Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
7Bs75/25s•OLG Linz 7Bs75/25s
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Reinberg und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen Dr. A* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 19. Mai 2025, St* (= GZ Hv*-7 des Landesgerichts Salzburg), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
BEGRÜNDUNG:
Mit Anklageschrift vom 19. Mai 2025 legt die Staatsanwaltschaft Salzburg dem ** geborenen Dr. A* Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (zu I./A./ bis I./D./, zu I./F./ und zu II./) sowie nach §§ 13 Abs 1, 33 FinStrG (zu I./E./) zur Last. Danach habe er im Bereich des Finanzamts Österreich
Dagegen richtet sich der rechtzeitige, inhaltlich auf § 212 Z 3 StPO gestützte Einspruch des Angeklagten (ON 8), zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat.
Ihm kommt keine Berechtigung zu.
Beim Einspruch gegen die Anklageschrift handelt es sich um einen fristgebundenen Rechtsbehelf des Angeklagten, mit dem Mängel der Anklageschrift behauptet werden. Er hat die Einstellung des Verfahrens, die (vorläufige) Zurückweisung der Anklage oder die Überweisung an ein zuständiges Gericht zum Ziel (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.27). Wird er frist- und formgerecht erhoben, hat das Oberlandesgericht die Anklageschrift anhand des Aktenmaterials umfassend auf das Vorliegen der taxativen Einspruchsgründe des § 212 (Z 1 bis 8) StPO zu prüfen und ist nicht auf die vom Angeklagten geltend gemachten Gründe beschränkt (Schröder/Wess in LiK-StPO § 212 Rz 6). Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sind außerdem die Sonderregeln des § 210 FinStrG zu beachten (vgl im Übrigen zur subsidiären Geltung der Strafprozessordnung im Finanzstrafverfahren: § 195 Abs 1 FinStrG).
Indem hier der Einspruchswerber zunächst unter Hinweis auf einen gegen den Einkommensteuerbescheid, mit dem die zu Punkt II./ der Anklage verfahrensgegenständliche Immobilienertragsteuer festgesetzt wurde, ergriffenes Rechtsmittel (ON 3.4 und 3.6) eine mangelhafte Sachverhaltsklärung moniert (§ 212 Z 3 StPO), übersieht er, dass die Rechtskraft der Abgabenbescheide seit der Aufhebung des § 55 FinStrG durch BGBl 1996/421 nicht mehr Voraussetzung für die Urteilsfällung in Finanzstrafsachen ist (RIS-Justiz RS0087198 [T6, T8]; zu den Gründen: 130 BlgNR 20. GP 5). Vielmehr hat das Gericht sowohl die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts als auch die Beurteilung, ob der Steuertatbestand verwirklicht wurde und (bejahendenfalls) in welchem Ausmaß Abgaben verkürzt wurden, immer selbständig zu vorzunehmen und stünde sogar die Tatsache, dass die Abgabenbehörde eine Steuerschuld aus welchen Gründen auch immer verneint hat, einer Verurteilung wegen eines Finanzvergehens nicht zwingend entgegen (vgl Schmoller in WK-StPO § 15 Rz 13 mwN; Stetsko, Die Bindungswirkung zwischen abgaben- und (finanz)strafrechtlichen Feststellungen, ZWF 2017, 272; RIS-Justiz RS0087198 [T2 und T7]).
Der weitere Einwand, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter dem Aspekt ausreichender Sachverhaltsklärung als Voraussetzung für die Anklageerhebung) als Einspruchsgrund (konkret: § 212 Z 3 StPO) geltend gemacht werden kann, ist zwar an sich zutreffend (RIS-Justiz RL0000179; vgl zuletzt OLG Linz 7 Bs 90/24w, OLG Graz 1 Bs 83/24a, OLG Wien 19 Bs 46/25s). Indes liegt eine solche hier gerade nicht vor.
