OGH 23Ds4/24a

23Ds4/24aObergericht30.07.2025

Gesamter Gesetzestext

OGH 23Ds4/24a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0230DS00004.24A.0730.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 30. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Mitterlehner und Mag. Dorn als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt über die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 20. Dezember 2023, GZ D 51/21-24, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, des Kammeranwalts Dr. Keber und des Verteidigers Mag. Alkhani zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwältin * zweier Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldbuße von 2.000 Euro verurteilt (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt), von der gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz DSt ein Teilbetrag in der Höhe von 1.500 Euro für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

[2] Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie dadurch (zu 1./) gegen § 19 RL-BA 2015 sowie (zu 2./) gegen § 10 RAO verstoßen, dass sie

1. / sich als Klagevertreterin im Verfahren AZ * des Landesgerichts * mit Schreiben vom 23. Februar 2021 trotz Kenntnis deren anwaltlicher Vertretung direkt an die Gegenseite gewandt und diese zur Übermittlung verfahrensrelevanter Unterlagen aufgefordert hat, sowie

2. / im Ermittlungsverfahren AZ * (später *) der Staatsanwaltschaft * sowohl das Opfer als auch einen der Beschuldigten vertreten hat.

[3] Nach den (mit hinreichender Deutlichkeit getroffenen) Feststellungen des Disziplinarrats zum Schuldspruch zu 1./ habe die Beschuldigte in der Rechtssache der klagenden Parteien K* A* und * F* gegen die beklagte Partei Ö* wegen 45.691,26 Euro samt Anhang (Trauerschmerzengeld und Ersatz für Begräbniskosten im Zusammenhang mit dem Ableben der Ehegattin bzw Mutter der Kläger), AZ * des Landesgerichts , als Vertreterin der klagenden Parteien fungiert. Obwohl sie aufgrund eines Einspruchs der beklagten Partei gegen einen in diesem Verfahren ergangenen Zahlungsbefehl vom 14. Jänner 2021 gewusst habe, dass diese bereits durch die * Rechtsanwälte GmbH rechtsfreundlich vertreten war, habe sich die Beschuldigte mit Schreiben vom 23. Februar 2021 direkt an das Ö, Landesverband , gewandt und darin die Übermittlung von Krankenunterlagen („der gesamten Krankengeschichte“) der verstorbenen B A* gefordert. Eine solche Anforderung stelle in der Kanzlei der Beschuldigten einen „Alltagsvorgang“ samt standardisiertem Schreiben dar. Sie habe dabei die bereits ausgewiesene Bevollmächtigung schlicht übersehen und solcherart (bloß) fahrlässig gehandelt (ES 2 ff, 5 ff iVm Beilagen ./1 bis ./4 zur Sachverhaltsdarstellung der * GmbH).

[4] Zum Schuldspruch zu 2./ stellte der Disziplinarrat fest, dass die Beschuldigte im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft * zu AZ * (später ) zunächst am 7. Juli 2020 als Vertreterin der Privatbeteiligten * P eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB gegen unbekannte Täter und das Ö*, Landesverband , samt Privatbeteiligtenanschluss und Urkundenvorlage eingebracht und sodann mit im selben Verfahren vorgelegtem Schriftsatz vom 25. August 2020 unter Berufung auf die erteilte Vollmacht bekannt gegeben habe, den zwischenzeitig als mutmaßlichen Täter ausgeforschten, (damals) als Beschuldigten geführten Sanitäter * M rechtsfreundlich zu vertreten.

[5] Zur Vollmachtserteilung sei es nach einem Telefonat zwischen M* und dem in der Kanzlei der Beschuldigten beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter Mag. * gekommen. Letzterer habe der Beschuldigten im Anschluss an dieses Gespräch die vorbereitete Vollmachtsbekanntgabe zur Unterschrift vorgelegt und mitgeteilt, dass M* „als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt“ werde, jedoch „noch keine näheren Angaben machen könne“. Die Beschuldigte habe den Schriftsatz sodann unterschrieben. Zum Zeitpunkt von dessen Einbringung bei der Staatsanwaltschaft sei noch keine Geschäftszahl hinsichtlich der als Vertreterin der * P* erstatteten Sachverhaltsdarstellung bekannt gewesen.

[6] Den „Verstoß gegen das Doppelvertretungsverbot“ habe die Beschuldigte bereits am Tag nach der Vollmachtsbekanntgabe erkannt und der Staatsanwaltschaft daraufhin sofort die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben. Rechtsanwaltsanwärter * habe ihr versichert, zuvor noch nichts „Inhaltliches“ mit M* besprochen zu haben.

[7] Die Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt (zumindest fahrlässig) keine geeigneten Kontrollmechanismen in der Kanzlei eingerichtet, um der Gefahr einer Doppelvertretung entgegenzuwirken; insbesondere habe sie den für sie tätigen Rechtsanwaltsanwärter nicht genügend ausgebildet (ES 3 f, 5 f, 8 f iVm Beilagen ./6 bis ./9 zur Sachverhaltsdarstellung der * GmbH).

