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9Bs138/25z•OLG Graz 9Bs138/25z
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Maga. Kohlroser in der Strafsache gegen A* ua wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 12 dritter Fall, 87 Abs 1 StGB über die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. April 2025 sowie den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO, GZ B*-126, nach öffentlicher Verhandlung am 29. Juli 2025 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Maga. Dexer, des Angeklagten A*, seiner gesetzlichen Vertreterin (C* für die BH D*), des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Dr. Johannes Reisinger und der Bewährungshelferin E*
Der Berufung wird Folge gegeben und die bedingte Strafnachsicht ausgeschaltet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Die bedingte Strafnachsicht im Verfahren AZ F* des Landesgerichts für Strafsachen Graz wird widerrufen.
Hingegen wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten in den Verfahren AZ G* des Landesgerichts Leoben und AZ H* des Landesgerichts für Strafsachen Graz unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit im letztgenannten Verfahren auf fünf Jahre abgesehen.
Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft darauf verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des I*, des J* und des K* sowie ein für das Berufungsverfahren irrelevantes Adhäsionserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 12 dritter Fall, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf (richtig:) § 5 Z 4 JGG nach (richtig:) § 87 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von der nach § 43a Abs 3 StGB der Teil von zehn Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Ferner wurde A* zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Unter einem wurde nach (richtig:) § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten in den Verfahren AZ F* des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ G* des Landesgerichts Leoben und AZ H* des Landesgerichts für Strafsachen Graz unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeiten auf fünf Jahre in den beiden letztgenannten Verfahren abgesehen.
Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge haben A*, I* und J* als Beitragstäter und K* als unmittelbarer Täter am 1. Februar 2025 in ** L* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Rissquetschwunden an der linken Schläfe und mehrere Abschürfungen an der rechten Hand und am Unterarm absichtlich zugefügt, indem sie ihn umzingelten, K* einen Gürtel gegen den Kopf des Opfers schwang, sodass die Gürtelschnalle das Opfer oberhalb des linken Ohrs traf, und anschließend, als sich das Opfer am Boden zusammenkauerte, K* auf seinen Rücken kniete und mit einem Handy mehrfach auf den Kopf und Körper des Opfers einschlug, während A* diese Tathandlung filmte und es ihm darauf ankam, K* durch seine Anwesenheit zu unterstützen und ihm die Sicherheit zu geben, dass er ihm bei etwaiger Gegenwehr des Opfers helfen würde (US 6).
Gegen den Ausspruch über die Strafe richtet sich die zum Nachteil des A* ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft. Beantragt wird, über den Angeklagten eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB, in eventu eine höhere teilbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft den Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu AZ F* des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ G* des Landesgerichts Leoben und AZ H* des Landesgerichts für Strafsachen Graz (ON 128).
Zu 1.:)
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alt und somit Jugendlicher. Der Strafrahmen nach § 87 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend sind die Tatbegehung mit drei weiteren Tätern, drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende frühere Verurteilungen, die Tatbegehung in vier Probezeiten, im raschen Rückfall nach den Verurteilungen zu AZ G* des Landesgerichts Leoben und AZ H* des Landesgerichts für Strafsachen Graz sowie während des Verfahrens zu AZ M* des Landesgerichts für Strafsachen Graz, mildernd das reumütige und zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Geständnis und die untergeordnete Beteiligung des Angeklagten an der Tat zu werten.
Bei dieser Sachlage zeigt die Staatsanwaltschaft zutreffend auf, dass die im erheblich belasteten Vorleben zum Ausdruck kommende Sanktionsresistenz des Angeklagten, bei dem auch die Unterstützung durch die Bewährungshilfe versagte, der Anwendung des § 43a Abs 3 StGB entgegensteht. Vielmehr bedarf es aufgrund des Bewährungsversagens in der Vergangenheit des Vollzugs der gesamten Freiheitsstrafe, weil augenscheinlich nur das tatsächliche Verspüren eines längeren Haftübels geeignet ist, deliktsabhaltende Wirkung für die Zukunft zu entfalten.
Zu 2.:
Um dem Angeklagten die Konsequenzen fortgesetzter Delinquenz nachdrücklich vor Augen zu führen, bedarf es zudem spezialpräventiv des Vollzugs auch der im Verfahren AZ F* des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten zehnmonatigen Freiheitsstrafe, weshalb die bedingte Nachsicht nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen wird. In Ansehung von nunmehr zusätzlich zu vollziehenden Freiheitsstrafen von insgesamt 25 Monaten bedarf es allerdings nicht auch der Widerrufe in den Verfahren AZ G* des Landesgerichts Leoben und AZ H* des Landesgerichts für Strafsachen Graz, sondern kann es mit der Verlängerung der Probezeit nach § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre im letztgenannten Verfahren (im Verfahren AZ G* des Landesgerichts Leoben ist die Probezeit bereits auf fünf Jahre verlängert) sein Bewenden haben. Die Verlängerung der Probezeit ist allerdings unabdingbar, um den hartnäckig rückfälligen Angeklagten einer möglichst langen Beobachtung zu unterziehen und ihn solcherart zu normgetreuem Verhalten zu motivieren.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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