Der nach dem Akteninhalt rechtskundige (§ 1 Abs 2 lit c, § 3 RAO) Beschuldigte wurde mit Schreiben der Finanzstrafbehörde vom 11. Februar 2025 unter detaillierter Auflistung der ihm vorgeworfenen Finanzvergehen zu einer Beschuldigtenvernehmung am 13. März 2025 geladen (ON 3.9). Kurz vor deren geplantem Beginn hat er sich telefonisch wegen Krankheit entschuldigt und bereits damals eine schriftliche Stellungnahme angekündigt sowie auf seine Vertretung durch die „Kanzlei B*“ verwiesen (ON 3.8). Am 25. März 2025 erschien er zur Vernehmung, wobei sich nicht zu den Vorwürfen äußerte, sondern eine schriftliche Stellungnahme binnen dreier Wochen (sohin bis 15. April 2025) ankündigte (ON 4.2, 7). Erst nach Ablauf dieser Zeitspanne, am 16. April 2025 gab Rechtsanwalt Mag. C* B* das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses bekannt und beantragte er gleichzeitig, die Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme um vier Wochen bis zum 14. Mai 2025 zu erstrecken (ON 5.2). Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2025 wurde ihm dies gewährt (ON 1.4). In einer Eingabe vom 15. Mai 2025 ersuchte der Verteidiger dann, die Frist um weitere zwei Wochen zu verlängern, weil er erst am 9. Mai 2025 zur elektronischen Akteneinsicht freigeschaltet worden sei (ON 6). Die Staatsanwaltschaft wies ihn daraufhin auf die bereits verstrichene Frist und darauf hin, dass der Akt weiter bearbeitet werde, es dem (nunmehr:) Angeklagten aber jederzeit freistehe, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (ON 1.5). Von dieser Möglichkeit hat er bis dato nicht Gebrauch gemacht.
Nach § 6 Abs 2 StPO – der über den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK weit hinausgeht (vgl 13 Os 95/08g) – hat jede am Verfahren beteiligte Person das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör. Kern dieser Bestimmung ist das Recht des Beschuldigten und später Angeklagten, sich zu allen Aspekten des Verfahrens zu äußern und seine Sicht der Dinge vorzutragen. Diese Äußerungsmöglichkeit ist in umfassendem Sinne zu verstehen und unterliegt keiner Beschränkung. Sie inkludiert Vorbringen zu allen Tatsachen, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind, sowie zu den zu ihrer Erhärtung aufgebotenen Beweisen, zur Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit von Verfahrenshandlungen, zur rechtlichen Qualifikation der Tat und zu sonstigen relevanten Rechtsfragen sowie zu Einlassungen der anderen Parteien, insbesondere der Strafverfolgungsbehörden (Wiederin in WK-StPO § 6 Rz 50). Es erstreckt sich auf alle Phasen des Strafverfahrens und kommt daher nicht erst in der Hauptverhandlung zum Tragen, sondern bereits im Ermittlungsverfahren (Wiederin aaO § 6 Rz 138). Der Beschuldigte kann sich nicht nur mündlich im Rahmen einer Vernehmung zu den genannten Themen äußern, sondern steht es ihm grundsätzlich frei, schriftlich Stellung zu nehmen (vgl Kirchbacher in WK-StPO § 164 Rz 34/1; Wess in Kier/Wess, HB Strafverteidigung² Rz 7.45). Gleichzeitig darf er aber auch nicht zur Aussage gezwungen werden (§ 7 Abs 2 zweiter Satz StPO), weshalb mit dem Äußerungsrecht (gleichsam als dessen Kehrseite) das Recht korrespondiert, zu den Vorwürfen zu schweigen (Wiederin aaO § 6 Rz 51; vgl auch Haslwanter in WK-StPO § 7 Rz 43; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 2.92). Diesen Verfahrensgrundsatz beachtend ist sein rechtliches Gehör bereits dann gewahrt, wenn ihm ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde (Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO Band 1² § 7 Rz 3; Nimmervoll, Strafverfahren Kap I Rz 128; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 72; OLG Linz 9 Bs 180/24w, OLG Wien 21 Bs 371/24y).