[8] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegen die Aussprüche über die Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen siehe RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und die Strafe gerichtete Berufung der Disziplinarbeschuldigten, der keine Berechtigung zukommt.

[9] Entgegen dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zum Schuldspruch zu 2./ hat sich der Disziplinarrat mit der als übergangen reklamierten Verantwortung der Beschuldigten, nach der ihr zum Zeitpunkt der Vollmachtslegung nur bekannt gewesen sei, dass M* „als Beschuldigter in einem Strafverfahren geführt“ werde, jedoch „noch keine näheren Angaben machen könne“, auseinandergesetzt und diese Aussagepassage seinen Feststellungen zugrunde gelegt (ES 5).

[10] Indem die Beschwerde daraus eigene Schlüsse zieht und darauf aufbauend Feststellungen zu den „Beweggründen“ der Beschuldigten für die Vollmachtsbekanntgabe einfordert, macht sie keinen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO geltend (unter dem Aspekt einer Rechtsrüge vgl gleich unten).

[11] Das ergänzende Vorbringen zu weiteren Begründungsmängeln (Z 5 dritter und vierter Fall) in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur ist prozessual verspätet (vgl RIS-Justiz RS0097055; vgl auch Kirchbacher, StPO15 § 467 Rz 1).

[12] Auch der – vor der Rechtsrüge zu behandelnden (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (im engeren Sinn; § 464 Z 2 erster Fall StPO) kommt keine Berechtigung zu.

[13] Der Disziplinarrat hat sämtliche für und wider die Beschuldigte sprechenden Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und der Lebenserfahrung entsprechenden Würdigung unterzogen (vgl dazu auch Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 49 DSt Rz 2) und mit schlüssiger Begründung – der sich der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der Beweise anschließt (vgl Ratz, WK-StPO § 467 Rz 2) – dargelegt, wie er zu den entscheidungswesentlichen Konstatierungen gelangte (ES 4 ff).

[14] Argumente, die geeignet wären, Bedenken gegen die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung zu wecken und solcherart die dort getroffenen Konstatierungen substantiiert in Frage zu stellen, sind der Berufung nicht zu entnehmen.

[15] Zum Schuldspruch zu 1./ erachtet die Berufung (der Sache nach Z 9 lit a) unter Bezugnahme auf eine – eine andere Fallkonstellation betreffende – Entscheidung des EuGH (vom 26. Oktober 2023 zu C307/22) das an den Rechtsanwalt in einer bestimmten Vertretungsangelegenheit gerichtete Verbot der direkten Kontaktaufnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenseite nach § 19 RL-BA 2015 durch das in Art 15 DSGVO verankerte (unmittelbare) Auskunftsrecht der betroffenen Person bzw das Recht des Patienten gegenüber der über die Daten verfügenden Einrichtung, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, als derogiert. Sie argumentiert dabei aber auf Basis eines rein hypothetischen Sachverhalts und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.

[16] Das in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur zur Fundierung des Berufungsstandpunktes nachgetragene Vorbringen hat erneut auf sich zu beruhen. Im Übrigen wird auch dort nicht nachvollziehbar erklärt, inwiefern § 19 RL-BA 2015 das in Art 15 DSGVO normierte Recht des Patienten zufolge Notwendigkeit der „Involvierung des Rechtsanwalts“ in einer „nach Art 23 DSGVO unverhältnismäßigen und daher unzulässigen Weise einschränken“ sollte.

[17] Dem weiteren Vorbringen zum Schuldspruch zu 2./ (der Sache nach erneut Z 9 lit a) ist vorauszuschicken, dass der Beschuldigten bezüglich des Eingehens einer „Doppelvertretung“ im Ermittlungsverfahren AZ * der Staatsanwaltschaft * durch – wenn auch kurzfristige – gleichzeitige Vertretung sowohl des Opfers als auch eines Beschuldigten, ausschließlich ein fahrlässiges Organisationsverschulden zu Last gelegt wird, nämlich das Fehlen entsprechender Vorkehrungen (insbesondere der ausreichenden Instruktion „ihres“ Rechtsanwaltsanwärters), um der Übernahme kollidierender Mandate vorzubeugen (vgl ES 7 f; Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RAO Rz 16 f).

[18] Am gegenständlichen Vorwurf vorbei zielen demgemäß die – standeswidriges Verhalten bestreitenden – Berufungseinwände, nicht die Beschuldigte, sondern „ihr“ Rechtsanwaltsanwärter habe das Gespräch mit M* geführt und die Vollmachtsbekanntgabe verfasst, weshalb sie anlässlich von deren Unterzeichnung über keine weitergehenden Informationen zum betreffenden Strafverfahren verfügt und sich diese (erst) durch die Vollmachtslegung und Akteneinsicht hätte beschaffen können.

