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9Bs96/25y•OLG Graz 9Bs96/25y
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 4 Z 1 und Z 3 lit a und lit b StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. April 2025, GZ *-19, nach der am 29. Juli 2025 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Maga. Dexer und des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Gollob, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein Konfiskationserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach (richtig:) § 207a Abs 3 erster Satz, Abs 4 Z 3 lit a StGB (I./1./ und I./2./), nach (richtig:) § 207a Abs 3 erster Satz, Abs 4 Z 3 lit b StGB (I./3./) und nach (richtig:) § 207a Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 Z 1 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 207a Abs 3 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 30,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte im Zeitraum von 21. November 2024 bis 11. Februar 2025 in ** sich bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen Minderjähriger verschafft und durch Speicherung auf seinem Mobiltelefon besessen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen
I./ einer mündigen minderjährigen Personen nach Abs 4 Z 3, nämlich von
1. / einer geschlechtlichen Handlung mit einer mündigen Minderjährigen, zeigend den Oralverkehr eines Mädchens an einem Mann (ON 8.13, 3),
2. / einer geschlechtlichen Handlung einer Person an einer mündigen Minderjährigen, nämlich ein Video zeigend den Vaginalverkehr an einer mündigen Minderjährigen (empfangen vom B*-User „**“ [ON 2.9]),
3. / den Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, und zwar Bilddateien nackte minderjährige Personen zeigend, die ihre Schamgegend, teils mit gespreizten Beinen präsentieren, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, und zwar:
a) Bild Nr. 1 (ON 8.5, 2 – Schamgegend einer mündigen Minderjährigen),
b) Bild Nr. 3 (ON 8.5, 3 – Schamgegend einer mündigen Minderjährigen);
II./ einer geschlechtlichen Handlung einer unmündigen Person an sich selbst, nämlich
a./ Bild Nr. 1 und Bild Nr. 3 (ON 8.6, 2), zeigend die vaginale digitale Penetration einer unmündigen Person an sich selbst,
b./ Video Nr. 1 (ON 8.14, 2), zeigend die anale und vaginale digitale Penetration einer unmündigen Person an sich selbst,
c./ Video Nr. 2 (ON 8.14, 3), zeigend die vaginale digitale Penetration einer unmündigen Person an sich selbst.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 20). Seine Berufung wegen Nichtigkeit ist auch als Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu betrachten (467 Abs 3 StPO).
Nach der Systematik des Berufungsverfahrens prävaliert die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegenüber der Rechts- und Diversionsrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit b und Z 10a StPO, weswegen die Berufungspunkte im Folgenden dieser Reihenfolge entsprechend behandelt werden (Ratz in WK StPO § 476 Rz 9).
Die (nicht ausgeführte) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, weil gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen. Der Erstrichter nahm auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbare Abwägung vor, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik im Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung überzeugend ist. Die Annahmen zur objektiven Tatseite konnte das Erstgericht entgegen der im Kern leugnenden Einlassung des Angeklagten (ON 8.16 und ON 18, 3) in nicht zu beanstandender Weise auf die anklagegegenständlichen, in den Akten einliegenden Lichtbilder und Screenshots aus den Videodateien (ON 2.9, ON 8.5, ON 8.6, ON 8.13 und ON 8.14) in Verbindung mit den Auswertungen der Chatprotokolle (ON 2.7, ON 2.8 und ON 2.9) stützen. Vor dem Hintergrund dieser Beweisergebnisse konnte das Erstgericht unter dem objektiven Eindruck, der bei Betrachtung des inkriminierten Bildmaterials zu gewinnen ist, nämlich der bereits bei oberflächlicher Betrachtung aus der Physiognomie und insbesondere den primären und sekundären Geschlechtsmerkmalen zu erkennenden Unmündigkeit (zu II./) und Mündigkeit (zu I./) der abgebildeten minderjährigen Personen die entsprechenden Annahmen zur objektiven Tatseite treffen.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht jeweils empirisch einwandfrei aus dem objektiven Tatgeschehen in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung ab und sind diese mit Blick auf den Inhalt der ausgewerteten Chatnachrichten höchst plausibel, sodass auch diese Annahmen nicht zu beanstanden sind.
Das Rechtsmittelgericht hegt somit im Rahmen der bei der Prüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keinen Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage, weswegen die Schuldsprüche Bestand haben.
Mit der Rechtsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) moniert der Angeklagte die Anklageerhebung trotz vorangegangener Einstellung des Strafverfahrens.