Hier ist der wesentliche und erst die gerichtliche Zuständigkeit für das Finanzstrafverfahren begründende (§ 53 Abs 1 FinStrG) Vorwurf die Abgabenhinterziehung im Zusammenhang mit der selbst berechneten Immobilienertragsteuer für einen Liegenschaftsverkauf im Jahr 2020 (Punkt II./ der Anklageschrift). Gerade bei diesem Rechtsgeschäft stand schon damals der nunmehrige Verteidiger dem Angeklagten als Rechtsanwalt zur Seite (vgl ON 3.3, 55 ff), weshalb von einer grundsätzlichen Kenntnis des Sachverhalts auszugehen ist. Überdies wies der Angeklagte bereits am 13. März 2025 auf seine Vertretung durch die „Kanzlei B*“ hin, als ihm erstmals Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde. Auf deren Einlangen wurde schließlich mehr als zwei Monate zugewartet. Dass sein Verteidiger erst am 8. Mai 2025 zur elektronischen Akteneinsicht freigeschaltet wurde, hat er bei dieser Ausgangslage selber zu verantworten; denn auch die beim Amt für Betrugsbekämpfung gelegenen Zuordnungsprobleme (ON 5.2, 3) hätte er angesichts des ihm bekannten nahenden Fristendes durch entsprechende Urgenzen aufklären können. Selbst an die Staatsanwaltschaft wandte er sich jedoch erst nach Ablauf der ihm offenstehenden Zeitspanne (ON 6). Und schließlich hat sich der Angeklagte – trotz der ihm weiterhin (und jederzeit) offenstehenden Möglichkeit dazu (vgl Wess/McAllister, Zur Zulässigkeit der Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen durch den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, ZWF 2017, 150 [im Gegenstand wurde er von der Staatsanwaltschaft sogar ausdrücklich auf dieses Recht aufmerksam gemacht: ON 1.5]) – bis heute nicht inhaltlich zu den Vorwürfen geäußert.
Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht auszumachen.
Von Amts wegen aufzugreifende Einspruchsgründe liegen ebenso wenig vor. Der unter Anklage gestellte Sachverhalt ist – hypothetisch als erwiesen angenommen – jedenfalls einem gerichtlichen Straftatbestand zu unterstellen und Gründe, die der (potentiellen) Strafbarkeit entgegenstehen würden, sind nicht zu erkennen (§ 212 Z 1 StPO; vgl dazu Birklbauer in WK-StPO § 212 Rz 4 ff; das anzuwendende [Tatzeit-]Recht [vgl § 4 Abs 2 FinStrG sowie zuletzt 13 Os 14/25w] und generell die richtige rechtliche Beurteilung werden von diesem Einspruchsgrund gerade nicht erfasst). Eine zur Einbringung der Anklage ausreichende (einfache) Verurteilungswahrscheinlichkeit (vgl 11 Os 124/19y; Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 8.14; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO² Rz 521) ist auch nach originärer Bewertung der Beweisergebnisse durch das Oberlandesgericht (Birklbauer aaO § 212 Rz 13) gegeben (§ 212 Z 2 StPO). Indem der Bericht über die Betriebsprüfung (ON 3.2) angeschlossen und die Zeugin D* (vgl ON 3.7, 3 f) zu einem wesentlichen Argument der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 (ON 3.4, 2) befragt wurden, wurde die im Ermittlungsverfahren wesentliche Beweisaufnahme (§ 13 Abs 2, § 91 Abs 1 StPO) durchgeführt (§ 212 Z 3 StPO). Formelle Mängel (dazu: RIS-Justiz RS0132893; Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 8.28) haften der Anklageschrift, die das sachlich (§ 196a FinStrG; vgl § 212 Z 5) sowie örtlich (§ 198 Abs 1 FinStrG; vgl § 212 Z 6 StPO) zuständige Gericht anruft und von der zur Verfolgung der Taten berechtigten Staatsanwaltschaft eingebracht wurde (§ 195 Abs 1 FinStrG, § 4 Abs 1 StPO; vgl § 212 Z 7 StPO), nicht an (§ 212 Z 4 StPO). § 212 Z 8 StPO ist im gegebenen Zusammenhang ohne Relevanz (dazu grundlegend: § 203 FinStrG).
Demgemäß ist der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 StPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.