[19] Im vorliegenden Kernbereich der Treuepflichtverletzung (§ 10 Abs 1 RAO; früher: „materielle [echte] Doppelvertretung“) wohnt jeder anwaltlichen Tätigkeit „für und dann gegen“ den Mandanten schon per definitionem eine inhaltliche Interessenkollision, nämlich als Verstoß gegen die umfassende Treuepflicht des § 9 Abs 1 RAO („gegen jedermann“) inne (vgl zum Ganzen Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 37/1 ff, 43 f). Ob im konkreten Fall für die eine oder andere Partei tatsächlich ein Nachteil entstehen konnte, ist unerheblich (RIS-Justiz RS0096650). Es ist auch nicht notwendig, dass ein Vertrauensbruch im materiellen Sinne stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0055369 [T4]).

[20] Auf keine entscheidenden Tatsachen bezieht sich demzufolge die Kritik, der Disziplinarrat habe nicht berücksichtigt, dass die Beschuldigte M* zu keinem Zeitpunkt „faktisch“ beraten oder vertreten habe, die zuvor für das Opfer eingebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht auf diesen persönlich abgezielt habe und er (zu einem späteren Zeitpunkt) auch nicht mehr als Beschuldigter in diesem Strafverfahren geführt worden sei.

[21] Aus den genannten Gründen gilt Gleiches für die Forderung nach Feststellungen zu den „Beweggründen“ der Beschuldigten (nominell Z 5 zweiter Fall, der Sache nach erneut Z 9 lit a).

[22] Soweit die Berufung inhaltlich (in der Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur ausdrücklich) ein Organisationsverschulden bestreitet und vermeint, dass die Beschuldigte „nicht einmal bei gehöriger Kanzleiorganisation die Möglichkeit habe, die ihr vorgeworfene Doppelvertretung zu erkennen“, geht sie zum einen prozessordnungswidrig nicht von den getroffenen Feststellungen aus (RISJustiz RS0099810). Zum anderen vernachlässigt sie die – vom Disziplinarrat für glaubwürdig befundenen – Angaben des Zeugen M*, nach denen er einem Kanzleimitarbeiter gegenüber „in kurzen Worten angegeben [habe], worum es geht“, ihm selbst zu diesem Zeitpunkt sehr wohl sämtliche Informationen über seinen Fall „inhaltlich“ bekannt gewesen und ihm schon damals der gesamte Inhalt des Strafaktes, der auch dem Ö* vorlag, zur Verfügung gestanden sei (ES 6 iVm ON 23 S 5 f), woraus sich das der Beschuldigten vorgeworfene Organisationsverschulden (etwa durch Unterbleiben einer ausreichenden Anleitung des Rechtsanwaltsanwärters, vor Annahme eines Mandats konkrete Fragen zum Sachverhalt zu stellen) schlüssig ableiten lässt.

[23] Der Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ein Erfolg zu versagen.

[24] Auch die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe verfehlt ihr Ziel.

[25] Der Disziplinarrat verhängte über die Beschuldigte nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt eine Geldbuße von 2.000 Euro, wovon gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz DSt ein Teilbetrag in der Höhe von 1.500 Euro für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wertete er „das im Disziplinarverfahren letztendlich abgegebene reumütige Schuldbekenntnis“, die disziplinäre Unbescholtenheit, die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (von mittlerweile insgesamt etwa vier Jahren) sowie den Umstand, dass die Beschuldigte unmittelbar nach den beiden Vorfällen Vorkehrungen zur Verhinderung ähnlicher Verfehlungen traf, als mildernd. Erschwerend fiel dagegen das Zusammentreffen von zwei Disziplinarvergehen ins Gewicht (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0054839).

[26] Abgesehen davon, dass sich dem Protokoll über die Verhandlung ein reumütiges Geständnis allenfalls zum Schuldspruch zu 1./ ableiten lässt, entspricht die immer noch im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu 45.000 Euro (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt) bemessene Geldbuße unter Zugrundelegung der ansonsten richtig angeführten Strafzumessungsgründe Tatunrecht und Täterschuld sowie Präventionserfordernissen und trägt den (mangels diesbezüglicher Angaben der Beschuldigten [ON 23 S 2] zutreffend zugrunde gelegten) durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessen Rechnung (§ 16 Abs 6 DSt).

[27] Ein schriftlicher Verweis (§ 16 Abs 1 Z 1 DSt) oder die bedingte Nachsicht der Geldbuße kommen schon aufgrund des Zusammentreffens von zwei Vergehen sowie deshalb nicht in Betracht, weil die der Beschuldigten zur Last liegenden Vergehen – selbst unter Berücksichtigung der zu 2./ umgehend nach Einsichtnahme in den Strafakt erfolgten Vollmachtsauflösung – nicht bloß geringfügige Verfehlungen darstellen (vgl RIS-Justiz RS0075487 [T1]) und die Verhängung einer unbedingten Geldbuße auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten ist.

[28] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.

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