abs 2, 369 (Abs 1) StPO wurde der Angeklagte weiters verhalten, der Privatbeteiligten F* EUR 3.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde F* gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Weiters wurde das sichergestellte Springseil laut ON 19 gemäß § 26 Abs 1 StGB eingezogen.

Unter einem wurden gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die dem Angeklagten mit den im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehenden Urteilen des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. Februar 2023, AZ , und vom 9. August 2023, AZ E, gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen.

Nach dem Inhalt des rechtskräftigen Schuldspruchs hat Mag. A* C* in der Nacht vom 20. auf den 21. März 2025 in **

I./ den Eintritt in die Wohnstätte von F* mit Gewalt erzwungen, wobei er beabsichtigte, gegen sie Gewalt zu üben und zu diesem Zweck ein anderes Mittel, nämlich ein Seil, mit sich führte, um den Widerstand des Opfers zu überwinden, indem er mit hohem Kraftaufwand gegen die Eingangstür zur Wohnung des Opfers drückte, welches die Tür von innen zuzuhalten versuchte, um ein Eindringen seinerseits zu verhindern;

II./ nachgenannte Personen am Körper verletzt und zu verletzen versucht, und zwar

A/ F*, indem er ihr mehrere Schläge mit der flachen Hand gegen den Kopf und ins Gesicht versetzte, wodurch sie eine Schädelprellung erlitt;

B/ G*, indem er ihm einen Tritt gegen sein linkes Bein versetzte, wobei es beim Versuch blieb, da keine Verletzung entstand;

III./ F* mit Gewalt zu einer Unterlassung genötigt, indem er sie, als sie vor ihm weglief, an den Haaren ergriff und so gewaltsam wieder Richtung Wohnung zerrte, um sie an der Flucht zu hindern, wodurch sie eine Zerrung an der Halswirbelsäule erlitt.

Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und den Umstand, dass der Angeklagte seit 2019 strafbare Handlungen zum Nachteil desselben Opfers begangen hat, erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.26) und fristgerecht zu ON 30 ausgeführte, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, der Berechtigung zukommt.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf die Auswirkungen einer Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB). Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Tat verletzt, je reiflicher seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).

In Übereinstimmung mit der Berufung sind die vom Erstgericht angezogenen besonderen Strafzumessungsgründe dahingehend zu ergänzen, dass dem Angeklagten zu Punkt I./ zusätzlich die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend zur Last gelegt wird (RIS-Justiz RS0091058).

Im Übrigen wurden die besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe vollständig und richtig ausgeführt.

Die von der Berufung als besonders verwerflicher Beweggrund iSd § 33 Z 5 StGB ins Treffen geführte Rachsucht ergibt sich aus den Konstatierungen des Ersturteils nicht, wird dort als Motiv des Angeklagten für die Tat dessen Wut über die Klage des Opfers angeführt.

Die Tatbegehung während offener Probezeit sowie aufrechten Kontaktverbots ist bei der Gewichtung der persönlichen Schuld des Angeklagten zu berücksichtigen, stellt aber keinen eigenen Erschwerungsgrund dar (RIS-Justiz RS0090597, RS0091096 [T1]).

Bei objektiver Abwägung der zu Lasten des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und allgemeiner iSd § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellender Erwägungen sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange (RIS-Justiz RS0090600) entspricht – ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – die das möglichste Höchstmaß nicht einmal zur Hälfte ausschöpfende Freiheitsstrafe in Anbetracht des einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten und der neuerlichen Tatbegehung gegenüber demselben Opfer weder dem Handlungs- und Erfolgsunwert noch der Täterpersönlichkeit. Die Sanktion war daher in Stattgebung der Berufung spruchgemäß anzuheben.

Zufolge der Abänderung der Strafausspruchs war der gemäß § 494a Abs 1 StPO gefasste Beschluss aufzuheben und mit der neuen Straffestsetzung auch eine neue Entscheidung im Sinne des § 494a StPO zu treffen (RIS-Justiz RS0101886, RS0100194 [insbesondere T1, T2, T 5 und T7], Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 498 Rz 8), wobei angesichts des getrübten Vorlebens des Angeklagten, der Tatbegehung während offener Probezeiten und der bisherigen Wirkungslosigkeit strafrechtlicher Sanktionen aus spezialpräventiven Erwägungen neuerlich mit einem Widerruf der bedingten Strafnachsichten vorzugehen war.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Einziehungserkenntnis (§ 26 StGB) Urteilsannahmen dahingehend fehlen, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das im § 26 StGB verwendete Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an, die bspw bei einem gewöhnlichen Messer ohne besondere Eigenschaften nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0121298).

Im Hinblick darauf, dass sich die Berufung nur gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtet hat (§ 294 Abs 2 vierter Satz StPO), ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung einer das Einziehungserkenntnis betreffenden Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) – zufolge Beschränkung seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte (§ 295 Abs 1 erster Satz StPO) – verwehrt (RIS-Justiz RS0130617; Ratz in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 295 Rz 14).

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