Am 18. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (gänzlich) ein. In Ansehung der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindermissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 StGB stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nur hinsichtlich einiger, in der Einstellungsverfügung detailliert bezeichneter Lichtbilder ein (ON 1.7) und brachte in Ansehung der davon nicht betroffenen Lichtbilder und Videos den Strafantrag (ON 10) beim Erstgericht ein. Schuldspruchgegenständlich sind ausschließlich die nicht von der (Teil-)Einstellung betroffenen Lichtbilder und Videos und liegt solcherart die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vor. Daran vermag auch der Umstand, dass die Benachrichtigung des Verteidigers von der Einstellung des Verfahrens uneingeschränkt (auch) § 207a Abs 3 StGB umfasste nichts zu ändern, denn die Rechtswirksamkeit der Einstellung orientiert sich (ausschließlich) an der Urschrift der Einstellungsverfügung.
Mit der Diversionsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10a StPO) reklamiert der Angeklagte eine diversionelle Verfahrenserledigung.
Fallbezogen stehen einer diversionellen Verfahrenserledigung nach §§ 198 ff StPO nicht nur generalpräventive Gründe, sondern auch spezialpräventive Gründe entgegen. Bei sämtlichen Diversionsarten ist die Verantwortungsübernahme des Beschuldigten notwendig, die Schuldeinsicht und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein voraussetzt (RIS-Justiz RS0126734 [insb T3] und RS0116299). Zwar ist kein Schuldeinbekenntnis hinsichtlich aller das Unrecht der vorgeworfenen Taten betreffenden Begleitumstände notwendig. Dennoch muss der Angeklagte die ihm angelasteten Taten dem Grunde nach zumindest als Fehlverhalten einbekennen (Schroll/Kert in WK StPO § 198 Rz 36/1 bis 36/3).
Mit Blick auf die Verantwortung des Angeklagten, der – auf das Wesentliche reduziert – angab, nicht zu wissen, wie die inkriminierten Dateien auf sein Mobiltelefon gelangt seien und auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite in Abrede stellte, lässt das Verhalten des Angeklagten insgesamt die notwendige Schuldeinsicht und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein vermissen, sodass er bislang keine Verantwortung für die ihm zur Last gelegten Taten übernommen hat. Auch der Mehrzahl der Taten kann durch eine Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen werden, zumal dies (auch) unter Bedachtnahme auf das durch § 207a StGB geschützte Rechtsgut (vgl Philipp in WK2 StGB § 207a Rz 5 und Rz 20 mwN) der Bevölkerung auch kein adäquates Signal der Rechtsbewehrung vermitteln würde, sodass sowohl spezial-, als auch generalpräventive Erwägungen einer diversionellen Erledigung entgegenstehen und die Diversionsrüge erfolglos bleiben muss.
Strafbestimmend ist der zweite Strafsatz des § 207a Abs 3 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Erschwerend ist das Zusammentreffen mehrerer (hier: acht) Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Mildernd ist, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
Der besondere Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nach § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB liegt nicht vor. Ein Geständnis ist nämlich nur dann als reumütig zu werten, wenn der Angeklagte in Bezug auf die objektive und subjektive Tatseite reuige Schuldeinsicht zeigt. Unter Bedachtnahme auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er sich „wie vor der Polizei ausgeführt“ schuldig bekenne (ON 18, 3), anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (ON 8.16) jedoch lediglich zugestand, Chatnachrichten geschrieben zu haben, er damit jedoch „nur zipfen“ habe wollen, das Geschriebene erfunden gewesen sei, er nur nach Pornos von Erwachsenen gesucht habe, die inkriminierten Dateien nie bewusst geöffnet habe, diese nur unbewusst gespeichert worden seien und er nicht an Kindern interessiert sei, liegt ein reumütiges Geständnis nicht vor und lässt im Übrigen auch die Frage der inneren Distanzierung des Angeklagten von den abgeurteilten Taten offen. Mit Blick auf die im Akt einliegenden Ermittlungsergebnisse brachten die Angaben des Angeklagten auch keinen besonderen Erkenntnisgewinn, sodass seine Angaben auch nicht als der Wahrheitsfindung wesentlich dienendes Geständnis nach § 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB zu werten sind.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die – vom Erstgericht bereits ausgemessene – Verhängung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 30,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird (§ 43a Abs 2 StGB; ohne Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen entspräche dies einer Freiheitsstrafe von acht Monaten; RIS-Justiz RS0115528 [T2]), als tat- und schuldangemessen und – mit Blick auf die Strafart – auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen entsprechend. Die Anzahl der Tagessätze entspricht der Schuld. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (monatliches Nettoeinkommen EUR 2.600,00, vierzehnmal jährlich, keine Verbindlichkeiten, keine Sorgepflichten, kein Vermögen [US 3]; § 19 Abs 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach § 19 Abs 3 StGB.
Soweit der Angeklagte unter Berufung auf ein (nicht rechtskräftiges und dem Rechtsmittelgericht auch nicht bekanntes) Verfahren am Landesgericht Salzburg wegen „Kinderpornos“ eine mildere Strafe reklamiert, ist ihm in Erinnerung zu rufen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe allein die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB) ist und solcherart aus dem Verweis auf ein anderes Strafverfahren für ihn nichts zu gewinnen ist.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bleibt somit ohne Erfolg.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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